Urteil
5 K 3921/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0130.5K3921.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Rubrum unter einer Kurzbezeichnung zusammengefassten Kläger sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des Buchgrundstückes mit der postalischen Bezeichnung X Str. 14 - 16a in X. Sie wehren sich mit ihrer Klage gegen eine Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005. Die Stadt X erhebt für die Benutzung ihrer Abwasseranlagen getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren. In den Jahren 2001 und 2002 war nach den Satzungsregelungen der Stadt Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren allein die bebaute Grundstücksfläche; seit dem Jahre 2003 ist Bemessungsgrundlage zudem auch die versiegelte Grundstücksfläche. In den Jahre 2001 bis 2005 wurden die Kläger unter der Kurzbezeichnung Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft X1 Straße" vom Beklagten nur wegen Teilflächen ihres Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Im November 2002 gab ein Vertreter der Kläger gegenüber dem Beklagten für das Grundstück eine Erklärung ab, nach der Dachflächen im Umfang von 2.060 qm und versiegelte Flächen im Umfang von 2.480 qm in den Kanal entwässern. Um sich die Regenentwässerung des in Rede stehenden Grundstücks wegen der vollen gebührenwirksamen Flächen entgelten zu lassen, veranlagte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2005 die Kläger unter der Kurzbezeichnung Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft X1 Straße 14 - 16a" zu höheren Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 - 2005 nach. Dazu setzte er mit dem Bescheid für diese Jahre erhöhte Niederschlagswassergebühren fest und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 22.462,44 Euro nach. Neue Bemessungsgrundlage war dabei für die Jahre 2001 bis 2002 eine bebaute Grundstücksfläche von 2.035 qm und für die Jahre 2003 bis 2005 eine angeschlossene bebaute Fläche von 2.060 qm sowie eine angeschlossene versiegelte Fläche von 2.480 qm. Hiergegen legten die Kläger durch ihren Verwalter mit Schreiben vom 5. Juli 2005, eingegangen am 6. Juli 2005, Widerspruch ein. Sie begründeten den Widerspruch sinngemäß wie folgt: Eine rückwirkende Veränderung der Grundlagen für die Bemessung der Niederschlagswassergebühren sei nicht zulässig, zumal die Betroffenen nicht durch entsprechende Maßnahmen auf die geänderte Rechtslage reagieren könnten. Hinsichtlich des Gebührensatzes sei zu beanstanden, dass die privaten Gebührenzahler auch die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt zu tragen hätten. Das Recht zur Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren sei zudem verjährt und verwirkt; die nachträglichen Gebührenforderungen könnten von den Eigentümern nicht mehr gegenüber den Mietern geltend gemacht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2005, zugestellt am 5. August 2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, bei der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2001 - 2002 einerseits und die Jahre 2003 - 2005 andererseits seien unterschiedliche Flächengrößen angesetzt worden, weil im Satzungsrecht der Stadt für diese Jahre unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe gegolten hätten. Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren sei bis zum Jahre 2002 einschließlich die Größe der bebauten Fläche des angeschlossenen Grundstücks gewesen; seit dem Jahre 2003 bemesse sich die Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen könne. Die Gebührenforderungen seien auch noch nicht verjährt. Zur Begründung der am 5. September 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen Folgendes vor. Die ihnen vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gebührensatzungen für die Jahre 2001 und 2002 seien inhaltlich identisch und wiesen lediglich unterschiedliche Gebührensätze auf. Offensichtlich seien eventuelle Satzungsänderungen nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Der in den Jahren 2001 und 2002 für die Bemessung der Niederschlagswassergebühren geltende Gebührenmaßstab der bebauten Fläche sei rechtswidrig, weil er die sonstigen befestigten Flächen außer Acht lasse, von denen ebenfalls in erheblicher Weise Regenwasser in den Kanal geleitet werde. Zudem seien die Gebühren für diese Jahre in dem angefochtenen Bescheid nach dem damals noch nicht geltenden Maßstab der bebauten und versiegelten