Urteil
24 K 3404/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0322.24K3404.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 00.00.0000 in C in seinem Heimatland geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem seine Eltern sich hatten scheiden lassen, kam er im Wege der Familienzusammenführung zu seinem hier seit 1979 als Bergmann arbeitenden Vater ins Bundesgebiet. Nach kurzem Besuch der Grundschule wechselte er auf die Schule für Lernbehinderte, die er 1991 verließ. Seit diesem Jahr ist er auch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Eine Ausbildung als Bergmann schloss er nicht ab, weil er die Prüfung nicht bestand. In der Zeit vom September 1991 bis zum August 1999 war der Kläger nach einem von ihm beigebrachten Auszug seines Versicherungsverlaufs 63 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, davon allerdings nur im Jahre 1992 12 Monate durchgängig; in der Zeit vom Juli 1997 bis zum August 1999 hat er nur im letzten Monat gearbeitet. Mit Erreichen der Strafmündigkeit ist der Kläger nahezu ständig mit dem Gesetz in Konflikt geraten und musste mehr als 15 mal strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundsdelikten, Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls, Nötigung und Hehlerei. Mehrfach saß er auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen ein. Der Beklagte nahm dies im Juni 1989 und Januar 1994 zum Anlass, den Kläger auf die etwaigen ausländerrechtlichen Folgen neuerlicher Straftaten hinzuweisen und hatte von einer Ausweisung zeitweilig mit Blick auf eine Empfehlung des örtlichen Jugendamtes, zeitweilig mit Blick auf laufende Strafverfahren mehrfach abgesehen. Die Strafgerichte stellten bereits 1995 schädliche Neigungen fest und gelangten zu ungünstigen Sozialprognosen. 1999 gab der Kläger selbst an, seit 4 Jahren arbeitslos und heroinabhängig zu sein. Seit Sommer 2002 lebte der Kläger in einem Männerwohnheim. Im März 2003 verhängte das Landgericht L eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gegen den Kläger wegen schweren Raubes, Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Körperverletzung und versuchter Nötigung. Der Kläger hatte in der Zeit von Februar bis Juni 2002 sowohl einen Mitbewohner des Männerheimes als auch eine junge weibliche Bankangestellte um Schutzgeld erpresst und später die Bankangestellte tätlich angegriffen und mit einem Messer bedroht, um sie von ihrer Anzeige gegen ihn abzubringen. Seit Oktober 2002 saß er in anderer Sache in Strafhaft ein. Im Oktober 2003 verhängte das gleiche Gericht erneut eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und bildete daraus unter Einbeziehung der vorerwähnten Strafe eine Gesamtstrafe von 6 Jahren. Es ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, vor deren Antritt der Kläger aber zunächst 2 der 6 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen muss, um den erhofften Zweck der Therapie nicht von vornherein auszuschließen. Das Landgericht folgte der Einschätzung des Gutachters, der Kläger sei ohne entsprechend langfristige und intensive therapeutische Maßnahme nicht dazu in der Lage, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien und zu einer sozialen Integration und Stabilisierung zu finden." Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Hanges erhebliche weitere Straftaten begehen wird." Der Kläger habe eine leicht beeinflussbare, emotionale und dissoziale Persönlichkeit." Der Kläger hatte sich einer schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, weil er gemeinsam mit einigen anderen ebenfalls Bewaffneten ein anderes Mitglied der Betäubungsmittelszene gewaltsam abgezogen" hatte, indem ihm Unterhaltungselektronik und Amphetamine abgezwungen wurden. Am 19. Februar 2004 wurde der Kläger in die Justizvollzugsanstalt T verlegt. Seit kurzem ist er nach § 64 StGB in der Landesklinik C1 untergebracht. Der Beklagte hörte den Kläger im September 2003 zu der beabsichtigten Ausweisung an. Dieser verwies darauf, in der Türkei keinerlei familiäre Bindungen mehr zu haben. Von der angekündigten Maßregel zur Entziehung verspreche er sich erstmals Hilfe bei seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und die Chance, eine neue Lebensperspektive aufzubauen. Nach Einsichtnahme in die Akten des Strafgerichts zu der Verurteilung vom März 2003 und ohne Kenntnis von der Verurteilung aus dem Oktober 2003 wies der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2004 nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus, wobei er dem Kläger mit Blick auf dessen verfestigtes Aufenthaltsrecht besonderen Ausweisungsschutz sowie Rechte aus dem ARB und dem ENA zubilligte, aber keine Ausnahme von der Regel und zudem eine individuelle Wiederholungsgefahr annahm. Die zunächst verfügte Abschiebungsanordnung hob der Beklagte mit Blick auf den etwaigen zwischenzeitlichen Entfall der erforderlichen Rechtsgrundlage unter dem 13. Juni 2005 auf und ersetzte sie durch eine Abschiebungsandrohung, wobei er dem Kläger eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2005 setzte, für deren fruchtlosen Ablauf er dem Kläger die Abschiebung in die Türkei androhte. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung mit dem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2004 zugestelltem Bescheid vom 15. April 2004 unter Einbeziehung auch der Verurteilung aus dem Oktober 2003 zurück. Der Kläger hat am 19. Mai 2004 Klage erhoben und trägt vor, ihm stünden jedenfalls aus Art 7 ARB Rechte zu, weil sein Vater ab 1979 als Bergmann ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei; zu seiner Mutter in der Türkei habe er seit dem damaligen Weggang keinen Kontakt mehr; seit seinem 21. Lebensjahr konsumiere er Heroin und Kokain; die Therapie in der Entziehungsanstalt solle im Juni 2005 beginnen. Nachdem das Gericht diese Klage durch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid vom 6. September 2005 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 14. Oktober 2005 beantragt, mündlich zu verhandeln über das Begehren, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 15. April 2004 aufzuheben. Der Beklagte trägt vor, selbst bei einer Begünstigung des Klägers aus dem ARB und einem Abstellen auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage sei ein etwaiger Ermessensspielraum angesichts der auch aktuellen individuellen Wiederholungsgefahr dahin reduziert, an der Ausweisung festzuhalten, und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hält auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und in Berücksichtigung des klägerischen Vortrages an seiner bereits in seinem Gerichtsbescheid niedergelegten Auffassung fest, die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Was die allein hier möglicherweise einer geänderten rechtlichen Würdigung zu unterziehende Ausweisung anbelangt, so kann das Gericht im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. September 2005 verweisen. Dort hatte das Gericht dargelegt, rechtlich komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides an und zur Einschätzung der von dem Kläger in diesem Zeitpunkt ausgehenden individuellen Wiederholungsgefahr ausgeführt: Abzustellen ist dabei hier auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides, also den April 2004 und den Umstand, dass der Kläger sich regelmäßig gegen die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensbestimmung seiner Opfer, mithin bedeutsame und besonders schutzbedürftige Schutzgüter wendet. Festzuhalten ist zunächst, dass das Landgericht in seinem nur ein gutes halbes Jahr zuvor ergangenen Urteil zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger sei ohne entsprechend langfristige und intensive therapeutische Maßnahme nicht dazu in der Lage, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien und zu einer sozialen Integration und Stabilisierung zu finden. Aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Hanges erhebliche weitere Straftaten begehen wird. Der Kläger habe eine leicht beeinflussbare, emotionale und dissoziale Persönlichkeit. Bedenkt man, dass die seitens des Landgerichts angelegten repressiv-strafrechtlichen Maßstäbe weniger streng sind, als die hier maßgeblichen gefahrenabwehrrechtlichen, und dass bis zum April 2004 mit Ausnahme des dem Kläger freilich nicht unbekannten Strafvollzuges keinerlei tatsächliche Änderungen zu verzeichnen sind, so liegt auf der Hand, dass der Gefährlichkeit des Klägers nur durch seine Ausweisung begegnet werden kann. Er hat sich in den letzten 15 Jahren im ständigen Konflikt mit dem Strafgesetz befunden, über die ganze Zeit als durch die gängigen Mittel der Gesellschaft wie jugendstrafrechtliche Maßnahmen, ausländerbehördliche Verwarnungen, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und schließlich auch die Einwirkung des Strafvollzuges nicht belehrbar erwiesen. Er verfügt über keinerlei ihn stützende soziale Bindungen wie Familie oder Arbeitszusammenhänge, ist wohl schließlich recht tief in die kriminogene Betäubungsmittelszene geraten, zeigt seit langem die Bereitschaft zu sofortigem Einsatz massiver Gewalt gegen seine Mitmenschen und schreckt weder von deren Einsatz noch dem von Waffen zurück, um den etwaigen Widerstand seiner Opfer im Keim zu ersticken. Die diese Gefährlichkeit allenfalls mildernde, weil einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens und damit auch einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft öffnende Therapie war im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides noch nicht angängig, geschweige denn erfolgreich abgeschlossen." Das Gericht sieht sich insbesondere nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2. Kammer) vom 16. Februar 2006 - C - 502/04 - (Torun) in seiner auf den Seiten 6 und 7 seines Gerichtsbescheides niedergelegten Auffassung erschüttert, dem Kläger stehe ein Recht aus Art. 7 ARB nicht zu, so dass sich die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung weiterhin nach dem im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden AuslG beurteilt und es auf die mit einer etwaigen Änderung der Persönlichkeit des Klägers einhergehende Verminderung der von ihm ausgehenden individuellen Wiederholungsgefahr bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ankommt. Der EuGH beschreibt den Zweck des Art. 7 Abs. 2 ARB dahin, dass es sich dabei um eine Bestimmung handele, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird" (Rdnr. 23). Daraus leitet der EuGH her, es könne nur zwei Arten von Beschränkungen (Hervorhebung des Gerichts) der durch Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte geben, nämlich entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darf, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen" (Rdnr. 25). In seinem Gerichtsbescheid ist das Gericht davon ausgegangen, etwaige Rechte des Klägers aus Art. 7 ARB seien schon auf Grund des eigenen Verhaltens des Klägers längere Zeit erloschen gewesen, bevor der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung in die Legalität des Aufenthaltes des Klägers eingriff. Es geht mithin nicht darum, dem Kläger ein Recht einseitig hoheitlich wegzunehmen oder es staatlicherseits zu beschränken, sondern der Kläger hatte sich schon zuvor selbst dieses Rechtes durch Verzicht begeben. Mithin kommt es auf etwaige Beschränkungen der nationalstaatlichen legislativen und/oder exekutiven Befugnisse zu Beschränkungen" von Rechten aus Art. 6 und/oder 7 ARB nicht an. Es geht nicht darum, solchen Kindern türkischer Arbeitnehmer ihre wohlerworbenen Rechte aus Art. 7 ARB zu beschränken oder sonst wie zu beschneiden, die es ausüben, sondern lediglich darum, den Aufenthalt solcher Kinder türkischer Arbeitnehmer, die sich des wohlerworbenen Rechtes aus Art. 7 ARB schon zuvor freiwillig selbst begeben haben, unter den gleichen Voraussetzungen beenden können, wie bei sonstigen Drittstaatsangehörigen. Das allein an den Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmestaat und die wesensgemäß zeitlich unbeschränkte Eigenschaft, Kind" eines (ehemals) ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers (gewesen) zu sein, geknüpfte Recht aus Art. 7 Abs. 2 ARB ist auch nach der Auffassung des EuGH in seinem Urteil Torun nicht etwa unverzichtbar und führt auch nicht etwa zu einer Verleihung einer Quasi-Unionsbürgerschaft. Ebenso, wie man durch einen freiwilligen längeren Aufenthalt im Ausland bekunden kann, dass man hier nicht (mehr) ordnungsgemäß beschäftigter türkischer Arbeitnehmer sein will, kann man auch durch sein freiwilliges langes Abstehen von jeglicher Bemühung um eine ordnungsgemäße Beschäftigung als türkischer Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen, dass man hier nicht (mehr) arbeiten will. Auch der Europäische Gerichtshof geht von dem Unterschied zwischen dem assoziationsrechtlichen Status und einer vollen Unionsbürgerschaft aus, wenn er den Verlust des Rechtes aus Art. 7 ARB durch ein Verlassen des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe für möglich hält (Rdnr. 25). Das ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht ist die Folge des assoziationsrechtlichen Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt und besteht nicht etwa losgelöst davon, gleichsam als eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne Zweckbindung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 ARB selbst, der als Rechtsfolge nur" das Recht einräumt, sich unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Es ist weder bei extensiver Auslegung der den seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei Abschluss des Assoziationsabkommens handelnden Organe zustehenden Kompetenzen und bei extensiver Auslegung des ausdrücklich auf den die Arbeitnehmer-Freizügigkeit regelnden Artikel 48 EWG-Vertrag Bezug nehmenden Wortlautes des Artikels 12 des Assoziationsabkommens noch des Wortlautes des Art. 7 Abs. 2 ARB ersichtlich, es habe ein von der Zweckbestimmung Zugang zum Arbeitsmarkt" sich lösendes, gleichsam eigenständig werdendes Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers (mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung) geschaffen werden können oder sollen. Auch nach Art. 12 des Assoziationsabkommens ging es nur" darum, sukzessive die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Kind eines ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung sein assoziationsrechtlich induziertes Aufenthaltsrecht sollte behalten müssen, wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt sein Recht auf freien Zugang zu jeder Stelle, um dessen Sicherung allein ihm das Aufenthaltsrecht eingeräumt ist, aus freien Stücken seit geraumer Zeit nicht ansatzweise wahrgenommen hat und die Absicht zu diesbezüglichen Anstalten für die nähere Zukunft selbst nicht behauptet. Bei anderer Betrachtung würde die aufenthaltsrechtliche Seite der Rechte aus Art. 7 ARB vom dortigen Wortlaut und der Zweckbestimmung abgekoppelt und zu einem eigenständigen und zweckungebundenen, dem eines Unionsbürgers vergleichbaren genuinen Aufenthaltsrechtes. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum man den Kläger einem keineswegs grundrechtsgleich unverzichtbaren Schutz zu unterstellen verpflichtet sein sollte, wenn er selbst im maßgeblichen Zeitpunkt diesen Schutz gar nicht wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.