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Urteil

15 A 2052/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 begründet grundsätzlich einen Anspruch der Gemeinden auf Landeszuwendungen für Errichtung und erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen, beschränkt auf eine Höchstgrenze von 80 % der förderungsfähigen Kosten. • Die Entscheidung über das Ob der Förderung ist verbindlich, die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung unterliegt der Ermessensermessen, dessen Ausübung zweckentsprechend und sachgerecht zu erfolgen hat. • Die Aufhebung der Vorschrift durch spätere Gesetzesänderungen schließt nicht ohne weiteres die Neubescheidung bereits vor Inkrafttreten gestellter Anträge aus. • Eine pauschale Ablehnung mangels Haushaltsmittel ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde Anträge trotz rechtzeitiger Vorlage nicht in den noch vorhandenen Haushaltsjahren bescheiden hat oder bei der Prioritätensetzung willkürlich oder unsachgerecht vorging.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Neubescheidung von Zuwendungsantrag nach §6 Abs.1 FlüAG 1984 • § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 begründet grundsätzlich einen Anspruch der Gemeinden auf Landeszuwendungen für Errichtung und erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen, beschränkt auf eine Höchstgrenze von 80 % der förderungsfähigen Kosten. • Die Entscheidung über das Ob der Förderung ist verbindlich, die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung unterliegt der Ermessensermessen, dessen Ausübung zweckentsprechend und sachgerecht zu erfolgen hat. • Die Aufhebung der Vorschrift durch spätere Gesetzesänderungen schließt nicht ohne weiteres die Neubescheidung bereits vor Inkrafttreten gestellter Anträge aus. • Eine pauschale Ablehnung mangels Haushaltsmittel ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde Anträge trotz rechtzeitiger Vorlage nicht in den noch vorhandenen Haushaltsjahren bescheiden hat oder bei der Prioritätensetzung willkürlich oder unsachgerecht vorging. Die Klägerin baute 1990–1991 ein Übergangsheim zur Unterbringung insbesondere von Aus- und Übersiedlern und Asylbewerbern um. Sie beantragte ab März 1990 Landeszuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 und meldete mehrfach gestiegene Baukosten; der Bewilligungsbescheid 1990 umfasste zunächst 70 % einer zunächst geschätzten Fördersumme. Nachdem die Klägerin Verwendungsnachweise und erhöhte Kosten darlegte, lehnte die Beklagte 1995 die Gewährung weiterer Zuwendungen mit der Begründung ab, keine Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Die Klägerin widersprach und klagte auf Verpflichtung zur Neubescheidung; das VG gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt an der Auffassung fest, es handele sich um freiwillige Zuwendungen und die Gesetzesänderung von 1994 schließe Nachbewilligungen aus. • Rechtsgrundlage und Anspruchscharakter: § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gewährt Gemeinden auf Antrag Zuwendungen bis zu 80 % der förderungsfähigen Kosten und begründet insoweit einen Anspruch der Gemeinden auf Errichtungsförderung; das Ob der Förderung ist verbindlich, die Höhe liegt im Ermessen der Behörde. • Gesetzeszweck und Auslegung: Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck und Rechtsprechung zeigen, dass die Vorschrift im Zusammenhang mit dem System der Kostendeckung der Gemeinden zu lesen ist und nicht als rein freiwillige Leistung zu verstehen ist; die Regelung soll eine aufgabenakzessorische Finanzierung sicherstellen. • Wirkung der Gesetzesänderung 1994: Die spätere Umstellung auf pauschale Erstattungen schließt nicht automatisch die nachträgliche Gewährung von Zuwendungen für Anträge aus, die vor Inkrafttreten gestellt wurden; das Änderungsgesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung, die auf Zuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 abzielt. • Haushaltsrechtliche Schranken: Der Anspruch ist an die Maßgabe des Haushaltsplans gebunden, das Land darf jedoch nicht willkürlich für einzelne Haushaltsjahre sämtliche Förderung versagen, wenn realitätsgerechte Haushaltsansätze vorhanden waren. • Ermessensfehler der Beklagten: Die Ablehnung vom 14.02.1995 ist ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte den Antrag seit September 1992 kannte, in den Haushaltsjahren 1992/1993 Mittel ausgewiesen waren und die Behörde unzulässige Prioritäten setzte (Auswahl nach Antragsvolumen, willkürliche Zurückstellung), statt sachgerechte, aufgabenakzessorische Kriterien anzuwenden. • Verfahrensrechtlicher Maßgeblichkeitszeitpunkt: Für die Beurteilung gilt zwar das materiellrechtlich zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht, doch muss bei geänderten Rechtsverhältnissen geprüft werden, ob der vor Änderung entstandene Anspruch bestehen bleibt; hier entfällt der Anspruch nicht automatisch. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Die Klägerin hat Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der gerügten Rechtsgrundsätze; bei Neubescheidung sind bereits erstattete Beträge, Kapitalkosten, Abschreibungen und zwischenzeitlich geleistete Zuwendungen zu berücksichtigen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, das die Beklagte zur Neubescheidung des Zuwendungsantrags vom 23.07.1991 verpflichtet, war rechtsfehlerfrei. Die Ablehnung der Zuwendung war ermessensfehlerhaft, weil die Behörde trotz rechtzeitiger Antragsvorlage und vorhandener Haushaltsmittel in den Jahren 1992/1993 unzulässige Prioritäten gesetzt und den Antrag nicht in den entsprechenden Haushaltsjahren bescheidet hat. Die Beklagte hat bei der Neubescheidung die haushaltsrechtlichen Vorgaben und die hierzu entwickelten Kriterien zu beachten und bereits erstattete Leistungen sowie Kapitalkosten und Abschreibungen anzurechnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.