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Urteil

26 K 3635/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0919.26K3635.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der gemäß seinen damaligen, durch Nüfus belegten, Angaben am 0.0.1966 in Besni/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen damaligen Angaben zufolge war er im April 1988 auf dem Landweg illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte mit Anwaltsschreiben vom 22. April 1988 einen Asylantrag gestellt. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Kläger sei 1984 der politischen Bewegung „Birlik Yolu" beigetreten und habe sich seither an illegalen politischen Aktionen in der Stadt B beteiligt, indem er Broschüren und Flugblätter verteilt und Plakate geklebt habe. Diese Tätigkeit sei im Ort bekannt gewesen. Er habe auch die Parteizeitschrift „Birlik Yoglu" verteilt. Wohl auf Denunziation von Nachbarn habe dann im Jahre 1985 eine Hausdurchsuchung in seinem Elternhaus stattgefunden, bei der Flugblätter gesucht worden seien. Er habe sich unwissend gestellt. Auch die Frage nach Parteigenossen habe er nicht beantwortet. Daraufhin sei er von den Soldaten gefoltert worden. Im Oktober 1985 sei er ohne Gerichtsverfahren für drei Monate ins Gefängnis gesteckt worden, wo er seine politische Aktivität fortgesetzt habe. Im Gefängnis sei er auf brutalste Art, unter anderem durch Verbrennungen und Elektroschocks, gefoltert worden, um von ihm den Namen von Genossen in Erfahrung zu bringen. Ca. 30 Tage sei er so gefoltert worden. Während dieser Zeit seien sechs seiner ebenfalls inhaftierten Mitgenossen an den Folgen der Folter gestorben. Nach seiner Entlassung habe er seine politische Tätigkeit fortgesetzt und habe hierbei erlebt, dass die Soldaten in Dörfer und Gemeinden nach Mitgliedern der Birlik Yorlu fahndeten. Im März 1986 habe eine neuerliche Fahndungsoperation der Armee stattgefunden. Nachdem im Juli 1986 weitere 26 Genossen der Organisation verhaftet worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 3 Am 24. November 1988 war der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen gehört worden. Er gab an, nach dem Schulbesuch (Abbruch der Mittelschule) als Landarbeiter auf fremdem Land gearbeitet zu haben. Vom Militärdienst sei er einmal zurückgestellt worden, was daraus geworden sei, wisse er nicht. Auf Frage erklärte er, er sei nicht Mitglied der Birlik Yorlu, sondern Sympathisant, und es sei auch keine Partei, sondern eine Zeitschrift für die Masse, die zurzeit immer noch in der Türkei herausgegeben werde, aber anders als früher nicht mehr monatlich, sondern ca. halbjährlich. Auf Frage, wie man Sympathisant einer Zeitung sein könne, erklärte er, es sei die Zeitung der Organisation namens Genc Emekciler Birligi (GEB). Er sympathisiere mit der Zeitung und lese sie. Die GEB, so der Kläger auf Frage, habe früher Emegin Birlige geheißen, diese wiederum sei als Abspaltung aus der THKO hervorgegangen. Birlik Yolu sei eine Zeitschrift der TKEP, mit dieser Partei sympathisiere er sei deren Gründung 1980. Er habe mit seinen Aktivitäten ab 1984 begonnen. Die TKEP wolle Bauern und Arbeiter und kleine Leute vereinigen und mit ihnen die Volksrevolution gegen das Großbürgertum durchführen nach Art der Entwicklung in der Sowjetunion. Ab 1984 habe er Wände beschriftet, Parolen geschrieben, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt sowie Zeitungen wie Denge Kurdistan und alte Exemplare der Emegin Birligi verteilt. Das Verteilen von Zeitungen sei illegal, in der Nacht, meistens im Sympathisantenkreis erfolgt, sonst an Verwandte, von denen er gewusst habe, dass sie ihn nicht anzeigen würden. Auf Frage, wer ihn dann denunziert haben könne, erklärte er, im Dorf gäbe es verfeindete Stämme, die sich gegenseitig der illegalen politischen Betätigung bezichtigen würden. Außerdem seien in ihrem Dorf nicht viele Leute politisch aktiv gewesen. Wenn daher irgendwo Flugblätter oder Plakate aufgetaucht seien, hätte er zu den Verdächtigen gezählt. Auf Frage, was genau zu der dreimonatigen Verhaftung geführt habe, erklärte er, im Oktober 1986 seien die Militärs in ihr Dorf gekommen, hätten ihn verhaftet und nach B mitgenommen. Im ersten Monat sei er gefoltert worden. Untergebracht habe man ihn in der Abteilung für politische Gefangene. Anschließend sei er aus Mangel an Beweisen freigekommen. Er sei als Genosse denunziert worden. Man habe ihn nach den Namen von Genossen gefragt und ihm vorgeworfen, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt zu haben. Wer ihn angezeigt habe bzw. als Zeuge in Betracht komme, habe er nicht erfahren. Nachdem er nichts zugestanden habe, habe man ihn freilassen müssen. Das Gefängnis sei ein Militärgefängnis gewesen. Einem Richter oder Staatsanwalt sei er nicht vorgeführt worden. Auf Frage gab er an, über die Haftzeit keinen Beleg zu haben. Er habe jedoch mittlerweile einen Beleg darüber, dass er gesucht werde. Diesen habe er in L vergessen und werde er später zur Akte reichen. Auf Frage, ob es einen Haftbefehl gebe, erklärte er, es existiere ein Suchbefehl. Auf Vorhalt, ob die zuvor geschilderte Verhaftung im Oktober 1986 oder, wie schriftlich mitgeteilt, im Oktober 1985 stattgefunden habe, erklärte der Kläger, er müsse sich berichtigen, dies sei wohl im Oktober 1985 gewesen. Auf Frage nach der Art der erlittenen Folter gab er an, mit Gummiknüppeln geschlagen und mit auf den Rücken gebundenen Armen an der Decke aufgehängt worden zu sein, außerdem habe man ihn in kaltes Wasser gesteckt. Nach seiner Freilassung habe er sich weiter betätigt, indem er für die KKP, die Schwesterpartei der TKEP, zu jeweils bestimmten Anläsen 2 Mal Flugblätter verteilt habe. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, hätte man ihn mit Sicherheit erneut eingesperrt. Er sei des öfteren erneut angezeigt worden; die Behörden hätten ihn für die Flugblattaktionen und ähnliches verantwortlich gemacht. Auf Frage, wann man ihn das letzte Mal verhaftet habe, gab er an, die geschilderte Festnahme sei seine einzige Festnahme gewesen. Auf Frage, warum er so spät nach der Festnahme ausgereist sei, erklärte er, die Lage habe sich immer mehr verschärft. Die Unterdrückung habe zugenommen und es hätten häufiger Razzien stattgefunden, woraufhin er auf Anraten seiner Partei ausgereist sei. Er habe sich auch in Deutschland politisch betätigt. Er sei Mitglied im Verein Isci Kültür Dernigi in L und habe sich in L an vielen Protestaktionen beteiligt, unter anderem gegen die Massaker an Kurden im Irak sowie für die Verbesserung der Bedingungen in türkischen Gefängnissen. Unter seinem Namen habe gemäß einer (dem Bundesamt vorgelegten) Anmeldung am 00.00.1988 eine Kundgebung zum Thema „Solidarität mit politischen Gefangenen in der Türkei" stattgefunden. Isci Kültür Dernegi sei ein politischer Verein, der aber keiner Partei direkt zugehöre; jeder könne Mitglied werden. Innerhalb des Vereins würden Solidaritätsaktionen mit den Gefangenen in der Türkei durchgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 1988 überreichte der Kläger diverse Dokumente, darunter ein auf den 24. Oktober 1986 datiertes Dokument in türkischer Sprache mit der Überschrift „Yakalama Müzekkeresi (Mahkumlara mahsus)". Nach der beigefügten Übersetzung in die deutsche Sprache soll es sich hierbei um eine „Festnahmemitteilung für den Verurteilten" handeln. Eine Person mit dem Namen des Klägers soll danach vom Schwurgericht B zu 6 Jahren wegen Verstoß gegen § 142 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt worden sein und zur Strafverbüßung gesucht werden. 4 Mit Bescheid vom 9. Januar 1989 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an, weil aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen sei, das dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse. Der Bescheid ist zeitnah bestandskräftig geworden. 5 Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Die 2. große Strafkammer des Landgerichts L verurteilte ihn mit am Tage der Verkündung rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29. März 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in 17 Fällen, davon in nicht geringer Menge in 10 Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger in der Zeit vom 14. Februar 1995 bis zum 30. März 1995 in insgesamt 17 Fällen von Bandenmitgliedern Heroin in Mengen zwischen jeweils 10 bis 45 Gramm erhalten und selbst weiterverkauft. Hinweise auf eine eigene Abhängigkeit des Klägers ergeben sich aus dem Urteil nicht. Nach den weiteren Feststellungen hatte der Kläger seit Januar 1995 eine Tätigkeit in einer Imbissstube ausgeübt. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen lebte der geständige Kläger mit einer Lebensgefährtin zusammen, aus der Verbindung war 1992 ein Kind hervorgegangen. Der Kläger hatte angegeben, sich in L „politisch für sein Heimatland und für die kommunistische Partei Kurdistans (KKP) sowie die in der Türkei hergestellte und auch in der Bundesrepublik Deutschland vertriebene Zeitung „Newroz - Unabhängiges Kurdistan" betätigt zu haben. Er habe entsprechende finanzielle Hilfe geleistet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt dieser Verurteilung seit dem 1. August 1995 in Untersuchungshaft wegen eines anderen Drogendeliktes. In dieser Sache verurteilte ihn das Landgericht N mit seit dem 29. Mai 1997 rechtskräftigem Urteil vom 23. Juli 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der vorerwähnten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger zwei Geschäfte betreffend jeweils 2 kg und 5 kg Heroin durch Mitverurteilte unterstützt. Der Kläger und weitere Beteiligte waren am 1. August 1995 bei dem Versuch des Ankaufs von 5 kg Heroin festgenommen worden. Das Geschäft war von einem Vertrauensmann der Polizei überwacht worden. Der Kläger, der sich bei der Festnahme mit einem verfälschten Führerschein auszuweisen versucht hatte, hatte sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Hinweise auf einen im weitesten Sinn politischen Hintergrund der Straftat enthält das Urteil ebenso wenig wie für eine eigene Abhängigkeit des Klägers. 6 Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 5. März 2001 wies die Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt L den Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Am 22. November 2003 war der Kläger unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden. Den Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisung wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 als unbegründet zurück. In dem dagegen erhobenen Klageverfahren (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3058/04) hob der Oberbürgermeister der Stadt L in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 die Abschiebungsandrohung auf, während der Kläger die Klage gegen die Ausweisungsverfügung zurück nahm. 7 Unter dem 13. Februar 2006 teilte die Ausländerbehörde der Stadt L dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, der Kläger sei wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und am 10. November 2003 nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden. Aus mittlerweile vorliegenden Erkenntnissen ergäben sich Zweifel an den Personenstandsangaben des Klägers. Nach dem anliegenden, aufgrund des damals vom Kläger vorgelegten Nüfus recherchierten Register sei dort zwar ein 1966 geborener E verzeichnet mit den Elternvornamen N1 und I. Jedoch sei dieser E verheiratet mit einer Frau namens O und es seien aus der Ehe drei 1990, 1991 und 1998 geborene Kinder hervor gegangenen. Der Kläger habe sich jedoch als ledig bezeichnet. Es werde um Überprüfung des Asylstatus gebeten. 