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Urteil

15 K 191/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0726.15K191.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1968 in der Türkei geborene Kläger ist seit dem Jahr 2000 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. 3 Nach dem Erwerb der mittleren Reife an einer Realschule in Q besuchte der Kläger in der Türkei mit Erfolg die Oberschule (B). Im Anschluss an eine 4-jährige theoretische und praktische Ausbildung und am 27. Januar 1992 bestandenen Abschlussprüfungen verlieh ihm die Universität I (Ankara) das "Lizenzdiplom der wissenschaftlichen Fachrichtung für die deutsche Sprache" (Lisans Diplomasi). Nach einer am 17. Mai 1999 ausgestellten Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats in E1 berechtigt der Hochschulabschluss den Klägerin in der Türkei zur Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. 4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seines in der Türkei erworbenen Lehramtsabschlusses als Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Türkisch und Deutsch. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 ab und wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 als unbegründet zurück. 5 Der Kläger hat am 14. Januar 2005 Klage erhoben. 6 Er ist der Auffassung, ihm stehe die beantragte Anerkennung seines türkischen Hochschulabschlusses als Befähigung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen zu. Die Begründung seines Widerspruchs wiederholend und vertiefend macht er im Wesentlichen geltend, angesichts seiner schulischen Vorbildung, der in der Türkei betriebenen Studien im Hauptfach Germanistik sowie in Pädagogik sei die ihm dort zu Teil gewordene Lehrerausbildung jedenfalls unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich gewonnenen Berufserfahrung derjenigen für die Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen vergleichbar. Zudem ergebe sich ein Anerkennungsanspruch auch aus dem Recht der Europäischen Union über die Anerkennung von Hochschuldiplomen. Dementsprechend sei ihm in Nordrhein-Westfalen ministeriell auch die Erlaubnis erteilt worden, den in der Türkei erwobenen Diplomgrad in der Originalform führen zu dürfen. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Oktober 2004 und der Widerspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, das ihm von der Universität I (Ankara) verliehene "Lizenzdiplom der wissenschaftlichen Fachrichtung für die deutsche Sprache" (Lisans Diplomasi) als Lehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen rückwirkend zum 1. Juli 2004 anzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Wie schon zur Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, ist sie der Ansicht, der vom Kläger erworbene Hochschulabschluss sei nicht gleichwertig mit einem Lehramt in Nordrhein-Westfalen. Dies gelte schon deshalb, weil sich die schulische Vorbildung, die der Kläger in der Türkei vor Aufnahme seines Lehramtsstudiums erhalten habe, nach Dauer und Inhalt wesentlich von derjenigen unterscheide, die in Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme eines entsprechenden Studiums berechtige. Abgesehen davon fehle es für eine Anerkennungsentscheidung nicht nur an einem Studium des Klägers, das nach seiner Dauer einem Lehramtsstudium nach nordrhein-westfälischem Recht entspreche, sondern auch an dem Studium eines zweiten Unterrichtsfachs. Darüber hinaus habe der Kläger in der Türkei Germanistik als Fremdsprache studiert. Der Inhalt dieses Studiums unterscheide sich aber wesentlich von einem Germanistikstudium, das in Nordrhein-Westfalen auf die Übernahme eines Lehramtes vorbereite. Zum Fach Germanistik fehle es zudem an einem ausreichendes pädagogischen Begleitstudium. Im Übrigen schließe das türkische Lehramtsstudium auch nicht mit einer Prüfung ab, die der nordrhein-westfälischen zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt entspreche. 12 Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Über das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich schriftsätzlich übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. 