Fläche berechnet worden. Auch der seit dem Jahre 2003 geltende Maßstab sei bedenklich. Danach bemäßen sich die Niederschlagswassergebühren nach den bebauten und versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen könne. Voraussetzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren sei aber, dass Abwasser tatsächlich in die Kanalisation abgeleitet werde; die bloße Ableitungsmöglichkeit ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die ggf. eine Grundgebühr rechtfertigen könne, reiche für eine echte Benutzungsgebühr, die die Stadt erheben wolle, nicht aus. Unklarheiten in der Satzung gingen zulasten des Satzungsgebers. Ferner sei zu beanstanden, dass nach der Satzung auch ungefasst in den Straßenraum gelangendes Regenwasser den Gebührentatbestand erfüllen solle, weil auch hier nicht gewährleistet sei, dass die öffentliche Abwasseranlage auch tatsächlich genutzt werde. Es bestünden des Weiteren Bedenken gegen die Gebührenkalkulation. Der Beklagte erhebe seit vielen Jahren Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser. Wenn es ihm trotzdem nicht gelungen sei, den recht großen Gebäudekomplex der Kläger zu erfassen, müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass noch weitere Grundstücke nicht erfasst und daher die Zahl der Verteilungseinheiten in der Gebührenkalkulation zu niedrig angesetzt worden seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und verteidigt ergänzend insbesondere seine Maßstabsregelung und die der Gebührenkalkulation zugrunde liegende Flächenerfassung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Kläger rügen, dass in der Sachverhaltsschilderung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2005 fehlerhafter Weise angegeben war, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2005 Niederschlagswassergebühren nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 und nicht ab dem 1. Januar 2001 nacherhoben worden seien, handelte es sich um einen unbeachtlichen offensichtlichen Schreibfehler. Dies belegen die Ausführungen unter Ziffer II. des Widerspruchsbescheides, mit denen sich der Beklagte in der Sache auch mit der Nachveranlagung für die Jahre 2001 und 2002 befasst. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 22 und 25 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt X vom 7. Dezember 1989 in den Fassungen nach der 9. und 10. Änderung vom 15. Dezember 2000 und 2. Juni 2004 sowie § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt X" in den Fassungen der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (für das Jahr 2001) und der 12. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 (für das Jahr 2002) und in Verbindung mit §§ 1 - 3, 6 und 9 - 12 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002" in der Ursprungsfassung (für das Jahr 2003), in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Dezember 2003 (für das Jahr 2004) und der 2. Änderung vom 23. Dezember 2004 (für das Jahr 2005) (EGS). Danach ist der Gebührenanspruch für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2001 bis 2005 in der Höhe entstanden, in der die Niederschlagswassergebühren durch Bescheid vom 1. Juli 2005 festgesetzt worden sind. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, oder gegen die individuelle Heranziehung der Kläger zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach bestehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - nicht. Soweit die Kläger die ordnungsgemäße Veröffentlichung der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Niederschlagswassergebührensätze pauschal in Zweifel gezogen haben, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn ausweislich der dem Gericht in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Unterlagen sind die für die hier in Rede stehenden Jahre geltenden Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzung im Amtsblatt der Gemeinde bzw. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Stadt veröffentlicht worden. Auf die im Wechsel der Maßstabsregelung gelegenen Gründe für die unterschiedlichen Bemessungsgrößen (Flächengrößen), die bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 und 2002 einerseits und die Jahre 2003 bis 2005 andererseits angewandt wurden, hat der Beklagte bereits in seinem Widerspruchsbescheid hingewiesen; auf die dortigen zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit dem Wechsel vom zulässigen, nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG der bebauten Fläche des angeschlossenen Grundstücks zu dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, im Jahre 2003 ist die Stadt im Interesse einer größeren Gebührengerechtigkeit von einem gröberen zu einem feineren Maßstab zur Bemessung der gebührenrelevanten Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Ableitung von Regenwasser übergegangen. Dieser Maßstabswechsel ist nicht zu beanstanden. Beide hier in Rede stehenden Maßstäbe liegen im Rahmen des der Gemeinde bei der Wahl des Bemessungsmaßstabes zustehenden weiten Ermessens, das nur durch die - hier nicht verletzte - Anforderung begrenzt wird, nach der der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG). Denn der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, den der Wirklichkeit am nächsten kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen. Vielmehr reicht es aus, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Ein derart denkbarer Zusammenhang besteht zwischen der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers und den bebauten und / oder versiegelten Grundstücksflächen, auf denen Niederschlagswasser gesammelt und in die Kanalisation abgeleitet wird. Aber auch der gröbere, bis zum Jahre 2002 einschließlich geltende Maßstab, nach dem der Umfang der Inanspruchnahme sich allein nach den bebauten Flächen bemaß, dürfte diesen Zusammenhang noch in ausreichender Weise abgebildet haben, da - wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16. August 2000 - 5 K 10377/95 - unter Beachtung der konkreten Verhältnisse in der Stadt X ausgeführt hat - die von einem angeschlossenen Grundstück aus in den Kanal insgesamt entwässernden Flächen bei typisierender Betrachtungsweise in der Regel in einer (hinreichend gleichmäßigen) Relation zu der bebauten Fläche eines angeschlossenen Grundstücks stehen. Der Maßstabswechsel ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht rückwirkend erfolgt, sondern greift erst seit Inkrafttreten der Entwässerungsgebührensatzung zum 1. Januar 2003 für die Folgezeit und damit nur zukunftsgerichtet in den benutzungsgebührenrelevanten Sachverhalt ein. Ein etwaiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen gröberen - von den Klägern im Übrigen selbst als nicht sachgerecht empfundenen - Maßstabsregelung auch für künftige Fälle der Inanspruchnahme ist nicht geschützt, zumal sich der Satzungsgeber hier durch den Maßstabswechsel um eine verursachungsgerechtere Kostenverteilung auf die Gebührenzahler bemüht hat. Nicht nachzuvollziehen vermag das Gericht die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe sie für die Jahre 2001 und 2002 nicht nur nach dem damals geltenden Maßstab der bebauten angeschlossenen, sondern schon nach dem erst seit 2003 geltenden Maßstab der bebauten und versiegelten Flächen veranlagt. Denn ausweislich des dem Gericht vorliegenden Nachveranlagungsbescheides vom 1. Juli 2005 ist eine Veranlagung nicht nur zu den bebauten, sondern auch zu den versiegelten Flächen erst ab dem Jahre 2003 erfolgt. Auch die Bedenken der Kläger, die sie gegen die seit dem Jahre 2003 geltende Maßstabsregelung erhoben haben, greifen nicht durch. Die Gebühren werden nach den Tatbestandsregelungen der EGS nicht schon für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhoben, sondern für die tatsächliche Inanspruchnahme; der Umfang dieser tatsächlichen Inanspruchnahme wird allerdings zulässigerweise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG nach dem gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Denn in § 2 EGS ist ausdrücklich geregelt, dass die Benutzungsgebühr für die (tatsächliche) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben wird. Entgegen der Auffassung der Kläger wird das Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 6 Abs. 1 EGS bestimmt ist, dass sich die Niederschlagswassergebühren nach der Größe der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksflächen bemisst, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen kann. Damit ist keine an eine bloße Benutzungsmöglichkeit geknüpfte Tatbestandsregelung getroffen, die allenfalls die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigte. Mit dieser Formulierung werden - wie für eine eigentliche Benutzungsgebühr erforderlich - ersichtlich (nur) die Flächen als gebührenrelevant erfasst, von denen im Falle eines hinreichend ergiebigen Regenereignisses Abwasser, das auf den bebauten oder versiegelten Flächen eines Grundstücks gesammelt wird, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten über eine irgendwie geartete Verbindung auch tatsächlich in den Kanal gelangt - und in diesem Sinne dorthin gelangen kann -, und damit wird das Maß für den Umfang der tatsächlichen Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation vorgegeben. Auch der Einwand der Kläger, es sei nicht rechtens, dass nach der Satzung auch ungefasst in den Straßenraum gelangendes Regenwasser den Gebührentatbestand erfüllen solle, bleibt ohne Erfolg. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme kommt es lediglich darauf an, ob 1. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal stattgefunden hat oder - wie hier bei der antizipierten Gebührenerhebung zu Beginn des Veranlagungszeitraumes - stattfinden wird, 2. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und 3. er in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, S. 9 f. des UA. Ein Nutzer nimmt für die Entwässerung befestigter Flächen die öffentliche Abwasseranlage nicht nur insoweit willentlich in Anspruch, als er der Kanalisation Niederschlagswasser über Anschlussleitungen zuführt, sondern auch soweit er damit rechnen muss, dass von ihm gesammeltes Regenwasser infolge des natürlichen Gefälles von einem befestigten Teil seines Grundstücks auf die öffentliche Straße und von dort über die Straßenabläufe in den Entwässerungskanal fließt. Die unterschiedlichen Einleitungsweisen stehen nach der Satzung gleich, da deren Regelungen neben der leitungsgebundenen Einleitung von Niederschlagswasser über einen Grundstücksanschluss auch die nicht leitungsgebundene Einleitung und damit eine Ableitung unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles über befestigte Grundstücksflächen und die Straße in die Kanalisation als gebührenpflichtige Inanspruchnahme erfassen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS). Die Gleichsetzung der unterschiedlichen Einleitungsweisen ist nicht zu beanstanden. In allen diesen Einleitungsfällen erbringt die Gemeinde die gebührenrelevante Leistung der Entwässerung des betroffenen Grundstücks, die in der Aufnahme der Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für die Weiterleitung und Entsorgung des Abwassers durch die Gemeinde besteht. Vgl. Dahmen in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, zu § 4, Rdnr. 173 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Ein Grundstückseigentümer, der es bewusst hinnimmt, dass sein Grundstück in die öffentliche Kanalisation entwässert wird, indem aufgrund des natürlichen Gefälles Niederschlagswasser von seinem Grundstück über eine Straße und deren Abläufe in die öffentliche Entwässerungsanlage abgeleitet wird, nimmt diese Anlage auch willentlich in Anspruch und kann auch zu eigentlichen" Nutzungsgebühren veranlagt werden. Es ist daher kein zwingender Grund ersichtlich, die Abwassergebührenpflicht von dem Vorhandensein einer abwassertechnischen Verbindung in Gestalt einer Anschlussleitung abhängig zu machen. In diesem Sinne haben schon das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 13. Mai 1993 - 7 K 828/91 -), das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 23. November 1995 - 9 K 888/95 -) und das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 30. Juni 1998 - 11 K 4684/96 -) entschieden, dass eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch durch eine nicht leitungsgebundene Zuleitung erfolgen kann. Vgl. Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen 2000, S. 350 (Nr. 716) und Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, zu § 6, Rdnr. 349. Die ins Blaue hinein" erhobene Behauptung der Kläger, dass die privaten Gebührenzahler auch die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt zu tragen hätten, trifft nicht zu. Nach den dem Gericht vorliegenden Gebührenkalkulationen für die betroffenen Veranlagungszeiträume der Jahre 2001 bis 2005 ist bei der Gebührenbedarfsberechnung stets berücksichtigt worden, dass die Gebührenzahler nicht auch für die Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze aufzukommen haben. Auch die im Zusammenhang mit der Erfassung der Zahl der Verteilungseinheiten in der weiter geltend gemachten Bedenken der Kläger sind nicht durchschlagend. Der Beklagte hat die zu prognostizierenden Gesamtflächen, auf die zur Ermittlung der jährlichen Gebührensätze nach seiner Kalkulation die auf die Niederschlagswasserentsorgung