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Urteil

1 K 1050/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0811.1K1050.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 verpflichtet, der Klägerin für die Quartale I/2002 bis III/2004 weitere 17 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 verpflichtet, der Klägerin für die Quartale I/2002 bis III/2004 weitere 17 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin erhielt von der Beklagten für die ihr nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27.03.1984 in der geänderten Fassung vom 25.09.2001 bzw. vom 28.02.2003 (FlüAG a.F.) zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. Grundlage der jeweils für ein Quartal gewährten Pauschalbeträge waren die gemäß § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. bis zum 15. des ersten Quartalsmonats mitzuteilenden Flüchtlingsbestandszahlen. Unter dem 15.11.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 eine nachträgliche Kostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für insgesamt 17 Personen. Dem lag eine tabellarische Auflistung und Saldierung von 60 Nachmeldungen für die Quartale II/2002 bis IV/2003 und 43 in den Quartalen I/2002 bis III/2004 erfolgten Fehlmeldungen zugrunde. Mit Bescheid vom 24.11.2005 nahm die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 22.02., 21.05., 20.08., 14.11.2002, 14.02., 23.05., 22.08., 21.11.2003, sowie vom 20.02., 24.05 und 05.08.2004 gemäß § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) teilweise zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 44.548,00 Euro innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf. Zur Begründung führte sie aus, die bezeichneten Bescheide seien teilweise rechtswidrig, weil sie auf Bestandsmeldungen beruhten, in denen mehr Personen ausgewiesen worden seien, als tatsächlich erstattungsfähig gewesen seien. Gegenüber der Rücknahme könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt worden seien. Gründe, die entgegen der üblichen Praxis ein Absehen von der Rückforderung der Zuvielleistungen rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Der nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW festgesetzte Erstattungsbetrag errechne sich aus der Addition der für 43 Personen jeweils geleisteten Pauschalen nach § 4 Abs. 1 (990,00 Euro je Person) und Abs. 2 (46,00 Euro je Person) FlüAG a.F. Dieser Betrag sei nach § 49a Abs. 3 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne von einer Zinserhebung nicht abgesehen werden. Ein Zinsbescheid ergehe nach Eingang des festgesetzten Rückzahlungsbetrages. Mit Bescheid vom 25.11.2005 lehnte die Beklagte die nachträgliche Bewilligung von jeweils 60 Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für die Quartale II/2002 bis IV/2003 für bisher nicht abgerechnete Personen mit der Begründung ab, dass die auf § 4 FlüAG a.F. gestützte Nachforderung nicht vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15.02.2005 (FlüAGÄndG) am 25.02.2005 geltend gemacht worden sei. Am 20.12.2005 erhob die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten vom 24. und 25.11.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Nachmeldungen für die Jahre 2002 bis 2004 seien nach dem in diesem Zeitraum geltenden Flüchtlingsaufnahmegesetz erfolgt, das keine Ausschlussfristen für Nachmeldungen enthalte. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz lasse die Ansprüche nach dem alten Gesetz unberührt; insbesondere enthielten die Übergangsregelungen des Art. II FlüAGÄndG keine Bestimmung, nach der Nachmeldungen nach altem Recht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen seien. Der vom Innenministerium NRW mit Erlass vom 08.04.2005 auf den 25.02.2005 festgesetzte "letztmögliche Meldetermin" für Ansprüche nach § 4 FlüAG a.F. könne nicht akzeptiert werden, zumal die Kommunen von diesem Termin erst nach Ablauf der gesetzten Frist Kenntnis erhalten hätten. Hilfsweise werde gemäß § 32 VwVfG NRW Wiedereinsetzung in die Meldefrist beantragt, weil ihr eine Einhaltung der Frist mangels Kenntnis unmöglich gewesen sei. Deshalb sei die mit Verstreichen der Frist eintretende Rechtsfolge im Sinne von § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW unbillig. Hinsichtlich des Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheides wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass die quartalsweise Bestandsmeldung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW keine Bindungswirkung hinsichtlich bestimmter im Leistungsbezug stehender Personen entfalte. Deshalb sei ein nachträglicher ‚Austausch’ von Personen möglich. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.02.2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Nachmeldung von Flüchtlingen und der Geltendmachung entsprechender Pauschalen nach § 4 FlüAG a.F. führte die Beklagte aus, dass das Außerkrafttreten des § 4 FlüAG a.F. durch das Änderungsgesetz vom 15.02.2005 eine weitere Anwendung dieser Vorschrift, auch bezogen auf bereits vergangene Zeiträume, unmöglich mache. Die hier nicht einschlägige Regelung des § 4a FlüAG in der Fassung vom 15.02.2005 (FlüAG 2005) sowie die Übergangsregelung des Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG machten deutlich, dass für andere als die betroffenen Personengruppen Nachmeldungen zur Kopfpauschale ausgeschlossen sein sollten. Das Außerkraftsetzen der Bestimmungen des § 4 FlüAG a.F. sei dem Kläger auch vor Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 15.02.2005 bekannt gewesen. Dass eine nachträgliche Bewilligung von Kopfpauschalen ausgeschlossen sei, sei Folge des Änderungsgesetzes, so dass es auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 08.04.2005 nicht ankomme. Eine Wiedereinsetzung in die Nachmeldefrist komme nicht in Betracht, da die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten sei. Denn der Irrtum über die Nachmeldemöglichkeiten sei mit der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes, spätestens aber mit der Rundverfügung des Erlasses des Innenministeriums von 08.04.2005 am 21.04.2005 entfallen. Der Antrag auf nachträgliche Kostenerstattung sei jedoch erst im November 2005 gestellt worden. Ebenso wenig könne eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW gewährt werden. Bei dem von Innenministerium bestimmten letzten Vorlagetermin für Anträge auf nachträgliche Kostenerstattung handle es sich nicht um einen‚ von einer Behörde gesetzten Termin im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr ergebe sich dieser aus dem Umstand, dass das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Änderungsgesetz erst am 25.02.2005 veröffentlicht worden sei. Nur dieser Umstand ermögliche die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bis zu diesem Zeitpunkt. Für ein weiteres Hinausschieben der Rechtsfolgen der Rechtsänderung gebe es keine rechtliche Grundlage. Zum Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid führte die Beklagte aus, die ursprünglichen Bestandsmeldungen seien fehlerhaft gewesen, weshalb die Bewilligungen teilweise rechtswidrig gewesen seien. Dies rechtfertige eine entsprechende Rückforderung der Mittel. Durch die Veröffentlichung des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes am 25.02.2005 sei die Möglichkeit der Beantragung von Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. entfallen, weshalb der Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen ‚Austausches’ von Leistungsempfängern fehlgehe. Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin am 16.02.2006 zugestellt. Die Klägerin hat am 13.03.2006 Klage erhoben und nimmt zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 sowie Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 10.02.2006 zu verpflichten, ihr für die Quartale I/2002 bis III/2004 weitere 17 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW sei bei einer Änderung des materiellen Rechts auf der Grundlage der geänderten Rechtslage zu entscheiden, ob das nun geltende Recht den durch das alte Recht begründeten Anspruch unberührt lasse oder nicht. Danach sei für die Ansprüche auf Gewährung von Kopfpauschalen davon auszugehen, dass diese nach Veröffentlichung der geänderten Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nur berücksichtigt werden könnten, wenn dies im Änderungsgesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Denn es sei Ziel der durch das Änderungsgesetz grundlegend novellierten Finanzierungsregelungen, die Kostenerstattung nicht mehr an das Vorliegen bestimmter Tatbestandmerkmale oder Meldefristen zu knüpfen. Der durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26.02.2002 - 15 A 527/00 – klargestellte Rechtszustand, dass die Gemeinden auch nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. jederzeit Flüchtlinge zur Kostenerstattung melden konnten, habe durch das Änderungsgesetz schnellstmöglich beendet werden sollen. Deshalb sehe es Kopfpauschalen (§ 4a FlüAG 2005) sowie eine Übergangsregelung für im