Beschluss
13 L 764/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einstweilige Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache örtlich zuständig (§ 123 Abs.2 VwGO).
• Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten kann sich bei nicht nur kurzfristiger Abordnung dahin verlagern, wo die abgeordnete Behörde bzw. ständige Dienststelle ihren Sitz hat (§ 15 Abs.1 BBesG als Auslegungshilfe für § 52 Nr.4 VwGO).
• Ist die Abordnung von erheblicher Dauer, rechtfertigt dies die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes und damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Abordnungsort.
• Wenn der Kläger die Abordnungs- oder Versetzungsverfügungen nicht angefochten hat, kommt die zuvor vertretene Zuständigkeit am bisherigen dienstlichen Wohnsitz nicht zum Tragen.
• Ein Beschluss über Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei längerfristiger Abordnung des Beamten • Für einstweilige Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache örtlich zuständig (§ 123 Abs.2 VwGO). • Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten kann sich bei nicht nur kurzfristiger Abordnung dahin verlagern, wo die abgeordnete Behörde bzw. ständige Dienststelle ihren Sitz hat (§ 15 Abs.1 BBesG als Auslegungshilfe für § 52 Nr.4 VwGO). • Ist die Abordnung von erheblicher Dauer, rechtfertigt dies die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes und damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Abordnungsort. • Wenn der Kläger die Abordnungs- oder Versetzungsverfügungen nicht angefochten hat, kommt die zuvor vertretene Zuständigkeit am bisherigen dienstlichen Wohnsitz nicht zum Tragen. • Ein Beschluss über Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller, Beamter, war seit dem 19.04.2004 zunächst für ein Jahr zum Oberlandesgericht Hamm abgeordnet; die Abordnung wurde mehrfach verlängert und bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung fast zwei Jahre. Er richtete einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen einen von dem Justizministerium erlassenen Bescheid vom 11.04.2006. Das Gericht prüfte, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, insbesondere ob der dienstliche Wohnsitz des Antragstellers noch am ursprünglichen Dienstort oder durch die Abordnung nach Hamm verlagert sei. Die Abordnungen erfolgten mit Einverständnis des Antragstellers; er hat diese Abordnungsverfügungen nicht angefochten. Das Justizministerium hat landesweite Zuständigkeit, sodass eine abgrenzende Wirkung des ursprünglichen Dienstorts zu prüfen war. Ziel der Zuständigkeitsregel ist, dem Beamten ein für ihn leicht erreichbares Gericht zur Verfügung zu stellen. Das Gericht entschied, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen. • Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen richtet sich nach dem Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs.2 Satz1 VwGO. • Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis bestimmt § 52 Nr.4 VwGO; als Auslegungshilfe kann § 15 Abs.1 BBesG herangezogen werden, wonach dienstlicher Wohnsitz der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle ist. • Der gesetzgeberische Zweck von § 52 Nr.4 VwGO ist, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Klage bei einem für ihn leicht erreichbaren Gericht zu erheben; das schließt eine Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes durch eine längerfristige Abordnung nicht aus. • Bei einer nicht nur kurzzeitigen Abordnung richtet sich der dienstliche Wohnsitz nach der Behörde oder ständigen Dienststelle, zu der abgeordnet wurde, weil der Beamte dort fortlaufend Dienst verrichtet und sich regelmäßig aufhält. • Die Abordnungen des Antragstellers dauerten zum Zeitpunkt der Antragstellung fast zwei Jahre und wurden verlängert, sodass die Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes nach Hamm gerechtfertigt war. • Die bisherige Rechtsprechung, wonach in Anfechtungsklagen gegen Abordnungs- oder Versetzungsverfügungen das Gericht am vorherigen dienstlichen Wohnsitz zuständig sein kann, ist hier nicht relevant, weil der Antragsteller die Abordnungen nicht angefochten hat. • Aufgrund der Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes nach Hamm lag die örtliche Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht Arnsberg; daher war das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 GVG. • Der Beschluss über die Verweisung ist unanfechtbar nach § 83 Satz2 VwGO. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte sich örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg. Begründet wurde dies damit, dass der dienstliche Wohnsitz des Antragstellers durch die seit fast zwei Jahren andauernde Abordnung zum Oberlandesgericht Hamm verlagert war, wodurch nach § 52 Nr.4 VwGO das für Hamm zuständige Gericht der Hauptsache auch für die einstweilige Anordnung zuständig ist. Die Abordnungen waren vom Antragsteller mitgetragen und nicht angefochten, sodass die früher vertretene Zuständigkeit am ursprünglichen Dienstort nicht einschlägig wurde. Der Bescheid des Justizministeriums deckt landesweit ab, ändert aber nichts an der tatsächlichen Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes; der Verweisbeschluss ist unanfechtbar.