Urteil
2 K 7587/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1128.2K7587.04.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 24. November 1959 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung. Er steht seit Oktober 1976 im Polizeidienst des beklagten Landes und ist seit 1981 in X1 tätig. Für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1995 wurde er - noch als Polizeiobermeister - am 19. Januar 1996 dienstlich beurteilt mit dem Ergebnis erheblich über dem Durchschnitt". Zum 1. April 1996 wurde er im Rahmen der Neuorganisation der Bereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium X1 (technische Einsatzeinheit) versetzt. Am 1. April 1997 wurde der Kläger prüfungsfrei zum Polizeikommissar (1. Säule; Besoldungsgruppe A9 BBesO) befördert. Seine nächste Beurteilung betraf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1998 und geschah anlässlich (vgl. Nr. 4.3 BRL Pol) der Verfügung VL 0.0.0-0000 vom 13. Januar 1999". Der Kläger wurde im Gesamturteil mit 3 Punkten bewertet; die Beurteilung vom 17. März 1999 wurde ihm am 24. März 1999 eröffnet. Für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 wurde der Kläger erstmalig am 24. Januar 2000 mit dem Gesamtergebnis 3 Punkte" regelbeurteilt, so wie ihn auch der Erstbeurteiler, PHK L, vorgeschlagen hatte. Nachdem das Polizeipräsidium X1 (nachfolgend: Polizeipräsidium) einen Abänderungsantrag mit Bescheid vom 7. August 2000 abgelehnt hatte, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, den er im wesentlichen damit begründete, der Erstbeurteiler habe sich an die Vorgabe halten müssen, ihn, den Kläger, aufgrund seiner kurzen Verweildauer im Statusamt nicht überdurchschnittlich zu beurteilen; es gebe eine Leitlinie des Polizeipräsidiums, wonach nur Beamte mit 4 oder 5 Punkten beurteilt werden dürften, die das Amt A9 seit mindestens vier Jahren inne hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 wies die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) den Widerspruch zurück. Es gebe keine starre Anweisung, eine überdurchschnittliche Beurteilung nur bei einer bestimmten Verweildauer im Amt eines Polizeikommissars vorzunehmen. So hätten sich innerhalb der Vergleichsgruppe auch hiervon abweichende Fälle ergeben. Der Erstbeurteiler habe nach Vorgesprächen seinen Vorschlag unabhängig von Vorgaben des Dienstherrn gemacht. Das ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers, PHK L, vom 3. Januar 2001. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 23. Februar 2001 (2 K 1084/01) machte der Kläger insbesondere geltend, der Erstbeurteiler sei zu einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten angewiesen worden, weil er, der Kläger, noch nicht mindestens vier Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A9 bekleidet habe. Das sei unzulässig. Auch gebe es für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 einen ihn betreffenden Beurteilungsentwurf, der ein Gesamturteil von 4 Punkten vorgesehen habe, aber nie in eine Beurteilung umgesetzt worden sei. Die dann folgende Beurteilung, die den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1998 umfasse, sei anlässlich des Umstandes erfolgt, dass 53 Beamte ohne dienstliche Beurteilung gewesen seien. Für die Nichterstellung von (Regel- )Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1998 gebe es nach Angaben des PHK L verfahrenstechnische Gründe, auf die der Beklagte nicht eingegangen sei, obwohl sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auswirkten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeurteiler, PHK L, seine - des Klägers - Leistung zunächst mehrfach mit 4 Punkten bewertet habe, hiervon nunmehr aber ohne Begründung abgerückt sei. Ein Fehler ergebe sich auch daraus, dass die angegriffene Beurteilung in zeitlicher Hinsicht nicht an die Vorbeurteilung anknüpfe. Die zeitlichen Lücken im Beurteilungsverfahren seien nicht erklärt worden. Im Verhandlungstermin vom 6. Mai 2003 (2 K 1084/01) rügte das erkennende Gericht, dass das Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz stattgefunden habe, dass die Erstbeurteilung nicht in der den BRL Pol genügenden Form zum Zeitpunkt der Beurteilerkonferenz vorlag und dass das Kriterium des Eintritts der drohenden Sperrfrist eine Rolle spielte. Im Hinblick hierauf hob der Beklagte die Beurteilung auf und verpflichtete sich, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Kläger wurde sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 erneut dienstlich beurteilt. Zu diesem Zweck führte der Erstbeurteiler, EPHK I, am 26. Juni 2003 ausweislich der Angaben auf dem Beurteilungsformular mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch. Sodann erstellte er am 30. Juni 2003 einen Beurteilungsvorschlag, in dem er das Hauptmerkmal Leistungsverhalten" mit 4 Punkten (Submerkmale: 2 x 3 Punkte, 5 x 4 Punkte), das Hauptmerkmal Leistungsergebnis" ebenfalls mit 4 Punkten (Submerkmale: 2 x 4 Punkte) und das Hauptmerkmal Sozialverhalten" mit 3 Punkten (Submerkmale: 2 x 3 Punkte, 1 x 4 Punkte) bewertete. Als Gesamturteil schlug er 4 Punkte vor. Am 20. August 2003 fand die Beurteilerkonferenz statt, an der ausweislich des Protokolls neben dem Polizeipräsidenten X2 als Endbeurteiler der Leiter GS, die Gleichstellungsbeauftragte und der Vertreter des Leiters VL 2 teilnahmen. Es wurden unter anderem 16 Beurteilungen für das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes besprochen und sämtlich mit 3 Punkten beurteilt, wobei mehrere mit 4 Punkten vorgeschlagene Beamte herabgesetzt wurden. Außerdem wurden vier im Verwaltungsstreitverfahren aufgehobene Beurteilungen - darunter die Beurteilung des Klägers -, für die neue Entwürfe vorlagen, beraten. Im Protokoll heißt es hierzu, es sei nach eingehender Diskussion entschieden worden, die mit 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten auch mit 3 Punkten zu bewerten, den mit 4 Punkten vorgeschlagenen Kläger aber im Quervergleich auf 3 Punkte abzusenken. Am 5. September 2003 unterzeichnete der Erstbeurteiler seinen in Reinschrift gefertigten Vorschlag. Der Endbeurteiler, Polizeipräsident X2, folgte bei den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten" und Sozialverhalten" dem Vorschlag, senkte aber beim Hauptmerkmal Leistungsergebnis" die Beurteilung auf 3 Punkte ab mit der Begründung, im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe habe sich gezeigt, dass beim Anlegen eines strengen Maßstabes im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung eine geringere Bewertung vorzunehmen gewesen sei. Auch beim Gesamtergebnis wich er vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab und vergab hier lediglich 3 Punkte. In der Abweichensbegründung hieß es: Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter Berücksichtigung eines einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe des zu Beurteilenden. Bei der Beurteilerbesprechung am 20. August 2003 wurden die Angehörigen der Vergleichsgruppe unter besonderer Berücksichtigung ihrer Leistungen und ihrer Dienst- und Lebenserfahrung im derzeitigen statusrechtlichen Amt im Quervergleich untereinander verglichen und es wurde festgestellt, inwieweit sich einzelne Beamte/Beamtinnen soweit signifikant aus dem Kreis derer herausheben, als dass sie mit vier oder fünf Punkten zu beurteilen sind. Hierbei wurden die Leistungen des zu Beurteilenden anders bewertet und der Beurteilungsvorschlag im Gesamtergebnis abgesenkt. Kriterien, die im Einzelfall den Beurteilungsvorschlag rechtfertigen, wurden nicht festgestellt. Am 24. September 2003 unterzeichnete der Polizeipräsident die Beurteilung. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2003 Widerspruch ein und wies auf die im gerichtlichen Verfahren zuvor gerügten Verfahrensmängel bei der Beurteilung (Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz, Erstbeurteilung lag der Beurteilerkonferenz nicht in der vorgesehenen Form vor, Berücksichtigung von Sperrfristen bei den Beurteilungen) hin. Er führte aus, mit den sonstigen von ihm in diesem ersten Verfahren vorgebrachten Einwänden habe sich das Gericht nicht mehr befassen müssen. Auf seine Ausführungen im Schreiben vom 3. Juli 2001 und im vorangegangenen Widerspruchsverfahren verweise er daher. Die nunmehr erneut erstellte Beurteilung sei daher nach wie vor rechtsfehlerhaft, zumal der Erstbeurteiler, EPHK I, den Endbeurteiler in einem Vermerk aus dem Jahr 1999 oder 2000 darum gebeten habe, ihn, den Kläger, mit 4 Punkten zu beurteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 24. September 2003 zurück. Zur Begründung hieß es, die neu erstellte Beurteilung sei unter Einhaltung der in den BRL Pol niedergelegten Formvorschriften zustande gekommen. Sie sei weisungsfrei erstellt worden. Der vom Erstbeurteiler am 30. Juni 2003 verfasste Beurteilungsentwurf habe in der Beurteilerkonferenz am 20. August 2003 vorgelegen und sei eingehend erörtert worden. Da der Erstbeurteiler nicht alle Angehörigen der Vergleichsgruppe A9 bewertet habe, habe er den Quervergleich innerhalb dieser Gruppe nicht vornehmen können. Dies sei in der Beurteilerkonferenz geschehen. Dabei sei der Vorschlag hinsichtlich des Hauptmerkmals Leistungsergebnis" und im Gesamturteil abgesenkt worden. Diese abschließende Endbeurteilung beruhe auf Hilfskriterien, die einen Vergleich mit den Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe einschließe. Die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers habe aber nicht dazu geführt, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können und zu einer höheren Bewertung zu gelangen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2004 zugestellt. Der Kläger hat am 2. