Urteil
4 K 2310/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Planfeststellungsbeschlüsse sind nur insoweit durch Verpflichtungsklagen ersetzbar, wie eine Neubescheidung das planerische Gefüge im Übrigen unberührt lässt.
• Die Behörde darf über die in §9 Abs.1 FStrG bzw. §25 Abs.1 Nr.1 StrWG NRW typisierten Abstände hinausgehende Anforderungen nur bei Nachweis einer konkreten Gefahr verlangen.
• Nebenbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; textliche Verweisungen ohne eindeutige Einzeichnung in den Planunterlagen genügen nicht.
• Die Festlegung von Angelbereichen im Planfall fällt in das planerische Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu Abstandsregelungen und Bestätigung fischereilicher Beschränkungen • Planfeststellungsbeschlüsse sind nur insoweit durch Verpflichtungsklagen ersetzbar, wie eine Neubescheidung das planerische Gefüge im Übrigen unberührt lässt. • Die Behörde darf über die in §9 Abs.1 FStrG bzw. §25 Abs.1 Nr.1 StrWG NRW typisierten Abstände hinausgehende Anforderungen nur bei Nachweis einer konkreten Gefahr verlangen. • Nebenbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; textliche Verweisungen ohne eindeutige Einzeichnung in den Planunterlagen genügen nicht. • Die Festlegung von Angelbereichen im Planfall fällt in das planerische Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Abgrabungsvorhabens auf rund 37,9 ha mit jahresmäßiger Förderung und Betriebsdauer von etwa 26 Jahren. Der Beklagte genehmigte das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss, der u.a. Nebenbestimmungen zu Schutzabständen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und zur fischereilichen Nutzung enthielt. Die Klägerin focht mehrere Nebenbestimmungen an; Teile der Klage wurden zurückgenommen oder vergleichen. Streit blieb über vier Punkte: insbesondere die Bemessung von Abständen zu Autobahn und Landstraße (40 m bzw. 20/35 m) und die genaue Ausweisung der Angelbereiche im Lageplan. Die Klägerin berief sich auf fachgutachtliche Einwände und auf Absprachen aus dem Erörterungstermin; der Beklagte verteidigte die Nebenbestimmungen mit Verweis auf zuständige Fachbehörden und planerisches Ermessen. • Verfahrensabschluss für zurückgenommene und verglichene Anträge war geboten; hinsichtlich der verbleibenden Streitpunkte ist die Klage teilweise begründet. • Zulässigkeit: Verpflichtungsanträge, die die Aufnahme einer ganz bestimmten Nebenbestimmung fordern, sind unzulässig, weil Klägerin kein Anspruch auf eine konkrete Formulierung hat; eine Verpflichtung zur Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts ist hingegen zulässig, wenn das planerische Gefüge sonst unberührt bleibt (§§42,91,113 VwGO). • Begründetheit zu Abständen: Die in II 6.4 Abs.2 und 3 verlangten Abstände beruhen auf Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßen NRW und des Geologischen Dienstes, sind aber rechtsfehlerhaft, weil die Behörde keinen konkreten Nachweis einer über die typisierten Werte des §9 Abs.1 FStrG hinausgehenden Gefahr erbracht hat; erhöhte Abstände sind nur bei konkreter Gefährdung gerechtfertigt. • Bestimmtheitsgebot: Die Nebenbestimmung ist unklar, weil fehlende eindeutige Einzeichnungen und die unpräzise Bezeichnung "Böschungsfuß" die Bestimmung der zulässigen Abbaugrenzen unmöglich machen (§37 Abs.1 VwVfG NRW). • Rechtsfolgen: Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung in dem beanstandeten Punkt; der Beklagte ist zu einer Neufassung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten (§113 Abs.5 S.2 VwGO). • Angelnutzung: Die Regelung zu Angelbereichen (I 9 Nr.14, II 9.2 Abs.2–3) liegt im planerischen Ermessen der Behörde und berücksichtigt naturschutzrechtliche Vorgaben (§3 LFischG, LG NRW); sie ist weder ermessensfehlerhaft noch unbestimmt, eine Aufnahme des von der Klägerin vorgelegten Lageplans war nicht durchsetzbar. • Verfahrenskosten und Vollstreckung: Kosten wurden hälftig verteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar (§§155,167 VwGO). Die Klage wird insoweit eingestellt, als sie durch Rücknahme und Vergleich erledigt ist. Hinsichtlich der Abstandsregelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen werden die Nebenbestimmungen II 6.4 Abs.2 und 3 als rechtswidrig und unbestimmt angesehen; die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung, weshalb der Beklagte verpflichtet wird, diese Nebenbestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die weitergehenden Verlangen der Klägerin auf konkrete Formulierungen sind unzulässig; ihr Antrag zur Angelnutzung wird jedoch abgewiesen, da die festgelegten Angelbereiche innerhalb des zulässigen planerischen Ermessens liegen und die einschlägigen naturschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben beachtet wurden. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.