Urteil
24 K 4097/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Duldungszeiten und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sind gem. § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen, unabhängig von den Gründen der Duldung.
• Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bleibt Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Bescheidung besteht jedoch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen formell erfüllt sind.
• Bei der Ermessensausübung können die Behörde und das Gericht die Integrationsleistung des Ausländers und die Umstände der Duldungszeiten zur Abwägung heranziehen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Duldungszeiten auf die Siebenjahresfrist nach § 26 Abs.4 i.V.m. §102 Abs.2 AufenthG • Duldungszeiten und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sind gem. § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen, unabhängig von den Gründen der Duldung. • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bleibt Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Bescheidung besteht jedoch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen formell erfüllt sind. • Bei der Ermessensausübung können die Behörde und das Gericht die Integrationsleistung des Ausländers und die Umstände der Duldungszeiten zur Abwägung heranziehen. Der Kläger, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, ist seit Mai 1993 in Deutschland und erhielt wiederholt Duldungen sowie Aufenthaltsbefugnisse. Er übte längere Zeit Erwerbstätigkeiten aus und beantragte am 17.01.2005 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG. Der Beklagte verwies auf Verwaltungserlasse, wonach nicht alle Duldungszeiten anzurechnen seien, und rechnete dem Kläger insoweit nur bestimmte Zeiträume an, sodass seiner Auffassung nach die Siebenjahresfrist nicht vollständig erfüllt sei. Der Kläger machte geltend, alle Duldungs- und Aufenthaltsbefugniszeiten vor dem 01.01.2005 seien nach § 102 Abs.2 AufenthG anzurechnen und er erfülle damit die Fristvoraussetzung; er beantragte die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. hilfsweise eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. Das Gericht hat über die Untätigkeitsklage entschieden. • Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs.4 Satz1 AufenthG i.V.m. § 102 Abs.2 AufenthG sowie die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs.2 Satz1 Nr.2-9 AufenthG. Das Gesetz sieht vor, dass Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01.01.2005 anzurechnen sind; es differenziert nicht nach dem Duldungsgrund. • Eine gesetzliche Beschränkung auf nur bestimmte qualitativ begründete Duldungszeiten ergibt sich nicht aus § 102 Abs.2 AufenthG; wo der Gesetzgeber eine solche Differenzierung gewollt hat, hat er dies ausdrücklich geregelt, weshalb die Auslegung des Beklagten nicht vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte gestützt wird. • Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber mögliche Ausnahmeregelungen nicht in das endgültige Gesetz aufgenommen hat, wodurch die pauschale Anrechenbarkeit aller Duldungszeiten bestätigt wird. • Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bleibt Ermessen der Ausländerbehörde; allerdings besteht ein Anspruch auf Entscheidung (Bescheidung) unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung, weil nicht von einem pflichtwidrigen Ermessen mit Nullabsenkung auszugehen ist. • Bei der Ermessensausübung sind die üblichen Integrationskriterien und die individuellen Umstände, einschließlich der Frage, ob Duldungszeiten auf Verweigerung freiwilliger Ausreise beruhten, zu berücksichtigen; dies kann zu einer ablehnenden Ermessensentscheidung führen, ändert aber nichts an der Anrechenbarkeit der Zeiten. Die Klage ist insoweit begründet, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag des Klägers vom 17.01.2005 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs.4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Gericht stellt fest, dass alle vor dem 01.01.2005 liegenden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung auf die Siebenjahresfrist anzurechnen sind, sodass die Fristvoraussetzung formell erfüllt ist. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht nicht, da die Erteilung im Ermessen der Behörde liegt; dieses Ermessen ist aber unter Berücksichtigung der Integrationsleistung und der Umstände der Duldungszeiten auszuüben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens anteilig entsprechend dem Urteil.