Urteil
16 K 1266/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0927.16K1266.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L-Straße 0 in E. Dieses Grundstück ist über einen von der L-Straße abzweigenden, im Miteigentum der Kläger stehenden Stichweg zu erreichen. Dieser Stichweg führt in seinem weiteren Verlauf am Grundstück der Kläger entlang in nördlicher Richtung zum Wendehammer der B-Straße, an dem auch die zu 1/2 im Eigentum der Kläger stehende Stellplatzparzelle 221 liegt. Ferner sind die Kläger Eigentümer der von der Dstraße aus über einen Garagenhof, Parzelle 258, erreichbaren Garagenparzelle 250. Die Garagenparzelle 250 hat eine der Dstraße zugewandte Grundstücksseite von 2,74 m, der Stellplatz grenzt mit 7,33 m an den Wendehammer der B-Straße an. Das Wohngrundstück ist im Osten mit einer hinter dem Grundstück L-Straße 11 liegenden Seite mit 1,63 m der L-Straße zugewandt, ferner ist es mit einem kleinen Teil seiner 14,62 m langen, an den Stichweg angrenzenden Seite dieser Straße zugewandt. Zudem verfügt es im Nordwesten über eine 22,39 m lange, der gedachten Verlängerung der B-Straße zugewandte Grundstücksseite und im Südwesten über eine 16,38 m direkt an die L1 Straße angrenzende Grundstücksseite. 3 Mit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 179,32 Euro heran, wobei er bei seiner Berechnung 3 m zur Dstraße, 18 m zur L-Straße und mit einem hälftigen Anteil 7 m zur B-Straße, jeweils mit einem Gebührensatz von 7,32 Euro ansetzte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid wies der Beklage darauf hin, dass eine Veranlagung zur L1 Straße nachgeholt werde. 4 Die Kläger haben am 18. März 2005 Klage erhoben. 5 Mit Schriftsatz vom 19. April 2005 bzw. Bescheid vom 22. April 2005 setzte der Beklagte sodann die Straßenreinigungsgebühren 2005 auf nunmehr 567,28 Euro fest. Für das Hausgrundstück legte er abweichend von seiner früheren Festsetzung nunmehr 2 m sowie 15 m zur L-Straße zugrunde, darüber hinaus zusätzlich 22 m zur B-Straße und weitere 16 m zur L1 Straße, letztere mit einem Gebührensatz von 14,64 Euro für die 2x wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung dieser Straße. 6 Nachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue Gebührensätze beschlossen hatte, reduzierte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 seine Gebührenforderung auf 530,10 Euro. 7 Die Kläger machen geltend: Nachdem der Beklagte in jüngster Zeit vermehrt dazu übergegangen sei, die Straßenreinigungsgebühren unter Abkehr von der jahrzehntelang praktizierten Abrechnungspraxis durch Einbeziehung insbesondere von Hinterliegermetern drastisch zu erhöhen, könne dies mit dem Wirklichkeitsmaßstab sowie dem Gewinnerzielungsverbot nicht mehr in Einklang gebracht werden. Im vorliegenden Fall seien die Gebühren um über 300% gesteigert worden. Der vom Beklagten gewählte Gebührenmaßstab sei nicht hinreichend differenziert, die Straßenreinigungsgebühren hätten sich am Maß der tatsächlichen Reinigungsleistungen zu orientieren. Aufgrund des pauschalierten Abrechnungsverfahrens könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Die Abrechnung von Hinterliegermetern trage dem Äquivalenzprinzip nicht hinreichend Rechnung. Ihr Grundstück grenze weder an die L-Straße noch an die B-Straße unmittelbar an sondern lediglich an die L1 Straße. Über diese Straße werde es aber weder unmittelbar noch mittelbar erschlossen. Eine unmittelbare Anfahrtsmöglichkeit bestehe überhaupt nicht. Dass der Beklagte Front- und Hinterliegermeter hinsichtlich sämtlicher Grundstücke auch im vorliegenden Bebauungsgebiet abrechne, führe zu einem unzulässigen Anstieg der Gebühreneinnahmen. Letztlich müsse die durch Abrechnung behauptete Reinigungsintensität der L1 Straße, der Dstraße, der B-Straße sowie der L-Straße bis auf weiteres bestritten werden. 8 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 seine Gebührenforderung ermäßigt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. April 2005 und 18. Mai 2006, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, ferner den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er legt für sämtliche hier betroffenen Straßen schriftliche Kehrplanauswertungen des Betriebshofes G2straße für das Jahr 2005 vor und macht geltend, es sei nur in unwesentlichem Umfang zu Reinigungsausfällen gekommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, unbegründet. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -. 18 Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind (§ 6 Abs. 2 SRS). Dieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge sowie der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite (modifizierter Frontmetermaßstab) ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, 19 ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 2 A 2018/80 , OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 8 B 10.81 , NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213, 20 der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. Juli 1987 22 A 2153/85 . 