Zeitraum vom 21.03.2000 bis 31.12.2004 entstandene Aufwendungen (Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG) nur für bestimmte Personengruppen (ethnische Minderheiten) vor, die sich für eine Einbeziehung in das neue Finanzierungssystem des § 4 FlüAG 2005 nicht eigneten. Das mache deutlich, dass für die übrigen Personengruppen, auf die das Flüchtlingsaufnahmegesetz Anwendung finde, eine Nachmeldung zur Kopfpauschale mit Entfallen der alten Rechtsgrundlage ausgeschlossen sein solle. Die durch das Innenministerium NRW auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes festgesetzte Nachmeldefrist bis zum 25.02.2005 stelle ein Entgegenkommen gegenüber den Kommunen dar, denen aus dem rückwirkenden Inkrafttreten des Änderungsgesetzes keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Hinsichtlich des Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheids führt die Beklagte ergänzend aus, sie habe sich im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit trotz der gleichzeitigen Nachmeldung von 60 Personen nicht in der Lage gesehen, von der Rücknahme und Rückforderung von 43 Pauschalen für Fehlmeldungen abzusehen. Denn einer Verrechnung stehe entgegen, dass aus den genannten Gründen kein Anspruch auf eine nachträgliche Kostenerstattung für die 60 Personen bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung weiterer 17 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. Der jegliche Nachbewilligung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (1). Ebenso erweisen sich der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 24.11.2005 und der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 insoweit als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihr Regelungsgegenstand den Umfang von 17 Kostenpauschalen übersteigt (2). 1. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. gewährt das Land einer Gemeinde für jeden ausländischen Flüchtling, der zu dem in § 2 FlüAG a.F. umschriebenen Personenkreis gehört, für den die Gemeinde Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erbringt und der nach § 3 Abs. 3 FlüAG a.F. auf die Zuweisungsquote der Gemeinde anzurechnen ist, vierteljährlich eine Kostenpauschale von 990 Euro sowie eine weitere Pauschale von 46 Euro für besonderen Betreuungsaufwand. a) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich der von der Klägerin mit dem Antrag vom 15.11.2005 für die Quartale II/2002 bis IV/2003 nachgemeldeten 60 Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. vorlagen. Damit steht zugleich fest, dass der Klägerin ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von 60 Kostenpauschalen in Höhe von jeweils 1036 Euro (990 Euro + 46 Euro) entstanden ist. b) Allerdings hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin durch die für die Quartale II/2002 bis IV/2003 bereits bewilligten Pauschalbeträge schon in einem Umfang von 26 Kostenpauschalen erfüllt. Die Klägerin hat in den Jahren 2002 bis 2004 gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. jeweils bis zum 15. Tag eines Quartals der Beklagten die Flüchtlinge gemeldet, für die sie Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. erbringt. Auf der Grundlage dieser Meldungen hat die Beklagte der Klägerin durch quartalsbezogene Bewilligungsbescheide die entsprechende Anzahl von Kostenpauschalen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 FlüAG a.F. gewährt. Dabei erfolgte die Gewährung des pauschalierten Kostenersatzes allerdings nicht für die einzelnen, im Antrag namentlich benannten Flüchtlinge; vielmehr diente die Zahl der gemeldeten Flüchtlinge lediglich als Berechnungsgröße für den Umfang der Bewilligung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2002 – 15 A 4707/99 -, ZKF 2002, 183. Dies hat zur Folge, dass Nachmeldungen von Flüchtlingen nur dann eine weitergehende Zahlungspflicht der Beklagten auslösen, wenn sich dadurch die absolute Zahl von Flüchtlingen, für die in einem Quartal Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. erbracht wurden, erhöht. Eine solche Erhöhung tritt dann nicht ein, wenn und soweit die Zahl der Nachmeldungen durch bei der ursprünglichen Bewilligung zu Unrecht berücksichtigte Flüchtlingsmeldungen kompensiert wird. Denn insoweit hat die Beklagte den der Gemeinde tatsächlich entstandenen Leistungsaufwand im Sinne von § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. bereits durch die auf der Grundlage der ursprünglichen Bestandsmeldungen zeitnah bewilligten Pauschalen