Beschluss
13 K 2159/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0617.13K2159.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln. 1 Gründe: 2 Der Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. 3 Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Was unter "dienstlicher Wohnsitz" zu verstehen ist, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht näher festgelegt. Es kann aber auf die Legaldefinition in § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zurückgegriffen werden, wonach dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort ist, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. 4 Die Frage, ob sich – wie im Falle der Klägerin – durch eine Abordnung der dienstliche Wohnsitz ändert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Vorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO liegt aber die Überlegung zugrunde, dass dem Beamten ermöglich werden soll, seine Klage bei einem Gericht anzubringen, das für ihn leicht zu erreichen ist. 5 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400/79 , BVerwGE 58, 225; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 – 5 G 1063/95 (3) , NVwZRR 1996, 162; jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien. 6 Dieser Zweck der Regelung steht der Annahme entgegen, dass eine Abordnung sich von vorneherein nicht auf den dienstlichen Wohnsitz auswirken könne, 7 so aber Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 15 Rn. 2; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1992, 257 (266). 8 Vielmehr richtet sich der dienstliche Wohnsitz zumindest dann nach der Behörde oder ständigen Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, wenn es sich – wie hier – um eine nicht nur kurzeitige Abordnung handelt. Denn so wird der Beamte in Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in die Lage versetzt, bei dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben, in dessen Bezirk er tatsächlich fortlaufend seinen Dienst verrichtet und das für ihn daher, weil er sich regelmäßig dort aufhält, typischerweise leichter zu erreichen ist als das für seinen bisherigen Dienstort zuständige Gericht. 9 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 13 L 764/06 -, juris; ebenso allgemein für eine Abordnung: Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2004 – Au 2 E 04.775 , veröffentlicht bei juris; vgl. auch Kunz, Verwaltungsrundschau 2005, 155 (156). 10 Dies zugrunde gelegt hatte die Klägerin ihren dienstlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. März 2009 in H. Sie ist mit Verfügung vom 28. August 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, also für drei Jahre, zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur C, ARGE Oberbergischer Kreis, Einsatzort H, abgeordnet worden und war im Übrigen schon vorher für den Zeitraum vom 19. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 zur Arbeitsagentur C abgeordnet gewesen (Verfügungen vom 15. Juli 2004 und 8. Juli 2005). H gehört zum Oberbergischen Kreis, der nach § 1 Abs. 2 lit. e AGVwGO NRW zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln gehört. 11 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass für eine Anfechtungsklage gegen eine Abordnungs- oder Versetzungsverfügung das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der Abordnung bzw. Versetzung lag. Dies wurde auch für den Fall angenommen, dass die sofortige Vollziehung der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung angeordnet worden war, und gilt mithin auch in Ansehung des jetzt in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. 12 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 1984 3 CS 84 A 2389 , ZBR 1985, 210; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 14. Juli 1995 a.a.O.; im Ansatz ebenso, wenngleich im Ergebnis offengelassen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1979 2 ER 401.79 , Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 11, S. 7 (8); vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. Februar 2006 – 13 K 7931/03 und 13 K 673/04 , n.v. 13 Auf diesen Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht an, weil die Klägerin die zugrunde liegenden Abordnungsverfügung nicht angefochten hat. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.