8 Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 leitete das Bundesamt ein Aufhebungsverfahren ein. Die dem Kläger mit Schreiben vom 13. April 2006 eingeräumte Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf, der wegen der Straftaten des Klägers und wegen der Veränderung der Verhältnisse in der Türkei beabsichtigt sei, schriftlich zu äußern, nutzte der Kläger nicht. 9 Mit am 30. Mai 2006 durch Niederlegung ersatzzugestelltem Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus den im Anhörungsschreiben genannten Gründen die mit Bescheid vom 9. Januar 1989 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. 10 Am 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die allgemeine Lage in der Türkei rechtfertige den Widerruf nicht. Die Straftaten rechtfertigten den Widerruf ebenfalls nicht, weil es an einer konkreten Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten durch ihn fehle. Er sei auf Grund positiver Sozialprognose bereits im Juni 2001 in den offenen Vollzug verlegt und im November 2003 bedingt entlassen worden. Er stehe mittlerweile in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe soziale Bindungen an seine Lebensgefährtin, die er 1992 nach islamisch religiösem Ritus geheiratet habe, und das gemeinsame Kind. Mit diesen wohne er zwar nicht zusammen, weil die Lebensgefährtin noch ihren Vater betreue, der ihn ablehne. Er und seine Lebensgefährtin hofften auf eine baldige Rückkehr des 63-jährigen Vaters in die Türkei, danach wollten sie zusammenziehen. Entgegen des gerichtlichen Hinweises komme auch eine Rücknahme der Asylanerkennung nicht in Betracht. Seine Anerkennung sei gerade nicht allein auf den Vollstreckungshaftbefehl vom 24. Oktober 1996 erfolgt, sondern auf Grund seiner umfangreichen und detaillierten Angaben bei der Anhörung. Den von ihm beim Bundesamt eingereichten Haftbefehl habe ihm sein Vater aus der Türkei geschickt. Er habe den Inhalt nicht richtig verstanden und diesen beim Bundesamt eingereicht. Sowohl der Entscheider als auch der Bundesbeauftragte hätten den Inhalt des auch in Übersetzung vorgelegten Haftbefehls zur Kenntnis nehmen müssen. Im übrigen habe er bei seiner Anhörung nicht nur politische Aktivitäten in der Türkei, sondern auch in Deutschland vorgetragen; letztere seien ein Indiz dafür, dass er sich auch in der Türkei politisch betätigt habe. Außerdem habe er seine Aktivitäten für die KKP nach seiner Einreise nach Deutschland verstärkt. 1992 sei er Mitglied der KKP geworden und habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1995 auch verschiedene Funktionen ausgeübt. Er sei zusammen mit den Herren F und E1 Mitglied im Deutschlandkomitee der KKP gewesen. Hinsichtlich des F, der ebenfalls Bandenmitglied der vom Landgericht L abgeurteilten Tat ist, habe das Verwaltungsgericht T mit Urteil vom 17. März 1999 in Kenntnis dessen Straftaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, weil dessen Straftat und der politische Hintergrund den türkischen Sicherheitskräften im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt geworden sei. Von 1992 bis 1995 sei er mit der Deutschlandvertretung der von der KKP herausgegebenen Zeitung „Newroz" beauftragt gewesen, wie seine Namensnennung in der 00. Ausgabe des Jahres 1994 belege. Er sei wegen Veröffentlichung verschiedener Artikel in der Zeitung Newroz in den Jahren 1993-1994 vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul angeklagt worden. In dieser Zeit habe er über den Rechtsanwalt L1 die Verantwortlichkeit für mehr als 10 Artikel der Zeitung Newroz übernommen und sei aus diesem Grund angeklagt worden. Was aus den Verfahren geworden sei, wisse er nicht. Ferner sei er auch für den Vertrieb des Zentralorgans der KKP „Denge Kurdistan" in Deutschland verantwortlich gewesen, dort allerdings nicht namentlich genannt, sondern über ein Postfach. Von 1990 bis 1995 sei er Mitglied des Vorstandes des Vereins „Kurdisches Volkshaus e.V. in L" gewesen. 1994 sei er zum Vorsitzenden des Vereins gewählt worden. Der Verein sei die sogenannte Massenorganisation der KKP gewesen. Von 1990 bis 1992 sei er Mitglied des Vorstandes der Föderation der Türkisch- Kurdischen Arbeitervereine in Deutschland (AKTIF) und darin für die Finanzen der Föderation zuständig gewesen. 1992 habe er die Funktion niedergelegt. Er könne sich nicht erinnern, ob er damals im Vereinsregister eingetragen gewesen sei. 1994 habe er als Vertreter der KKP bzw. offiziell als Vertreter der Zeitung Newroz am Organisationskomitee der Protestaktion gegen die Bombardierung des Büros der Zeitung „Özgür Gündem" in Ankara teilgenommen. Vor etwa 6 bis 7 Jahren habe gegen ihn ein Auslieferungsverfahren vor dem OLG E stattgefunden, in dem ihm eine Kopie einer Anklageschrift vom 3. Dezember 1998 in türkischer Sprache ausgehändigt worden sei. Weitere ihm damals ausgehändigte Unterlagen habe er heute nicht mehr. Damals habe er die Aussage verweigert. Allerdings habe der Generalstaatsanwalt mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über die Auslieferung des Klägers vorhanden seien. Gegenstand der Anklageschrift vom 3. Dezember 1998 seien - wie unter anderem aus den Mitangeklagten ersichtlich - die in Deutschland zuletzt abgeurteilten Delikte. Auch wenn die Staatssicherheitsgerichte in der Türkei im fraglichen Zeitraum wohl - neben den großen Strafgerichten - auch für Drogendelikte zuständig gewesen seien, gehe er davon aus, dass die Anklage deshalb bei dem Staatssicherheitsgericht Istanbul erhoben worden sei, weil der Kläger die Einnahmen aus den Delikten der KKP zur Verfügung gestellt habe. Im Falle seiner Abschiebung bestehe die konkrete Gefahr, dass er an der Grenze festgenommen und unter Folter zu Geständnissen gezwungen werde. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er neben Betäubungsmitteldelikten wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt und zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt werde, weil er die Straftat der Unterstützung einer illegalen Organisation, hier der KKP, begangen habe. Insbesondere deshalb drohe ihm auch Folter. Mit Schreiben vom 13. September 2006 überreicht der Kläger u.a. drei Zeitungsartikel, für die er die Verantwortung übernommen haben will. 11 Der Kläger beantragt, 12 Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung zu Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung zu Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf die Türkei Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Anerkennungs- und Widerrufsverfahren) und der Ausländerbehörde sowie auf die Gerichtsakten der ausländerrechtlichen Verfahren (27 K 3058/04 und 27 L 2403/04) sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Entscheidungen verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2006, mit dem die - mit Bescheid vom 09. Januar 1989 erfolgte - Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt wird, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 18 Bei der Überprüfung des Bescheides stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies gilt abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, DVBl 2006, 511ff. 20 Erhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Ob der Widerruf unverzüglich i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, ist unerheblich, weil die Vorschrift nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht dem Schutz des betroffenen Ausländers dient, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung seiner Rechtsposition. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2004, - 2 BvR 1056/04 -, Juris-Dokument Nr. KVRE324700401 und Marx, AsylVfG, 6 Auflage 2005 § 73 Rn. 44 bis 46 und 236, m.w.N.. 22 Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht gestützt werden (I). Er findet seine Rechtsgrundlage jedoch in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (II). 23 I. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Voraussetzung für den danach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Ermessen zu verfügenden Widerruf ist, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O. 25 1. Die veränderten Umstände in der Türkei tragen den Widerruf nicht. Ein vorverfolgt aus der Türkei ausgereister türkischer Staatsangehöriger ist im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung auch gegenwärtig nicht hinreichend sicher. Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen und die dadurch sicherlich gegebene deutliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Selbst nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und ist es noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht effizienten Strafverfolgung liegt. 26 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006, S. 33-35. 27 Deshalb sind auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff.. 29 Zugunsten des Klägers ist aber durch Bescheid vom 9. Januar 1989 festgestellt, dass dieser vorverfolgt ausgereist ist. Ob diese Feststellungen zutreffen, mithin ob der Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, ist im Rahmen des Widerrufs unerheblich, weil der Bescheid zugunsten des Klägers bestandskräftig geworden ist. 30 2. Auf die schweren Straftaten des Klägers kann der Widerruf der Asylanerkennung nicht gegründet werden. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verbietet nach seinem klaren, einer Erweiterung unzugänglichem Wortlaut nur die Feststellungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Anerkennung als Asylberechtigter und der Bestand hierzu früher getroffener Feststellungen steht - entgegen der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides - nicht unter einem allgemeinen „Kriminalitätsvorbehalt". Soweit das Asylgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 31 vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 - BverwGE 109, 12-24 32 unter der verfassungsimmanenten Schranke des sogenannten Terrorismusvorbehalt steht, kann die Kammer nicht feststellen, dass diese einschlägig ist. Eigene terroristische (im Sinne von gewalttätige) Aktivitäten des Klägers in der Türkei oder in Deutschland sind nicht bekannt. Die vom Kläger der Türkei behaupteten Aktivitäten, als bloßer Sympathisant der GEB und später der KKP „Plakate geklebt und Zeitungen verteilt" zu haben, können bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles schon deshalb nicht als „aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 33 a.a.O., Urteil vom 30. März 1999 34 gewürdigt werden, weil die unterstützten Organisationen nicht terroristisch geprägt sind, aber auch, weil den Unterstützungshandlungen kein erhebliches Gewicht zukommt. Auch die Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht geprägt durch die Betätigung in oder für Organisationen und Vereinigungen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Die von den Verfassungsschutzbehörden nicht beobachtete KKP, für die sich der Kläger eingesetzt haben will, ist (bzw. war) nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften orthodox-kommunistisch, jedoch nicht gewalttätig orientiert. Ungeachtet dessen hat sich der Kläger aus diesem Umfeld gelöst. Mit der Klagebegründung räumt er ausdrücklich ein, seine politische Auffassung grundlegend geändert zu haben und seine früheren Handlungen mittlerweile zu verabscheuen. Insoweit sieht die Kammer keinen Grund, den Angaben des Klägers nicht zu folgen. Seine Straftaten im Übrigen resultieren aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Soweit der Kläger sich gegenüber dem Landgericht L dahingehend eingelassen hatte, einen Teil der Erlöse auch für politische Aktivitäten gespendet zu haben, begründet dies, zumal die unterstützten Parteien und Organisation dem terroristischen Umfeld nicht zuzuordnen sind, keine im Sinne des Terrorismusvorbehalts relevanten Handlungen. 