22 Die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, 23 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 , OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -. 24 Nach der Rechtsprechung besteht auch zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, da auch Hinterliegergrundstücke den vollen Erschließungsvorteil durch die das Grundstück insoweit erschließende Straße genießen und die Reinigungsleistung sämtlichen von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken zugute kommt. Aus diesem Grunde ist die Heranziehung der Hinterliegergrundstücke nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2A 1778/81 - KStZ 1982 S. 169. 26 Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 , NWVBl. 1990, 163. 28 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich aller der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten Straßen erfüllt. Das Hausgrundstück der Kläger (Parzelle 222) grenzt mit seiner südwestlichen Grundstücksseite unmittelbar an die L1 Straße an und verfügt insoweit zumindest über eine – nach der o.g. Rechtsprechung für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausreichende – Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, es genügt, dass er angelegt werden könnte. Das Hausgrundstück ist darüber hinaus über die Wegeparzelle 220 in nördlicher Richtung mit der B-Straße und in östlicher Richtung mit der L-Straße verbunden. Diese private Zuwegung vermittelt die Erschließung zu diesen beiden Straßen, sie ist auch rechtlich gesichert, da die Wegeparzelle im Miteigentum der Kläger steht. Der den Klägern zu ½ gehörende Parkplatz (Parzelle 221) wird unmittelbar durch die B-Straße und das Garagengrundstück (Parzelle 250) über den ebenfalls im Miteigentum der Kläger stehenden Garagenhof (Parzelle 258) durch die Dstraße erschlossen. 29 Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ist der Umstand, dass das Wohngrundstück der Kläger von drei Straßen aus erschlossen wird. § 6 Abs. 4 SRS sieht die Berücksichtigung aller den erschließenden Straßen zugewandten Grundstücksseiten ausdrücklich vor. Diese Regelung widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, schließlich besteht in diesen Fällen der Erschließungsvorteil und damit der mit der Reinigung der Straßen jeweils verbundene Vorteil für das betreffende Grundstück mehrfach. 30 Fehler bei der Ermittlung der nach der Satzung für die Gebührenbemessung maßgeblichen Grundstücksseiten und deren Länge sind ebenfalls nicht ersichtlich. 31 An die L1 Straße grenzt das Hausgrundstück mit 16,38 m unmittelbar an und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 SRS mit 16 m Frontlänge, das ist die nach unten hin auf volle Meter abgerundete (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang dieser Straße, zu berücksichtigen. Bezüglich der L-Straße ist das Wohngrundstück als Hinterliegergrundstück anzusehen; es ist der L-Straße auf seiner nördöstlichen Seite mit einem 1,63 m langen Abschnitt (gerundet 2 m) zugewandt, diese Seite ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS zu berücksichtigen. Der weitere, 14,62 m (gerundet 15 m) lange Abschnitt der nordöstlichen Grundstücksseite ist der L-Straße mit einem kurzen Teilstück ebenfalls unmittelbar zugewandt, in seinem weiteren Verlauf jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass zusätzlich § 6 Abs. 3 SRS zum Zuge kommt. Danach ist bei Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken, die weder an eine Erschließungsstraße angrenzen noch ihr zugewandt sind, die Grundstücksseite zu Grunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre, also parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zu ihr verliefe (§ 6 Abs. 2 SRS). Das bedeutet, dass auch hier die gesamte Seitenlänge bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen ist. Der häufige Einwand, dieser Ersatzmaßstab dürfe nicht angewandt werden, weil im Bereich der danach zu berücksichtigenden, der gedachten Verlängerung der Straße zugewandten Grundstücksseite gerade keine Straße vorhanden sei, die gereinigt werden könne, greift nicht durch. Die Straßenreinigungsgebühr wird nämlich nicht für die Reinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die Heranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, sondern die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Für die Entstehung der Gebührenpflicht kommt es nur darauf an, dass die das Grundstück erschließende Straße gereinigt wird. Im Hinblick auf die B-Straße handelt es sich ebenfalls um ein Hinterliegergrundstück, das über die zum Wendehammer führende Wegeparzelle 220 eine Anbindung zur Straße hat. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS für die Ermittlung der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SRS maßgebenden, an die Straße angrenzenden oder ihr zugewandten Grundstücksseite Wendeplätze unberücksichtigt bleiben, ist das Grundstück nach der Satzung so zu behandeln, als wenn es keine der B-Straße zugewandte Grundstücksseite hätte, es wird gleichsam fingiert, dass die Straße vor dem Wendeplatz endet. Das hat zur Folge, dass § 6 Abs. 3 SRS gilt, wonach die Grundstücksseite zugrunde zu legen ist, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre. Das ist hier die 22,39 m (gerundet 22 m) lange nordwestliche Grundstücksseite. Auch diese (Wendeplätze betreffende) Sonderregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -. 33 Der den Klägern zu ½ gehörende, unmittelbar an den Wendehammer der B-Straße angrenzende Parkplatz (Parzelle 221) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SRS zu Recht mit seiner 7,33 m (gerundet 7 m) langen, der gedachten Verlängerung dieser Straße zugewandten Seite zur Hälfte in die Berechnung eingeflossen. Hinsichtlich des Garagengrundstücks (Parzelle 250) ist ebenfalls zu Recht die der Dstraße mit 2,74 m (gerundet 3 m) zugewandte Seite gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS zugrunde gelegt worden. 34 Anhaltspunkte dafür, dass es zu erheblichen, die Gebührenschuld mindernden Reinigungsausfällen gekommen ist, liegen nicht vor. Die Kläger haben lediglich völlig pauschal und unsubstantiiert die abgerechnete Reinigungsintensität bestritten. Ein derartig pauschales Bestreiten ist jedoch nicht geeignet, eine die Gebührenschuld in Frage stellende Minderleistung zu begründen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen über die Durchführung der Reinigung an den jeweiligen Reinigungstagen (Kehrplanauswertung), dass die betr. Straßen kehrplanmäßig gereinigt wurden und es nur zu geringfügigen und daher unerheblichen Reinigungsausfällen gekommen ist. Diese Dokumentation ist grundsätzlich geeignet, dem erkennenden Gericht die Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu vermitteln. Sie wird regelmäßig zeitnah erstellt und soll in erster Linie dazu dienen, verwaltungsintern die Arbeit des Reinigungspersonals und die Erfüllung der Reinigungsverpflichtung zu kontrollieren. 35 Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser fehlerhaft ermittelt wurde, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass für die Gebührenkalkulation einige Grundstücke möglicherweise zu Unrecht nicht bzw. nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung der Gesamtfrontmeterzahl der Stadt E berücksichtigt wurden und – wie im vorliegenden Fall – erst nachträgliche Korrekturen erfolgten. Bei der vor Beginn der Kalkulationsperiode zur Ermittlung des Gebührensatzes zu erstellenden Gebührenkalkulation handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die der Beklagte nach den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Parametern abgeben muss. Es ist dabei ausreichend, wenn er in seiner Gebührenkalkulation die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Reinigungsmeter vollständig berücksichtigt, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte, der in den Vorjahren seine Veranlagungsmeter einer gründlichen Überprüfung unterzogen hat, in dem hier streitigen Veranlagungsjahr seine Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt bzw. bewusst falsche Zahlen zu Grunde gelegt haben könnte. Nachträgliche Veränderungen der Gesamtfrontmeterzahlen sind auch deshalb regelmäßig unbeachtlich, weil nicht erkennbar ist, dass diese sich in erheblichem Umfang zu Lasten der Gebührenschuldner auf den Gebührensatz ausgewirkt haben könnten. Auch wenn eine solche nachträgliche Korrektur für die einzelnen Gebührenschuldner wie hier für die Kläger einen ganz erheblichen Anstieg der von ihnen zu entrichtenden Gebühren zur Folge hat, handelt es sich im Hinblick auf den Gebührenhaushalt der Stadt nur um einen äußerst geringen Anteil. Die nach der Korrektur nachträglich von der Klägern erhobenen höheren Gebühren müssen keinesfalls zwangsläufig zu Mehreinnahmen führen, da andererseits erfahrungsgemäß auch immer wieder Korrekturen vorgenommen werden müssen, die eine Reduzierung der Veranlagungsmeter und entsprechende Mindereinnahmen zur Folge haben. 36 Sonstige Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes haben die Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 37 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwar hat der Beklagte dem Klagebegehren teilweise entsprochen, indem er die angefochtenen Gebühren von 567,28 Euro auf 530,10 Euro, mithin um 37,18 Euro reduziert hat; dieser Betrag ist jedoch im Verhältnis zum abgewiesenen Klagebegehren gering und verursacht keine zusätzlichen Kosten, weshalb den Klägern in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die Kosten hinsichtlich dieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.