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Urteil

25 K 4289/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergnügungssteuer nach kommunaler Satzung kann als Aufwandsteuer zulässig sein und ist nicht bereits deshalb europarechtswidrig, weil sie das Einspielergebnis zum Maßstab nimmt. • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die die Steuer pro Gerät und Monat bemisst, darf Festsetzungen für den Gesamtsteuerbetrag vornehmen; eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse einzelner Geräte ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Ein Steuersatz von 13 % des Einspielergebnisses stellt keine unverhältnismäßige Berufsfreiheitsbeschränkung dar, sofern die Steuer in der Regel nicht die wirtschaftliche Betätigung der Berufsangehörigen unmöglich macht.
Entscheidungsgründe
Kommunale Vergnügungssteuer: Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage und Festsetzung pro Gerät • Vergnügungssteuer nach kommunaler Satzung kann als Aufwandsteuer zulässig sein und ist nicht bereits deshalb europarechtswidrig, weil sie das Einspielergebnis zum Maßstab nimmt. • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die die Steuer pro Gerät und Monat bemisst, darf Festsetzungen für den Gesamtsteuerbetrag vornehmen; eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse einzelner Geräte ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Ein Steuersatz von 13 % des Einspielergebnisses stellt keine unverhältnismäßige Berufsfreiheitsbeschränkung dar, sofern die Steuer in der Regel nicht die wirtschaftliche Betätigung der Berufsangehörigen unmöglich macht. Die Klägerin betreibt Aufstellung von Gewinnspielautomaten in Spielhallen und reichte für Januar bis März 2006 monatliche Vergnügungssteueranmeldungen ein, dabei in Einzelfällen negative (Minus-)Einspielergebnisse einzelner Automaten berücksichtigend. Die Stadt setzte die Steuerbeträge höher fest mit der Begründung, Minus-Einspielergebnisse seien bei der Bemessung nicht anzusetzen, weil die Steuer den Aufwand der Spieler und nicht den Ertrag erfasse. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte u.a. die Berücksichtigung der Minuswerte sowie Europarechts- und Verfassungsrechtsverletzungen. Der Beklagte wies die Widersprüche zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Satzung der Stadt eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse zulässt, ob die Bemessungsgrundlage (Einspielergebnis) und der Steuersatz von 13 % verfassungs- oder europarechtswidrig sind. • Zulässigkeit der Festsetzungen: Die Bescheide setzen den jeweils gesamtenmonatlichen Steuerbetrag pro Apparat fest; dies entspricht § 4 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung und § 167 AO, wonach bei abweichender Steuer eine Festsetzung erfolgen kann. • Rechtsgrundlage und Kompetenz: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E ist formell wirksam; die kommunale Regelungsbefugnis für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern ergibt sich aus Art.105 Abs.2a GG i.V.m. der landesrechtlichen Übertragung (KAG NRW). • Charakter der Steuer als Aufwandsteuer: Die Steuer erfasst den Aufwand der Spieler und ist traditionell eine örtliche Aufwandsteuer; deren Bemessung nach dem Einspielergebnis ist sachgerecht und durch Rechtsprechung als zulässiger Anknüpfungspunkt anerkannt. • Kein Verstoß gegen Unionsrecht: Die Steuer ist keine Umsatzsteuer im Sinne der 6. EG-Richtlinie, da sie nur bestimmte Geräte erfasst, nicht auf allen Produktions- und Vertriebsstufen erhoben wird und nicht den Mehrwert erfasst; damit beeinträchtigt sie das Gemeinschafts-Mehrwertsteuersystem nicht. • Keine unzulässige Berufsfreiheitseinschränkung: Der Steuersatz von 13 % überschreitet nicht die verfassungsrechtlich zulässige Grenze, weil die Steuer die Ausübung des Berufs typischerweise nicht wirtschaftlich unmöglich macht; die Kammer stützt sich auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und eigene Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage vor Ort. • Verrechnung negativer Einspielergebnisse: Die Satzung bemisst die Steuer pro Gerät und Monat; negative Einspielergebnisse stehen dem steuerlichen Bemessungsgrund nicht entgegen, da der steuerliche Ansatz auf den Aufwand des Spielers abstellt und ein Minusaufwand nicht realistisch ist; eine gesetzliche Pflicht zur Verrechnung besteht nicht. • Ermessensspielraum der Gemeinde: Abgabenbefreiungen oder Ermäßigungen in der Satzung sind fakultativ und berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen; eventuelle Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide sind rechtmäßig; die Stadt durfte den Gesamtsteuerbetrag pro Gerät feststellen und die abgezogenen Minusbeträge einzelner Automaten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt lassen. Die Satzung der Stadt E ist formell und materiell tragfähig, die Bemessungsgrundlage Einspielergebnis und der Steuersatz von 13 % verstoßen weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz in unzulässiger Weise. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.