Urteil
22 K 4148/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0718.22K4148.04.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für Frau X und ihren Sohn B in Höhe von 4.932,58 Euro zu erstatten, sowie von diesem Betrag Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe für Frau X und ihren Sohn B in Höhe von 4.932,58 Euro zu erstatten, sowie von diesem Betrag Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die sie Frau X sowie ihrem Kind B in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 gewährt hat. Die 0000 geborene Frau X, die philippinische Staatsangehörige ist, lebte gemeinsam mit ihrem 0000 geborenen Sohn B bis zum 28. November 2000 in der Stadt W im Bereich des Beklagten. Am 28. November 2000 trennte sich Frau X von ihrem Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, und zog in das Frauenhaus in W. Dort erhielten sie und ihr Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 6. Dezember 2000 zog Frau X gemeinsam mit ihrem Sohn in das internationale Frauenhaus in E. Die Klägerin gewährte Frau X und ihrem Sohn seit dem 7. Dezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Zum 1. Oktober 2001 verließen die Hilfeempfänger das Frauenhaus und bezogen eine eigene Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin gewährte Frau X und ihrem Sohn weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, Frau X und ihr Sohn hätten am 6. Dezember 2000 im Eer Frauenhaus Zuflucht gesucht. Sozialhilfe sei ab dem 7. Dezember 2000 bewilligt. Zusätzlich zur Sozialhilfe fielen an Unterbringungskosten täglich 33,-- DM für Frau X. und 16.50 DM für ihren Sohn an. Dem Antrag waren Bewilligungsbescheide für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 beigefügt. Das Schreiben trägt die Überschrift Antrag auf Kostenerstattung nach Abschnitt 9 BSHG". Sodann heißt es anschließend: Nach § Frauenhausvereinbarung vom 21.11.1996 beantrage ich die Kostenerstattung und bitte um Anerkennung in angemessener Frist". Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 erkannte der Beklagte die Verpflichtung zur Erstattung der anlässlich des Aufenthaltes der Hilfeempfänger im Frauenhaus unmittelbar" entstandenen Kosten an. § 3 der zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Jahre 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder (Frauenhausvereinbarung) hat folgenden Wortlaut: (1) Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an im Frauenhaus untergebrachte Frauen und deren Kinder ist der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes dem Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Frauenhaus liegt, zur Kostenerstattung verpflichtet. (2) Kehren die Frauen und deren Kinder nach Verlassen des Frauenhauses nicht an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurück, sondern begründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers am Ort des Frauenhauses, so findet die Bestimmung des §107 BSHG Anwendung. Die Zwei-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 BSHG beginnt mit dem Auszug aus dem Frauenhaus." Mit Schreiben vom 7. April 2003, beim Beklagten am 11. April 2003 eingegangen, machte die Klägerin die Sozialhilfeaufwendungen vom 7. Dezember 2000 bis zum 30. September 2002 in Höhe von 25.230 Euro geltend. Sie führte aus, die Kosten setzten sich aus dem Frauenhausaufenthalt (07.12.00 - 30.09.01) sowie dem ersten Abrechnungszeitraum gemäß § 107 BSHG zusammen (01.10.01 - 30.09.02). Von diesem Betrag erstattete der Beklagte 20.297,42 Euro. Hinsichtlich des Restbetrages von 4.932,58 Euro für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 berief sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Zur Begründung führte er aus, erst mit Schreiben vom 7. April 2003 sei ihm bekannt geworden, dass die Hilfesuchenden nach Verlassen des internationalen Frauenhauses eine Wohnung in E bezogen hätten. Deshalb könne erst dieses Schreiben als Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG gewertet werden. Ein derartiger gesonderter Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG sei erforderlich. Die Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder vom 04.11.1996/21.11.1996 umfasse ausdrücklich nur eine Erstattungspflicht für die anlässlich des Aufenthaltes im Frauenhaus entstandenen Sozialhilfeaufwendungen, nicht jedoch für einen anschließenden Hilfebezug bei Wohnungsnahme im neuen Trägerbereich. