Urteil
15 K 3817/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0623.15K3817.04.00
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Tenor
Die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der seit dem 1. November 1974 über die Approbation als Arzt verfügt, ist Erfinder der Plastination von menschlichem und tierischem Gewebe und forscht und unterrichtet seit dem Jahr 1996 an der E Medical University in der D. Unter dem 2. April 1999 verlieh ihm die Universität die Bezeichnung "Visiting Professor". Mit Schreiben vom 28. September 2000 wies die Staatsanwaltschaft Heidelberg das frühere Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie und heutige Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) auf ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren (25 Js 7896/00) wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a StGB hin. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe den Titel "Professor" unrechtmäßig geführt, bat die Staatsanwaltschaft Heidelberg das MIWFT um Auskunft darüber, ob es dem Kläger als nach Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg hierfür zuständige Behörde die Zustimmung zum Führen des Professorentitels ohne Einschränkungen erteilt habe. Unter dem 16. Oktober 2000 teilte das MIWFT der Staatsanwaltschaft Heidelberg mit, dass es zwar für die Erteilung der Genehmigung zum Führen ausländischer Grade für im Ausland lebende Deutsche zuständig sei, der Kläger aber bei ihm bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ein solches Zustimmungsgesuch stellte der Kläger bei dem MIWFT unter Verwendung eines von ihm am 23. November 2000 unterzeichneten amtlichen Vordrucks "Antrag auf Zustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades". Dort gab der Kläger als seinen Wohnsitz E in der D an, trug "Visiting Professor" unter der Rubrik "Bezeichnung des Grades laut Verleihungsurkunde" ein und benannte als verleihende Hochschule die E Medical University in der D. Nachdem die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn dem MIWFT auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, dass es gegen die begehrte Zustimmung für den Zeitraum, in dem der Kläger an der E Medical University als Lehrperson tätig sei, keine Bedenken hege, übersandte das MIWFT dem Kläger mit Schreiben vom 13. November 2000 einen Gebührenbescheid und wies darauf hin, dass eine "... Führungszustimmung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung für den Zeitraum der tatsächlichen Verpflichtung an der E Medical University erteilt werden ..." könne. Auf die Anfrage des Klägers vom 9. Januar 2002, was denn die Abkürzung "D" bedeute, teilte ihm das MIWFT unter dem 10. Januar 2002 mit, diese stehe für "D" und entspreche der Übersicht ausländischer Nationalitätenkennzeichen. Mit auf den 15. November 2001 datiertem Bescheid, am 18. Januar 2002 zur Post gegeben und dem Kläger nach eigenen Angaben am 21. Januar 2002 zugegangen, erteilte das MIWFT dem Kläger "die Zustimmung, den verliehenen Grad in der ausgeschriebenen Form "Visiting Professor (D)" mit der Abkürzung "Prof. (D)" für die Dauer der Lehrtätigkeit an der E Medical University ..." führen zu dürfen und wies zugleich darauf hin, dass die Führung des Grades in einer von der Zustimmung abweichenden Form strafbar sei und einen Entziehungsgrund darstelle. Aus Anlass verschiedener Presseveröffentlichungen teilte das MIWFT dem Kläger unter dem 4. Dezember 2002 mit, es beabsichtige, die Zustimmungsentscheidung zu widerrufen, nachdem er den Professorentitel ohne Herkunftszusatz und damit abweichend von dem Inhalt der erteilten Zustimmung führe. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 an das MIWFT nahm der Kläger die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und wies im Wesentlichen darauf hin, dass er in Deutschland zur Bezeichnung der Herkunft seines Professorentitels den Titel in Gänze verwende, nicht aber die Abkürzung "D", weil diese nicht die D, sondern U bezeichne und das Führen dieser Abkürzung angesichts der gespannten politischen Verhältnisse zwischen beiden Ländern einer Beleidigung der Universität in E und einem politischem Affront gleichkomme. Ergänzend ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. April 2003 ausführen, er sei nicht verpflichtet, den Professorentitel mit dem Zusatz "(D)" zu führen, da er mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 gegen diese der Führungsgenehmigung beigefügte belastende Auflage rechtzeitig Widerspruch erhoben habe, der rückwirkend aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen habe er den Titel auch nicht ohne den Klammerzusatz geführt. Ein Anlass zum Widerruf der Zustimmung bestehe nicht. Der in dem Bescheid vom 15. November 2001 bestimmte Klammerzusatz sei vielmehr in "D1" für D zu ändern. Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 änderte das MIWFT die dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2001 erteilte Führungszustimmung dahingehend ab, dass der ausgeschriebenen wie auch der abgekürzten Form der Klammerzusatz "(D1)" beizufügen sei. Unter dem 4. Juni 2003 bat der Kläger, ihm den Herkunftsnachweis auch durch die Bezeichnung "Gastprofessor der medizinischen Universität E, D" zu erlauben. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 gestattete das MIWFT dem Kläger, anstelle des mit Bescheid vom 15. Mai 2003 genehmigten Klammerzusatzes "(D1)" den Klammerzusatz "(E Medical University)" zu führen. Einer entsprechenden Anfrage des MIWFT vom 30. September 2003 folgend übersandte die Staatsanwaltschaft Heidelberg diesem aus ihrer Ermittlungsakte (21 Js 20095/03) fünf vom Kläger ohne Klammerzusatz als Professor unterzeichnete Dokumente, und zwar ein Schreiben des "Institute for Plastination" vom 3. Februar 2002, ein Protokoll vom 28. November 2002 über seine Vernehmung als Zeuge durch die Polizeidirektion Heidelberg, eine am 20. Januar 2003 in München abgegebene eidesstattliche Versicherung, ein am 13. März 2003 in Stuttgart gezeichnetes Gesprächsprotokoll und eine am 14. August 2003 in Heidelberg erteilte Vollmacht. Auf diese Schriftstücke Bezug nehmend gab das MIWFT dem Kläger Gelegenheit, zu dem nunmehr erneut beabsichtigten Widerruf der Zustimmungsentscheidung Stellung zu nehmen. Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin ausführen, er halte einen Widerruf der Genehmigung für rechtswidrig, beabsichtige aber, auf die Genehmigung zur Titelführung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung gab der Kläger gegenüber dem MIWFT durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 ab. Bezug nehmend auf eine entsprechende Anfrage vom 26. Februar 2004 wies das MIWFT die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. März 2004 darauf hin, dass der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt ohne Hinzufügen eines Klammerzusatzes als "Professor" habe bezeichnen dürfen. Ein durch den Kläger gegen den Klammerzusatz erhobener Widerspruch entfalte, weil gegen die Entscheidung einer obersten Landesbehörde gerichtet und damit gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unzulässig, keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen handele es sich bei dem Klammerzusatz nicht um eine selbstständig anfechtbare Auflage, sondern um einen Teil der erteilten Zustimmung. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2004 (7 Cs 21 Js 20095/03) gegen den Kläger wegen des Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in den fünf oben bezeichneten Fällen eine Geldstrafe. Gegen den Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. Der Kläger hat am 8. Juni 2004 zunächst mit dem Ziel Klage erhoben, sowohl festzustellen, dass der Bescheid vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er vorschreibt, bei der Führung der Professorenbezeichnung den Klammerzusatz "(D)" zu verwenden, als auch dass sein Widerspruch vom 31. Dezember 2001 gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung besaß und er deshalb bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, die Professorenbezeichnung ohne Klammerzusatz zu führen. Den am 25. Januar 2005 gestellten Antrag des Klägers, die vorbezeichneten Feststellungen im Wege der einstweiligen Anordnung bereits vorläufig zu treffen, hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2005 (15 L 163/05) abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, mit Blick auf den Klammerzusatz komme eine Teilnichtigkeit des Genehmigungsbescheides nicht in Betracht, weil der Hinweis auf die Herkunft des Titels keine Teilregelung der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 darstelle, sondern einen integralen Bestandteil derselben und der Bescheid vom 15. November 2001 zudem wegen des inhaltlich mit "(D)" fehlerhaft bezeichneten Klammerzusatzes zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig sei. Die gegen den Kammerbeschluss erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. März 2005 (19 B 374/05) zurück und führte im Wesentlichen aus, eine Nichtigkeit des Klammerzusatzes führe notwendig zur Gesamtnichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 15. November 2001 mit der Folge, dass der Kläger auch dann den in der D verliehenen Grad weder in der Originalform noch in abgekürzter Form habe führen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Begründung der beiden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen wird ergänzend auf die rechtlichen Erwägungen der Beschlüsse verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hat der Kläger geltend gemacht, er wolle nunmehr festgestellt wissen, dass er in den Bundesländern, deren Recht das Führen der ihm von der E Medical University verliehenen Professorenbezeichnung keiner Genehmigungspflicht unterwerfe, berechtigt gewesen sei, diese ohne einen auf den Herkunftsstaat hinweisenden Klammerzusatz zu führen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei auch mit dem gewechselten Rechtsschutzziel zulässig. Dieses stelle gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren keine Klageänderung dar, sei als eine solche aber, weil sachdienlich, jedenfalls zulässig. An der begehrten Feststellung habe er ein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Das MIWFT bestreite nach wie vor auch, dass er befugt gewesen sei, die Professorenbezeichnung außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen ohne den strittigen Klammerzusatz zu führen. Diese Rechtsauffassung, von Vertretern des MIWFT im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg geäußert und zu Grunde gelegt dem zwei Strafbefehlen nachfolgenden Strafurteil des Amtsgerichts vom 26. April 2005 über seine - mit einem Freispruch im Übrigen verbundene - Verurteilung wegen Titelmissbrauchs in vier Fällen, gelte es in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Heidelberg (5 Ns 21 Js 20095/03) zu widerlegen. Insbesondere hierfür sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Reichweite der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 maßgeblich von Bedeutung. Zur Sache führt der Kläger aus, dem MIWFT habe es für die ihm erteilte Zustimmung zur Führung der Professorenbezeichnung schon an der Verbandszuständigkeit gefehlt. Nach dem maßgeblichen Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade (Länderabkommen) sei das MIWFT für die Entscheidung über ein Zustimmungsgesuch nur dann zuständig, wenn die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen habe, nicht aber dann, wenn - wie in seinem Fall - der Antragsteller nur über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland verfüge. Soweit das MIWFT zur Begründung seiner Zuständigkeit für außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes lebende Deutsche auf eine Bestimmung in der nordrhein-westfälischen Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade verweise, sei diese wegen eines Verstoßes gegen das Länderabkommen als höherrangiges Recht nichtig. Die Zuständigkeit des MIWFT ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. /18. Dezember 1964, da diesem die hierfür erforderliche Rechtssatzqualität fehle. Dass es damit an einer Regelung fehle, die Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland die Kompetenz zur Zustimmung zur Titelführung von im Ausland lebenden Deutschen zuweise, sei keine Regelungslücke, sondern stelle diesen Personenkreis mit Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet gleich und entspreche auch dem Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Bei im Ausland lebenden Deutschen begründe nämlich ebenso wie bei Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet die Titelführung bei einem nur vorrübergehenden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes typischerweise keine wesentliche Gefahr für den Wert im Inland erworbener akademischer Grade. Dies gelte auch, weil diesen Personen regelmäßig der Erwerb des Grades im Bundesgebiet nicht unterstellt werde. Zudem sei ein Verzicht auf die Führung des im Ausland erworbenen Titels bei einem nur vorrübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für diese Personen weder praktikabel noch zumutbar. Aus der dem MIWFT für die Zustimmungsentscheidung fehlenden Verbandskompetenz folge, dass er in den Bundesländern, in denen - wie etwa in Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz - bei Erlass des Bescheides vom 15. November 2001 die Führung der Professorenbezeichnung nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, diese habe verwenden dürfen, ohne mit einem Klammerzusatz auf ihre Herkunft hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Länderabkommen. Soweit danach eine in einem Bundesland erteilte Genehmigung auch in allen anderen vertragsschließenden Ländern wirksam sei, setze dies die - hier fehlende - Zuständigkeit des genehmigenden Landes für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag voraus. Der Verstoß des MIWFT gegen die Verbandszuständigkeit bei der Entscheidung über das Zustimmungsgesuch habe schon wegen der Schwere des Fehlers die Nichtigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 zur Folge. Abgesehen davon sei die Zustimmung aber auch nichtig, weil sie das Recht, die Professorenbezeichnung zu führen, davon abhängig mache, mit dem Klammerzusatz U fehlerhaft als Land ihrer Herkunft auszuweisen, und ihm damit eine nach dem Recht der D strafbare Handlung aufgebe. Schließlich sei keine der vorgenannten Rechtsvorschriften anwendbar, weil es sich bei der ihm verliehenen Professorenbezeichnung weder um einen akademischen Grad noch um einen Titel handele, sondern um eine Berufsbezeichnung. Nachdem der Kläger zunächst wörtlich beantragt hat, festzustellen, dass der Bescheid des MIWFT vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er für die Führung des Titels "Visiting Professor" und der Abkürzung "Prof." jeweils den Zusatz (D) bestimmt und sein Widerspruch vom 31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid aufschiebende Wirkung hatte und er aufgrund des oben genannten Bescheides des MIWFT bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Zusatz (D) zu tragen. beantragt er nunmehr, festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, die ihm in der D von der E Medical University verliehene Professorenbezeichnung in den Bundesländern Baden- Württemberg, Bayern und Hessen in der Form ausgeschrieben und abgekürzt zu führen, die der Bescheid des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 15. November 2001 und seine Änderungsfassung vom 15. Mai 2003 bezeichnet hat, hilfsweise festzustellen, dass er trotz des Bescheides des MIWFT vom 15. November 2001 sowie des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2003 berechtigt war, in Bundesländern, in denen das Führen seiner D Professorenbezeichnung genehmigungsfrei zulässig war, die Professorenbezeichnung ohne den Zusatz eines Länderkennzeichens zu führen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klage sei mit dem nunmehr verfolgten Ziel bereits unzulässig. Der Wechsel des Klagebegehrens sei eine nicht sachdienliche Klageänderung, weil die Rechtslage in anderen Bundesländern sich ihm gegenüber durch das angerufene Gericht nicht feststellen lasse. Das MIWFT sei weder funktionell noch sachlich und örtlich zuständig, dem Kläger die Führung des Titels ohne Zusatz zu gestatten. Zudem stehe der Zulässigkeit des Klagebegehrens die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Danach komme allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 in Betracht. Dieses Rechtsschutzziel verfolge der Kläger aber gerade nicht. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die beanstandete Zustimmungsentscheidung des MIWFT greife in die Verbandskompetenz anderer Bundesländer nicht ein. Der Kläger habe als im Ausland lebender Deutscher von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Nordrhein-Westfalen um die Zustimmung zur Führung seines Professorentitels nachzusuchen. Die Entscheidung des MIWFT über diesen Genehmigungsantrag enthalte keine originäre Regelung für andere Bundesländer. Ihre Gültigkeit erstrecke sich lediglich nach dem Länderabkommen auf deren Hoheitsgebiet. Im Übrigen würde es für den Fall der Nichtigkeit des Zustimmungsbescheides bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 19. Mai 2003 an einer Genehmigung mit der Folge fehlen, dass der Kläger jedenfalls nicht befugt gewesen sei, seine Professorenbezeichnung in Nordrhein-Westfalen zu führen. Ob dies auch in anderen Bundesländern der Fall gewesen sei, entziehe sich der Prüfungskompetenz des MIWFT. Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Klägers gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 26. April 2005 für die Dauer von 3 Monaten ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 163/05 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der beigezogenen Strafakten des Landgerichts Heidelberg (5 Ns 21 Js 20095/03) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum war nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf das beklagte Land umzustellen, weil das hiesige Landesrecht für Klagen, die - wie hier - auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 VwGO gerichtet sind, keine § 78 Nr. 2 VwGO entsprechende Ermächtigung enthält (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO NRW). Über das Klagebegehren ist in Gestalt des in der mündlichen Verhandlung gestellten Haupt- und Hilfsantrages zu befinden. Der damit verbundene Wechsel im Klageziel begegnet rechtlich keinen Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob das mit dem Hauptantrag verfolgte neue Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen Klageziel eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres erlaubte Beschränkung des Klageantrages darstellt. Auch als Klageänderung ist der Wechsel des Klageziels jedenfalls zulässig, weil die geänderte Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich ist. Der Streitstoff des Verfahrens bleibt mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 im Wesentlichen unverändert und das geänderte Klageziel ist der endgültigen Beilegung des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits auch zumindest förderlich, vgl. zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juli 1987, 4 C 12/84, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 1228; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, (Kopp / Schenke) zu § 91 Rn. 19. Der Hauptantrag ist als Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Er entspricht trotz der auf die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT) gestützten Klagebegründung dem Rechtsschutzziel des Klägers (§ 88 VwGO). Ob er verpflichtet war, die Professorenbezeichnung in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen in der Form ausgeschrieben und abgekürzt zu führen, die der Bescheid vom 15. November 2001 des MIWFT und seine Änderungsfassung vom 15. Mai 2003 bezeichnet hat, und damit die Frage nach der damaligen rechtlichen Reichweite der Zustimmungsentscheidung, lässt sich insbesondere nicht mit einer Klage abschließend klären, die allein auf die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten Bescheide gerichtet ist. Einem Urteilstenor, der einem solchen Begehren folgend die Nichtigkeit feststellte, wäre zwar zu entnehmen, dass der Kläger - allerdings unbeschadet der in den anderen Bundesländern geltenden Rechtslage - in den vorgenannten Bundesländern aufgrund der in Nordrhein-Westfalen getroffenen Zustimmungsentscheidung jedenfalls nicht verpflichtet war, die Bezeichnung Professor nur mit dem Zusatz eines Länderkennzeichens zu tragen. Ein Urteil, das die Nichtigkeitsklage hingegen abwiese, verhielte sich indes nicht zwingend mit tragenden und damit rechtlich bindenden Erwägungen zur Frage der räumlichen Geltung der Zustimmungsentscheidung des MIWFT auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Begründung eines solchen Urteils wäre lediglich auszuführen, dass und aus welchen Gründen es an der Nichtigkeit der Bescheide fehlte. Dem Rechtsstreit liegt auch ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu Grunde. Dies gilt, obwohl sich die Regelungswirkung der dem Kläger durch das MIWFT unter dem 15. November 2001 erteilten Zustimmung zur Führung der Professorenbezeichnung in der Gestalt des Änderungsbescheide vom 15. Mai 2003 und vom 5. Juni 2003 nach der Erklärung des Klägers vom 1. März 2004, auf die sich für ihn aus der Zustimmungsentscheidung ergebenden Rechte zum 1. Juli 2004 zu verzichten, bereits vorprozessual erledigt hat. Ein solches in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis ist jedenfalls im Hauptsacheverfahren feststellungsfähig, wenn es in die Gegenwart fortwirkt oder sonst ein anzuerkennendes Interesse an seiner gerichtlichen Klärung gegeben ist, vgl. die Nachweise in dem das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Klägers betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 16. März 2005, 19 B 374/5; vgl. zu der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegenteiligen Ansicht: Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2005, 15 L 163/05. Diese Voraussetzungen liegen ungeachtet der darüber hinaus durch den Kläger hierfür vorgetragenen Gründe zumindest deshalb vor, weil der Kläger wegen einer von der Zustimmung des MIWFT abweichenden Form der Titelführung nach § 132a StGB in einem Teil der angeklagten Fälle strafgerichtlich in erster Instanz verurteilt ist und eine Entscheidung über die gegen das Strafurteil vom Kläger und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen noch aussteht. Schon im Hinblick auf das noch anhängige Strafverfahren hat der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses ist allerdings beschränkt auf die sich für ihn aus der Genehmigungsentscheidung des MIWFT in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ergebenden Rechte und Pflichten. In diesen Bundesländern sind nach dem Strafurteil die Orte der angeklagten Taten gelegen, auf die sich die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und sein Freispruch im Übrigen beziehen. Zudem ist das angerufene Gericht in seiner Prüfungskompetenz auf die Kontrolle