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Urteil

25 K 3905/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1208.25K3905.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen betreiben in S, I Straße 00, das Ladenlokal M. In diesem Objekt sind 40 Personalcomputer aufstellt, die den Kunden den Zugang zum Internet ermöglichen und dem Spielen dienen. Auf der Grundlage der Satzungen über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 29. November 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, sowie vom 27. Februar 2006, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2005, zog die Beklagte die Klägerinnen mit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Januar 2005 vom 27. Januar 2005 für die 40 aufgestellten Personalcomputer zu Vergnügungssteuern in Höhe von 1.200,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 40 PC in Spielhallen x 30,-- Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat. Der von den Klägerinnen gegen die Vergnügungssteuerveranlagung eingelegte Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen zusammengefasst folgendes gelten: Es fehle an der Normsetzungskompetenz des Rates der Stadt S für die ausschließlich in pauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der die Voraussetzungen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit nachweislich nicht gegeben seien. Der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei insoweit nicht mehr gewahrt, als nicht der tatsächliche Aufwand des einzelnen Spielers, vielmehr das einzelne Gerät pauschal pro Kalendermonat besteuert werde. Es fehle an der erforderlichen kalkulatorischen Abwälzbarkeit; Gewinnsituationen seien nachweislich nicht existent. Ein angemessener Unternehmerlohn sowie eine angemessene Eigenkapitalverzinsung seien nicht zur erwirtschaften. Ferner halte die angefochtene Veranlagung dem Verfassungssatz des Art. 3 GG als Ausprägung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit insoweit nicht stand, als für PCs, welche in Internet-Cafes und ähnlichen Ladenlokalen der Kommune aufgestellt seien, keine durchgängige Vergnügungssteuerveranlagung erfolgt sein dürfte. Schließlich sei die Veranlagung unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, da erdrosselnde Wirkung gegeben sei. Die Klägerinnen beantragen, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den Monat Januar 2005 vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30. Mai 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsvorgänge und trägt zu dem Problem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergänzend vor, der Fachbereich Kassen- und Steueramt stelle die Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Auswertung der eingehenden Gewerbemeldungen und ggf. in Verbindung mit einer Begehung des Objektes sicher. Die von den Klägerinnen genannten Call Shops unterlägen nicht der Vergnügungssteuer, weil entsprechende Spielesoftware dort nicht installiert sei und Spielen nicht wie bei den Klägerinnen beworben werde. Vielmehr sei die Verkehrsauffassung der Kundschaft entscheidend, die im Call Shop vorrangig in der Informationsgewinnung und Kommunikation statt im Spielen liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte gleichen Rubrums 25 K 823/05 und die in diesem Verfahren durchgeführte Ortsbesichtigung in den Räumlichkeiten der M, über die das Protokoll vom 8. November 2005 aufgenommen worden ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S vom 29. November 2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und somit die streitige Veranlagung erfasst; desgleichen in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S vom 27. Februar 2006, die insoweit rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und im Vergleich zu der Vergnügungssteuersatzung 2004 hinsichtlich der für die streitige Veranlagung maßgeblichen Vorschriften keine nennenswerte Änderung enthält. § 1 - Steuergegenstand - der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 lautet - soweit maßgeblich -: "Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt S veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 4. Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von Personalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen" § 7 der Vergnügungssteuersatzung 2004 lautet - soweit maßgeblich -: "Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,-- Euro Personalcomputer 30,-- Euro". Die von den Klägerinnen in dem Ladenlokal M aufgestellten 40 Personalcomputer, die den Kunden den Zugang zum Internet ermöglichen und dem Spielen dienen, unterliegen der Vergnügungssteuerpflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. März 2005 - GewArch 2005 Seite 292ff. - entschieden, dass ein Gewerbetreibender der Spielhallenerlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf, wenn der Schwerpunkt des Betriebes in der Nutzung der PC zu Spielzwecken liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in vorgenanntem Urteil folgendes ausgeführt: "In Folge dessen ist ein Internet-Cafe dann als eine erlaubnispflichtige Spielhalle zu bewerten, wenn die Gesamtumstände darauf schließen lassen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktritt. Als für diese Bewertung maßgebliche Umstände kommen vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmer betriebene Werbung, kurz: sein Betriebskonzept, in Betracht." Diese Grundsätze gelten für die Frage entsprechend, ob Personalcomputer vergnügungssteuerpflichtig sind. Die von den Klägerinnen in dem Ladenlokal M aufgestellten 40 Personalcomputer werden vor allem zum Spielen genutzt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen und Erkenntnissen, die anlässlich der Ortsbesichtigung am 8. November 2005 in dem Verfahren 25 K 823/05 gewonnen worden sind. In den Räumlichkeiten I Straße 00, S sind drei bzw. vier Tischrunden aufgestellt, darauf befinden sich jeweils 10 Personalcomputer, die aufgrund dieser Anordnung zum gemeinschaftlichen Spielen benutzt werden. In den Räumlichkeiten befindet sich weiter an der Wand ein Turnierplan, der durch Spielen im Wettstreit ermittelt wird. Die Werbung, die an dem Gebäude bzw. auf dessen Fenstern vorhanden ist und auf den Betrieb der Klägerinnen hinweist, zeigt zweifelsfrei, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind. Diese Wertung wird bestätigt durch den Internet-Auftritt der Klägerinnen, der ebenfalls das Spielen in den Vordergrund stellt. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerinnen eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Vergnügungssteuersatzungen sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. Desweiteren sind die Vergnügungssteuersatzungen kompetenzgemäß erlassen worden. Durch Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4289/06 - hat die Kammer umfassend dargelegt, dass die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 a GG erfüllt sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Nicht maßgeblich ist, ob die Regelungen der Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 insgesamt gültiges Satzungsrecht darstellen; es ist ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung, die die Vergnügungssteuerpflicht für Personalcomputer normiert, für die erfolgte Heranziehung der Klägerinnen eine wirksame Rechtsgrundlage bildet. Hinsichtlich der nicht maßgeblichen Satzungsbestimmungen wäre von Teilnichtigkeit der Satzungen auszugehen. Der in den Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 für Personalcomputer bestimmte Steuersatz in Höhe von 30,-- Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat ist zum einen zutreffend festgelegt, zum anderen nicht erdrosselnd. Der Satzungsgeber konnte für Personalcomputer an dem sogenannten Stückzahlmaßstab festhalten; das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Frage gestellt, nicht für Unterhaltungsapparate, denen Personalcomputer gleichzustellen sind. Allerdings ist grundsätzlich zutreffend, dass es die Aufgabe eines Rates ist, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, wobei der Rat in diesem Zusammenhang in seine Überlegungen insbesondere einzubeziehen hat, dass den Steuersätzen keine erdrosselnde Wirkung zukommen darf. Diesen Anforderungen ist genüge getan. Der Rat der Stadt S hat berücksichtigt, dass bei der steuerlichen Behandlung herkömmlicher Unterhaltungsapparate und Personalcomputer eine Differenzierung geboten sei, denn die Vermögungsaufwendung, die im Geldeinsatz für die Spielautomaten liege, unterscheide sich bei den genannten Apparategruppen letztlich in einer unterschiedlichen Spieldauer, die mit dem Mindest-Spieleinsatz erzielt werden könne. In dem Verfahren 25 K 823/05 ist seitens der Vertreter der Beklagten in dem Ortstermin vom 8. November 2005 erklärt worden, auch in der Stadt S sei erkannt worden, dass bei Unterhaltungsapparaten ohne Gewinnmöglichkeit und Personalcomputern eine unterschiedliche Kostenstruktur bestehe. Dementsprechend ist in den Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 ein unterschiedlicher Stückzahlmaßstab für Personalcomputer und sonstige Unterhaltungsapparate normiert worden. Darüber hinausgehender Ermittlungsbedarf hinsichtlich des Steuersatzes besteht nicht, da sich der Maßstab der Höhe nach im Bereich der Beträge bewegt, die von der Rechtsprechung bei Anwendung des Stückzahlmaßstabes stets als rechtmäßig erkannt worden sind. Für die zutreffende Normierung der Höhe des Steuersatzes für Personalcomputer spricht zudem, dass sich der satzungsmäßige Betrag nicht als erdrosselnd erweist und damit nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit überschreitet. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000 Seite 936 ff.. Gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung spricht bereits entscheidend, dass die Klägerinnen bei Geltung des gleichen Steuersatzes zusätzliche Personalcomputer angeschafft haben und im Februar 2004 den Apparatebestand von 27 PC auf 40 Geräte erhöht haben. Aus der von den Klägerinnen überreichten Zusammenstellung der Erlöse und Ausgaben für das Kalenderjahr 2005 - Betriebsstätte S - des Diplomfinanzwirtes und Steuerberaters T1 vom 14. August 2006 lässt sich des weiteren entnehmen, dass im Kalenderjahr 2005 ein Nettoerlös PC-Nutzung von 297,26 Euro je PC im Monat ermittelt wurde. Ein Steuersatz von 30,-- Euro je Apparat/Monat macht mithin 10,09 % des Nettoerlöses aus; bedeutet demnach, dass die Steuer 10,09 % beträgt und für den Unternehmer ein Anteil von knapp 90 % verbleibt, um u.a. seine Kosten zu decken und einen Überschuss zu erzielen. Ein Steuersatz in Höhe von 10,09 % ist nicht erdrosselnd. Schließlich verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Der Gesetzgeber hat zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Ermessensspielraum. Bei der Ausgestaltung des Ausgangstatbestandes hat er die insoweit einmal getroffene Entscheidung aber gleichmäßig umzusetzen. Das Besteuerungsverfahren muss sicherstellen, dass jede Bemessungsgrundlage möglichst vollständig festgestellt und die Steuer deshalb gleichmäßig erhoben werden kann. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Regelung der Steuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolges prinzipiell verfehlt. Die Gleichheit der Belastung muss auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges aufgrund der anzuwendenden Normen prinzipiell gewährleistet sein. Die steuerliche Lastengleichheit fordert mithin, dass die materielle Steuernorm die Gewähr ihrer regelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt, vgl. BVergG, Urteil vom 27. Juni 1991, BVerfGE 84 Seite 239 - 285. Eine Verletzung des Gebots der gleichmäßigen Heranziehung aller Steuerpflichtigen liegt nicht schon bei einer Belastungsungleichheit vor, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen mögen und sich auch tatsächlich ereignen. Nur wenn sich eine Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, aaO. Die Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2006 verdeutlichen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nachkommt, eine gleichmäßige Erhebung der Steuern sicherzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt S die Veranlagung von PC betreffend aufgrund fehlender Kontrollen der Steuerbehörde weitgehend nicht durchgesetzt wird, vgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2004 - 25 K 8195/03 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 14 A 4021/04 -. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.