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung grenze die vertraglich vereinbarte Frauenhauskostenerstattung von der Kostenerstattung des § 107 BSHG ab und diene lediglich der Klarstellung, wann das Tatbestandsmerkmal des Umzugs erfüllt sei. Erst durch die ausdrückliche Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG erlange ein Sozialhilfeträger Kenntnis vom Kostenerstattungsbegehren eines anderen Sozialhilfeträgers. Sinn und Zweck der diesbezüglich maßgeblichen Vorschrift des § 111 SGB X sei der Schutz eines Trägers der Sozialhilfe vor hohen nachträglichen Forderungen, über die er weder dem Grunde noch der Höhe nach vorher unterrichtet worden sei, auf die er sich habe auch nicht einstellen können. Zudem werde in § 4 Abs. 1 der Frauenhausvereinbarung der Umfang der Kostenerstattung eindeutig auf die Zeit beschränkt, die die Frauen und deren Kinder im Frauenhaus zugebracht hätten. Auch in seinem Kostenanerkenntnis vom 12. Februar 2001 sei zum Ausdruck gekommen, dass lediglich die anlässlich des Aufenthaltes der Hilfesuchenden im Frauenhaus unmittelbar entstandenen Kosten anerkannt würden. Nachdem die Beteiligten in einem weiteren Schriftwechsel keine Einigkeit erzielen konnten, hat die Klägerin am 23. Juni 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, eine zusätzliche Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs bei Verlassen des Frauenhauses und Bezug einer Wohnung am Ort des Frauenhauses lasse sich aus der Frauenhausvereinbarung nicht ableiten. In § 3 Abs. 2 der Frauenhausvereinbarung sei bestimmt, dass § 107 BSHG Anwendung finde, wenn die Frauen und deren Kinder nach Verlassen des Frauenhauses am Ort des Frauenhauses eine neue Unterkunft fänden. Die Zweijahresfrist des § 107 Abs. 2 BSHG beginne mit dem Auszug aus dem Frauenhaus. § 5 der Frauenhausvereinbarung schränke den Erstattungsanspruch insoweit ein, als dieser von der Anmeldung nach § 111 SGB X abhänge. Die in § 3 Abs. 2 der Frauenhausvereinbarung genannte Anwendung des § 107 BSHG könne lediglich sinngemäß erfolgen, weil in der Frauenhausvereinbarung der Aufenthaltswechsel auf den Zeitpunkt des Verlassens des Frauenhauses fixiert sei. Ein solcher Aufenthaltswechsel, auf den sich auch der Zweijahreszeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG beziehe, müsse im Einzelfall ermittelt werden und sei bei der Kostenerstattung nach § 107 BSHG rechtserheblich. So liege z.B. ein Aufenthaltswechsel schon dann vor, wenn bei Einzug in das Frauenhaus bereits die Absicht bestanden habe, nicht mehr an den bisherigen Aufenthaltsort zurückzukehren. In einem solchen Fall müsste § 107 BSHG ab Aufnahme im Frauenhaus gelten. Insofern könne im Rahmen der Frauenhausvereinbarung § 107 BSHG lediglich sinngemäß angewendet werden. Weil § 107 BSHG im Rahmen der Frauenhausvereinbarung keine Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung sei, könne entsprechend auch keine Anmeldung (§ 111 SGB X) für eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG in Frage kommen. Die in § 5 der Frauenhausvereinbarung genannte Ausschlussfrist beziehe sich allein auf die Anmeldung der Kostenerstattung nach der Frauenhausvereinbarung und damit auf die Sozialhilfegewährung ab Aufnahme im Frauenhaus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihr im vorliegenden Sozialhilfefall für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 geleistete Sozialhilfe in Höhe von 4.932,58 Euro zu erstatten und diesen Betrag in Anwendung der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Frauenhausvereinbarung, die als lex specialis der Bestimmung des § 107 BSHG vorgehe, regele im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Vertrages ausschließlich die während der Zeit des Frauenhausaufenthaltes entstehenden Kostenerstattungsansprüche. Damit sei die Anwendung der Erstattungsregelung des § 107 BSHG ausgeschlossen. Anderenfalls müsste bereits ab Aufnahme im Frauenhaus geprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 BSHG vorlägen, also insbesondere bereits bei Aufnahme in das Frauenhaus die Absicht des Hilfesuchenden bestanden habe, nicht mehr an den bisherigen Aufenthaltsort zurückzukehren. Genau dies habe jedoch mit Abschluss der vorrangigen Regelung der Frauenhausvereinbarung ausgeschlossen werden sollen. Erst nach dem Auszug aus dem Frauenhaus greife § 107 BSHG ein, wie sich aus § 3 der Frauenhausvereinbarung ergebe. Einer solchen Vereinbarung hätte es nicht bedurft, wenn es sich um eine Kostenerstattung nach Abschnitt 9 des BSHG handeln würde und wenn gewollt gewesen wäre, dass die Frauen im Frauenhaus einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. § 3 der Frauenhausvereinbarung mache vielmehr deutlich, dass die Vereinbarenden davon ausgegangen seien, dass die Frauen aus dem Frauenhaus an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückkehrten. Wenn dies nicht der Fall sei, die Frauen also am Ort des Frauenhauses einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, finde die Bestimmung des § 107 BSHG Anwendung. Dieser Kostenerstattungsanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe bedürfe der ausdrücklichen Geltendmachung. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Frauenhausvereinbarung. Der auf § 107 BSHG gestützte Erstattungsanspruch der Klägerin sei jedoch erst am 7. April 2003 eingegangen, so dass erst ab dem 1. April 2002 eine Erstattung der Aufwendungen in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Leistungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 4.932,58 Euro erstattet, die sie im Hilfefall der Frau X und ihres Sohnes in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 aufgewendet hat. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt ausschließlich § 107 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Betracht. Dagegen scheidet als Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin § 3 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten am 4. November/21. November 1996 abgeschlossenen Frauenhausvereinbarung aus. Zwar begründet die Frauenhausvereinbarung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, einen selbstständigen Kostenerstattungsanspruch, der neben den gesetzlichen Ansprüchen aus §§ 103 ff. BSHG steht, vgl. Urteil der Kammer vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2002 - 12 A 11118/02 -, Juris. Die Frauenhausvereinbarung aus dem Jahre 1996 begründet jedoch ausschließlich eine Kostenerstattungspflicht für die im Frauenhaus erbrachten Leistungen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der die Kostenerstattung regelnden §§ 3 und 4. Diese Kostenerstattung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, sondern die der Klägerin nach Verlassen des Frauenhauses entstandenen Sozialhilfeaufwendungen. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 2 der Frauenhausvereinbarung ausdrücklich, dass die Bestimmung des § 107 BSHG zur Anwendung kommt. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kann das Gericht der Auffassung der Klägerin, § 107 BSHG scheide im Rahmen der Frauenhausvereinbarung als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung aus, nicht folgen. Eine derartige, vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Tatsache, dass § 107 BSHG am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist und das SGB XII weder eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung noch eine Übergangsvorschrift enthält, steht der Anwendung des § 107 BSHG nicht entgegen, da Gegenstand der Klage nur die Erstattung der bis zum 31. März 2002 aufgewendeten Sozialhilfekosten und insoweit ein Erstattungsanspruch bereits entstanden ist. Die Gesetzgebungsmaterialien zum SGB XII enthalten nämlich keinen Hinweis darauf, dass bereits entstandene Erstattungsansprüche durch die Aufhebung des BSHG beseitigt werden sollten. Vielmehr ging es lediglich darum, die Kostenerstattung bei Umzug für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage des neuen SGB XII gewährt werden, abzuschaffen (vgl. BT-Drucksache 15/1514 S. 68). Dementsprechend sind die Kostenerstattungsvorschriften des BSHG, und damit auch § 107 BSHG hier weiter anzuwenden. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteile vom 27. April 2005 - 20 K 6034/03 - sowie Urteil vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 -, ebenso VGH München, Urteil vom 22. Februar 2005 - 12 B 00.1896 - FEVS 57, 5 ff. Nach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG sind hier erfüllt. Die Hilfeempfängerin Frau X und ihr Sohn sind am 6. Dezember 2000 von der Stadt W im Bereich des Beklagten in ein Frauenhaus im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezogen, waren dort bis zum 31. September 2001 untergebracht und sind sodann zum 1. Oktober 2001 in eine eigene Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin umgezogen. Der Umzug der Hilfeempfängerin und ihres Kindes von ihrem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in W hat am 6. Dezember 2000 durch den Zuzug in das Frauenhaus im Bereich der Klägerin den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 107 Abs. 1 BSHG begründet und nicht erst durch den erneuten Umzug zum 1. Oktober 2001 innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist mangels einer näheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 Abs. 1 BSHG gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, S. 434; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, S. 271 (272 f.), sowie Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, S. 495 (496). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist es dabei nicht erforderlich, dass es sich um einen dauerhaften oder längeren Aufenthalt handelt, vielmehr genügt es, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O., S. 436, und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, S. 385 (386); OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a.a.O., S. 273, sowie Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, a.a.O., S. 496. Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt bis auf weiteres" anzunehmen ist, ist nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine auf Grund tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme an einem bestimmten Ort zu treffende Prognose. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 - FEVS 56, S. 300 f.. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder vorneherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, a.a.O., S. 273, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht in der Rechtsprechung Übereinstimmung darüber, dass auch in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 107 Abs. 1 BSHG, 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet werden kann. Der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalt bis auf weiteres" nicht entgegen. Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, FEVS 54, S. 418 (420); Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 10 UZ 2113/03 -, FEVS 55, S. 219 f.; Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Januar 2002 - 22 K 7270/00 - und Urteil vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 - sowie Urteil der 13. Kammer des erkennenden Gerichts vom 30. April 2003 - 13 K 8447/01 -, Juris; VG Münster, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 K 2956/99 -, Juris; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 - 6 K 2556/00 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Danach haben die Hilfeempfängerin und ihr Sohn durch ihre Aufnahme in das Frauenhaus E am 6. Dezember 2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus war der Aufenthalt der Hilfeempfängerin und ihres Sohnes als zukunftsoffen zu bewerten. Die Hilfeempfänger hatten bei ihrer Aufnahme in das Frauenhaus auch noch keinen Zeitpunkt ins Auge gefasst, zu dem sie das Frauenhaus wieder verlassen wollten. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten der Klägerin. Nach der Begründung des am 7. Dezember 2000 bei der Klägerin gestellten Sozialhilfeantrages hat sich die Hilfeempfängerin Frau X von ihrem Ehemann, mit dem sie in der Zeit vom 9. September 2000 bis zum 28. November 2000 in W zusammen gelebt hat, am 28. November 2000 getrennt. Sie hat sich vom 28. November bis zum 6. Dezember 2000 in einem Frauenhaus in W aufgehalten, bevor sie zum 6. Dezember 2000 in das Internationale Frauenhaus in E gezogen ist. Sie hat sich von ihrem Ehemann nach ihren weiteren Angaben getrennt, weil er sie misshandelt habe. Einen Zeitpunkt, zu dem die Hilfeempfängerin das Frauenhaus wieder verlassen wollte, hatte sie bei der Aufnahme noch nicht ins Auge gefasst. Vielmehr war die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus insbesondere vor dem Hintergrund der aufenthaltsrechtlichen Situation ungewiss. Der Aufenthalt im Frauenhaus hat sich unter Berücksichtigung dieser besonderen Lage über einen vergleichsweise langen Zeitraum erstreckt. Dies hat die Klägerin dem Beklagten auch unter dem 6. Juni 2001 unter Beifügung eines entsprechenden Schreibens des Internationalen Frauenhauses vom 22. Mai 2001 mitgeteilt. Die Hilfeempfänger haben während ihres Aufenthaltes im Internationalen Frauenhaus E dort auch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtumständen und nicht zuletzt auch auf Grund der Dauer des Aufenthaltes von mehr als neuneinhalb Monaten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Die Hilfeempfängerin Frau X und ihr Sohn bedurften auch innerhalb eines Monats nach dem Umzug in das Internationale Frauenhaus E der Sozialhilfe, so dass der Beklagte als Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der von ihr seit dem 7. Dezember 2000 gewährten Hilfe zu erstatten. Dieser Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist durch den erneuten Umzug zum 1. Oktober 2002 innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Klägerin nicht berührt worden; denn die Klägerin ist auch weiterhin nunmehr zuständige Trägerin der Sozialhilfe" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG und damit erstattungsberechtigt geblieben. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers verzieht. Darum führt nicht schon jeder Ortswechsel, sondern erst ein Wechsel des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Sozialhilfeträgers zu einem Kostenerstattungsfall nach § 107 Abs. 1 BSHG bzw. beendet diesen gegebenenfalls unter Auslösung eines neuen Erstattungsfalles. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 15.02 - FEVS 54, 488. Die abweichende, von Teilen der Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, die in Folge Umzugs des Hilfeempfängers entstandene Kostenerstattungspflicht nach § 107 ende, wenn der Hilfeempfänger innerhalb des Bereichs des für den Zuzugsort zuständige örtlichen Trägers der Sozialhilfe erneut umziehe, so u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 12 A 11825/99 -, FEVS 52, 232 sowie Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, FEVS 54, 418, ist mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen, so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 a.a.O.. Dies gilt auch hinsichtlich § 3 Abs. 2 Satz 1 der Frauenhausvereinbarung, soweit darin - folgt man der Rechtsauffassung der Beteiligten - der Kostenerstattungsfall nach § 107 Abs. 1 BSHG erst nach einem erneuten Umzug aus dem Frauenhaus innerhalb des Bereichs des für den Zuzugsort zuständigen örtlichen Trägers entsteht. Eine derartige Auslegung ist mit § 107 BSHG nicht vereinbar, denn der den Erstattungsanspruch beendende Ortswechsel liegt nur vor, wenn dadurch die Zuständigkeit eines neuen - nunmehr dritten - örtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet wird. Der Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin die Kosten der von ihr seit dem 7. Dezember 2000 