abgegolten. Dies gilt in einem Umfang von 26 Nachmeldungen auch im Fall der Klägerin. Denn nach der von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 15.11.2005 vorgelegten Aufstellung standen den Nachmeldungen für die Quartale II/2002 bis IV/2003 jeweils Fehlmeldungen gegenüber, die bei der Berechnung der quartalsmäßig bereits gewährten Leistungen berücksichtigt worden sind (II/2002: 6 Nachmeldungen, 3 Fehlmeldungen; III/2002: 6 Nachmeldungen, 4 Fehlmeldungen; IV/2002: 10 Nachmeldungen, 5 Fehlmeldungen; I/2003: 20 Nachmeldungen, 6 Fehlmeldungen; II/2003: 14 Nachmeldungen, 4 Fehlmeldungen; III/2003: 3 Nachmeldungen, 4 Fehlmeldungen; IV/2003: 1 Nachmeldung, 2 Fehlmeldungen). Insofern steht lediglich hinter 34 der 60 Nachmeldungen ein Leistungsaufwand der Klägerin im Sinne von § 4 FlüAG a.F., der nicht bereits durch die quartalsmäßigen Bewilligungen der Beklagten abgegolten wurde. Dieser betrifft die Quartale II/2002 bis II/2003. c) Die demnach bisher nicht befriedigten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von 34 Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für die Quartale II/2002 bis II/2003 sind nicht nachträglich untergegangen. Die Ansprüche sind nicht etwa deshalb untergegangen, weil die Klägerin diese nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. geregelten Meldefrist geltend gemacht hat. Gemäß § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. waren die Gemeinden gehalten, der Beklagten bis zum 15. Tag eines Quartals die Zahl der am Ende des vorausgegangenen Quartals gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. berücksichtigungsfähigen Flüchtlinge zu melden. Diese Bestandsmeldung dienten der Beklagten als Grundlage für die Berechnung der nach § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. zu Beginn des dritten Quartalsmonats zuzuweisenden Pauschalbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW enthält diese Regelung weder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist noch ein gesetzliche Antragsfrist, sondern stellt lediglich eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.2002 – 15 A 527/00 -, ZFK 2002, 405. Insofern führt die Versäumung der Meldefrist weder zum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs noch kann sie der Geltendmachung entgegen gehalten werden. Ein Verlust der Ansprüche ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die quartalsbezogenen Bewilligungsbescheide über Pauschalleistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. bestandskräftig geworden sind. Eine solche Folge wäre nur dann anzunehmen, wenn diese begünstigenden Verwaltungsakte zugleich die belastende Regelung enthielten, dass weitergehende Leistungsansprüche für das jeweilige Quartal nicht bestehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine ausdrückliche Regelung über das Nichtbestehen weitergehender Ansprüche für das jeweilige Quartal enthalten die an die Klägerin ergangenen Bewilligungsbescheide nicht. Eine solche lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. Vielmehr sind die Bewilligungen ausschließlich auf den konkreten Erstattungsantrag hin erfolgt, auf den die Beklagte im Bescheidtenor Bezug nimmt und dessen Angaben Grundlage für die Bestimmung der Anzahl der Leistungspauschalen und die Berechnung des Gesamtleistungsbetrages waren. Der Wille der Beklagten, darüber hinaus eine weitergehende Negativregelung zu möglichen, nicht von dem konkreten Antrag erfassten Ansprüchen zu treffen, ist nicht erkennbar. Er wäre auch mit dem Normverständnis des Oberverwaltungsgericht NRW zu § 4 Abs. 3 FlüAG a.F., Urteil vom 26.02.2002 – 15 A 527/00 -, a.a.O. kaum in Einklang zu bringen. Gegen die Annahme eines entsprechenden Regelungswillens spricht auch die Praxis der Beklagten, zusammen mit der erstmaligen Bewilligung von Pauschalen für das laufende Quartal Nachzahlungen und Verrechnungen mit Rückforderungen für bereits abgelaufene Quartale vorzunehmen (vgl. Bewilligungsbescheide vom 20.08.2002 und vom 14.11.2002). Die Ansprüche nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. sind ebenso wenig durch das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 15.02.2005 untergegangen. Durch das bereits zum 01.01.2005 in Kraft getretene Änderungsgesetz wurde das Finanzierungssystem von der an den konkreten Bestandszahlen orientierten Gewährung von Kopfpauschalen auf eine an die Zuweisungsquote der einzelnen Gemeinde anknüpfende anteilige Mittelzuweisung (§ 4 FlüAG 2005) umgestellt. Lediglich für