16 Mit Blick auf die Klagebegründung (§ 88 VwGO), den wörtlich formulierten Klageantrag und das der Klageerhebung vorangegangene Verwaltungsverfahren war über die Klage in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu befinden. Einem Klagebegehren gerichtet auf die Anerkennung des in der Türkei erworbenen Lehramtsabschlusses als Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I wäre der Erfolg schon deshalb zu versagen gewesen, weil das nordrhein- westfälische Lehrerausbildungsrecht schulstufenbezogene Lehrämter, zu denen das Lehramt für die Sekundarstufe I begrifflich zählt, seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr kennt. § 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), hat gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 LABG zu diesem Zeitpunkt diese Lehrämter (vgl. § 4 LABG a. F.) durch schulformbezogene Lehrämter ersetzt. Damit ist das auf die Anerkennung als Lehrbefugnis für ein Lehramt gerichtete Klageziel als Begehren auszulegen, den türkischen Hochschulabschluss als Lehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG) anzuerkennen, weil die Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 S. 2 LABG, die den Erwerb schulstufenbezogener Lehrämter auch nach dem 1. Oktober 2003 ermöglicht, auf den Kläger offensichtlich keine Anwendung findet und das vorbezeichnete schulformbezogene Lehramt angesichts der mit ihm einher gehenden Lehrberechtigung am ehesten demjenigen der Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I entspricht (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 LABG). 17 Das so verstandene Klagebegehren bleibt erfolglos. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 14. Oktober 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 sind rechtmäßig; der geltend gemachte Anerkennungsanspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Gemäß § 20 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. b) S. 1 in der zum 1. Oktober 2003 durch Artikel 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung vom 7. August 2003 (GV.NRW S. 516) geänderten Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlüssen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 (GV. NRW S. 565) kann die Beklagte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und sonstige Hochschulabschlussprüfungen, die - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung nach § 2 Abs. 2 lit. b) S. 1 der Zuständigkeitsverordnung - nicht in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt oder erworben worden sind, als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des LABG anerkennen. Die für eine solche Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil das Lisans Diplomasi bereits einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nicht gleichwertig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Anwendung der § 20 Abs. 4 LABG entsprechenden Regelungen des § 19 LABG . F. zur Gleichwertigkeit dieses türkischen Hochschulabschlusses mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in seinem Urteil vom 20. Mai 2000 (19 A 1731/98) unter anderem ausgeführt: 19 "... Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" in § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein- westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -. 21 Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m.w.N. 23 Fehlt es daran, so kann die Anerkennung nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LPO mit Einschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen verbunden werden. Einschränkungen und Auflagen dienen nämlich nicht dazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erworbenen Lehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall verbleibt allein die Möglichkeit, die im Ausland erbrachten Studienleistungen bei der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung anzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG i.V.m § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO). 24 Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die vom Kläger in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung nicht der für die Zuerkennung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes vergleichbaren Ausbildung. Dabei kann dahinstehen, ob die türkische Schulausbildung des Klägers von Dauer und Inhalt der nordrhein- westfälischen Schulausbildung wesentlich abweicht und ob er ein hinreichendes erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen hat oder - sollte der Nachweis nicht geführt sein - der fehlende Nachweis eines (ausreichenden) erziehungswissenschaftliches Studiums entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 LABG, § 60 Abs. 1 Satz 2 LPO der begehrten Anerkennung des türkischen Hochschulabschlusses nicht entgegensteht. Die für die vom Kläger erworbenen Abschlüsse in der Türkei vorgesehene Hochschulausbildung ist schon deshalb einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II nicht vergleichbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichwertig sind. 25 Nach § 16 Abs. 1 LABG, § 3 Abs. 2 LPO dient die Erste Staatsprüfung dem Nachweis der erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Die vor einem Staatlichen Prüfungsamt abzulegende (§ 9 Abs. 1 LPO) Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. 