35 II. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides findet - ohne dass es insoweit einer Umdeutung bedarf - durch Rechtsanwendung 36 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1993, - 8 C 33.92 -, KStZ 1994, 72 ff 37 seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen ist, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen ergangen ist und die Feststellung auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden kann. Der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG und die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG sind auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich Beseitigung des Status „Asylberechtigter" gerichtet und jeweils bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 73 Abs. 2 a AsylVfG 38 - der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2 a AsylVfG galt zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, begründet eine Überprüfungspflicht für Altfälle - wenn überhaupt - jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2006, - 13a B 05.30749 -, Juris-Dokument Nr. JURE060085294, 39 - ohne Ermessen zwingend zu verfügen. Anders als die insoweit gleichlautenden (vgl. §§ 48, 49) Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder beschränkt das AsylVfG die Folgen des Widerrufs auch nicht auf die Zukunft. Für die Möglichkeit der Bestätigung einer als Widerruf ausgesprochenen Entscheidung über den Entzug einer asylrechtlichen Rechtsposition als Rücknahme spricht das Beschleunigungsgebot, welches auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren Geltung beansprucht. Die Aufhebung eines als Widerruf ergangenen Bescheides in Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rücknahme führt allein zu Verfahrensverzögerungen. Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit. 40 So wörtlich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2006, - 2 BvR 669/04 - (abgelehnte Verfassungsbeschwerde gegen die Rücknahme einer Einbürgerung), Juris 41 Das Bedürfnis für eine zügige Beseitigung zu Unrecht erlangter Rechtspositionen erlangt im Asylverfahren umso stärkere Bedeutung, als gerade dort regelmäßig außer den Angaben des Asylbewerbers keine objektiven, überprüfbaren Tatsachengrundlagen zur Verfügung stehen. All dies rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer, einen zu Unrecht als Widerruf bezeichneten Bescheid aufrecht zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen. 42 Bejahend für die Aufrechterhaltung einer Rücknahme, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2006, - 8 K 2311/05.A (nicht veröffentlicht); im Ergebnis wie hier, wenn auch über den - nach Ansicht der Kammer nicht erforderlichen - „Umweg" der Umdeutung: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 4. November 2003, - A 5 K 11945/03, Juris, unter weiteren Voraussetzungen verneinend: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 18. April 2006, - 2 A 319/04 -, Juris. 43 Der Kläger hat die zu seinen Gunsten ausgesprochene Asylanerkennung zur vollen Überzeugung des Gerichts auf Grund unrichtiger Angaben erlangt. Denn er hatte sich anlässlich seiner damaligen Anhörung beim Bundesamt auf eine angebliche Suche nach ihm auf Grund eines laufenden Ermittlungsverfahrens berufen und durch nachgereichten Haftbefehl belegen wollen. Der von ihm später zur Akte des Bundesamtes gereichte Haftbefehl deckt jedoch seinen Vortrag nicht. Bei dem vorgelegten Haftbefehl handelt es sich gemäß der beigefügten Übersetzung um einen Vollstreckungshaftbefehl, gemäß dessen eine Person mit dem Namen des Klägers zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, verhängt durch das Schwurgericht in B, gesucht wird. Der wesentliche Inhalt des Vollstreckungshaftbefehls findet im mündlichen Vortrag des Klägers keinen Hintergrund. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vollstreckungshaftbefehl entweder um eine Fälschung handelt oder aber der Vollstreckungshaftbefehl deshalb mit dem Kläger nichts zu tun hat, weil der Kläger über seine wahre Identität täuscht. Von einer Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe durch das Schwurgericht B hätte der Kläger zwingend berichten müssen, weil er nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht in Abwesenheit verurteilt worden sein konnte. Weder damals noch heute behauptet der Kläger, dem Vollstreckungshaftbefehl liege ein tatsächlich gegen ihn ergangenes Urteil zugrunde. Mit dem von ihm vorgelegten Vollstreckungshaftbefehl hat der Kläger seinen Vortrag betreffend seine angebliche Vorverfolgung in der Türkei glaubhaft gemacht. Andere erhebliche Dokumente betreffend seine Vorverfolgung konnte er nicht vorlegen. Die drei von ihm vorgelegten Briefe von Gefängnisinsassen sind in türkischer Sprache vorgelegt und zu keiner Zeit übersetzt worden. Abgesehen davon, dass ihr potentieller Inhalt keine hoheitlichen Handlungen gegen den Kläger beweisen kann, ist dieser auch vom Bundesamt - mangels Übersetzung der Briefe - zu keiner Zeit zur Kenntnis genommen worden. Damit beruht die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerade auf der Vorlage des Vollstreckungshaftbefehls, der vom Entscheider des Bundesamtes irrtümlich als Beleg über die angebliche Vorverfolgung des Klägers angesehen worden war. Dass