Beschluss
11 L 1490/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO).
• Ein Baustopp kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Bauarbeiten die Durchsetzung nachbarlicher Rechte gefährdet; hier reichte die Gefahr nicht vorliegender Störung nicht für einen Baustopp.
• Nachbarliche bauaufsichtliche Ansprüche verwirken, wenn ein früherer Berechtigter untätig blieb und der Bauherr darauf vertrauen durfte; dieses Vertrauen ist auch dem Erwerber zurechenbar.
• Der Bestandsschutz einer früher erteilten Baugenehmigung entfällt nicht allein durch mehrjährige Nichtnutzung, sofern das Gebäude nicht dem Verfall preisgegeben oder die Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Wiederinbetriebnahme einer Großdiskothek; Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte • Für eine einstweilige Anordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO). • Ein Baustopp kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Bauarbeiten die Durchsetzung nachbarlicher Rechte gefährdet; hier reichte die Gefahr nicht vorliegender Störung nicht für einen Baustopp. • Nachbarliche bauaufsichtliche Ansprüche verwirken, wenn ein früherer Berechtigter untätig blieb und der Bauherr darauf vertrauen durfte; dieses Vertrauen ist auch dem Erwerber zurechenbar. • Der Bestandsschutz einer früher erteilten Baugenehmigung entfällt nicht allein durch mehrjährige Nichtnutzung, sofern das Gebäude nicht dem Verfall preisgegeben oder die Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung einer Großdiskothek (L1burg) auf dem Grundstück L1straße 8. Er beantragte zunächst die Einstellung der Bauarbeiten, hilfsweise das Untersagen der Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs bis zur Entscheidung der Hauptsache. Die Betreiberin/Beigeladene hatte das Objekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und Renovierungs- sowie Wiederinbetriebnahmearbeiten eingeleitet. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte zuvor Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten ab; der Antragsteller hatte Widerspruch und Klage geführt. Die L1burg war von 1987 bis Ende 2000/01 als Großdiskothek betrieben worden, danach zeitweise nicht genutzt; erhebliche Investitionen und spätere Genehmigungen sind dokumentiert. Der Antragsteller rügte unzumutbare Emissionen und Rechtsverletzungen durch die Nutzung. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Es müssen Anordnungsanspruch und Dringlichkeit glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs.1,3 VwGO). Die Fortsetzung der Bauarbeiten rechtfertigt keinen Baustopp, weil der Baufortschritt die nachbarlichen Rechte des Antragstellers nicht objektiv verschlechtert; die behaupteten Beeinträchtigungen resultieren aus der Nutzung als Diskothek, nicht aus den Bauarbeiten. • Der Antrag ist insoweit als Antrag auf Untersagung der Nutzung auszulegen. Einen Anordnungsanspruch gegen die Nutzung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Nach § 61 Abs.1 Satz2 BauO NRW ist behördliches Einschreiten eine Ermessenstat; ein Anspruch des Nachbarn besteht nur bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften und hoher Intensität der Störung, die das Ermessen auf null reduziert. • Selbst wenn materiellrechtliche Einwände gegen das Vorhaben bestünden, ist das Abwehrrecht des Antragstellers verwirkt. Verwirkung setzt Untätigkeit des Berechtigten, eine darauf gestützte Vertrauensgrundlage beim Verpflichteten und ein sich darauf einstellendes Verhalten (Vertrauenstatbestand) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Voreigentümer und die Öffentlichkeit über Jahre kein durchsetzbares Abwehrverhalten gezeigt haben und die Betreiberin bzw. die Beigeladene erhebliche Investitionen tätigten. • Der Erwerber der L1burg durfte darauf vertrauen, dass Abwehrrechte nicht mehr geltend gemacht würden; sein Erwerb und die Renovierungen bestätigten dieses Vertrauen. Die zwischenzeitliche Nichtnutzung führt nicht von selbst zur Wiederkehr eines Abwehrrechts, solange keine erheblichen Substanzschäden oder eine klar erkennbare Aufgabe der Nutzung vorliegen. • Der Bestandsschutz der früheren Baugenehmigungen ist nicht allein durch die Nichtnutzung entfallen; das Gebäude war nicht dem Verfall preisgegeben und der ursprüngliche Betrieb blieb erkennbar möglich. • Aus diesen Gründen besteht weder ein durchsetzbarer Anspruch noch die Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO und der Streitwertfestsetzung auf den einschlägigen Vorschriften und Katalogen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nicht vorliegen: Ein Baustopp war nicht erforderlich, weil die Bauarbeiten selbst die nachbarlichen Rechte nicht gefährdeten, und ein Untersagungsanspruch gegen die Nutzung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Zudem ist ein materielles Abwehrrecht des Antragstellers verwirkt, weil der vorherige Eigentümer und Dritte über Jahre untätig blieben und die Betreiberin sowie die spätere Erwerberin in berechtigter Erwartung investierten. Die bisherigen Genehmigungen behalten ihren Bestand, da das Gebäude nicht verfallen war und die Nutzung nicht definitiv aufgegeben wurde. Folglich besteht kein schutzwürdiger vorläufiger Anspruch gegen die Wiederinbetriebnahme der Großdiskothek.