der durch das MIWFT in Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesrechts getroffenen Entscheidung und die sich aus ihr ergebende Reichweite der Regelung beschränkt. Im Übrigen ist der Kammer die Beurteilung der Rechtslage in anderen Bundesländern anhand des dort jeweils originär geschaffenen Landesrechts verwehrt. Dies gilt namentlich für die Normen, die der Kläger aus dem jeweiligen Landesrecht als für den hier interessierenden Zeitraum geltend benannt hat. Der Zulässigkeit der Feststellungsbegehrens steht schließlich die gesetzlich angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn das Recht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden können. Dies ist indes hier nicht der Fall. Mittels einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage lässt sich die Frage nach der länderübergreifenden Reichweite der Genehmigungsentscheidung des MIWFT aus den oben zur Nichtigkeitsfeststellungsklage dargelegten und hier entsprechend geltenden Gründen nicht abschließend klären, vgl. hierzu auch: Kopp / Schenke, zu § 43 Rn. 26. Das mit dem Hauptantrag verfolgte und nach allem zulässige Klagebegehren ist nicht begründet. Der Kläger war verpflichtet, die ihm in der D von der E Medical University verliehene Bezeichnung eines Professors in den Bundesländern Baden- Württemberg, Bayern und Hessen entsprechend den Vorgaben zu führen, die der Bescheid des MIWFT vom 15. November 2001 und dessen Änderungsfassung vom 15. Mai 2003 bezeichnet hatte. Dies folgt aus den vorerwähnten Bescheiden i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 S. 1 des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade (Länderabkommen) vom 29. Oktober 1992 (GV. NRW 1993, S. 339), das nach seinem Artikel 5 Abs. 1 gemäß der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1259) zum 7. November 1995 in Kraft getreten ist, nachdem die Ratifikationsurkunden aller vertragsschließenden Länder, darunter diejenigen der Bundesländer Baden- Württemberg, Bayern und Hessen, zum 6. November 1995 vorgelegen haben. Nach Artikel 1 Abs. 1 S. 1 Länderabkommen ist die von einem der vertragsschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen Grades in allen vertragsschließenden Ländern wirksam. Dementsprechend durfte der Kläger die Bezeichnung eines Professors in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen nur nach Maßgabe der ihm durch das MIWFT erteilten Zustimmung führen. Gegen ihre Wirksamkeit bestehen weder in der ursprünglichen Fassung des Bescheides vom 15. November 2001 noch in Gestalt des nachfolgenden Änderungsbescheides rechtlich durchgreifende Bedenken. Keine der Entscheidungen ist nichtig im Sinne des § 44 VwVfG NRW. Trotz der Rechtswidrigkeit der dortigen Regelungen hatte der Kläger ihnen deshalb Folge zu leisten oder von dem Führen der Professorenbezeichnung abzusehen, weil die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Entscheidungen ihre Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. § 43 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW) und einem mit seinem Schreiben vom 31. Dezember 2002 hiergegen etwa gerichteten "Widerspruch" als nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO nicht statthaftem Rechtsbehelf jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukam, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O., Seite 8 f. des Beschlussabdrucks. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers fehlte es dem MIWFT nicht an der für die Entscheidung über sein Zustimmungsgesuch vom 23. November 2000 erforderlichen "Verbandskompetenz". Die Befugnis des MIWFT, über das Zustimmungsbegehren des Klägers zu entscheiden, ergab sich aus § 119 Abs. 3 S. 1 und S. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW a. F.) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der hier einschlägigen, bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) geltenden Fassung der Norm und den §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Buchst. b) der zuletzt durch die Verordnung vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982) geänderten Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer akademischer Grade (VO.Agr.) vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. S. 338). Nach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. bedurfte die Führung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten - und hier nicht einschlägigen - Hochschulgrade, Hochschultitel, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel, die § 119 Abs. 1 S. HG a. F. sämtlich als Grade legaldefiniert, der Zustimmung des Ministeriums. Danach ist das Führen der im Ausland verliehenen Bezeichnung "Professor" zustimmungsbedürftig und zwar ungeachtet der Frage, ob die ausländische Bezeichnung als (Hochschul-)Titel zu qualifizieren ist oder "nur" eine berufliche Tätigkeit kennzeichnet. Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern. Das Zustimmungserfordernis, das in das Hochschulrecht des Landes Nordrhein- Westfalen (soweit ersichtlich) erstmals durch Artikel I Nr. 85 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366) als § 141 Abs. 1 S. 2 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) eingefügt und stets fortgeschrieben worden ist, hat die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 des bis dahin als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Führung akademischer Grade - GFaG - vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 935) abgelöst. Schon nach § 2 Abs. 1 GFaG bedurften Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben hatten, zur Führung dieses Grades in einem Bundesland dessen Genehmigung. Dass diese Zustimmungspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist obergerichtlich geklärt, vgl. zur Rechtslage nach dem GFaG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1971, VII C 31.70, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1972, 917). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt zudem, dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG zwar die Berechtigung umgreifen mag, einen im Ausland erworbenen akademischen Grad in seiner Originalform zu führen, die Grundrechtsnorm aber den Gesetzgeber nicht hindert, " ... nur diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem Erscheinungsbild akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von einer mit deutschen Wissenschaftlichen Hochschule vergleichbaren ausländischen Bildungsstätte stammen ...", so BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1987, 7 B 121/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 365. Dies bedeutet, dass eine solche Zustimmungsentscheidung nicht von einem Verbot befreit, das ein gegebenes Recht präventiv oder repressiv einschränkt, sondern die erteilte Zustimmung für das Recht, die Bezeichnung im Inland führen zu dürfen, konstitutiv ist. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Betroffenen stellt dies nicht dar. Denn dürften " ... ausländische Bezeichnungen, die wie akademische Grade lauten, aber nicht von einer den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen adäquaten Einrichtung des ausländischen Bildungswesens verliehen werden, im Inland uneingeschränkt getragen werden, so würde damit die den deutschen akademischen Graden innewohnende Zweckbestimmung eines Nachweises wissenschaftlicher Qualifikation unterlaufen werden ...", BVerwG, a. a. O. Für Grade im Sinne der Legaldefinition des § 119 Abs. 1 S. 1 HG folgt daraus, dass jede ausländische Bezeichnung, deren Führung im Inland einer solchen entspricht, mit denen eine wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen wird, zustimmungsbedürftig ist. Vom Schutzzweck der Zustimmung, die Allgemeinheit und die Personen, die nach bundesdeutschen Recht befugt sind, entsprechende Bezeichnungen zu führen, vor missbräuchlicher Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen zu bewahren, wenn sie nicht unter den im Inland üblichen Bedingungen oder vergleichbaren Voraussetzungen erworben wurden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, a. a. O. , m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wird auch die Bezeichnung als "Professor" erfasst, vgl. zu § 2 Abs. 1 GFaG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1987, 1 B 135/86, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 366 f. Die Bezeichnung kennt das bundesdeutsche Recht als Hochschultitel, dessen Verleihung unter anderem anknüpft an den Nachweis einer besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit (vgl. §§ 44, 47 Hochschulrahmengesetz, 46 HG NRW), vgl. zu der entsprechenden strafrechtlichen Beurteilung: Cramer / Sternberg- Lieben in: Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Auflage 2006, zu § 132a Rn. 7 f.; Tröndle / Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 53. Auflage 2006, zu § 132a Rn. 8. Angesichts des Regelungszwecks sind die sich hieraus (möglicherweise) ergebenden Einschränkungen für denjenigen Deutschen, dessen im Ausland verliehene Bezeichnung als "Professor" sein dortiges berufliches Wirken beschreibt, auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Als Regelung der Berufsausübung ist das Zustimmungserfordernis mit Blick auf seinen vorbeschriebenen Sinn von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen. Schließlich gebietet es Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, den im Ausland lebenden Deutschen hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses den gleichen Regelungen zu unterwerfen wie den Ausländer, der sich nur vorrübergehend im Inland aufhält. Die Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich, sondern knüpft mit der Staatsbürgerschaft an ein sachlich nachvollziehbares Kriterium an. Jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ist die Gefahr einer Verwechslung von im Ausland verliehenen Bezeichnungen, die von Deutschen im Inland geführt werden und der Form nach einem im Inland geführten Nachweis über eine wissenschaftliche Qualifikation entsprechen, deutlich höher als bei Ausländern. Eine solche von einem Ausländer geführte Bezeichnung erweckt regelmäßig nicht den Anschein, im Inland erworben zu sein, sondern im Herkunftsland des Ausländers. Aufgrund des im Lande Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 GFaG und den späteren hochschulrechtlichen Bestimmungen geltenden Zustimmungsvorbehaltes war damit das Land als Gebietskörperschaft befugt und verpflichtet, durch das (heutige) MIWFT als nach § 119 Abs. 3 S. 1 HG NRW a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VO.AGr. landesrechtlich zuständige Behörde im Einzelverfahren auf Antrag der oder des Berechtigten über die Zustimmung zur Führung ausländischer Grade nach § 141 Abs. 3 WissHG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 518) bzw. der hier interessierenden und im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 119 Abs. 3 HG NRW a. F. zu entscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. berechtigt, im Land Nordrhein-Westfalen einen solchen Antrag auf Zustimmung zum Führen der Bezeichnung "Professor" zu stellen, waren dabei auch Deutsche, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten. Rechtlich zu beanstanden ist diese Regelung nicht. Offen bleiben kann, ob die landesrechtlichen Vorschrift über ein diesem Personenkreis im Land Nordrhein-Westfalen zustehendes Antragsrecht ausdrückt, dass im Ausland lebende Deutsche das Zustimmungsersuchen nur in Nordrhein- Westfalen stellen können sollen. Gegen die Richtigkeit dieser offenbar vom MIWFT vertretenen und nach Angaben des