Urteil
17 A 4480/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung eines als Asylberechtigten anerkannten Ausländers kann aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein, wenn dessen Straftaten Art, Schwere und Wiederholungswahrscheinlichkeit aufweisen.
• Bei mehrfachen Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen erfüllen die Tatbestände des § 47 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 AuslG die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung.
• Der besondere Ausweisungsschutz für Asylberechtigte (§ 48 Abs.1 Nr.5 AuslG) führt regelmäßig nur zu einer Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung (§ 47 Abs.3 AuslG); von der Regel ist nur ausnahmsweise bei atypischen, gewichtigen Umständen abzuweichen.
• Ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs.1 AuslG) greift nicht, wenn schwere Gründe vorliegen, die den Ausländer als Gefahr für die Allgemeinheit erscheinen lassen (§ 51 Abs.3 AuslG).
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines Asylberechtigten wegen schwerer und wiederholter Rauschgiftstraftaten • Die Ausweisung eines als Asylberechtigten anerkannten Ausländers kann aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein, wenn dessen Straftaten Art, Schwere und Wiederholungswahrscheinlichkeit aufweisen. • Bei mehrfachen Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen erfüllen die Tatbestände des § 47 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 AuslG die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung. • Der besondere Ausweisungsschutz für Asylberechtigte (§ 48 Abs.1 Nr.5 AuslG) führt regelmäßig nur zu einer Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung (§ 47 Abs.3 AuslG); von der Regel ist nur ausnahmsweise bei atypischen, gewichtigen Umständen abzuweichen. • Ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs.1 AuslG) greift nicht, wenn schwere Gründe vorliegen, die den Ausländer als Gefahr für die Allgemeinheit erscheinen lassen (§ 51 Abs.3 AuslG). Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger und als Asylberechtigter anerkannt, beantragte 1978 Asyl. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, insbesondere 1981 zu 7 Jahren und 9 Monaten sowie 1989 zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen großangelegten Handels mit Heroin (jeweils Mengen von ca. 3 kg bzw. 3,2 kg). Nach Verbüßung der Haft stellte er einen Antrag auf Aufenthalt; der Kreis lehnte ab und ordnete 1990 seine Ausweisung mit Androhung der Abschiebung in die Türkei an. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; die Widerspruchsbehörde bestätigte 1994 die Ausweisung wegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. • Zulässigkeit: Die Klagefrist wurde zugunsten des Klägers als gewahrt angesehen, da ein fristgerecht per Telefax abgesandtes, unterschriebenes Exemplar der Klageschrift glaubhaft gemacht wurde. • Rechtsgrundlage der Ausweisung: Die Ausweisung beruht auf § 47 Abs.1 Nrn.1 und 2 AuslG; die Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens 5 bzw. kumulativ 8 Jahren verurteilt wurde. • Besonderer Ausweisungsschutz: Als anerkannter Asylberechtigter unterliegt der Kläger dem besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 Abs.1 Nr.5 AuslG), der jedoch nur zur Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung nach § 47 Abs.3 AuslG führt; eine Ausnahme zugunsten des Klägers lag nicht vor. • Schwerwiegender Ausweisungsanlaß und Wiederholungsgefahr: Die handelnden Umstände (große Mengen Heroin, wiederholte Taten, Unbelehrbarkeit, fehlende Resozialisierung) begründen in spezialpräventiver Hinsicht ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung. • Abschiebung und Abschiebungshindernisse: Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG greift nicht, weil § 51 Abs.3 AuslG Anwendung findet; der Kläger stellt wegen der besonders schweren Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. • Doppelbestrafung/Verfolgungsrisiko in der Türkei: Ein mögliches Risiko weiterer Strafverfolgung in der Türkei wurde geprüft und als nicht ausreichend, um von der Ausweisung abzusehen, bewertet; selbst bei drohender Bestrafung wäre diese rechtlich nicht grundsätzlich unzulässig. • Vereinbarkeit mit über- und zwischenstaatlichem Recht: Die Ausweisung und die Androhung der Abschiebung stehen im Einklang mit einschlägigen internationalen und europäischen Bestimmungen und verletzen nicht ohne weiteres Art.8 EMRK im Sinne eines tatbestandlichen Eingriffs. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Ausweisungsverfügung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 30.08.1994 ist rechtmäßig. Begründend führt das Gericht aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs.1 AuslG erfüllt sind und trotz des besonderen Ausweisungsschutzes für Asylberechtigte die Schwere der begangenen Rauschgiftstraftaten, die Wiederholungsgefahr und die daraus folgende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein deutliches Übergewicht gegenüber dem Schutzinteresse des Klägers begründen. Abschiebungshindernisse lagen nicht vor; § 51 Abs.3 AuslG rechtfertigt die Abschiebung in die Türkei, weil der Kläger wegen besonders schwerer Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.