der Kläger ohne Vorlage des Vollstreckungshaftbefehls anerkannt worden wäre, schließt die Kammer aus. Der - seinerzeit noch nicht vorliegende - Haftbefehl war nicht nur Gegenstand der Anhörung geworden; der Kläger war vom Einzelentscheider sogar unter Fristsetzung ausdrücklich aufgefordert worden, den Haftbefehl vorzulegen. Hätte dem Entscheider der Vortrag des Klägers ausgereicht, so hätte es dieser Aufforderung nicht bedurft. Nach dem durch die Aufforderung zur Vorlage dokumentierten Vorstellungsbild des Entscheiders kam es diesem für die Überzeugungsgewinnung vom klägerischen Vortrag auf die Vorlage des Haftbefehls maßgeblich an. Die Ursächlichkeit des Vollstreckungshaftbefehls für die Asylanerkennung entfällt auch nicht dadurch, dass der Entscheider des Bundesamtes den Irrtum hätte vermeiden können. Die Kammer lässt offen, ob die Rücknahme voraus setzt, dass der Asylbewerber bedingt vorsätzlich gehandelt hat, es also insoweit auf ein „Verschulden" des Asylbewerbers ankommt. 44 Verneinend Marx, AsylVfG Rn. 73 Rn 189. 45 Insoweit spricht allerdings viel für die Annnahme, dass es einem Asylbewerber immer zuzurechen ist, wenn er Dokumente zum Beleg eines bestimmten, die angebliche Verfolgung begründenden Sachverhaltes einreicht, die vorgelegten Dokumente jedoch einen anderen Sachverhalt belegen. Dass der Kläger den Vollstreckungshaftbefehl „gutgläubig" eingereicht haben könnte, nimmt ihm die Kammer nicht ab. Sein Vortrag, er habe den Inhalt des Haftbefehls nicht richtig verstanden, ist eine Schutzbehauptung. Der Kläger ist des Lesens mächtig und durchaus nicht unintelligent. Da er den Haftbefehl gelesen hat (nur dann konnte er ihn „nicht richtig verstehen"), hätte er zwingend erkennen müssen, das dessen Inhalt mit seinem eigenem Vortrag beim Bundesamt im Ansatz nichts zu tun hatte und er mithin durch Vorlage desselben eine Täuschung beging. Der Kläger konnte den Haftbefehl auch zur Überzeugung des Gerichts nicht missverstehen; dieser ist weder verklausuliert noch sonst unverständlich, sondern klar und eindeutig. 46 Selbständig tragend wäre die Rücknahme auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger über seine wahre Identität getäuscht hätte und bis heute täuschen würde. Hierfür liegen allerdings gewichtige Indizien vor. Der Kläger hat sich in der Bundesrepublik Deutschland durch Nüfus ausgewiesen. Ausweislich der Ermittlungen der Ausländerbehörde der Stadt L, die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara Erkundigungen eingeholt hat, ist die Person, zu der nach dem Familienregister der vom Kläger vorgelegte Nüfus gehört, in der Türkei verheiratet und sind aus der Ehe drei 1990, 1991 und 1998 geborene Kinder hervorgegangen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Recherchen der Ausländerbehörde falsch sein könnten, drängt sich auf, dass der Kläger den von ihm vorgelegten Nüfus missbräuchlich verwendet (er bezeichnet sich als ledig und kann haftbedingt jedenfalls nicht Vater des 3. Kindes sein) und tatsächlich eine andere, bis heute den Behörden verheimlichte Identität besitzt. Das würde zwanglos eine etwaige Echtheit des Vollstreckungshaftbefehls erklären: Der Kläger würde Dokumente betreffend eine Person benutzen, deren persönliches Schicksal ihm unbekannt ist. Weiteres Indiz für eine Identitätstäuschung durch den Kläger ist die angeblich den Kläger betreffende Anklageschrift vom 3. Dezember 1998. Nach den äußeren Umständen werden in der Anklageschrift allerdings ersichtlich die vier Personen benannt, die auch im zweiten Betäubungsmitteldelikt des Klägers involviert waren. Jedoch entsprechen die dort dem Namen des Klägers zugeordneten Elternnamen gerade nicht den Eltern der Person des berechtigten Inhabers des vom Kläger vorgelegten Nüfus. Insoweit hat die Ausländerbehörde ermittelt, dass ein in der Anklageschrift benannter E mit den dort benannten Eltern in der Türkei existiert, allerdings ebenfalls verheiratet und ebenfalls mit Kindern. Für eine fortdauernde Identitätstäuschung durch den Kläger spricht zwanglos auch, dass er seine Lebensgefährtin trotz bestehendem Wunsch nicht standesamtlich, sondern im Jahre 1992 lediglich nach religiösem Ritus geheiratet hat. Seine Einlassung, sie hätten damals die erforderlichen Unterlagen nicht besorgen können, leuchtet nicht ein. Die Eheschließung dürfte vielmehr daran gescheitert sein, dass der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht besorgen wollte, weil bei Anforderung der für das Aufgebot erforderlichen Unterlagen aus der Türkei die Identitätstäuschung aufgefallen wäre. Zuletzt hat der Kläger sich nachweislich bereits eine Identitätstäuschung in der Bundesrepublik Deutschland zuschulden kommen lassen, als er sich anlässlich der Festnahme zu seinem später abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt mit gefälschtem Führerschein ausweisen wollte. Die Frage, ob der Kläger tatsächlich über seine Identität täuscht, lässt die Kammer, soweit es das Vorliegen eines Rücknahmegrundes betrifft, letztlich offen. Denn die Rücknahme ist bereits durch die Vorlage des mit dem Sachvortrag nicht übereinstimmenden Haftbefehls gerechtfertigt. 47 Die Anerkennung als Asylberechtigter kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten bleiben, weder aufgrund angeblicher Vorverfolgung noch auf Grund der behaupteten früheren exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. 