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, er sei zwar mittlerweile bereits für den Anschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt worden, doch könne die streitbefangene Vorbeurteilung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen eine Rolle spielen und werde daher erneut zur Überprüfung gestellt. Sie sei rechtswidrig. Bereits die Beurteilung des ersten Durchganges leide an Rechtsfehlern. Aus dem Protokoll der Beurteilungskonferenz vom 23. November 1999, das die erste Beurteilungsrunde betreffe, ergebe sich, dass in seiner - des Klägers - Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 9 g.D. zwei Beamte im Hinblick auf die drohende Sperrfrist mit 4 Punkten beurteilt worden seien. Ein weiterer Beamter habe ebenfalls 4 Punkte erhalten, weil man zunächst sein Ernennungsdatum im Januar 1996 - er wäre zum Stichtag 1. Januar 2000 also vier Jahre im Statusamt - verkannt habe. Auch sei ein Ranking-Verfahren in Form von Leitlinien für die Beurteilungen erarbeitet worden, was aber mit den Prinzipien eines gestuften Beurteilungssystems nicht vereinbar sei. In den Leitlinien für seine Vergleichsgruppe heiße es, dass mit 4 oder 5 Punkten grundsätzlich nur Beamte beurteilt werden könnten, die zum Stichtag das Amt A 9 mindestens vier Jahre bekleidet hätten. Diese Vorgabe sei als Automatismus behandelt worden, die durch leistungsstärkere Beamte nicht habe durchbrochen werden können. Das zeige sich am Beispiel des o.g. Beamten, bei dem die Erkenntnis des letzten Beförderungsdatums automatisch zu einer Heraufsetzung seiner Beurteilung auf 4 Punkte geführt habe. Diese Mängel des früheren Beurteilungsverfahrens hätten Auswirkungen auf die streitgegenständliche Beurteilung. Hier sei er vom Erstbeurteiler mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. Dem sei der Endbeurteiler nicht gefolgt und unter Hinweis auf den Quervergleich mit Angehörigen seiner Vergleichsgruppe zu einem Gesamturteil von 3 Punkten gelangt. Dieser Quervergleich könne sich indes nur auf die Beamten beziehen, die zum Stichtag 1. Januar 2000 beurteilt worden seien. Das ergebe sich schon daraus, dass der Endbeurteiler für den Anschlusszeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002) das Votum des Erstbeurteilers für seine, des Klägers, Beurteilung unter Hinweis auf die Vergleichsgruppe angehoben habe. Das sei in der Beurteilerbesprechung vom 18. März 2003 geschehen. In der nachfolgenden Beurteilerkonferenz vom 20. August 2003, die den vorangegangenen, streitbefangenen Zeitraum zum Gegenstand gehabt habe, sei der Vorschlag des Erstbeurteilers dagegen - ebenfalls unter Hinweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe - abgesenkt worden. Indes werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Beklagte beim Quervergleich tatsächlich auf die Vergleichsgruppe bezog, wie sie sich zum Stichtag 1. Januar 2000 zusammen gesetzt habe. Dem Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 20. August 2003 sei lediglich zu entnehmen, dass die vier aufgehobenen Beurteilungen im Entwurf vorgelegen hätten und hierüber befunden worden sei. Es sei im Protokoll nicht erkennbar, dass der Quervergleich zwischen allen Angehörigen der damaligen Vergleichsgruppe erfolgt sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Konferenz vom 20. August 2003 die seinerzeit vom Gericht gerügten Fehler, nämlich die Bevorzugung von Beamten, denen die Sperrfrist drohte, und die ebenfalls angesprochene Frage nach der Berücksichtigung der Standzeiten, korrigiert worden seien und dass der Quervergleich dann unter Berücksichtigung dieser Korrekturen vorgenommen worden sei. Im Gegenteil folge aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums an die Bezirksregierung vom 4. Mai 2004, dass die abschließende Endbeurteilung auf Hilfskriterien beruhe, die einen Vergleich mit den Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe mit einschließe. Auch bei der erneuten Beurteilung sei also die Verweildauer im Amt entscheidendes Kriterium gewesen. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Wartezeit von vier Jahren - abgesehen von ihrer schematischen Berücksichtigung - zu lang sei. Er, der Kläger, habe sich zum Stichtag 1. Januar 2000 bereits seit 32 Monaten im aktuellen Statusamt eines Polizeikommissars befunden. Wegen dieser Verfahrensmängel sei die streitgegenständliche Beurteilung aufzuheben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche Beurteilung vom 24. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Auf Nachfrage des Gerichts hat er mit Schreiben vom 23. November 2005 ergänzt, bei der erneuten Beurteilung des Klägers habe die Vergleichsgruppe aus allen Angehörigen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) bestanden; ihr hätten über 200 Beamte angehört. Es habe sich um die Personen gehandelt, die seinerzeit" (zum Zeitpunkt der Neubeurteilung) dieser Gruppe angehört hätten. Ein Vergleich mit den Angehörigen der ursprünglichen, zum Stichtag 1. Januar 2000 aktuellen Vergleichsgruppe sei nicht mehr möglich gewesen, weil sich diese Gruppe durch Beförderungen und Versetzungen verändert habe. Zum Stichtag 1. Januar 2000 seien 34 Beamte im Amt eines Kommissars mit mehr als drei Punkten beurteilt worden, die erst nach dem 1. Januar 1996 zum Kommissar befördert worden seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erfolgen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar ist die streitbefangene Beurteilung nicht mehr aktuell, weil der Kläger mittlerweile bereits für den Anschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt wurde. Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die nordrhein-westfälischen Gerichte angeschlossen haben, können aber bei Beförderungsentscheidungen auch Vorbeurteilungen Bedeutung erlangen, da sie eher in der Lage sind, Auskunft über das Leistungsvermögen eines Beamten zu geben als etwa Hilfskriterien wie Dienst- oder Lebensalter. Die Klage ist begründet. Die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidenten X1 vom 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat daher einen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Hiernach leidet die am 24. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 erstellte dienstliche Beurteilung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Beklagte hat sich bei der streitbefangenen Neubeurteilung des Klägers auf die falsche Vergleichsgruppe bezogen. Wird eine dienstliche Beurteilung aufgehoben und später für denselben Beurteilungszeitraum neu erstellt, hat dies unter denselben Rahmenbedingungen zu geschehen wie beim ersten Mal. Insbesondere sind die Leistungen des zu Beurteilenden erneut mit den Leistungen des Personenkreises zu vergleichen, der schon beim ersten Beurteilungsversuch zur Vergleichsgruppe gehörte. Nur so ist gewährleistet, dass zu einem bestimmten Stichtag erstellte Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und Grundlage von Beförderungsentscheidungen sein können. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Neubeurteilung Angehörige der Vergleichsgruppe durch zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen oder Versetzungen nicht mehr demselben Statusamt oder derselben Polizeibehörde angehören (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2005). Da es auf den Vergleich der während des Beurteilungszeitraumes - hier: 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 - erbrachten Leistungen ankommt, ist die nach dem Stichtag eingetretene Personalentwicklung von Angehörigen der Vergleichsgruppe ohne Bedeutung. Dass es in praktischer Hinsicht für den Dienstherrn schwierig sein kann, etwa in Versetzungsfällen, bei denen die personalaktenführende Stelle gewechselt hat, die für einen Leistungsvergleich notwendigen Informationen zu beschaffen, wird nicht verkannt. Dies ist jedoch im Interesse der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen hinzunehmen. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitbefangene Beurteilung nicht. Beim zweiten Versuch, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 zu beurteilen, hat der Erstbeurteiler als Gesamturteil 4 Punkte vorgeschlagen. Dem ist der Endbeurteiler nicht gefolgt und hat die Leistungen des Klägers mit nur 3 Punkten bewertet. Zur Begründung für diese Absenkung hat er sich auf einen einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstab innerhalb der Vergleichsgruppe berufen und darauf verwiesen, dass sich der Kläger im Quervergleich nicht signifikant heraushebt. Hiernach kommt es entscheidend auf die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe an. Der Polizeipräsident hätte den Kläger mit derselben Personengruppe vergleichen müssen wie beim ersten Beurteilungsversuch (Beurteilung vom 24. Januar 2000). Stattdessen hat er ihn nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 23. November 2005 mit denjenigen Beamten verglichen, die zum Zeitpunkt der Neubeurteilung (Beurteilerkonferenz am 20. August 2003) der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) angehörten. Das führt dazu, dass bei künftigen Personalauswahlentscheidungen die erneute Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2000 nicht mehr den Beurteilungen der übrigen Beamten gegenübergestellt werden kann, die zum selben Stichtag bereits im Jahre 2000 beurteilt worden waren. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass sich die Beurteilungschancen des Klägers verschlechtern. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass er nunmehr mit Beamten verglichen wird, die im Schnitt leistungsstärker sind als diejenigen aus der früheren Vergleichsgruppe. Zum anderen durfte der Beklagte die bereits im ersten Beurteilungsverfahren gemachten Fehler nicht wiederholen. Hierzu gehörte insbesondere, dass er seinerzeit zwei Beamte mit 4 Punkten beurteilt hatte, weil ihnen die Beförderungssperre drohte. Diese beiden blockierten zu Unrecht zwei der wegen der Quote nur begrenzt verfügbaren Prädikatsbeurteilungen und verschlechterten damit im ersten Beurteilungsdurchgang die Beurteilungschancen des Klägers. Diese Problematik musste der Beklagte bei der erneuten Beurteilung berücksichtigen und durfte den Kläger daher nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die Quote herabsetzen. Dieser sich aus dem neuen Verfahren ergebende Vorteil des Klägers würde zunichte gemacht, wenn er nicht mit der früheren, sondern mit einer neuen Vergleichsgruppe verglichen würde. Zur Klarstellung und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme weist das Gericht darauf hin, dass die Beurteilung im übrigen rechtmäßig ist: Bedenken gegen das Kriterium der Standzeiten" bestehen nicht mehr. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von der Vergabe des Punktwerts 4 oder 5 maßgeblich deshalb abgesehen hat, weil der Kläger bestimmte Standzeiten" nicht erfüllte. So können nach den Leitlinien für das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Januar 2000 aus der Besoldungsgruppe A 9 BbesO g.D. mit 4 oder 5 Punkten grundsätzlich nur Beamtinnen /Beamte beurteilt werden, die zum Stichtag das Amt A 9 mindestens 4 Jahre bekleidet haben. Die Sperrfristkandidaten" sind besonders zu beachten." Auch heißt es im Widerspruchsbescheid, die Endbeurteilung sei das Ergebnis einer wertenden Erkenntnis, beruhend auf Hilfskriterien, die einen Vergleich mit den Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe mit einschließt. Indes wird durch den Begriff grundsätzlich" die in den Leitlinien vorgesehene Handhabung dieser Vorgaben relativiert. Maßgebend ist aber die Handhabung der Leitlinien in der Praxis. Hier sprechen die Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 2005, die er auf telefonische Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, gegen ein schematisches Vorgehen des Beklagten. Hiernach hat es zum Stichtag 1. Januar 2000 allein in der Vergleichsgruppe des Klägers 34 Ausnahmen von der Vorgabe in den Leitlinien gegeben. Das noch im ersten Beurteilungsverfahren von der Klägerseite vorgebrachte Argument, der Erstbeurteiler sei vorab angewiesen worden, den Kläger mit nur 3 Punkten vorzuschlagen, greift im aktuellen Verfahren schon deshalb nicht, weil hier die Erstbeurteilung auf 4 Punkte lautete. Inwieweit ein Beurteilungsentwurf für das Kalenderjahr 1996, der für den Kläger ein Gesamturteil von 4 Punkten vorsah, nicht berücksichtigt wurde, kann offen bleiben, weil Auswirkungen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum ab dem 1. Oktober 1998 jedenfalls nicht erkennbar sind. Ähnliches gilt für den Einwand, für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1998, der unmittelbar vor dem hier streitbefangenen Zeitraum liege, gebe es eine Beurteilungslücke, sodass der hier streitbefangene Beurteilungszeitraum in die Vergangenheit hinein verlängert werden müsse. Dies trifft nicht zu, weil es eine Beurteilungslücke unmittelbar vor dem 1. Oktober 1998 nicht gibt. Der Kläger wurde nämlich für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. September 1998 anlassbeurteilt. Die vom Gericht im ersten Beurteilungsverfahren gerügten Fehler, auf die der Kläger im aktuellen Verfahren Bezug nimmt, wurden nicht wiederholt. So fand bei der Neubeurteilung das Beurteilungsgespräch am 26. Juni 2003 und damit vor der Beurteilerkonferenz am 20. August 2003 statt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeurteilung diesmal in der Beurteilerkonferenz erneut nicht vorlag. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.