Flüchtlinge, deren Aufenthaltsberechtigung auf eine Anordnung der obersten Landesbehörde zurückgeht, werden auch für die Zukunft anzahlbezogene Kostenpauschalen gewährt (§ 4a FlüAG 2005). Fehlt es demnach ab dem 01.01.2005 an einer gesetzlichen Grundlage für die Entstehung von Ansprüchen auf Kostenerstattung nach Kopfpauschalen für sonstige, der Zuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz unterliegende Flüchtlinge (z.B. Asylbewerber außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen), hat diese Änderung jedoch keine Auswirkung auf nach altem Recht bereits entstandene Erstattungsansprüche. Denn gesetzliche Ansprüche erlöschen nicht allein dadurch, dass die gesetzliche Grundlage für die Leistung nachträglich mit Wirkung für die Zukunft entfällt. Vielmehr bedarf es im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes für die Vernichtung nach altem Recht entstandener Ansprüche einer Regelung im geltenden Recht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999 – 1 K 3586/96 -, S. 8 des UA; nachfolgend OVG NRW, Urteil vom 08.01.2002 – 15 A 2052/99 -, ZKF 2002, 206. An einer solchen Regelung fehlt es. Das Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz enthält weder eine allgemeine, noch eine speziell die hier streitigen Erstattungsansprüche nach § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. betreffende Übergangsregelung. Art. II Abs. 1 und 2 FlüAGÄndG treffen hier nicht weiter relevante Regelungen über Erstattungsansprüche der örtlichen Sozialhilfeträger sowie zu der Anrechnung bestimmter Flüchtlingsgruppen auf die Bestandsquote nach § 3 FlüAG 2005. Zwar betreffen die Regelungen des Absatzes 3 Erstattungsansprüche nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F., jedoch nur insoweit, als sie für Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 und 4 FlüAG a.F. geltend gemacht werden. Die hier streitigen Ansprüche betreffen jedoch – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nur Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1 und 2 FlüAG a.F. Das Fehlen einer Übergangsregelung, die die Dauer der Fortgeltung bzw. der Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 und 2 FlüAG a.F. regelt, lässt vor diesem Hintergrund gerade nicht den Schluss zu, diese Ansprüche seien mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes untergegangen oder zumindest ihre Geltendmachung ausgeschlossen. Die Regelung des Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG, dass die Zahl der Flüchtlinge, für die noch Erstattungsansprüche nach § 4 i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2 Nr. 3 und 4 FlüAG a.F. für den Zeitraum vom 31.03.2000 bis 31.12.2004 geltend gemacht werden sollen, den Bezirksregierungen bis zum 31.03.2005 mitzuteilen sind, macht vielmehr zusätzlich deutlich, dass sich der Gesetzgeber des Fortbestandes nach altem Recht entstandener Ansprüche bewusst war. Verzichtet er auf eine umfassende Regelung des diese Ansprüche betreffenden Verfahrens, sind die von der Übergangsregelung nicht erfassten Ansprüche nach altem Recht abzuwickeln. Im übrigen erklärt sich die auf Erstattungsansprüche für Flüchtlinge nach § 2 Abs. 3 und 4 FlüAG a.F. beschränkte Übergangsregelung des Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG aus dem Umstand, das nur hinsichtlich dieser Flüchtlingsgruppe das System der bestandsorientierten Kopfpauschale auch nach neuem Recht weiter gilt (§ 4a FlüAG 2005). Dieser Umstand begründet ein Interesse an einer möglichst schnellen Harmonisierung der nach altem und neuem Recht geltenden Verfahrensregeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl abzuwickelnder Altfälle aufgrund längerer Rechtsunsicherheit darüber, welche Flüchtlinge unter § 2 Nr. 4 FlüAG a.F. fallen, nicht unbeträchtlich gewesen sein dürfte. Vgl. zur Entstehungsgeschichte des Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG: LT-Drs. 13/6504, Anl. 1 Nr. 6 und Anl. 2. Diese, eine Übergangsregelung nahelegenden Besonderheiten der betroffenen Flüchtlingsgruppe sprechen auch gegen den Rückschluss, dass Fehlen weiterer Übergangsbestimmungen sei als offensichtliches Redaktionsversehen unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist für eine behördliche Fristregelung, wie sie dem Erlass des Innenministeriums vom 08.04.2005 – 16-20.05.03-10-98/05 – zu entnehmen ist, kein Raum. Nach diesem Erlass kann eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 FlüAG a.F. nur gewährt werden, wenn die Meldungen nach § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. bis zum 25.02.2005 erfolgt sind. Zum einen steht die Aussage dieses Erlasses schon in offenem Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung des Art. II Abs. 3 FlüAGÄndG, wonach die Zahl der Flüchtlinge nach §§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2 Nr. 3 und 4 FlüAG a.F., hinsichtlich derer noch Ansprüche nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. abgewickelt werden sollen, bis 31.03.2005 gemeldet werden kann. Zum andern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, der hinsichtlich einer bestimmten Flüchtlingsgruppe verfahrensrechtliche Regelungen für die Abwicklung von Erstattungsansprüchen nach altem Recht trifft, es in die Organisationsgewalt der Exekutive stellen wollte, die Geltendmachung sonstiger Altansprüche durch noch restriktivere Verfahrensvorgaben zu verkürzen. Einer Befassung mit dem Antrag der Klägerin, die vom Innenministerium gesetzte Frist nach § 31 Abs. 7 VwVfG NRW zu verlängern bzw. ihr gemäß § 32 VwVfG NRW Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren, bedarf es von daher nicht. Die Ansprüche der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. auf Gewährung von weiteren 34 Kostenpauschalen für die Quartale II/2002 bis II/2003 sind auch nicht verjährt. Auch öffentlichrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, wie sich aus § 53 VwVfG NRW ergibt, der dieses Institut voraussetzt. Mangels spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen für die hier streitigen Ansprüche bestimmen sich die Verjährungsfristen nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Danach hätten die hier streitigen Ansprüche der Klägerin für die Quartale II/2002 bis II/2003 frühestens mit Ablauf der Jahre 2005 und 2006 durch Verjährung untergehen können. Tatsächlich wurde die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB durch den Nachbewilligungsantrag der Klägerin vom 15.11.2005, eingegangen bei der Beklagten am 18.11.2005, gehemmt. Die Verjährungshemmung dauert gemäß § 204 Abs. 2 BGB an, da der auf diesen Antrag ergangene ablehnende Bescheid der Beklagten noch nicht rechtskräftig geworden ist. Ebenso wenig sind die Ansprüche der Klägerin verwirkt. Zum Verwirkungsbegriff vgl. Erichsen in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 11 Rn. 55. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche die kurze regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin darauf vertrauen durfte, dass diese Erstattungsansprüche nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für die Vergangenheit nicht mehr geltend macht, dass sie dieses Vertrauen tatsächlich betätigt hat und dass ihr durch die späte Realisierung der Ansprüche erhebliche Nachteile entstehen. Vielmehr musste die Beklagte nach der bisherigen, durch die Rechtsprechung ausdrücklich sanktionierte Verfahrensgestaltung damit rechnen, dass die Klägerin durch Nachmeldung von Flüchtlingen oder Aufdeckung von Fehlmeldungen Anlass zu geringfügigen Korrekturen der bereits abgerechneten Leistungsquartale geben würde. Dass die Beklagte möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, dass mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Flüchtlingsaufnahmegesetz jedenfalls Nachforderungen für die Vergangenheit nicht mehr zulässig sein würden, hat nicht die Klägerin verursacht. Steht der Klägerin demnach weiterhin ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. auf Gewährung von 34 Kostenpauschalen für die Quartale II/2002 bis II/2003 zu, erweisen sich der jegliche Nachbewilligung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 sowie der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 als rechtswidrig und sind deshalb aufzuheben. 2. Allerdings kann die Klägerin ihren Nachbewilligungsanspruch in diesem Verfahren nur in einem Umfang von 17 Kostenpauschalen durchsetzen. Denn nach dem Grundsatz, dass keine Leistung verlangen kann, wer diese unmittelbar zurückerstatten müsste, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass die Beklagten ihrerseits aus demselben Rechtsverhältnis Erstattung von 17 für die Quartale I/2002 und III/2003 bis III/2004 bereits gewährten Kostenpauschalen von der Klägerin verlangen kann. Insofern hat die Klägerin ihren Nachbewilligungsantrag sowie ihr Klagebegehren zutreffend auf die Gewährung von 17 Kostenpauschalen (34 Kostenpauschalen für II/2002 bis II/2003 abzgl. 