gewährten Hilfe zu erstatten. Darunter fällt auch die hier streitige, in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 der Frau X und ihrem Sohn gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Verpflichtung zur Kostenerstattung liegt auch innerhalb des Zeitraumes des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG, auch wenn der Aufenthaltswechsel bereits mit der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in E (Frauenhaus) am 6. Dezember 2000 stattgefunden hat. Denn die Zwei-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist in jedem Fall gewahrt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob durch § 3 Abs. 2 Satz 2 der Frauenhausvereinbarung die Vorschrift des § 107 Abs. 7 Satz 2 BSHG dahin modifiziert wird, dass die Zwei- Jahres-Frist (erst) mit dem Auszug aus dem Frauenhaus beginnt und damit insgesamt die Frist des § 107 Abs. 2 BSHG verlängert wird, so ausdrücklich Urteil der erkennenden Kammer vom 29. November 2005 - 22 K 7052/04 -. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 entstandenen Kosten ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Voraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass der Anspruch von dem erstattungsberechtigten Hilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht wird, der nach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 SGB I auch auf Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG anwendbar ist. § 111 SGB X bestimmt in Satz 1, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Es entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Anmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter Hinweis auf dessen wesentliche Entstehungsumstände zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht, eine substantiierte Darlegung aller Einzelheiten hingegen nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird und aus dem Erstattungsbegehren ausreichend deutlich wird, welche Leistungen zu erstatten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1993 - 5 C 6.91 -, FEVS 43, 453, Bayrischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 (169) sowie Bayrischer VGH, Urteil vom 30. August 2004 - 12 B 00.1434 - FEVS 56, 273 ff.. Diesen Anforderungen genügt bereits die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 15. Dezember 2000. In diesem Schreiben hat die Klägerin den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie seit dem 7. Dezember 2000 an die Hifeempfängerin und ihren Sohn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Sie hat dabei keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass sie den hieraus resultierenden Kostenerstattungsanspruch geltend machen wollte. Dies ergibt sich eindeutig aus der Überschrift des Schreibens, in der es heißt, es werde ein Antrag auf Kostenerstattung nach Abschnitt 9 BSHG gestellt. Dass die Klägerin dabei als Anspruchsgrundlage nicht § 107 BSHG im Blick hatte, sondern die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Frauenhausvereinbarung, schadet nicht. Denn § 111 SGB X dient der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung von Erstattungsansprüchen und nicht der frühzeitigen Festlegung auf eine konkrete Rechtsgrundlage, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - Juris. Soweit - wie auch im vorliegenden Fall - keine rechtserhebliche zeitliche Unterbrechung der Hilfegewährung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten und derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt die erstmalige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten zukünftigen Leistungszeitraum. Vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 112 Rn. 12; Bräutigam in Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, vor § 103 Rn. 17. Entgegen der Auffassung des Beklagten musste der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach Verlassen des Frauenhauses zum 1. Oktober 2001 und der weiterhin erbrachten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gesondert geltend gemacht werden, um die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu wahren. Den Hilfeempfängern ist wie zuvor während des Aufenthaltes im Frauenhaus Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gewährt worden. Das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2000, mit dem sie den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, bezieht sich ausdrücklich auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch auf die durch den Umzug in eine eigene Wohnung ab dem 1. Oktober 2001 weiter gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Lediglich die Art der Unterbringung unterscheidet sich. Eine erneute Geltendmachung bei unveränderter Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt war daher nicht erforderlich. Mithin steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Sozialhilfe zu, die sie der Hilfeempfängerin Frau X und ihrem Sohn für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 in Höhe von 4.932,58 Euro gewährt hat. Der Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.