OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 7270/00

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aufenthalt in einem Frauenhaus kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Verbleib zukunftsoffen ist und die Verbindung der Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort gegeben ist. • Ein vorübergehender Aufenthalt i.S. der Kostenverteilung nach § 107 BSHG liegt nur bei zeitlich unbedeutenden, von vornherein bestimmbaren Aufenthalten vor. • Der Schutz bestimmter Einrichtungen nach § 109 BSHG greift für Frauenhäuser nicht, da diese keine heimmäßigen oder gleichartigen Einrichtungen i.S. von § 97 Abs. 2 BSHG sind.
Entscheidungsgründe
Gewöhnlicher Aufenthalt im Frauenhaus begründet Kostentragung des Zuzugsorts • Ein Aufenthalt in einem Frauenhaus kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Verbleib zukunftsoffen ist und die Verbindung der Lebensinteressen mit dem Aufenthaltsort gegeben ist. • Ein vorübergehender Aufenthalt i.S. der Kostenverteilung nach § 107 BSHG liegt nur bei zeitlich unbedeutenden, von vornherein bestimmbaren Aufenthalten vor. • Der Schutz bestimmter Einrichtungen nach § 109 BSHG greift für Frauenhäuser nicht, da diese keine heimmäßigen oder gleichartigen Einrichtungen i.S. von § 97 Abs. 2 BSHG sind. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfekosten in Höhe von 10.197,23 DM für Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Beigeladene für eine Frau und ihr Kind im Zeitraum 15.01.1999 bis 31.07.1999 geleistet hat. Die Hilfeempfänger hatten sich am 25.11.1998 ins Frauenhaus der Beigeladenen begeben und ab 15.01.1999 eine Wohnung im Bereich der Beigeladenen angemietet; daraufhin stellte die Klägerin Kostenersatz nach § 107 BSHG. Die Beklagte lehnt die Erstattung ab und meint, die Hilfeempfänger hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits Ende November aufgegeben; die Beigeladene sieht nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Die Klägerin hält den Aufenthalt im Frauenhaus und in der Folgezeit für nur vorübergehend. Streitgegenstand ist, welcher Träger nach § 107 BSHG zuständig ist. • Rechtsgrundlage ist § 107 Abs. 1 BSHG; ergänzend § 30 Abs. 3 S.2 SGB I und § 109 BSHG sind heranzuziehen. • Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt; es genügt ein zukunftsoffener Verbleib und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. • Ein vorübergehender Aufenthalt liegt nur bei zeitlich unbedeutenden, von vornherein bestimmbaren Verweilzeiten vor. Sie sind hier nicht gegeben, weil die Hilfeempfänger sieben Wochen im Frauenhaus verblieben und keine absehbare Auszugszeit bestand. • Das Frauenhaus ist keine heimmäßige oder gleichartige Einrichtung i.S. des § 97 Abs. 2 BSHG; somit greift die in § 109 BSHG geregelte Ausnahme nicht ein. • Die objektiven Umstände (Erklärungen der Frau, längere Verweildauer, kein Pflege- oder Arbeitsbezug an anderem Ort, Ungewissheit über Auszugszeitpunkt) sprechen dafür, dass die Hilfeempfänger im Bereich der Beigeladenen ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. • Finanzielle Erwägungen zugunsten der Beigeladenen können den gesetzlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht einschränken; eine Ausdehnung der Ausnahmevorschriften würde dem Wortlaut und System der Regelungen widersprechen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist nicht zur Erstattung der von der Beigeladenen geleisteten Sozialhilfeaufwendungen verpflichtet, weil die Hilfeempfänger in Folge der Zuflucht ins Frauenhaus ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben und im Bereich der Beigeladenen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Ein vorübergehender Aufenthalt lag nicht vor, da der Verbleib zukunftsoffen und von ausreichender Dauer war; zudem schließt der Charakter eines Frauenhauses die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.