1 Nr. l LPO), in der ein auf das Lehramtsstudium bezogenes Thema selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten ist (§ 17 Abs. 1 LPO), sowie aus schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den - mindestens zwei - Fächern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LPO). Sämtliche Prüfungsleistungen sollen von Studierenden, die das Lehramt der Sekundarstufe II vor dem Wintersemester 1994/95 begonnen haben, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LPO). Studierende, die das Studium des Lehramtes der Sekundarstufe II im Wintersemester 1994/95 oder danach begonnen haben, sollen die schriftliche Hausarbeit spätestens im achten Semester anfertigen und die übrigen Prüfungsleistungen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbringen (§ 4 Abs. 3 Sätze l bis 3 LPO in der für Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium begonnen haben, geltenden Neufassung). Anders als in semesterabschließenden Prüfungen, bei denen nur ein begrenzter Lehrstoff präsent sein muss und der jeweilige Prüfungsstoff für das weitere Studium abgeschichtet werden kann, muss der Prüfling demnach im Ersten Staatsexamen über wesentlich umfangreichere erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 26 Dass der Kläger eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, ist nicht erkennbar. In der Türkei ist zwar in der Regel am Ende des Semesters eine Prüfung abzulegen und wird darüber hinaus das Studium am Ende des letzten Semesters mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach Auskunft der ZAB sind diese Prüfungen jedoch mit einer Studienabschlussprüfung nach deutschem Verständnis in Umfang und Wissenschaftlichkeit nicht vergleichbar. Für das Lisans Diplomasi ist insbesondere eine der schriftlichen Hausarbeit (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LABG, § 4 Abs. l Nr. l LPO) vergleichbare eigenständige wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht, 27 vgl. ZAB, Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und Vergleichsempfeh-lungen -/Bd. III, Stichwort Türkei, Nr. 2.1, S. 2, 28 bzw. in der Regel nicht, 29 ZAB, a.a.O., Nr. 4.l, S. 2, 30 gefordert. Erst bei einem weiterführenden Studium, das mit dem Erwerb des Yüksek Lisans abschließt, ist von höheren wissenschaftlichen Anforderungen auszugehen als in den grundständigen Studiengängen, die mit dem Lisans Diplomasi abgeschlossen werden. 31 ZAB, a.a.O. Nr. 2.1, S. 2 32 Dementsprechend kann auch nicht schon mit dem Erwerb des Lisans Diplomasi, sondern regelmäßig erst nach dem Erwerb des Yüksek Lisans ein Promotionsstudium in der Türkei aufgenommen werden, 33 ZAB, a.a.O., Nr. 3, S. l, und Nr. 4.1, S. 2, 34 während das nach einer Regelstudienzeit von 8 Semestern abzulegende Erste Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II bereits zur Promotion berechtigt (§ 97 Abs. 2 a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen). 35 Auch aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm abgelegten Prüfungen nicht etwa nur den Charakter studienbegleitender Leistungskontrollen haben, sondern weitergehend den im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II abzulegenden Prüfungen vergleichbar wären. Nähere Angaben zu Art und Inhalt der abgelegten Prüfungen an der Universität Ankara lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen. 36 In dem Text des Lisans Diplomasi heißt es lediglich, der Kläger habe "die Prüfungen mit Erfolg bestanden". Der Vermerk der Universität Ankara vom 19. August 1974 auf der Rückseite des Lisans Diplomasi ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Dort heißt es lediglich, "der Besitzer dieses Diploms hat Pädagogik studiert und die entsprechenden Prüfungen bestanden", bzw. nach einer anderen Übersetzung, "der Besitzer dieses Diploms hatte die pädagogische Urkunde bekommen". Aus den Bescheinigungen des Dekanats der Fakultät für Sprache, Geschichte und Geografie an der Universität Ankara vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 geht zwar hervor, dass dem Kläger während seines Studiums Zensuren erteilt worden sind. Welche Leistungsanforderungen hierfür zu erbringen waren, lässt sich demgegenüber den Bescheinigungen nicht entnehmen. Soweit es in den Bescheinigungen vom 11. April 1979 und 16. Oktober 1997 sowie der weiteren Bescheinigung des Dekanats für Sprache, Geschichte und Geografie vom 4. Juli 1973 heißt, der Kläger habe das "Staatsexamen" bzw. das "Abschlussexamen" mit Erfolg bestanden, fehlen ebenfalls nähere Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen der Kläger zu erbringen hatte ...". 