Urteil
11 K 4507/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1026.11K4507.05.00
33Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit März 2003 Eigentümer des Grundstücks L1-straße 0 in 00000 L (G1). Seit Dezember 2002 wohnt er dort. Das Grundstück des Klägers ist nur durch das Flurstück G2 vom Grundstück L1- straße 0 (G3) getrennt. Beide Grundstücke weist der am 19. Oktober 1989 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 000 der Stadt L als Kerngebiet aus. Auf dem Grundstück L1-straße 0 wurde 1925 ein Hallenbau für kulturelle und wirtschaftliche Zwecke errichtet, die sogenannte L2. Nach Zerstörungen im 2. Weltkrieg wurde das Gebäude mit Bauschein vom 26. Oktober 1950 zur Wiederherstellung des Saalbaues der L2 - I. Teilbauabschnitt" wiederaufgebaut. Der nachgereichte Bestuhlungsplan sah 1.164 Sitzplätze vor. In der Folgezeit wurden weitere (Teil-) Bauscheine erteilt, u.a. im Januar 1956 für die ... Fertigstellung der Kellergaststättenräume ...". Mit Bauschein vom 29. September 1972 wurden die Räume im Erdgeschoss der L2 umgebaut und fortan als Gymnastikräume, Massageraum, Sauna und Nebenräume sowie Cafeteria" mit höchstens 196 Personen genutzt. Im Genehmigungsverfahren hatte die damalige Betreiberin auf entsprechende Aufforderung des Beklagten 10 Stellplätze für den Tagesbedarf abgelöst. Unter dem 2. Dezember 1986 stellte Herr E, Geschäftsführer der Firma T1 GmbH, im Einverständnis mit den damaligen Eigentümern des Grundstücks eine Bauvoranfrage für Umbau und Nutzungsänderung der L2 in eine Music-Hall mit Café-Bistro (Restaurant)". Nach der anliegenden Baubeschreibung sollten das Restaurant (Bistro) und das Café über 120 Sitzplätze, die Music-Hall an den Längswänden, auf Emporen und in einem Pub über insgesamt bis zu 228 Sitzplätze verfügen; die zentrale Hallenzone sollte zum Beispiel für Tanzveranstaltungen, Shows, Live-Übertragungen, Modevorführungen oder Club-Veranstaltungen genutzt werden. In der ebenfalls anliegenden Betriebsbeschreibung vom 3. November 1986 für eine Musik- und Tanzveranstaltungs-Halle mit Restaurant, Bistro und Pub" wurde ausgeführt: Bei dem Objekt handele es sich um ein in eine Musikhalle integriertes Kultur- und Musikzentrum mit angeschlossener Gastronomie. Das geplante Restaurant und Café solle die ganze Woche über ab 11.00 Uhr geöffnet sein, der Musikbereich an vier Tagen der Woche. Das Objekt bestehe aus einer Musikhalle mit Bühne und den dazugehörenden Gästesitz- und -stehterrassen, einem kleinen Pub, einem Café sowie einem Restaurant mit Außerhausverkauf. In der Musikhalle befinde sich das Aktionspodest für kulturelle Veranstaltungen, wie auch Heimatabende, Musik- und Chorveranstaltungen sowie folkloristische Darbietungen etc. Es sollten nicht nur Kleinkunst- und Varieté- Darbietungen, sondern auch Talk-Shows, Preisfrisieren, Travestie- und Talent- Shows etc. ständig geboten werden. Mit Bescheid vom 15. Juni 1987 in der Fassung vom 29. Juli 1987 erklärte der Beklagte, dass die gewünschte Baugenehmigung zu Umbau und Nutzungsänderung der L2 in eine Music-Hall mit Café-Bistro (Restaurant)" in Aussicht gestellt werden könne, wenn die Schaffung von 12 Stellplätzen für den Tagesbedarf abgesichert und weitere 40 Stellplätze für den Nachtbedarf unter Eintragung einer entsprechenden Baulast angemietet würden; für die Nutzung sei ein entsprechender Schallschutz nachzuweisen. Unter dem 12. Mai 1987 stellte die T1 GmbH unter erneuter Beifügung der Betriebsbeschreibung vom 3. November 1986 einen Bauantrag für den Umbau der - inzwischen in das Eigentum des Herrn E übergegangenen - L2 zu einer Tanzrestauration mit Restaurant". Im beigefügten Formular zur Betriebsbeschreibung wird die Art des Betriebs als 1. Restaurant (Bistro) und Café mit 120 Sitzplätzen, 2. Aktionshalle mit vielfältiger Nutzung (Tanz, Show, Liveübertragungen, Modevorführungen, Club-Veranstaltungen etc.) und 3. Pub neben der Aktionshalle" und eine tägliche Betriebszeit von 11.00 bis 5.00 Uhr angegeben. In der - später nicht grün gestempelten - Nutzflächenberechnung wird der größte Raum im Erdgeschoss als Discothek" bezeichnet. Im - später grün gestempelten - Grundriss des Erdgeschosses sind in diesem Raum eine Tanzfläche" und eine Bühne" eingezeichnet. In den Grundrissen des 1. und 2. Obergeschosses sind Bereiche für den Disk- bzw. den Lichtjockey ausgewiesen. In den Grundrisszeichnungen sind außerhalb des Restaurants insgesamt 202 Sitzplätze eingezeichnet. Nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahme begann die T1 GmbH im Juli 1987 mit den Rohbauarbeiten innerhalb des Gebäudes. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1987 befreite der Beklagte die T1 GmbH unter anderem von mehreren Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 1. Juli 1969. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1987 erteilte der Beklagte der T1 GmbH die Baugenehmigung zu Nutzungsänderung und Umbau des Gebäudes zu einem Café/ Restaurant/Kultur- und Musikzentrum". Als Nebenbestimmung wurde vorgesehen, dass sicherzustellen sei, dass die durch den Betrieb verursachten Geräusche folgende Immissionsrichtwerte in der Umgebung nicht überschreiten: tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A). Des weiteren wurde die Baugenehmigung unter die im Bauvorbescheid genannte Bedingung der Sicherung von 12 Einstellplätzen für den Tagesbedarf und der Anmietung von 40 Einstellplätzen für den Nachtbedarf gestellt. Das Kultur- und Musikzentrum wurde im Dezember 1987 in Betrieb genommen, das Restaurant mangels Konzessionierung zunächst nicht. Laut Schall-Messbericht vom 30. Mai 1988 betrug der Mittelungspegel vor dem nächst gelegenen betroffenen geöffneten Aufenthaltsfenster weniger als der von der VDI Richtlinie 2058 vorgesehene Grenzwert in Höhe von 45 dB(A), wenn in der L2 der Mittelungspegel von 95 dB(A) eingehalten wird; die elektro-akustische Übertragungsanlage sei insoweit zu begrenzen. Bei einer Ortsbesichtigung am 24. November 1988 wurde festgestellt, dass ein entsprechender Begrenzer eingebaut war. Mit Bescheid vom 15. August 1991 erteilte der Beklagte der T1 GmbH die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft im Hause L1-str. 0 in L als Discothek, wobei die zulässige Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste aus Gründen des Brandschutzes auf 1.100 beschränkt wurde. Unter dem 14. November 1991 stellte die T1 GmbH einen Bauantrag zur Wiedernutzung der ehemaligen Tanzgaststätte im Untergeschoss der L2 und Nutzung der Terrasse im I.OG"; Stellplätze seien vorhanden, da das Fassungsvermögen der L2 unverändert bleibe. In der - später nicht grün gestempelten - Betriebsbeschreibung vom 14. November 1991 erklärte Herr E, dass nach 1987 mehr als 6 Mio DM in Änderungsarbeiten investiert worden seien, insbesondere in technische Einbauten und schalltechnische Maßnahmen. Nach Einholung eines neuerlichen Schallgutachtens erteilt der Beklagte der T1 GmbH mit Bescheid vom 23. November 1992 unter Übernahme der Nebenbestimmungen aus dem Hauptbauschein eine Nachtragsbaugenehmigung zu Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im 1. Obergeschoss" und hielt dabei fest, dass durch die Erweiterung der Fläche keine Kapazitätserweiterung der L2 erfolgen dürfe. Auf weiteren Antrag aus März 1993 erteilte der Beklagte der T1 GmbH mit Bescheid vom 1. Juli 1993 unter Übernahme der Nebenbestimmungen aus dem Hauptbauschein eine Nachtragsbaugenehmigung zur Nutzung der Freifläche im EG als Restaurant", wobei festgelegt wurde, dass die Betriebszeiten des Restaurants erst ab 18.30 Uhr beginnen dürften. Auf weiteren Antrag aus August 1993 erteilte der Beklagte der T1 GmbH schließlich mit Bescheid vom 25. November 1993 eine Baugenehmigung zur Umgestaltung des Haupteingangs der L2". Die L2 wurde bis Anfang 2001 im wesentlichen als Diskothek betrieben. Im März 2004 wurde das Grundstück zwangsversteigert (Az.: 00 K 00/00 - AG L). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mittels Gutachten vom 21. März 2002 festgestellt, dass das als Diskothek genutzte Objekt mit erheblichem Investitionsbedarf zur Wiedereröffnung einen Verkehrswert von schätzungsweise 1,7 Mio. Euro hat. Erworben wurde es am 30. März 2004 für 500.000 Euro von einer Bietergemeinschaft, die aus Herrn H, einem der Geschäftsführer der Beigeladenen, Frau D, der Mutter eines weiteren Geschäftsführers der Beigeladenen und Frau Nadine C1 bestand. Nach Anzeichen für eine Wiederaufnahme der Nutzung der L2 als Diskothek durch die Beigeladene wandte sich der Kläger insbesondere unter Hinweis auf seiner Ansicht nach zu erwartende unzumutbare Lärmimmissionen an den Beklagten mit einem ersten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen eine Wiederinbetriebnahme und auf Aufhebung der Baugenehmigung der Diskothek. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2004 ab und verwies hierzu auf die im Jahre 1987 erteilte Baugenehmigung, die eine Wiederinbetriebnahme der Diskothek erlaube, da der Betrieb lediglich ruhe und das Objekt nicht dem Verfall preisgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig ab, weil zur Zeit kein Diskothekenbetrieb stattfinde und der Kläger daher aktuell nicht beschwert sei. Einen weiteren ausdrücklich auf den Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagungsverfügung gerichteten Antrag des Klägers lehnte der Beklagte unter Wiederholung seiner Argumentation aus dem ersten Verfahren mit Bescheid vom 29. April 2005 ab. Mit einem dritten Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung verwies der Kläger insbesondere auf die mehrjährige Nichtnutzung und Nichtnutzbarkeit des Objektes, die zum Verlust des Bestandsschutzes geführt habe. Bei einer Ortsbesichtigung vom 24. Mai 2005 stellte der Beklagte folgendes fest: Augenscheinlich befinde sich das gesamte Gebäude im damals genehmigten Zustand. Größere bzw. genehmigungspflichtige Umbauarbeiten hätten nicht festgestellt werden können. Zur Zeit würden Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2005 den erneuten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten ab und verwies hierzu darauf, dass die durchgeführten Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten gemäß § 65 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) genehmigungsfrei seien und nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen werde. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Juni 2005 Widerspruch. Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 wegen Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte ab (Az.: 11 L 1490/05). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Januar 2006 unter Hinweis auf die Legalisierungswirkung zurück, die von den nach summarischer Prüfung durch die Einstellung des Betriebs im Jahre 2001 nicht erloschenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1987, 1992 und 1993 ausginge. Am 13. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die Bezirksregierung E1 hat den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 erneut mangels Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen. Die Beigeladene hat den Betrieb der L2 als Diskothek im Dezember 2005 wieder aufgenommen. Nach eigenen Angaben will sie den mit der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 aus ihrer Sicht gestatteten Rahmen der Nutzung als Diskothek mit maximal 1.164 Besuchern nicht überschreiten. Der Kläger trägt vor: Für den Betrieb einer Großdiskothek in der L2 sei zu keiner Zeit eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass sich die erteilten Genehmigungen auf den Betrieb einer Diskothek bezögen. Eine solche Nutzungsart sei in den Genehmigungen noch nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. Dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass in dem Gebäude jedenfalls keine Großdiskothek betrieben werde, liege angesichts der geringen Zahl geforderter Stellplätze auf der Hand. Da die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entgegen § 106 Abs. 1 Nr. 2 VStättVO keine Angaben zur geplanten Besucherzahl gemacht habe, sei die erteilte Baugenehmigung nach obergerichtlicher Rechtsprechung allenfalls als ein Bauvorhaben mit einer Nutzerzahl von maximal 200 Besuchern auszulegen. Abgesehen davon würde eine entsprechende Baugenehmigung aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung der L2 heute keinen Bestandsschutz mehr genießen. Denn bereits nach zwei Jahren sei nach der Rechtsprechung mit einer Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung nicht mehr zu rechnen. Die fast fünfjährige Nichtnutzung der L2 sei als endgültige Nutzungsaufgabe zu werten. Der Bestandsschutz sei aber auch deswegen erloschen, weil die L2 schon seit Jahren ohne erhebliche Investitionen nicht mehr zeitgemäß-funktionsgerecht nutzbar sei. Dies ergebe sich aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten und dem von der Beigeladenen über die Presse mitgeteilten Investitionsvolumen von ca. 2 Mio. Euro. Wenn ein Gebäude zwar als Hülle noch unbeschädigt und nicht dem Verfall preisgegeben worden, jedoch Teil einer funktionslos gewordenen Gesamtanlage geworden sei, vermittele die entsprechende Baugenehmigung keinen Bestandsschutz mehr. Denn für den Bestandsschutz sei kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion decke. Das Verfallenlassen der betrieblichen Anlagen bzw. Ausstattung zeige überdeutlich, dass die L2 von Seiten der ursprünglich Berechtigten geradezu abgeschrieben worden sei. Dies spreche zudem für ein Erlöschen der Baugenehmigung durch Verzicht. Jedenfalls aber durch die endgültige Schließung des laufenden Diskothekenbetriebs Anfang 2001 und die nicht abgewendete öffentliche Verwertung der L2 habe die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem etwaigen Bestandsschutz für dieses Gebäude endgültig keinen Gebrauch mehr machen wolle. Hinzukomme, dass der Bestandsschutz die hier in sehr großem Umfang zur zeitgemäß- funktionsgerechten Wiederbenutzung der L2 als Diskothek erforderlichen Bauarbeiten unter Verwendung modernster Wiederherstellungsmaterialien nicht gestatte. Im Rahmen einer bestandsgeschützten Nutzung einer vorhandenen Bausubstanz sei ein Modernisierungsaufwand nur in engen Grenzen möglich. Diese