entfallenden Kosten im Veranlagungszeitraum zu verteilen sind, methodisch korrekt auf der Grundlage von Schätzungen und Selbstauskünften ermittelt. In diesem Zusammenhang hat er Folgendes ausgeführt: Bemessungsgrundlage war bis einschließlich 2002 die Größe der bebauten Fläche des angeschlossenen Grundstücks. Die veranlagungsrelevanten Flächen wurden vom Ressort Vermessung, Katasteramt und Geodaten" ermittelt, und zwar anhand der Bauakten, die das Bauordnungsamt nach Baumaßnahmen (auch Anbau, Umbau, Abriss) zur weiteren Auswertung (Vermessung) übergeben hatte. Das Ergebnis der Vermessung wurde in Form einer Gebäudebeschreibung" dargestellt, die den Grundriss des baulichen Objekts und die veranlagungsrelevante/n Fläche/n aufzeigt. Ein Exemplar wurde dem Steueramt zugeleitet, das Veränderungen der bebauten Fläche zeitnah ausgewertet hat mit der Folge einer entsprechenden Neuveranlagung. Im Hinblick auf die zum 1.1.03 geplante und dann auch durchgeführte Maßstabsänderung (Erweiterung auf die sonst befestigten Flächen) wurden die zuvor per Luftbildauswertung für das gesamte Gemeindegebiet ermittelten Flächen mit dem Bestand des Liegenschaftskatasters verschnitten und für jedes Xer Grundstück ein Flächenerfassungsbogen produziert, der den jeweiligen Eigentümern übersandt wurde. Es wurden rd. 55.000 Flächenerfassungsbogen versandt, die von einem durch die X2 AG beauftragten Unternehmen nach Rücklauf ausgewertet wurden, soweit die Grundstückseigentümer die Bögen zurückgesandt hatten. Nicht alle diese Bögen waren vollständig und plausibel ausgefüllt, so dass sich deren Auswertung sehr aufwändig und zeitintensiv gestaltete. Sandte der Eigentümer den Flächenerfassungsbogen nicht zurück bzw. war er noch nicht auszuwerten, ist auf der Basis der Luftbildauswertung veranlagt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung 2003 basierte daher unvermeidbar auf einer Prognose. Die Abweichungen wurden in den darauffolgenden Jahren aber im Wege der Nachkalkulation ausgeglichen. Inzwischen ist die am 1.1.03 in Kraft getretene Satzungsänderung bis auf wenige ungeklärte Restfälle flächendeckend umgesetzt. Dass anlässlich der Auswertung der Flächenerfassungsbögen auffiel, dass im vorliegen Fall eine Teilfläche, nämlich die in beigefügter Gebäudebeschreibung vom 27.01.05 aufgeführten Gebäude bezeichnet als a) Ladengebäude mit 1597 m2 und b) Überdach mit 11 m2 bisher nach alter Satzungsregelung noch nicht veranlagt worden waren, ist eine absoluter Ausnahmefall. Dieser Fehler muss in dem oben beschriebenen Änderungsdienst passiert sein und ist jetzt durch die Maßstabsumstellung aufgefallen." Die Methode, Bemessungsgrundlagen für die Feststellung von Verteilungsflächen ebenso wie für die einzelnen Heranziehungen aufgrund von Erklärungen der Pflichtigen zu ermitteln und bei Nichterklärung die Bemessungsgrundlagen zu schätzen, sind im Abgabenrecht nicht ungewöhnlich und entsprechen geltendem Recht. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Abgabenerhebung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Darüber hinaus haben die Beteiligten und andere Personen der abgabenberechtigten Körperschaft die zur Feststellung eines für die Abgabenerhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwar wäre es dem Beklagten nicht unmöglich gewesen, zur Ermittlung der einzelnen Flächen jeweils Feststellungen vor Ort zu treffen. Dazu war er aber angesichts der damit verbundenen enormen und dann wiederum von den Gebührenpflichtigen hierfür zu tragenden Kosten nicht verpflichtet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 - a.a.O. sowie - 9 A 2008/95 - und vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 -; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 7 K 1853/96 - ZKF 2000 S. 36. Es ist zwar möglich, dass sich Grundstückseigentümer trotz der auf dem Veranlagungsformular vorhandenen und unterschriftlich zu versichernden Erklärung, die Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten verrechnet" und den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben haben. Die trotz Kontrollen im Einzelfall verbleibenden Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen Gebührenschuldnern sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal die - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - Kosten für die Ermittlung der einzelnen Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn in zudem nur die Niederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von vornherein nicht rechtfertigen. So ausdrücklich OVG NRW im Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 2008/95 -. Die Schätzung ist ebenfalls eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch dann, wenn der Abgabenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei liegt es in der Natur der Schätzung, dass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, vielmehr die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt. Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 1999, § 162 AO Rdnr. 79. Sie ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis unschlüssig oder unwahrscheinlich ist. So Tipke/Kruse a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch wenn bei der Prognose der gesamten Verteilungsflächen einige Flächen - wie etwa die des klägerischen Grundstücks - nicht oder nicht zutreffend erfasst worden sein dürften, hat der Beklagte auf dem gewählten Weg eine hinreichend genaue Basis für die Gebührenerhebung gefunden, verbleibende Ungenauigkeiten sind methodenimmanent und nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu verhindern. Der Beklagte hat zudem einen methodischen und sachgerechten Weg beschritten, auf dem er seine ursprünglich gewonnenen Kenntnisse über die gebührenrelevanten Flächen im Stadtgebiet in den Zweifelsfällen verbessert und korrigiert, in denen eine Datenüberprüfung auch im Massenverwaltungsgeschäft im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenerhebung angebracht ist. Er beachtet bei der Erhebung der Abwassergebühren in dem gebotenen Umfang den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der sich im Abgabenrecht im Sinne der Forderung nach Belastungsgleichheit ausprägt, indem er bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen das Prinzip der (Selbst) Deklaration systematisch durch das kontrollierende Verifikationsprinzip ergänzt. Vgl. BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff., insb. S. 271ff. Der Beklagte durfte mit den angefochtenen Bescheiden die Kläger auch - unter nachrichtlicher Einbeziehung der bereits bestandskräftig festgesetzten Summen - zur Zahlung von höheren Niederschlagswassergebühren für die streitgegenständlichen Zeiträume wegen größerer zu veranlagender Flächen nachveranlagen; dem steht nicht entgegen, dass er für das Grundstück gegenüber den Klägern mit früheren, bestandskräftig gewordenen Bescheiden über die Festsetzung von Grundbesitzabgaben für die hier in Rede stehenden Zeiträume niedrigere Niederschlagswassergebühren geltend gemacht hatte. Die Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet nämlich als solche - entgegen der Auffassung der Kläger - keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch den eine tatsächlich entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, steht dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht entgegen, durch den die noch ausstehende Gebührenforderung nacherhoben wird. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen. Es besteht nämlich kein verständiger Grund für die Annahme, in Fällen der hier in Rede stehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich nicht ausgeschöpften Rechte nicht wahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung lässt sich einer ursprünglich unvollständigen Erhebung ein unausgesprochener Wille, darüber hinausgehende, aber entstandene Abgabenforderungen nicht mehr geltend machen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin ist der gebührenwirksame Sachverhalt durch die nur teilweise Festsetzung des tatsächlich entstandenen Anspruchs durch den Beklagten in den früheren - die hier in Rede stehenden Zeiträume erfassenden - bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden nicht abschließend geregelt worden. Der bestandskräftige vorangegangene Abgabenbescheid stellt sich daher auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar mit der Folge, dass die Nacherhebung nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakten bestehenden - ein Vertrauensinteresse berücksichtigenden - Einschränkungen nach §§ 130 und 131 AO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § 172 ff. AO vorgesehenen Einschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte gelten für das Kommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG auf diese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so dass sie auf die Festsetzung von Kommunalabgaben mit der Folge nicht anzuwenden sind, dass bestandskräftige Abgabenbescheide auch dann geändert werden können, wenn sie - wie hier - weder nur vorläufig ergangen noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit der Nacherhebung schöpft der Abgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts wegen zusteht, ohne dass dem verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen; so schon OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 457, m.w.N. aus der Rechtsprechung. Der Gebührenanspruch ist zudem weder verjährt noch verwirkt. