Beschluss
15 L 163/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0208.15L163.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. Januar 2005 gestellte Antrag, vorläufig festzustellen, dass 1. der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er für die Führung des Titels "Visiting Professor" und der Abkürzung "Prof." jeweils den Zusatz (RC) bestimmt, 2. 3. der Widerspruch des Antragsteller vom 31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid aufschiebende Wirkung hatte und 4. 5. der Antragsteller aufgrund des oben genannten Bescheids des Antragsgegners bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu tragen. 6. bleibt erfolglos. Das Rechtsschutzgesuch ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einen wesentlichen Nachteil, dem sich durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in rechtlich beachtlicher Weise begegnen ließe, hat der Antragsteller nicht dargetan. Zur Abwendung einer ihm drohenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen des unbefugten Führens eines ausländischen akademischen Grades oder Titels in dem Strafverfahren 0 Cs 00 Js 00000/00 vor dem Amtsgericht I1, das den Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. März 2005 festgesetzt hat, ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtlich ungeeignet. Mit den Feststellungen, die dem Antragsbegehren entsprechen, lässt sich jedenfalls der gegen den Antragsteller erhobene Tatvorwurf nicht entkräften, der in dem der angesetzten Hauptverhandlung zu Grunde liegenden Strafbefehl des Amtsgerichts I1 vom 24. Februar 2004 unter Ziffer 5 benannt ist. Die dort angeklagte Tat vom 14. August 2003 liegt nach dem Zeitraum, für den der Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch und in dem zu Grunde liegenden Klageverfahren 15 K 3817/04 verwaltungsgerichtlich feststellen lassen will, dass er nach dem Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2001 berechtigt war, einen Professorentitel zu führen, ohne auf den Staat seiner Herkunft mit einem Klammerzusatz hinweisen zu müssen. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung lässt sich aber auch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der weiter angeklagten Taten nicht abwenden. Selbst bei einer obsiegenden Entscheidung des Antragstellers in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bleibt der Strafrichter rechtlich verpflichtet, die für die strafgerichtliche Beurteilung der angeklagten Taten aus seiner Sicht maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Vorfragen selbst zu prüfen und in eigener Verantwortung im Strafverfahren gegebenenfalls abschließend zu beantworten, vgl. Sodan /Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Januar 2003, zu § 121 Rdnr. 66. Einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt Bindungswirkung nämlich nur zwischen den Verfahrensbeteiligten zu. Etwas anderes ergibt sich zu Gunsten des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 13. Januar 1969, I C 86.64, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 43 VwGO Nr. 31. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Strafrichter nicht bindet. Soweit aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die behördliche Drohung mit einer Strafanzeige für den Betroffenen das rechtlich schutzwürdige Interesse begründet, durch eine aus Anlass der Drohung gemäß § 43 VwGO erhobene Feststellungsklage verwaltungsgerichtlich klären lassen, ob er gegen Vorschriften des Verwaltungsrechts verstoßen hat, weil eine für ihn günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts "Einfluss" auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage "ausüben kann", rechtfertigen diese Erwägungen die Annahme eines Anordnungsgrundes zu Gunsten des Antragstellers nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im (Klage- und) Eilverfahren erst nach Erlass des Strafbefehls nachgesucht hat und es deshalb rechtlich zweifelhaft ist, ob an der Entscheidung über ein Feststellungsbegehren, das erst während eines anhängigen Strafverfahrens bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird, überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein "günstiger Einfluss" einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den Ausgang eines Strafverfahrens zu verneinen. Eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vermag die Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu klären; dies bleibt vielmehr der Hauptsachenentscheidung vorbehalten. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch für keines der drei Antragsbegehren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Diesbezüglich fehlt es schon an einem Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch gegenwärtig noch streitig ist. Mithin kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht Betracht, wenn und soweit der Rechtsstreit zwischen den Verfahrensbeteiligten bereits erledigt ist, vgl. hierzu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar; Stand September 2004, zu § 80 VwGO Rdnr. 246 und zu § 123 VwGO Rdnr. 36. Einer vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsverhältnis dann schon begrifflich nicht (mehr) zugänglich. Gemessen daran verfehlt das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers den Zweck einer einstweiligen Anordnung. Es zielt auf die vorläufige Klärung solcher Rechtsfragen, die zwar zwischen Antragsteller und Antragsgegner nach wie vor strittig sind, aber einen in der Vergangenheit liegenden und in sich abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, der ohne tatsächliche oder rechtliche Auswirkungen auf die derzeitigen oder künftigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ist. Insoweit sind die den Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden rechtlichen Beziehungen spätestens ohne Bedeutung, nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber durch schriftliche Erklärung vom 1. März 2004 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 verbindlich auf das Recht verzichtet hat, einen Professorentitel nach Maßgabe des Zustimmungsbescheides vom 15. November 2001 und den nachfolgenden Änderungsbescheiden des Antragsgegners vom 15. März 2003 und 5. Juni 2003 zu führen, und der Antragsgegner das gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren zum Widerruf der Zustimmung eingestellt hat. Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, dass die dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch zu Grunde liegenden Feststellungsbegehren sich im Hauptsacheverfahren als sachlich begründet erweisen werden. Für die vom Antragsteller geltend gemachte Teilnichtigkeit des Zustimmungsbescheides des Antragsgegners vom 15. November 2001 ist nichts ersichtlich; der danach mit dem Nationalitätenkennzeichen zu führende Klammerzusatz stellt keine Teilregelung der Zustimmungsentscheidung dar, die rechtlich einer isolierten Betrachtung ihrer Rechtmäßigkeit zugänglich ist. Soweit hier von Interesse ist gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 und S. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der bei Erlass der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 geltenden Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) i. V. m. § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade (VO.AGr.) vom 13. Mai 1993 (GV NRW S. 338) ist die Herkunft des Grades mit einem auf den Staat hinweisenden Klammerzusatz sichtbar zu machen. Zweck der Regelung ist es nicht nur, die Inhaber deutscher akademischer Grade davor zu schützen, dass ihre Rechtsstellung durch die missbräuchliche Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen beeinträchtigt und entwertet wird, die nicht unter den im Bundesgebiet üblichen Bedingungen erworben worden sind; sie dient vielmehr auch dem Schutz der Allgemeinheit davor, nicht mehr erkennen zu können, ob der Träger eines akademischen Grades diesen unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen erworben hat, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1987, 7 B 121/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 365 (366), Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 1990, 19 A 905/88, NVwZ 1991, 186, und Urteil vom 16. März 1990, 19 A 2051/88, juris- dokumentation Nr. MWRE108629026. Gemessen daran stellt der Klammerzusatz einen zwingenden, so: OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1990 und vom 16. März 1990, jeweils a. a. O., und damit integralen Bestandteil des Zustimmungsbescheides im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Titels dar. Im Übrigen ist der in dem Bescheid vom 15. November 2001 bezeichnete und für die Republik China (Taiwan) stehende Klammerzusatz "(RC)" als Hinweis auf die Volksrepublik China als den Staat, in dem dem Antragsteller die Berechtigung verliehen worden ist, den Titel eines "Visiting Professors" zu führen, zwar - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - rechtswidrig. Die in § 44 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Voraussetzungen der Nichtigkeit erfüllt der Rechtsfehler aber nicht; er ist jedenfalls nicht besonders schwerwiegend. Dass dem falsch bezeichneten Herkunftsstaat nicht die Bedeutung eines Fehlers beikommt, der der geltenden Rechtsordnung grundlegend widerspricht und mit ihr unter keinen Umständen vereinbar ist, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen zuwider läuft, vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983, 1 C 131/81, NVwZ 1984, 578 und Urteil vom 22. Februar 1985 8 C 107/83; Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1985 2658; Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2000, zu § 44 Rdnr. 8. liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ebenso dürfte im Hauptsacheverfahren das Begehren erfolglos bleiben, festzustellen, dass der "Widerspruch" des Antragstellers vom 31. Dezember 2002 gegen die Zustimmungsentscheidung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hatte. Offen bleiben kann dabei, ob dem vorbezeichneten Schreiben des Antragstellers rechtlich die Bedeutung eines Widerspruchs beizumessen ist, und ob ein solcher Rechtsbehelf, den die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 gegen den - im Übrigen rechtlich unteilbaren - Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 als Entscheidung einer obersten Landesbehörde gar nicht vorsieht, überhaupt geeignet ist, aufschiebende Wirkung zu entfalten. Einem Widerspruch des Antragsteller gegen die Zustimmungsentscheidung fehlt jedenfalls deshalb der Suspensiveffekt, weil es sich bei ihr um einen begünstigenden Verwaltungsakt und damit eine Regelung handelt, die in § 80 Abs. 1 VwGO nicht als dem Suspensiveffekt zugänglich bezeichnet ist. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt schließlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren auch mit seinem Begehren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, feststellen zu lassen, dass er bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den Titel eines Professors ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes; angesichts des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung waren die für die drei Antragsbegehren jeweils mit 5.000,00 Euro anzusetzenden und zu addierenden Streitwerte lediglich hälftig in Ansatz zu bringen.