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Urteil

2 K 3445/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, sind Zeiten tatsächlicher Kinderbetreuung und gesetzlich anerkannter Wehr- oder Zivildienst auf Antrag ausgleichsfähig, sofern sie ursächlich die Einstellung verzögert haben. • Kinderbetreuungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bewerber sich ganz oder überwiegend anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung der Betreuung gewidmet hat; Teilzeitstudium oder gelegentliche Lehrveranstaltungen schließen eine Berücksichtigung nicht zwingend aus. • Hat die Behörde Unterlagen über frühere Auswahlentscheidungen vernichtet, trifft sie die materielle Beweislast dafür, dass eine Einstellung zu früheren Terminen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausgeschlossen gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Kinderbetreuung und Zivildienst bei Überschreitung des Einstellungshöchstalters • Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, sind Zeiten tatsächlicher Kinderbetreuung und gesetzlich anerkannter Wehr- oder Zivildienst auf Antrag ausgleichsfähig, sofern sie ursächlich die Einstellung verzögert haben. • Kinderbetreuungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bewerber sich ganz oder überwiegend anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung der Betreuung gewidmet hat; Teilzeitstudium oder gelegentliche Lehrveranstaltungen schließen eine Berücksichtigung nicht zwingend aus. • Hat die Behörde Unterlagen über frühere Auswahlentscheidungen vernichtet, trifft sie die materielle Beweislast dafür, dass eine Einstellung zu früheren Terminen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger, geb. 1970, ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt und beantragte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte die beamtenrechtliche Einstellung mit Hinweis auf die LVO-NRW-Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab und bot ein unbefristetes Angestelltenverhältnis an. Der Kläger machte geltend, dass Zivildienst (1992–1993) sowie tatsächliche Kinderbetreuung für seinen Sohn in zwei Zeiträumen (08/1999–03/2000 und 07/2000–08/2001) die Verzögerung seiner beruflichen Laufbahn verursacht hätten. Die Behörde lehnte Widerspruch und Antrag ab, weil Kinderbetreuung neben dem Studium und der zwischenzeitige Erwerb der Hochschulreife die Kausalität breche. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und hörte die Parteien mündlich. • Die Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben (§ 74 VwGO). • Rechtliche Grundlage sind insbesondere § 6 Abs.1, § 52 Abs.1 und § 6 Abs.1 Satz3 LVO NRW sowie Art.33 Abs.2 GG in Verbindung mit beamtenrechtlichen Regelungen; bei Zivildienst kommen die Ermessensregelungen nach § 84 LVO NRW in Betracht. • Kinderbetreuungszeiten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausgleichsfähig, wenn der Bewerber sich ganz oder überwiegend anstelle der Berufsausbildung bzw. Berufsausübung der Betreuung gewidmet hat; als Abgrenzung gilt regelmäßig das Ausmaß einer Halbtagsbeschäftigung. • Der Kläger hat überzeugend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er in den Zeiträumen 01.08.1999–31.03.2000 und 27.07.2000–31.08.2001 insgesamt 21 Monate und 5 Tage überwiegend die Betreuung seines Sohnes wahrnahm; gelegentliche Studienveranstaltungen und studentische Krabbelgruppen führten nicht zu einer Unterbrechung der Kausalität. • Wäre diese Betreuungszeit nicht eingetreten, hätte der Kläger nach dem normalen Studienverlauf bereits vor Vollendung des 35. Lebensjahres die erforderlichen Prüfungen und den Vorbereitungsdienst abschließen und sich früher bewerben können; damit ist die Betreuung kausal für die Verzögerung. • Der geleistete Zivildienst (05/1992–07/1993) und der anschließende Erwerb der Hochschulreife sind ebenfalls als kausale Verzögerungsgründe zu werten, weil der Abiturerwerb notwendige Vorbedingung für das Lehramtsstudium war und somit die Kausalität nicht unterbricht. • Die Behörde hat zudem keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass eine Einstellung zu früheren Terminen aus Auswahlgründen ausscheidet; damit trägt sie die materielle Beweislast hierfür. • Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig, weil die Behörde die Ausnahmeregelungen und die gebotene Ermessensausübung nicht zutreffend berücksichtigt hat. Die Klage hat Erfolg. Das Gericht hebt den Bescheid der Bezirksregierung vom 19.01.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 auf und verpflichtet die Behörde, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Maßgeblich ist, dass Kinderbetreuungszeiten (insgesamt 21 Monate und 5 Tage) sowie der Zivildienst kausal die Verzögerung der Laufbahnbefähigung verursacht haben und damit die gesetzliche Höchstaltersgrenze nach den einschlägigen Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat auch die Beweislast für eine etwaige negative Auswahlwirkung früherer Einstellungstermine nicht erfüllt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.