37 Diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Kammer teilt, 38 vgl. rechtkräftiges Urteil vom 19. März 2003, 15 K 8429/00, 39 erweisen sich nach Auffassung des Einzelrichters nach erneuter Überprüfung als weiterhin zutreffend und tragen zugleich auch die Annahme, dass das Lisans Diplomasi im Fall des Klägers nicht mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Wesentlichen übereinstimmt. Abgesehen davon fehlt es für die Annahme einer solchen Entsprechung im Fall des Klägers ferner an dem Studium eines zweiten Unterrichtsfachs aus dem Fächerkatalog von § 33 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) in der zuletzt durch Art. 56 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) geänderten Fassung. Allein der Umstand, dass das Türkische die Muttersprache des Klägers vermag eine Anerkennung als erste Staatsprüfung in diesem Unterrichtsfach rechtfertigen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist hierfür ebenso wenig ersichtlich wie ein sachlicher Grund für eine solche Regelung. 40 Für die Anerkennung seiner in der Türkei abgelegten Lehramtsprüfung als Lehrbefähigung für ein nordrhein-westfälisches Lehramt fehlt es der vom Kläger durchlaufenen Ausbildung schließlich auch an Ausbildungs- und Prüfungselementen, die einem Vorbereitungsdienst (§ 3 LABG) und einer diesen abschließenden zweiten Staatsprüfung (§ 18 LABG) im Wesentlichen entsprechen. Dass der Kläger zwischenzeitlich über eine mehrjährige berufspraktische Erfahrung als Lehrer an nordrhein-westfälischen Schulen verfügt, gleicht dieses Ausbildungsdefizit nicht aus. Auch hierfür bieten die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Recht keine Rechtsgrundlage, weil der Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 2 LABG der wissenschaftlich fundierten Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit dient und in der zweiten Staatsprüfung gemäß 18 Abs. 1 LABG nachzuweisen ist, ob dieses Ziel auch erreicht ist. Hinter diesen Zielsetzung bleibt die schlichte Berufsausübung zurück. 41 Schließlich kann der Kläger sein Anerkennungsbegehren mit Erfolg auch nicht stützen auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Abl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (Abl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1). Die Türkei ist bislang nicht Mitglied der Europäischen Union. Dies hat zur Folge, dass sich auf deren Rechtsakte und die sich aus ihnen etwa ergebenden Rechte und Pflichten Bürger der Türkei nur dann berufen können, wenn und soweit zwischen der Europäischen Union und der Türkei die Anwendung dieser Rechtsakte vertraglich vereinbart ist. Schon eine derartige vertragliche Vereinbarung ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist die Richtlinie 89/48/EWG nicht unmittelbar geltendes nationales Recht, sondern nach ihrem Artikel 14 an die Mitgliedsstaaten gerichtet, die zur Umsetzung ihrer Vorgaben verpflichtet sind (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Richtlinie 89/48/EWG). Damit ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich ein Gleichstellungsanspruch des Klägers auch aus der nach Maßgabe der Richtlinie 89/48/EWG in Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zur Umsetzung der EU- Richtlinie zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich (AVO-EU) vom 21. Mai 1999 (GV. NRW. S. 246) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2005 (GV. NRW. S. 738) geänderten Fassung ergeben dürfte, weil nach diesen Rechtsvorschriften eine Gleichstellung ohne Anpassungslehrgang (§ 2 AVO- EU) oder einer Eignungsprüfung (§ 3 AVO-EU) wohl nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn sich das Diplom nach § 1 Abs. 1 S. 2 der vorgenannten Verordnung nicht auf zwei der nach der LPO erforderlichen Unterrichtsfächer erstreckt. 42 So jedenfalls wohl: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2005, 4 K 1477/03, zitiert nach juris. 43 Wie ausgeführt, erfüllt das Lisans Diplomasi des Klägers diese Voraussetzung aber gerade nicht. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 45