Grenzen würden jedoch vollständig gesprengt, wenn - wie hier - ein Bauwerk auf seiner gesamten Nutzfläche nach langjähriger Nichtnutzung und dem Verfallenlassen unter Einsatz eines Kapitalbetrags von ca. 2 Mio. Euro zur zeitgemäß- funktionsgerechten Wiederherstellung einer Nutzungsmöglichkeit von Grund auf innen und außen vollständig modernisiert werden müsse. Der hier für die zeitgemäße Instandsetzung notwendige Arbeitsaufwand sei seiner Qualität nach identisch mit demjenigen für eine komplette Neu-Errichtung der Diskothek. Wie sich aus dem Verkehrswertgutachten ergebe, müsse abgesehen von den nackten Grundmauern schlichtweg alles erneuert werden. Angesichts der formellen Illegalität der baulichen Anlage sei der Beklagte zum Einschreiten berechtigt. Aufgrund der hinsichtlich seiner Person drohenden Gesundheitsgefahren liege auch eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Denn es sei konkret absehbar, dass das Vorhaben in erheblichem Maße gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere das Rücksichtnahmegebot und die nachbarschützenden Immissionsschutzbestimmungen verstoße. Wie sich aus einem von ihm eingeholten Schallimmissionsschutzgutachten der C2-Ingenieurgesellschaft vom 30. Juni 2005 ergebe, führten bereits die zu erwartenden Besuchermengen und der zu erwartende erhebliche Verkehr außerhalb der Diskothek zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Dieses nutzertypische und lärmintensive Verhalten der Gäste könne nicht ausreichend gesteuert werden, so dass allein die Untersagung der Nutzung als Großdiskothek wirksam sei. Da er unter ausgeprägter Migräne mit schwerer Verlaufsform leide und deshalb darauf angewiesen ist, bei der Wohnnutzung seines Hauses keinen wesentlichen bzw. unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, drohe konkret eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit. Der Gesichtspunkt der Verwirkung greife nicht durch. Selbst bei Annahme einer individuellen Verwirkungssituation bestünde immer noch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verhinderung des in jeder Hinsicht unzulässigen Bauvorhabens. Eine Verwirkung trete aber nicht ein, wenn ihr ein öffentliches Interesse entgegenstehe. Ein solches sei hier gegeben. Zum einen ergebe es sich aus dem Interesse der Vielzahl von Anliegern, die durch den Großdiskothekenbetrieb massive nächtliche Lärmstörungen und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten hätten. Zum anderen bestünde aber auch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, die durch die weder genehmigte noch genehmigungsfähige Nutzung der L2 als Großdiskothek verletzt würden. Unabhängig davon lägen auch die positiven Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Es fehle bereits an einer kausalen Verknüpfung der verzögerten Geltendmachung des Abwehrrechts durch den Nachbarn mit bestimmten Dispositionen des Bauherrn. Selbst die weiteren Baumaßnahmen der ehemaligen Betreiberin nach 1987 hielten der Kausalitäts-Überprüfung nicht stand. Es sei nämlich festzustellen, dass die danach aktenkundig durchgeführten Bautätigkeiten (Diskothek im Keller, Terrasse im 1. Obergeschoss, Restaurant im Erdgeschoss) nicht durch ein vertrauensbegründendes Verhalten eines Nachbarn veranlasst worden seien, sondern - vollkommen unabhängig davon - in planmäßiger Fortsetzung eines für die L2 bereits 1986/87 einheitlich fest beschlossenen Gesamtkonzepts erfolgt seien. Dies ergebe sich aus mehreren öffentlichen Bekanntmachungen, Schreiben und Aktenvermerken aus den Jahren 1986 und 1987. Nach einem dieser Zeitungsberichte sei im übrigen die Terrasse im 1. Obergeschoss bereits 1988 fertig gestellt gewesen und nicht erst 1993 wie die entsprechende Abnahmebescheinigung nahe legen könnte. Die Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung vom 14. November 1991 zu Investitionen für Änderungsarbeiten in Höhe von 6 Mio. DM würden weder dem Grunde noch der Höhe nach durch Irgendetwas belegt. Des weiteren scheitere die Annahme der Verwirkung der Abwehrrechte des Klägers daran, dass der Beklagte, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und die Beigeladene selbst sich treuwidrig verhalten hätten, indem sie bis heute kein einziges Gutachten in Auftrag gegeben hätten, welches - zum Schutz der zahlreichen Nachbarn - den mit einer Großdiskothek in der L2 betriebstypisch zu erwartenden Außenlärm bewerte. Wer aber durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten mitverantwortlich dazu beigetragen habe, dass in die Sphäre des anderen überhaupt erst habe rechtswidrig eingedrungen werden können, der könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben später selbstverständlich nicht darauf berufen, dass ein Nachbar hiergegen über einen längeren Zeitraum keine Abwehrrechte geltend gemacht habe. Die Mitverantwortung des Beklagten ergebe sich aus seiner alleinigen Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes. Nichts anderes gelte aber auch für die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, da ein gesetzestreuer Bürger, der eine Baugenehmigung erhalten möchte, im wohlverstandenen eigenen Interesse stets bestrebt sein werde, binnen einer überschaubaren Zeitspanne sämtliche Informationen und Nachweise zu erbringen, die für die Beurteilung seines Vorhabens von Bedeutung seien. Gleiches gelte für die Beigeladene selbst, hinsichtlich derer der Annahme einer Vertrauensbetätigung im übrigen entgegenstehe, dass nicht sie, sondern eine Bietergemeinschaft das Objekt erworben habe. Selbst wenn man aber unterstelle, dass in der Vergangenheit Abwehrrechte verwirkt worden seien, so seien diese inzwischen wieder aufgelebt, da sich die Genehmigungsfrage aufgrund der eingetretenen Funktionsunfähigkeit der Anlage, des tatsächlichen Verzichts, der Überschreitung der Grenze des zulässigen Modernisierungsaufwandes und der angesichts einer Gastraumfläche von 1.800 m2 zu erwartenden Erweiterung der Nutzung über eine Besucherzahl von 1.100 hinaus neu stelle. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 7. November 2005 zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks L1-straße 0 in L für den Betrieb einer Großdiskothek zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen sowie des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 2005 und trägt durch die Bezugnahme auf seine Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergänzend vor: Die Beschreibung des früheren Vorhabens als ein in eine Musikhalle integriertes Kultur- und Musikzentrum mit angeschlossener Gastronomie" beinhalte eine Vergnügungsstätte als sogenannte Diskothek. Dies ergebe sich auch aus den übrigen Genehmigungsunterlagen. Eine Angabe der Besucherzahl in der Baugenehmigung aus dem Jahre 1987 sei nicht erforderlich gewesen, da es sich im Rahmen dieser Genehmigung nicht um eine wesentliche Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzung als Saalbau (Versammlungsstätte) mit einer festgeschriebenen Besucherzahl von 1.164 Personen gehandelt habe. Die Einstufung als Versammlungsstätte nach der VStättVO ergebe sich schon dadurch, dass aufgrund der eingetragenen Sitzplätze in den Bauzeichnungen zur Baugenehmigung des Jahres 1987 bereits weit mehr als 200 Besucher genehmigt worden seien. Die damalige Baugenehmigung sei nicht erloschen. Wie obergerichtlich geklärt sei, sei das vom Bundesverwaltungsgericht für einen anderen Sachverhalt - alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes - entwickelte Zeitmodell auf den Fall einer bloßen Nichtnutzung eines nicht zerstörten Gebäudes nicht übertragbar. Nachdem das Eigentum an der L2 im Frühjahr 2004 auf die Bietergemeinschaft übergegangen sei, seien im Gebäude noch überwiegende Teile des Mobiliars und auch Getränkevorräte vorhanden gewesen; es habe nicht den Eindruck vermittelt, auf Dauer aufgegeben oder dem Verfall preisgegeben worden zu sein. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Firma C2 gehe von unzutreffenden Annahmen aus, da die zulässige, gleichzeitige Besucherzahl auf 1.100 Personen beschränkt sei und die vorhandene Vorbelastung auf dem N-Platz nicht berücksichtige. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der beiden gerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trägt durch die Bezugnahme auf ihre Ausführungen in jenem Verfahren ergänzend vor: Wie der Beklagte bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt habe, habe sie keine Arbeiten vorgenommen, deren Umfang über Instandhaltungsmaßnahmen hinausgegangen seien. Aus dem Bauantrag aus dem Jahre 1987 sowie der Betriebsbeschreibung und den Plänen gehe hinreichend deutlich hervor, dass es sich bereits bei dem damaligen Vorhaben um eine Diskothek gehandelt habe. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu der Frage, wie lange die Verkehrsanschauung mit der Wiedererrichtung eines Gebäudes bzw. der Wiederaufnahme einer Nutzung rechne, sei für den Außenbereich entwickelt worden, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. Auf den einer Bebauung grundsätzlich zugänglichen Innenbereich sei sie nicht zu übertragen. Im übrigen könne nach obergerichtlicher Rechtsprechung die bloße Nichtnutzung erst dann zum Wegfall des Bestandsschutzes führen, wenn das Gebäude dem Verfall preisgegeben wird. Die L2 befinde sich jedoch in einem guten Zustand. Anzeichen von Verfall habe es nie gegeben. Das gesamte Mobiliar und selbst das alte Firmenschild seien noch bis vor kurzem vorhanden gewesen. Die Annahme eines Verzichts scheitere daran, dass dieser eine formelle Erklärung gegenüber der Baubehörde darstelle. Das Vorhaben sei angesichts der Vorbelastung des Gebietes dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Nutzung des Grundstücks L1-straße 0 in L für den Betrieb einer Großdiskothek durch die Beigeladene mit Bescheid vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 7. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine solche ordnungsbehördliche Maßnahme noch - als Minus - auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über das Ergreifen einer solchen Maßnahme. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus dieser Eingriffsermächtigung kann ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten oder aber zumindest fehlerfreie Ermessensausübung nur dann ableiten, wenn das betreffende Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des materiellen- öffentlichen Baurechts verletzt. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt außerdem voraus, dass eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung eines Rechtsguts des Nachbarn vorliegt, so dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271; BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, zitiert nach Juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (hierzu unter I.). Darüber hinaus wären etwaige Abwehrrechte des Klägers verwirkt (hierzu unter II.). I. Die Beigeladene will das Grundstück L1-straße 0 in L nach eigener Darstellung für eine Großdiskothek mit einer Besucherzahl von maximal 1.164 Personen gleichzeitig nutzen. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Rahmens liegen nicht vor. Die Nutzung des Grundstücks L1-straße 0 als Großdiskothek mit einer Besucherzahl von maximal 1.164 Besuchern gleichzeitig ist jedoch nicht rechtswidrig. Sie wird vielmehr von der der früheren Betreiberin der L2 erteilten und weiterhin wirksamen Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 23. November 1992 und 1. Juli 1993 gedeckt. Die Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 erfasste entgegen der Einschätzung des Klägers auch den Betrieb der L2 als Diskothek. Zwar trifft es zu, dass - abgesehen von der nicht grün gestempelten Nutzflächenberechnung und einigen internen Stellungnahmen anderer beteiligter Ämter des Beklagten - im Baugenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich von einer Diskothek die Rede war. Dass diese Betriebsart von der Baugenehmigung erfasst ist, lässt sich ihr jedoch im Wege der Auslegung entnehmen. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Antragsteller bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen. Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d.h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn im Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Soweit diese von der Behörde mit einem Zugehörigkeitsvermerk (typischerweise in Form eines grünen Stempels) versehen sind, werden sie zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungen. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N. Bei einer Diskothek handelt es sich um ein Tanzlokal, das im Hauptraum üblicherweise mit einer großen Musikanlage (Mischpult mit mehreren CD-Spielern, Verstärkern und entsprechenden Lautsprechern) ausgestattet ist, die häufig mit einer Lichtorgel und/oder anderen Lichtanlagen gekoppelt ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 20 B 85 A.1481 -, NVwZ 1988, 1140; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2003 - 22 ZB 03.1041 -, BayVBl. 2003, 749 ff.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung - Kommentar, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 22.3; Meyer Großes Taschen Lexikon in 25 Bänden, 7. Aufl., Band 5, S. 141. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 23. November 1992 und 1. Juli 1993 auf der Grundlage des Bauantrags der früheren Betreiberin in Verbindung mit den durch Zugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen dahingehend auszulegen, dass in der L2 gerade auch eine Diskothek betrieben werden darf. Die Eigenheit als Tanzlokal stellt bereits der Bauantrag in den Vordergrund, wenn er das Vorhaben als Umbau der L2 zu einer Tanzrestauration mit Restaurant" bezeichnet. In der - grün gestempelten - formlosen Betriebsbeschreibung vom 3. November 1986 wird zwar weitergehend von einer Musik- und Tanzveranstaltungshalle mit Restaurant, Bistro und Café" gesprochen und ausgeführt, dass es sich bei dem Objekt um ein in eine Musikhalle integriertes Kultur- und Musikzentrum mit angeschlossener Gastronomie" handelt, das auch ein Aktionspodest für kulturelle Veranstaltungen, wie auch Heimatabende, Musik- und Chorveranstaltungen sowie folkloristische Darbietungen" besitzt. Jedenfalls enthalten ist aber auch in dieser Beschreibung mit dem Begriff der Tanzveranstaltung das eine Diskothek mit kennzeichnende Element eines Tanzlokals. Dementsprechend wird auch in der dem Bauantrag ebenfalls beigefügten und grün gestempelten formularmäßigen Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Art des Betriebs für den Hauptraum, die sogenannte Aktionshalle, die Nutzung zum Zwecke des Tanzens an erster Stelle genannt. Gleiches gilt für die entsprechende Bauvoranfrage vom 2. Dezember 1986, die allgemein auf Umbau und Nutzungsänderung der L2 in eine Music-Hall mit Café-Bistro (Restaurant)" gerichtet war. In der dieser Voranfrage beiliegenden Baubeschreibung werden für die zentrale Hallenzone als Nutzungsmöglichkeit an erster Stelle Tanzveranstaltungen angeführt. Dass die Eigenheit als Tanzlokal in der vom Beklagten in der Baugenehmigung gewählten Vorhabenbezeichnung (Nutzungsänderung und Umbau des Gebäudes zu einem Café / Restaurant / Kultur- und Musikzentrum") nicht so deutlich hervortritt, ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich, da wie oben gesehen der Bauherr den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bestimmt und deshalb eine unklare Bezeichnung des Vorhabens durch den Beklagten in der anschließenden Baugenehmigung nicht zu seinen Lasten gehen kann. Bei objektiver Würdigung war der Bauantrag jedenfalls so zu verstehen, dass er sich gerade auch auf ein Tanzlokal bezog. Dementsprechend weist auch die grün gestempelte Grundrisszeichnung für das Erdgeschoss im Zentrum des Hauptraums eine große Tanzfläche aus. Auch die weiteren für eine Diskothek kennzeichnenden Merkmale lassen sich den grün gestempelten Grundrissen entnehmen. So werden in den Zeichnungen des 1. und 2. Obergeschosses bestimmte Bereiche ausdrücklich einem Disk- bzw. Lichtjockey zugewiesen, was hinreichend deutlich macht, dass das Objekt sowohl über eine größere Musik- als auch eine entsprechende Lichtanlage verfügt. Typisch für eine Diskothek sind schließlich die in der Grundrisszeichnung des Erdgeschosses eingezeichneten großen Lautsprecherboxen unmittelbar an der Tanzfläche. Die somit den Betrieb der L2 als Diskothek abdeckende Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 ist auch nicht auf eine geringere Besucherzahl als maximal 1.164 Personen gleichzeitig beschränkt. Der Umstand, dass der damalige Bauherr im Bauantragsformular die Rubrik E 33 Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen" nicht angekreuzt und dem Bauantrag keine zusätzlichen Bauvorlagen entsprechend § 106 der damals noch für Versammlungsstätten mit einer Kapazität von mehr als 200 Besuchern geltenden VStättVO vom 1. Juli 1969 beigefügt hatte, führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 dahingehend auszulegen ist, dass sie lediglich den Betrieb einer Diskothek für bis zu 200 Besucher erfasst. Denn anders als in dem Fall, der dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2001 (Az.: 10 B 1827/00) zugrunde lag, stand bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 außer Frage, dass der Betrieb eine größere Kapazität als 200 Besucher hat und die VStättVO Anwendung findet. Dies wird bereits daran deutlich, dass in den grün gestempelten Grundrisszeichnungen (außerhalb des Restaurants) mehr als 200 Sitzplätze eingezeichnet sind und der Beklagte den damaligen Bauherrn mit Bescheid vom 8. Dezember 1987 ausdrücklich von der Anwendung einzelner Vorschriften der VStättVO befreit hat. So OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 10 B 1918/05 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks. Auch eine anderweitige Beschränkung der Besucherzahl unterhalb der von der Beigeladenen angenommenen Schwelle von 1.164 Personen lässt sich der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 nicht entnehmen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Zahl der darin geforderten Stellplätze. Denn die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich maßgeblich nach der Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984). Von der Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeuge lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Gesamtzahl der zu erwartenden Besucher schließen. Denn wie viele der gesamten Besucher mit dem Pkw kommen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art der geplanten Nutzung, dem Alter der Besucher, dem Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr bzw. der Nähe zu einer Wohnbebauung, aus der Besucher zu erwarten sind. Aufgrund der Vielzahl der Variablen bietet die Zahl der erwarteten Kraftfahrzeuge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die erwartete Gesamtbesucherzahl. Jedenfalls aber wird man, wenn die Gesamtbesucherzahl in der Baugenehmigung - wie hier - nicht ausdrücklich beschränkt ist, die Vorgabe einer bestimmten Stellplatzzahl nicht dahingehend auslegen können, dass die Genehmigungsbehörde damit auch die Gesamtbesucherzahl beschränken wollte. Die somit von der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 für den Betrieb der L2 als Diskothek mit einer Besucherzahl von jedenfalls maximal 1.164 Personen gleichzeitig ausgehende Legalisierungswirkung ist auch bis heute nicht entfallen. Insbesondere ist der durch die Baugenehmigung nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgehende Bestandsschutz entgegen der Einschätzung des Klägers nicht dadurch entfallen, dass die L2 in den Jahren 2001 bis 2005 nicht als Diskothek genutzt worden ist. Die bloße jahrelange Nichtnutzung eines Gebäudes führt als solche nicht schon regelmäßig zum Erlöschen des Bestandsschutzes. Das vom Bundesverwaltungsgericht für einen speziellen gesetzlichen Regelungsbereich - alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches - BauGB)" - entwickelte und auf die Beurteilung der Fortdauer des von Art. 14 GG vermittelten Bestandsschutzes für ein zerstörtes Bauwerk übertragene Zeitmodell, demzufolge die Verkehrsauffassung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Zerstörung grundsätzlich nicht mehr mit dem Wiederaufbau rechnet, - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379 f. - ist auf den hier interessierenden Fall der bloßen Nichtnutzung eines nicht zerstörten Gebäudes nicht - auch nicht als Orientierungshilfe - übertragbar. Denn allein aus der mehrjährigen Nichtnutzung eines Gebäudes zieht die Verkehrsauffassung noch nicht den Schluss, die - legal ins Werk gesetzte - Nutzung sei endgültig aufgegeben worden. Die Gründe, ein Gebäude auch über längere Zeiträume nicht zu nutzen, können nämlich vielfältiger Natur sein. Sie können ihre Ursache in bestimmten Marktsituationen, finanztechnischen oder auch nur persönlichen Umständen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 (1997) Nr. 149. Diese bezüglich eines Wohngebäudes vorgenommene Einschätzung gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall eines großen gewerblichen Betriebes spezieller Ausprägung. Denn bei einer solchen Anlage liegen anderweitige Gründe für eine langjährige Nichtnutzung als eine endgültige Nutzungsaufgabe noch viel näher. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gründe und ungünstige Marktverhältnisse. Zum einen erfordert der laufende Betrieb derartiger Anlagen typischerweise einen größeren Kapitaleinsatz. Zum anderen ist der Kreis möglicher Betreiber aufgrund der Spezialisierung - hier als Diskothek - kleiner als bei Wohngebäuden. Daraus erwachsen entsprechende Schwierigkeiten vor allem bei der Veräußerung solcher Betriebe. Hinzukommt, dass der Erwerb einer Baugenehmigung für einen derartigen Gewerbebetrieb bekanntermaßen einen größeren Aufwand verursacht als bei einem reinen Wohngebäude und der einmal erworbene Genehmigungsbestand auch zu einem erheblichen Teil den wirtschaftlichen Wert des Objekts ausmacht. Vor diesem Hintergrund wird die Verkehrsauffassung gerade bei größeren Gewerbebetrieben - wie der streitbefangenen Diskothek - sogar viel zurückhaltender als bei Wohngebäuden mit der Annahme sein, die genehmigte Nutzung sei endgültig aufgegeben worden. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung wird dies erst dann anzunehmen sein, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, der auch nach außen hin verdeutlicht, dass eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O. An solchen äußerlich erkennbaren Anhaltspunkten fehlt es hier. Gegen die Annahme, das Gebäude sei dem Verfall preisgegeben worden, spricht das vom Kläger selbst in Bezug genommene, im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Verkehrswertgutachten. Es spricht lediglich vom Eindruck eines erheblich aufgelaufenen Reparatur- und Instandhaltungsstaus"; der Gutachter erklärt eine Wiederinbetriebnahme der Diskothek nach erheblichen Investitionen ausdrücklich für möglich. Dementsprechend hat auch der Beklagte im Ortstermin vom 24. Mai 2005 festgestellt, dass sich das gesamte Gebäude im damals genehmigten Zustand befindet. Anzeichen dafür, dass die frühere Eigentümerin bzw. Betreiberin die Anlage - wie vom Kläger behauptet - abgeschrieben" hatte, sind nicht ersichtlich. Dies käme gegebenenfalls in Betracht, wenn die Anlage beispielsweise nicht ausreichend gegen unbefugtes Betreten gesichert gewesen wäre oder wenn ein äußerlich sichtbarer Schaden nicht zumindest notdürftig behoben worden wäre, der den Erhalt des Gebäudes und seiner wesentlichen Einrichtungen substantiell gefährdet hätte - wie etwa eine größere Beschädigung der Außenmauern oder ein in weiten Teilen undichtes Dach. Allein aufgrund einer fünfjährigen Nichtnutzung und dem Unterlassen der regelmäßig anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gelangt die Verkehrsauffassung jedenfalls bei einer größeren gewerblichen Anlage nicht zur Einschätzung, die unterbrochene Nutzung sei vom Berechtigten nicht mehr gewollt, sondern endgültig aufgegeben. Dementsprechend lässt sich aus der mehrjährigen Nichtnutzung und dem Unterlassen der genannten Arbeiten auch nicht ableiten, die frühere Eigentümerin bzw. Betreiberin der L2 habe auf die Baugenehmigung verzichtet. Gleiches gilt offensichtlich auch für die nachfolgende öffentliche Verwertung des Grundstücks. Denn die Baugenehmigung ist nicht personen- sondern grundstücksbezogen und ihr Bestand daher von einer Veräußerung der betreffenden Anlage unabhängig. Außerdem zählt bei der öffentlichen Verwertung wie bei einem Verkauf gerade auch der genehmigte Bestand zum wirtschaftlichen Wert des Objekts. Dies wird im vorliegenden Fall nicht zuletzt daran deutlich, dass in dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ausdrücklich die Frage des weiteren Betriebs einer Diskothek in der L2 angesprochen wird. Bei der Übertragung des Eigentums an einem zuletzt legal in bestimmter Weise genutzten Grundstück gehen die Beteiligten dementsprechend grundsätzlich davon aus, dass der Erwerber das Objekt in der bisherigen Form weiter nutzen darf. Die Auffassung, dass der bisherige Rechtsinhaber im Fall der Veräußerung bzw. Verwertung auf die Baugenehmigung verzichtet, geht daher fehl. Der Bestandsschutz der L2 ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt entfallen, dass das Objekt zuletzt nicht mehr funktionsgerecht nutzbar war und seine Instandsetzung deshalb die Grenze vom Bestandsschutz gedeckter Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen überschritt. Denn so stellt sich die Situation im Fall der L2 nicht dar. Der Bestandsschutz rechtfertigt nur die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines wahrhaft noch vorhandenen Bestandes, was bedeutet, dass dieser unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar gewesen sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - IV C 119.68 -, BVerwGE 36, 296 (300 f.); OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1977 - XI A 986/76 -, NJW 1978, 236 ( 237). Unter einer Nutzbarkeit im eigentumsrechtlichen Sinne ist aber nicht die konkrete, uneingeschränkte Benutzbarkeit zu verstehen, sondern das Erfordernis, dass die Anlage überhaupt noch in ihrer Funktion nutzbar, d.h. nützlich ist. Der Umstand, dass sie beschädigt und reparaturbedürftig ist und zeitweilig nicht mehr sofort wieder genutzt werden kann, steht der Annahme einer Nutzbarkeit im eigentumsrechtlichen Sinne daher nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das Gebäude in einen benutzbaren Zustand versetzt werden kann, ohne dass die Identität der ursprünglichen Anlage verloren geht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 1988 - 8 S 852/88 -, zitiert nach Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 8 K 1663/03 -, zitiert nach Juris. Dementsprechend berechtigt der Bestandsschutz nicht nur dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben, Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, NJW 1986, 2126; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 (128 f.). Keiner dieser Fälle liegt hier jedoch vor; die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist gewahrt, was sich schon dadurch andeutet, dass sich das gesamte Gebäude nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Beklagen am 24. Mai 2005 im damals genehmigten Zustand befand. Dass die in den Jahren 2004/2005 erfolgte Instandsetzung die Frage der Standfestigkeit neu aufwarf, wird weder vom Kläger vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat bei der genannten Ortsbesichtigung festgestellt, dass lediglich Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten, aber keine größeren, genehmigungspflichtigen Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Wenn sich die Arbeiten auf die Standsicherheit des Gebäudes und damit auf die Schutzgüter des Bauordnungsrechts ausgewirkt hätten (vgl. § 15 BauO NRW), hätte es sich jedoch um eine gemäß § 63 Abs. 1 BauONRW grundsätzlich genehmigungspflichtige Änderung der Anlage gehandelt. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 2 i.V.m. § 3 Rdnr. 23. Auch erreichten die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht. Dies zeigt sich bereits daran, dass die gesamten im Auftrag der Beigeladenen vor der Wiedereröffnung durchgeführten Bauarbeiten etwa 2 Mio. Euro kosteten, die Neuerrichtung des Gebäudes jedoch ausweislich des Verkehrswertgutachtens vom 21. März 2002 Kosten in Höhe von 3.852.800,00 Euro verursachen würde (sog. heutiger Herstellungswert", Ziffer 3.1.2). Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrag von 2 Mio. Euro sogar eine Reihe von Arbeiten abgedeckt hat, die nicht zur reinen Instandsetzung, d.h. zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich waren, sondern lediglich einer neuen, ansprechenderen Einrichtung dienten. Hierfür spricht auch, dass die Bauschäden und Baumängel nach dem Verkehrswertgutachten aus dem Jahre 2002, also nur zwei bis drei Jahre vor der letztlichen Instandsetzung lediglich zu einer Wertminderung von 25 % des Zeitwertes (unter Ziffer 2.4.8), d.h. in Höhe von 500.000,00 Euro führten (unter Ziffer 3.1.2). Dass es vor der Wiederinbetriebnahme des Objekts als Diskothek in Bezug auf die Inneneinrichtung - wie im Verkehrswertgutachten festgestellt (unter Ziffer 2.1) - erheblicher Investitionen bedurfte, um auf dem Unterhaltungsmarkt wieder Fuß zu fassen, ist insoweit unbeachtlich. Denn diese Investitionen dienten allein der Erhöhung des Nutzwertes des Gebäudes und sind als solche bei der Bemessung des Aufwands für die zur Instandsetzung notwendigen Arbeiten außer Betracht zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, NJW 1986, 2126 f. Ob, wann und mit welchem Aufwand die Inneneinrichtung eines Gebäudes erneuert wird, ist für die Frage des Bestandsschutzes grundsätzlich irrelevant. Schließlich ist im Rahmen der durch die Beigeladene durchgeführten Instandsetzung auch nicht die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert worden. Insbesondere ist eine über die reine Erhaltung hinausgehende Modernisierung in Bezug auf die Bausubstanz, die die engen Grenzen zulässigen Modernisierungsaufwandes überschreitet, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 (986) - ebenso wenig ersichtlich wie die zu einer Änderung der Bausubstanz führende Verwendung modernster Wiederherstellungsmaterialien". Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Verwendung moderneren Baumaterials im übrigen auch nur in solchen Fällen eine Änderung der Bausubstanz angenommen, in denen das Bauwerk teilweise zerstört bzw. in ein altes ein neues Bauwerk eingebracht wurde und dabei nur einzelne Bestandteile des alten Bauwerks mitverwertet wurden, in denen also der ursprünglich legale Bestand in seiner Substanz zumindest teilweise gar nicht mehr vorhanden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 B 231.96 - zitiert nach Juris (vgl. Sachverhalt der vorgehenden Entscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1996 - 10 A 2314/91), S. 2 des Entscheidungsabdrucks); BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 4 B 77.93 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 ff. Ein derartiger Substanzverlust war hier jedoch gerade nicht eingetreten. Ist somit die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt geblieben, so war es vor der Instandsetzung auch noch im eigentumsrechtlichen Sinne funktionsgerecht nutzbar. Die Anlage war daher nicht - wie von Klägerseite vorgetragen -bei einem nur als Hülle bestehenden Gebäude funktionslos geworden. Die insoweit zunächst angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 45.77 -, BRS 35 (1979) Nr. 157 - behandelt im übrigen die - sich hier nicht stellende - Frage, ob eine auf einem Grundstücksteil vorhandene Anlage Bestandteil einer sich über weitere Grundstücksteile erstreckenden Gesamtanlage ist, so dass ein Bestandsschutz nur bei Fortbestand der Gesamtanlage gegeben ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Gesamtanlage mit Bestandteilen auf verschiedenen Grundstücksteilen, sondern um eine aus einem einzelnen Gebäude bestehende Anlage. Auch der im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer mit dem Wechsel der Nutzung eines Gebäudes einhergehenden, den Bestandsschutz überschreitenden Funktionsänderung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209/95 -, NVwZ-RR 1996, 484 (485) [Nutzung einer Jagdhütte, die genehmigt worden ist, um dem nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnenden Jagdpächter zu dienen, durch eine andere Person, die die persönlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt]; BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 (188 f.) [Wechsel von der landwirtschaftlichen, zu einer damit nicht mehr zusammenhängenden gewerblichen Nutzung einer Scheune] - greift nicht durch, da es im vorliegenden Fall an einem solchen Wechsel bzw. - dem vorangehend - an der endgültigen Aufgabe der früheren Nutzung der L2 als Diskothek - wie gesehen - fehlt. II. Abgesehen von der fehlenden Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen wären etwaige Abwehrrechte des Klägers gegen dieses Vorhaben aber auch bereits verwirkt. Dies hat das erkennende Gericht bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az.: 11 L 1490/05) mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 im einzelnen dargelegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird insoweit hier verwiesen, da das Gericht sie weiterhin für zutreffend erachtet. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Annahme einer Verwirkung steht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Vorhabens einer Großdiskothek in der L2 entgegen. Es ist bereits vom Ansatz her sehr zweifelhaft, dass der Kläger ein Recht, dass eigentlich infolge Verwirkung erloschen wäre, nur deshalb soll weiterhin durchsetzen können, weil es hierfür ein entsprechendes öffentliches Interesse gibt. Denn dies liefe letztlich auf die Zulassung einer Popularklage hinaus, die durch das in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten gerade ausgeschlossen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - V C 58.63 -, BVerwGE 19, 269 (271). Jedenfalls aber ist ein überwiegendes öffentliches Interesse im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ergibt sich weder aus der Betroffenheit der begrenzten Zahl von Nachbarn der L2 noch aus dem allgemeinen Interesse an der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. Dementsprechend sind auch die in der Zivilrechtsprechung anerkannten Ausnahmen auf spezielle Fälle eines besonderen, teilweise sogar ausdrücklich überragenden Allgemeininteresses beschränkt - so etwa am Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes, - vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92 -, BGHZ 126, 287 (294 f.) - an der Richtigkeit des Grundbuchs und am lauteren Wettbewerb. Vgl. Aufzählung bei Roth in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 340. Auch die für die Annahme einer Verwirkung erforderliche kausale Verknüpfung zwischen der verzögerten Geltendmachung des Abwehrrechts durch den Nachbarn mit bestimmten Dispositionen des Bauherrn liegt entgegen der Einschätzung des Klägers vor. Dass der frühere Eigentümer bzw. die frühere Betreiberin der L2 nach der Eröffnung der Diskothek im Jahre1987 bis zu ihrer (vorübergehenden) Schließung im Jahre 2001 erhebliche Investitionen in die Anlage getätigt haben, ist nicht zweifelhaft. Dies wird etwa anhand der im weiteren Verlauf eingeholten baurechtlichen