48 Der frühere Vortrag des Klägers beim Bundesamt wird nicht nur durch die Vorlage eines nicht „passenden" Vollstreckungshaftbefehls entwertet, sondern ist bereits aus sich heraus nicht schlüssig. Die Kammer nimmt dem Kläger - ungeachtet der auch insoweit fort bestehenden Zweifel an seiner Identität - nicht ab, für drei Monate inhaftiert und dabei gefoltert worden zu sein. Denn schriftsätzlich hatte er vorgetragen, im Oktober 1985 drei Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Mündlich hatte er jedoch zunächst angegeben, im Oktober 1986 verhaftet worden zu sein. Soweit sich der Kläger später erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs berichtigte und angab, doch im Oktober 1985 verhaftet worden zu sein, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung, weil naturgemäß der mündliche Vortrag beim Bundesamt eher die Gewähr der Richtigkeit bietet als ein (auch sonst gravierende Abweichungen zum mündlichen Vortrag aufweisendes) Anwaltsschreiben. Gegen eine angeblich dreimonatige Verhaftung spricht ferner, dass der Kläger schriftlich erklärt hatte, während der Haft durch Elektroschocks und Verbrennungen gefoltert worden zu sein. Mündlich schilderte er völlig andere Folterungen (Schläge mit Gummiknüppeln, an den Armen aufhängen und in kaltes Wasser tauchen). Diese gravierenden Ungereimtheiten sprechen gegen die Annahme, der Kläger könnte von tatsächlich Erlebtem sprechen. Ungeachtet dessen hätte sich der Kläger, wenn die Inhaftierung sich tatsächlich im Oktober 1985 ereignet hätte, nach seiner Entlassung im Januar 1996 mehr als zwei Jahre unbehelligt in der Türkei aufgehalten, obwohl jederzeitiger Zugriff auf ihn möglich war. Der Kläger hat nicht behauptet, sich nach der Entlassung im Januar 1986 bis zu seiner Ausreise im April 1988 in der Türkei versteckt aufgehalten zu haben. Ein etwaiges Verfolgungsinteresse an ihm war im Januar 1986 erloschen. Danach war kein neues Verfolgungsinteresse eingetreten. Hätte sich nach Januar 1986 irgendein neuer Tatverdacht gegen den Kläger ergeben, hätte er jederzeit festgenommen werden können. Von einer weiteren Festnahme hatte der Kläger jedoch auch auf Nachfrage nicht berichtet. Auf Grund dessen konnte der Kläger auch keinen zeitnahen Ausreiseanlass benennen. Seine Angaben, die Unterdrückung habe zugenommen und es hätten häufiger Razzien stattgefunden, lassen einen Bezug zum konkreten Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erkennen. 49 Seine exilpolitischen Aktivitäten, soweit sie ihm abgenommen werden können, bringen ihn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Denn seine Aktivitäten sind nicht nur niedrig profiliert, sondern liegen auch geraume Zeit zurück. Darüber sind auch hier die Identitätszweifel beachtlich. 50 Die Aktivitäten des Klägers sind nach dem Maßstab, den die Kammer in Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 51 vgl. Urteil vom 19. April 2005, - 8 A 273/04.A -, Juris und insbesondere zur KKP Urteil vom 27. September 2005, - 15 A 1341/02.A -, 52 an die Erheblichkeit exilpolitischer Aktivitäten stellt, im Ergebnis niedrig profiliert. 53 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch eigene geistige Beiträge in gesprochener oder geschriebener Form als Meinungsführer hervorgetreten war. Soweit der Kläger zur Glaubhaftmachung mit nicht nachgelassenem Schreiben vom 13. September 2006 wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung den Text dreier angeblicher Artikel nur in türkischer Sprache vorlegt, für die er die Autorenschaft übernommen haben will, sind seine Angaben schon deshalb zweifelhaft, weil alle Artikel bereits namentlich einem Autor namens C bzw. C1 zugeordnet sind. Ferner waren dem Schreiben keine Übersetzungen beigefügt und kann deren Inhalt daher nicht ermittelt werden. Ungeachtet dessen passen zwei Artikel thematisch nicht unmittelbar zur orthodox-kommunistischen KKP, weil sie jeweils mit den Worten „PKK" beginnen und ersichtlich auch weiter mit der PKK, jedoch nicht mit der KKP im Zusammenhang stehen. Der Kläger hat auch nicht belegt, dass dieserhalb Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Dem geht die Kammer nicht näher nach. Denn auf Grund der kurzen Verjährung in Pressedelikten von sechs bzw. 12 Monaten nach Bekannntwerden der Person dürften alle den türkischen Ermittlungsbehörden unter dem Namen des Klägers bekannten Tathandlungen verjährt sein. Selbst wenn darin Straftaten gesehen würden, nach denen ein abstrakter Strafrahmen von mehr als 5 und weniger als 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnisstrafe in Betracht käme, betrüge die Verjährungszeit 10 Jahre und wären heute auch solche Delikte verjährt. 54 Vgl. Dr. Silvia Tellenbach, Auskunft vom 5. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Aktenzeichen 9a K 3822/95.A. 55 Die Kammer hält es für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger heute noch in diesem Zusammenhang Vorwürfe gemacht werden könnten im Hinblick auf mehr als 10 Jahre alte Tathandlungen, insbesondere wegen der positiven legislatorischen Ansätze in der Türkei zur Stärkung der Meinungsfreiheit. Die umfangreichen Reformen zugunsten der Meinungsfreiheit haben bereits positive Wirkung gezeigt. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 (Seite 14) sind von 2003 bis 2005 die Anzahl der Anklagen und vor allem der Verurteilungen kontinuierlich zurückgegangen. Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden nicht mehr bestraft. 56 Ob der Kläger im Rahmen früherer Aktivitäten als Funktionär von Vereinen in das Vereinsregister eingetragen war, ist unerheblich. Denn aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nicht vor. 57 Bundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen. 58 Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. 59 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2005, - 8 A 273/04.A -, Juris 60 Nach den weiteren Erkenntnissen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 61 vgl. Urteil vom 19. April 2005, a.a.O. 62 ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts L vom 29. März 1996 Kenntnis erlangt haben. Der nach Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierte gegenseitige Strafnachrichtenaustausch rechtfertigt nicht die Annahme, dass niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Verfolgung nach der Rückkehr in die Türkei führen. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. Allerdings gibt das Bundesministerium der Justiz in diesen Fällen dem türkischen Justizministerium die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt; diese Daten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst und die örtlich zuständige Polizeibehörde wird benachrichtigt. Wenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass vor der Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen unkenntlich gemacht werden. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt keine Auskunft oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Verhalten der türkischen Seite beim Austausch von Strafnachrichten deutet darauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten hat; eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der Strafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend ist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch), weil neben dem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. 63 Ob die türkischen Verfolgungsbehörden Kenntnis vom Urteil des Landgerichts N haben - dafür spräche die Anklageschrift, wenn sie den Kläger beträfe -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn aus dem vollständigen Urteil ergibt sich keinerlei politischer Hintergrund. 64 Vor allem aber liegen alle politischen Aktivitäten des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als zehn Jahre zurück. Es erscheint absolut fern liegend, dass in Bezug auf den Kläger, selbst wenn den türkischen Sicherheitskräften früher irgendwelche politischen Aktivitäten bekannt geworden wären, heute noch ein Verfolgungsinteresse bestehen könnte. Die meisten Delikte, so sie dem Kläger überhaupt zugeordnet werden können, weisen eher geringen Unrechtsgehalt auf und dürften darüber hinaus auch verjährt sein. Darüber hinaus sind die positiven Veränderungen in der Türkei jedenfalls insoweit durchaus erheblich, als durch sie die Wahrscheinlichkeit, dass ein nicht vorverfolgt Ausgereister bei seiner Rückkehr in die Türkei auf Grund exilpolitischer Aktivitäten behelligt wird, deutlich kleiner wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger gerade nicht für eine terroristische Organisation, sondern für die KKP betätigt hat. Die KKP steht gegenwärtig nicht mehr im Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane. Seit Jahren liegen über Verfolgungsmaßnahmen gegen die KKP keine Erkenntnisse mehr vor. 65 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 2005, - 15 A 1341/02.A -. 66 III. Der erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausspruch, dass in seiner Person in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. 67 IV. Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausspruch, dass in seiner Person in Bezug auf die Türkei Abschiebungsverbote vorliegen; Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. 68 1. Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wegen seines zweiten Betäubungsmitteldeliktes in der Türkei erneut strafrechtlich behelligt zu werden. Denn die Anklageschrift gilt, wie ausgeführt, einer anderen Person. Der Kläger ist nicht derjenige E dessen Eltern B1 und B2 heißen. Ungeachtet dessen sind die Umstände, unter denen der Kläger in den Besitz der Anklageschrift gekommen sein will, dubios. Denn gegen den Kläger hat, wie sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 16. August 2004 im ausländerrechtlichen Verfahren eingeräumt hat, kein Auslieferungsverfahren stattgefunden. Dass dem Kläger im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens vor dem Amtsgericht L eine Kopie einer Anklageschrift ausgehändigt worden wäre, erscheint der Kammer fern liegend. Ungeachtet dessen würde eine eventuelle erneute Bestrafung des Klägers, die wegen des „überschießenden", durch das hiesige Strafmaß nicht mitabgeurteilten Türkei-Bezuges der Straftat potentiell möglich erscheint, 69 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998, - 17 A 4480/96 -, Juris, 70 bereits kein Verbot einer Ausweisung und erst Recht kein Abschiebungsverbot ergeben. Ein dem Kläger deshalb eventuell drohender weiterer Freiheitsentzug würde bei Ausschöpfung der Obergrenze des Strafrahmens wohl eine gewisse Härte darstellen, wäre aber angesichts des Gewichts seiner Straftat keine unangemessene Folge. 71 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O. 72 Die Kammer geht insoweit davon aus, das der Kläger beide Betäubungsmitteldelikte aus Gewinnstreben verwirklicht hat. Eigene Abhängigkeit lag den Straftaten nicht zugrunde. Soweit der Kläger gegenüber dem Landgericht L erklärt hatte, er leiste entsprechende finanzielle Beiträge, haben ihn die Straftaten hierzu in die Lage versetzt; Motiv derselben waren sie zur Überzeugung der Kammer nicht. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, vgl. Art. 25 Satz 1 GG , nach der niemand wegen desselben Lebenssachverhaltes von einem Gericht eines anderen Staates neuerlich verfolgt und bestraft werden dürfte, existiert nicht. 73 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 1998, a.a.O. 74 Dass der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens Folter oder sonst unmenschliche Behandlung erfahren könnte, ist mit Blick auf die aktuelle Lage in der Türkei nicht hinreichend beachtlich wahrscheinlich, sondern eher unwahrscheinlich. 75 2. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. 76 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandwert folgt aus § 30 RVG. 77