Klägers von den Behörden in Baden- Württemberg geteilten Rechtsauffassung könnte sprechen, dass einer solchen landesrechtlichen Regelung für sich genommen aus kompetenzrechtlichen Gründen eine solche inhaltliche Bedeutung nicht zukommen kann und eine staatsvertragliche oder ähnliche Vereinbarung der Bundesländer von vergleichbarer Rechtsqualität mit einem entsprechenden Inhalt offenbar nicht existiert. Hieran dürfte mangels entsprechender Rechtssatzqualität auch der durch das beklagte vorgelegte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. / 18. Dezember 1964 nichts ändern, demzufolge Anträge auf Anerkennung von akademischen Graden, die nicht von einer deutschen Hochschule verliehen worden sind, bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland in Zweifelsfällen vom Kultusministerium in Nordrhein-Westfalen bearbeitet werden. Selbst wenn aber die entsprechenden Behörden aller Bundesländer bislang davon ausgehen sollten, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung über Zustimmungsersuchen von im Ausland lebenden Deutschen ausschließlich zuständig war und sich dieses Rechtsverständnis als fehlerhaft erweisen sollte, ließe dies die Rechtmäßigkeit der im Verordnungswege in § 2 Abs. 1 Buchst. b) VO.Agr. getroffenen Regelung über das Recht zur Antragstellung von im Ausland lebenden Deutschen in Nordrhein-Westfalen unberührt. Denn die Ausübung der landesrechtlichen Zustimmungsbefugnis verstößt auch dann nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere bedarf es hierfür entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keiner an das Land Nordrhein-Westfalen als Gebietskörperschaft gerichteten besonderen Befugnisnorm. Die Entscheidungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass es - mangels abweichender Bestimmungen im übergeordneten Recht - Sache eines jeden Bundeslandes ist, die in eigenen Angelegenheiten geltenden rechtlichen Regelungen auch selbst anzuwenden. Ob - und ggf. in welcher Form - nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 HG a. F. geführt werden durfte, oblag mithin prinzipiell der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Landes und war zur Ausübung nach der VO.AGr. dem (heutigen) MIWFT zugeordnet. Die Befugnis, entsprechende Zustimmungsbegehren zu prüfen und zu bescheiden, schließt Anträge solcher Personen ein, die ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Von diesem Grundsatz abweichende Bestimmungen enthält das höherrangige Recht für diesen Personenkreis nicht. Namentlich ergeben sich solche nicht aus dem Länderabkommen vom 26. Oktober 1992. Soweit dort Artikel 2 Absatz 1 bestimmt, dass für die Erteilung der Genehmigung dasjenige der vertragsschließenden Länder zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, überträgt damit jedes der vertragsschließenden Länder die ihm obliegende Befugnis, über die Zustimmung zum Führen ausländischer akademischer Grade innerhalb der eigenen Landesgrenzen selbst zu entscheiden, auf das Wohnsitzland des Antragstellers. Diese Befugnisregelung betrifft aber schon ihrem Wortlaut nicht Personen, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Länderabkommens haben. Für diesen Personenkreis enthält das Länderabkommen damit aber keine Regelungslücke. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Befugnis eines jeden Bundeslandes, über die dort gestellten Genehmigungsanträge nach dem eigenen Landesrecht selbst zu entscheiden. Fiel das Führen der Bezeichnung "Professor" mithin in den Anwendungsbereich des § 119 Abs. 3 S. 1 HG und gehörte der Kläger nach allem zu dem in Nordrhein- Westfalen auch antragsberechtigten Personenkreis, war das MIWFT nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, über sein Zustimmungsgesuch vom 23. November 2000 zu entscheiden. Dass die durch das MIWFT dem Kläger erteilte Zustimmung sich über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus auch auf das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen erstreckte, ergibt sich indes nicht aus der Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen, über den hier vom Kläger gestellte Zustimmungsantrag zu entscheiden, sondern - wie schon erwähnt - aus Artikel 1 Abs. 1 S. 1 Länderabkommen. Danach war die durch das MIWFT nach Landesrecht getroffene Zustimmungsentscheidung in allen vertragsschließenden Länder wirksam. Die Genehmigung des MIWFT vom 15. November 2001 und der nachfolgende Änderungsbescheid betreffen nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des Zustimmungsrechts auch einen im Ausland erworbenen akademischen Grad nach Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen. Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Befugnis des zustimmenden Bundeslandes für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag aus Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen ergibt. Weder der in seiner Überschrift genannte Gegenstand des Abkommens, nämlich " ... die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen ...", noch der Wortlaut von Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen legt eine solche Differenzierung nahe. Sie ist auch mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung unvereinbar. Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen dient allgemein dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowie der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die bundesweite Geltung der in einem Bundesland getroffenen Zustimmungsentscheidung entbindet nämlich einerseits die Behörden der übrigen vertragsschließenden Länder von der Prüfung entsprechender Genehmigungsgesuche ebenso wie von der Notwendigkeit, die Einhaltung von Genehmigungsbestimmungen selbst zu überwachen, und in Bezug auf erteilte Genehmigungen ggf. Rücknahme- oder Widerrufsverfahren durchzuführen. Andererseits schützt sie den Antragsteller vor divergierenden Entscheidungen unterschiedlicher Bundesländer, verschafft ihm die Gewissheit, bundesweit von einer erteilten Genehmigung unbeanstandet Gebrauch machen zu dürfen, und beschränkt zugleich die Notwendigkeit, Rechtsschutz gegenüber belastenden Zustimmungsentscheidungen nachzusuchen, auf ein Bundesland. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, von diesen mit der Regelung des Artikel 1 Abs. 1 bezweckten Folgen andere als die in Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen bezeichneten Zustimmungsentscheidungen auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verlöre Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen andernfalls seinen rechtskonstitutiven Regelungsgehalt. Bereits die mit Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen einem Bundesland von den übrigen vertragsschließenden Ländern eingeräumte Befugnis, in den dort bezeichneten Fällen die ihnen jeweils obliegende Zustimmungsentscheidung für sie zutreffen, schließt nämlich deren Geltung in den kompetenzabgebenden Vertragsländern begrifflich notwendig ein. Ihre eigentliche Regelungswirkung entfaltet Artikel 1 Abs. 1 Länderabkommen deshalb gerade in den Fällen, in denen - wie unter anderem hier - die Befugnis zur Entscheidung nicht bereits aus Artikel 2 Abs. 1 Länderabkommen folgt. Gegen die Wirksamkeit der ihm durch das MIWFT erteilten Genehmigung vom 15. November 2001 bestehen auch sonst keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kann der Kläger sich mit Erfolg nicht darauf berufen, die Zustimmung sei mit Blick auf den mit ihr fehlerhaft vorgeschriebenen Klammerzusatz nichtig. Zur Begründung wird auf die betreffenden Erwägungen in dem vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss vom 8. Februar 2005 verwiesen, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks, an denen die Kammer auch nach erneuter und eingehender Überprüfung im Hauptsacheverfahren festhält. Bei der Falschbezeichnung handelt es sich um eine rein irrtümliche und jederzeit korrigierbare Fehlsamkeit, der die für die Annahme einer Nichtigkeit erforderliche Schwere fehlt. Mit Blick auf das weitere Klagevorbringen ist weiter lediglich auszuführen, dass sich die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung auch nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ergibt. Die Zustimmungsentscheidung verlangt von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Kläger die ihm in der D verliehene Bezeichnung "Professor" nur mit dem rechtswidrig auf die Republik U als Herkunftsland hinweisenden Klammerzusatz "(D)" führen durfte, nicht die Begehung einer Tat, die im Sinne dieser Vorschrift einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Offen bleiben kann dabei, ob nach dem in der D geltenden Recht die Führung des Titels in einer durch eine bundesdeutsche Behörde vorgeschriebenen Form mit Sanktionen bedroht ist. Als nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann sich ein Verwaltungsakt überhaupt nur dann erweisen, wenn er von seinem Adressaten eine nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften strafbewehrte (vgl. § 11 Nr. 5 StGB) oder ordnungswidrige (vgl. § 1 OwiG) Handlung verlangt, Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, (Stelkens / Bonk / Sachs) zu § 44 Rn. 146; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2000, zu § 44 Rn. 40. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Einheit der (bundesdeutschen) Rechtsordnung dient und den Adressaten eines Verwaltungsakts vor einer rechtswirksamen Verpflichtung zu im Bundesgebiet strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten schützen soll, vgl. dazu: Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005 (Kopp / Ramsauer), zu § 44 Rn. 43; Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, a. a. O. , Rn. 145. Im Übrigen "verlangt"(e) die dem Kläger erteilte Genehmigung von ihm auch nichts im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Sie "erlaubte" ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen, abweichend von einem Verbot den im Ausland verliehenen Professorentitel im Inland führen zu dürfen. Der oben beschrieben Schutzzweck der Norm rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle der vorliegenden Art auszudehnen, so auch: Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, a. a. O.; Schäfer in Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1999, zu § 44 Rn. 61; a. A. wohl: Kopp / Ramsauer, a. a. O., Rn. 44. Bleibt danach der Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches auch für das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Klagebegehren. Soweit es über den Hauptantrag hinausgeht und deshalb hier der Entscheidung bedarf, ist es unzulässig. Das wörtlich auf "andere Bundesländer" bezogene Klagebegehren ist nicht nur inhaltlich unbestimmt, weil es offen lässt, auf welche Bundesländer es konkret bezogen ist. Es erhebt darüber hinaus die Entscheidung der Rechtsfrage zur Genehmigungsfreiheit des Führens der Professorenbezeichnung zur Voraussetzung zur Bestimmung der in Betracht kommenden Bundesländer und damit für die Bestimmbarkeit des Klagebegehrens. Dies ist unzulässig. Zudem fehlt dem Kläger für die begehrte Feststellung, ob sich die Regelungswirkung der Zustimmungsentscheidung des MIWFT auch auf andere Bundesländer als Bayern, Baden-Württemberg und Hessen erstreckt, das rechtlich schutzwürdige Interesse. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrages wird insoweit Bezug genommen. Aus den dort angestellten Zulässigkeitserwägungen folgt auch, dass der Kammer aus kompetenzrechtlichen Gründen die Anwendung des originären Rechts anderer Bundesländer verwehrt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.