Genehmigungen - der Nachtragsbaugenehmigungen vom 23. November 1992 (Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im 1. Obergeschoss") und 1. Juli 1993 (Nutzung der Freifläche im EG als Restaurant") sowie die Baugenehmigung zur Umgestaltung des Haupteingangs" vom 25. November 1993 - hinreichend deutlich. Dass die Terrasse im 1. Obergeschoss bereits 1988 vorhanden war, steht dem nicht entgegen. Zum einen geht aus der im Nachtragsgenehmigungsverfahren eingereichten statischen Berechnung vom 25. September 1992 hervor, dass einzelne Bauteile noch hinzugefügt werden sollten. Zum anderen waren - wie einer Vergleich zwischen den entsprechenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 und der Nachtragsgenehmigung vom 23. November 1992 in Verbindung mit den jeweiligen Grundrisszeichnungen zeigt - sowohl hinsichtlich der Terrasse als auch des Kellers weitere Investitionen zur Erfüllung der Brandschutzbestimmungen erforderlich - wie etwa zum Einbau von Rauchgasventilatoren mit Notstromversorgung im Keller und zusätzlicher Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 in beiden Geschossen -, die ausweislich der entsprechenden Aktenvermerke des Beklagten auf dem Erinnerungsschreiben vom 21. Juni 1996 zur Abnahme der Anlagen durch den TÜV und die Berufsfeuerwehr auch tatsächlich getätigt worden sind. Im übrigen wird es für den Keller als auch für das Restaurant im Erdgeschoss zu weiteren Investitionen in eine entsprechende Innenausstattung gekommen sein. Ob die vom damaligen Eigentümer in der Betriebsbeschreibung vom 14. November 1991 genannte Zahl von 6 Mio. DM, die er angeblich nach 1987 in Änderungsarbeiten (u.a. für technische Einbauten und schalltechnische Maßnahmen) investiert hat, zutreffend oder zu hoch gegriffen ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Jedenfalls ist angesichts der nachträglich genehmigten und durchgeführten Bauvorhaben davon auszugehen, dass die weiteren Investitionen ein beachtliches Volumen hatten. Der im Beschluss vom 14. Oktober 2005 dargelegten Annahme, der damalige Eigentümer bzw. die damalige Betreiberin der L2 hätten bei diesen Investitionen auch darauf vertraut, dass die Anwohner etwaige Abwehrrechte nicht geltend machen, wird nicht dadurch der Boden entzogen, dass die entsprechenden Arbeiten nach Einschätzung des Klägers in Verfolgung eines für die L2 bereits 1986/87 fest beschlossenen Gesamtkonzepts erfolgt sind. Die erforderliche Kausalität fehlt zwar, wenn der Bauherr dem Nachbarn gegenüber unmissverständlich, klipp und klar" geltend gemacht hat, dass er das Bauvorhaben in jedem Fall so wie geplant durchführen wird. Denn in diesem Fall baut er erklärtermaßen gerade ohne Rücksicht darauf, ob sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 -, NVwZ-RR 1999, 540 (541). So stellt sich das Verhalten des damaligen Eigentümers bzw. der damaligen Betreiberin der L2 aber nicht dar. Sie haben soweit ersichtlich weder dem Rechtsvorgänger des Klägers noch anderen Anwohnern gegenüber deutlich gemacht, zu weiteren Umbaumaßnahmen und Investitionen ohne Rücksicht auf etwaige Widerstände in der Nachbarschaft und ein behördliches Einschreiten fest entschlossen zu sein. Dass von Anfang an ein durchaus klares Konzept über die weitere Entwicklung des Objekts vorlag, darf hiermit nicht verwechselt werden. Ein solches Konzept wird jeder vernünftig handelnde Unternehmer haben. Es sagt aber nichts darüber aus, wie er bei seiner Verwirklichung reagieren wird, wenn sich konkreter Widerstand in der Nachbarschaft regt. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise legt vielmehr nahe, dass er Investitionen in größerer Höhe immer nur dann vornehmen wird, wenn er sich einigermaßen sicher sein kann, dass sie nicht umsonst sind, womit er rechnen muss, wenn Dritte gegen sein Vorhaben auch mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Im übrigen ist der Vertrauenstatbestand auch auf Seiten der jetzigen Eigentümerin, der persönlich eng mit der Beigeladenen verbundenen Bietergemeinschaft H - D - C1 erfüllt. Denn auch sie hat erkennbar auf den Bestand der erteilten Genehmigungen und das Ausbleiben der Geltendmachung von Abwehrrechten gegen den Diskothekenbetrieb in seiner tatsächlich von 1987 bis Anfang 2001 ausgeübten Form vertraut. Dies wird daran deutlich, dass sie ausweislich der Hausakte des Beklagten zum Objekt L1-straße 0" durch den Sohn eines Mitglieds der Bietergemeinschaft, einen der Geschäftsführer der Beigeladenen mit einer vor dem Kauf im März 2004 ausgestellten Vollmacht in die Bauakte Einsicht genommen und sich nach Angaben des Beklagten als Kaufinteressent bei ihm nach Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erkundigt hat (vgl. Vorlagebericht vom 25. Juni 2004 zum Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines ersten Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten, Bl. 48 Beiakte Heft 8). Schließlich steht der Verwirkung etwaiger Abwehrrechte des Klägers auch kein treuwidriges Verhalten des Beklagten, der Beigeladenen oder ihrer Rechtsvorgängerin entgegen. Vgl. zu diesem Erfordernis allgemein: BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47 (52 f.). Das Verhalten des Beklagten ist insoweit unbeachtlich, da die Verwirkung allein an eine Treuwidrigkeit innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anknüpft, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 (2002) Nr. 195; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 f. - an dem der Beklagte jedoch nicht beteiligt ist. Auch die Beigeladene bzw. der jetzige Grundstückseigentümer oder aber die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen haben sich nicht dadurch gegenüber dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger treuwidrig verhalten, dass sie kein Gutachten über den mit einer Großdiskothek in der L2 betriebstypisch zu erwartenden Außenlärm eingeholt haben. Denn soweit ersichtlich ist ein solches Gutachten von Behördenseite nie angefordert worden. In der Nichtvorlage eines behördlicherseits nicht angeforderten Gutachtens im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens kann aber gegenüber dem Nachbarn kein Treueverstoß liegen. Dass sich die Genehmigungsfrage nicht aufgrund einer Funktionsunfähigkeit der Anlage, eines Verzichts auf die Baugenehmigung oder einer Überschreitung der Grenze des zulässigen Modernisierungsaufwandes neu stellt, ist bereits dargelegt worden. Für den Fall, dass die Diskothek in Zukunft entgegen der Ankündigung der Beigeladenen mit einer Besucherzahl von mehr als 1.164 Personen gleichzeitig betrieben werden sollte, bleibt es dem Kläger unbenommen einen neuerlichen Antrag beim Beklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu stellen; dass es zwingend zu einer solchen Überschreitung kommen wird, ist auch unter Berücksichtigung der gesamten Nutzfläche von etwa 1.800 m2 nicht ersichtlich. In einem solchen Verfahren wäre dann zu klären, ob die Baugenehmigung tatsächlich auf diese Besucherzahl begrenzt ist und ob der Kläger nicht auch insoweit seine Abwehrrechte verwirkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.