17 zu erstattender Kostenpauschalen für I/2002 und III/2003 bis III/2004) beschränkt. a) Die Beklagte hat ihre Bewilligungsbescheide vom 22.02.2002, 22.08.2003, 21.11.2003, 24.05.2004 und 05.08.2004 zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW mit Bescheid vom 24.11.2005 in einem Umfang von insgesamt 17 Kostenpauschalen zurückgenommen. Im übrigen erweisen sich der Rücknahmebescheid und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 als rechtswidrig und sind insoweit aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn nicht das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für die Quartale I/2002 bis III/2004 sind insoweit rechtswidrig, als die Anzahl der jeweils bewilligten Kostenpauschalen die Zahl der Flüchtlinge übersteigt, für die die Klägerin tatsächlich Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3 FlüAG a.F. erbracht hat. Nach der tabellarischen Auflistung der Klägerin, die diese ihrem Nachbewilligungsantrag vom 15.11.2005 beigefügt hat, trifft dies auf die Quartale I/2002 sowie III/2003 bis III/2004 zu. Denn für diese Quartale hat die Klägerin ursprünglich nach § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. Flüchtlinge gemeldet, die mangels Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 FlüAG nicht berücksichtigungsfähig waren, ohne dass diese Fehlmeldungen nachträglich (vollständig) durch Nachmeldung berücksichtigungsfähiger Flüchtlinge kompensiert werden. Demgegenüber erweisen sich die Bewilligungsbescheide für die Quartale II/2002 bis II/2003 entgegen der Auffassung der Beklagten trotz ursprünglicher Fehlmeldungen der Klägerin als rechtmäßig. Denn durch die Nachmeldung einer mindestens ebenso großen Anzahl berücksichtigungsfähiger Flüchtlinge ist klargestellt, dass der Klägerin tatsächlich ein dem Umfang der bewilligen Kostenpauschalen entsprechender Leistungsaufwand nach § 4 Abs. 1 FlüAG a.F. entstanden war. Die Kammer verweist insoweit auf das zu 1. Gesagte. Soweit die Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind, kann sich die Klägerin gegenüber deren Rücknahme nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie hat die fehlerhafte Bewilligung der entsprechenden Kostenpauschalen durch unrichtige Angaben im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt. Die Beklagte hat insoweit auch die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. b) Der Bescheid vom 24.11.2005 sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 erweisen sich auch insoweit als rechtmäßig, als die Beklagte damit gemäß § 49a VwVfG einen Erstattungsanspruch in Höhe von 17 Kostenpauschalen (= 17.612 Euro) festsetzt. Die darüber hinausgehende Rückforderung ist rechtswidrig und die Bescheide sind insoweit aufzuheben. Die in einem Umfang von 17 Kostenpauschalen rechtmäßige teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Quartale I/2002 und III/2003 bis 3/2004 löst gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG NRW einen entsprechenden Erstattungsanspruch aus, den die Beklagte zu Recht verbunden mit der Rücknahmeregelung bereits im Bescheid vom 24.11.2005 geltend gemacht hat. Ein weitergehender Erstattungsanspruch der Beklagten besteht mangels rechtmäßiger Rücknahme der Bewilligungen nicht. Diesem Erstattungsanspruch hat die Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie ihr Nachbewilligungsbegehren sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren um die Erstattungsforderung der Beklagten reduziert und deshalb auf 17 Kostenpauschalen beschränkt hat. Entsprechend beschränkt die Kammer die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf die nachträgliche Gewährung von nur 17 Kostenpauschalen für den gesamten Zeitraum der Quartale I/2002 bis III/2004. Damit wird zugleich der Erstattungsanspruch der Beklagten befriedigt. c) Soweit die Beklagte darüber hinaus mit dem Bescheid vom 24.11.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 dem Grunde nach über die Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 3 VwVfG NRW entschieden hat, erweisen sich die Bescheide wiederum insoweit als rechtwidrig, als sich der Zinsanspruch auf eine über den Betrag von 17.633 Euro hinausgehende Erstattungsforderung bezieht. Sie sind insoweit aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte ist im Gerichtsverfahren trotz nur teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides in vollem Umfang unterlegen, da die Klägerin dem Gegenanspruch der Beklagten von Anfang an durch eine entsprechende Beschränkung ihres Nachbewilligungsbegehrens Rechnung getragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).