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005 war auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Gebührenansprüche des Beklagten für diese Veranlagungszeiträume gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres nach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal die Festsetzungsfrist für die das Jahr 2001 betreffenden Gebührenansprüche verstrichen, als der Beklagte den Nachveranlagungsbescheid vom 1. Juli 2005 erließ. Da der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur das fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren der Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der Beklagte die Niederschlagswassergebühren nicht zeitnah mit ihrer Entstehung in voller Höhe erhoben hat. Der Beklagte hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa deshalb verwirkt, weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst mehrere Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltend gemacht hat. Die Verwirkung einer Forderung etwa mit der Begründung, sie sei erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der Abgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger werde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das Geltendmachen der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier nicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger nicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis zu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits dargelegt, durften die Kläger auch aus dem Umstand, dass sie in den ursprünglichen Grundbesitzabgabenbescheiden zu bestimmten Niederschlagswassergebühren herangezogen worden waren, nicht schließen, der Beklagte werde sie für die von diesen Bescheiden betroffenen Zeiträume nicht mehr zu höheren Niederschlagswassergebühren heranziehen. Dies gilt für die Zeiträume ab dem Jahre 2003 um so mehr, als ihnen schon aufgrund der von ihrem Vertreter im Jahre 2002 abgegebenen Selbsterklärung zu den in den Kanal entwässernden Flächen wegen der erheblichen Differenz zwischen den erklärten Flächen und den später veranlagten Flächen klar sein musste, dass dem Beklagten für die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation noch weitere Gebührenansprüche ihnen gegenüber zustehen dürften. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Abgabeschuldner die nacherhobenen Gebühren möglicherweise wegen des Zeitablaufes aus zivilrechtlichen Gründen nicht mehr auf seine Mieter oder Pächter umlegen kann. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW liegt es im Risikobereich des Grundstückseigentümers, ob er die Abwasserbeseitigungsgebühren - noch - auf Mieter, Pächter oder andere Personen umlegen kann. Ggf. muss er sich bei der Gemeinde um eine ordnungsgemäße Festsetzung der Gebühren vor Ablauf der privatrechtlichen Abwälzungsfristen bemühen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111 ff., und die weiteren Nachweise bei Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 4 Rdnr. 272 a.E., S. 82/83. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung liegt in den Fällen, in denen bei einer nachträglichen Erhebung von Gebühren deren Abwälzung auf Mieter etwa aufgrund kürzerer mietrechtlicher Umlegungsfristen nicht mehr möglich ist, auch keine unbillige Härte vor. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung von Gebühren und deren Umlegung auf Mieter unterschiedliche Fristen vorgesehen und damit zulässigerweise in Kauf genommen, dass bei einer Ausschöpfung der Festsetzungsfrist der Vermieter die Gebühren ggf. nicht mehr auf die Mieter umlegen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1982, Buchholz, 401.0 § 163 AO Nr. 1, 401.0 § 227 AO Nrn. 2, 3 und 5 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980, KStZ 1981 S. 111 = NJW 1981 S. 185 und Beschluss vom 28. August 1990 - 9 A 2023/89 - . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).