OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 2361/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0306.2L2361.05.00
2mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Dezember 2005 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium X2 zum 1. Dezember 2005 zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zu Oberkommissaren und Einweisung in freie Planstellen der Besol- dungsgruppe A 10 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stelle endgültig vereiteln würde. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung formell und materiell nicht zu beanstanden. Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der Personalrat des Polizeipräsidiums X2 nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG am 20. Dezember 2004 seine Zustimmung zu der Beförderung der Beigeladenen erteilt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Anschreiben zur vorgesehenen Beförderungsauswahlentscheidung an den Personalrat vom 19. Dezember 2005. Die Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbaren Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, erweist sich auch nicht in materieller Hinsicht als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erstellten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Der Antragsteller ist mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) dienstlich beurteilt worden. Die Beigeladenen sind jeweils mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) und damit um eine Notenstufe besser als der Antragsteller dienstlich beurteilt worden. Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Februar 2006 (1 L 1857/05) damit begründen will, dass die Auswahlentscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil die dienstlichen Beurteilungen den Beamten nicht vor der Beförderungsauswahlentscheidung bekannt gegeben worden seien, dringt er damit nicht durch. Dem Antragsteller wurde seine dienstliche Beurteilung nach seinem eigenen Vortrag am 19. Dezember 2005, ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung am 20. Dezember 2005 und damit jedenfalls vor der Auswahlentscheidung vom 19./20. Dezember 2005 bekanntgegeben. Soweit den Beigeladenen ihre aktuelle dienstliche Beurteilung erst nach der Auswahlentscheidung bekanntgegeben bzw., wie im Falle des Beigeladenen B, die dienstliche Beurteilung vom Endbeurteiler erst nach der Auswahlentscheidung unterzeichnet und bekanntgegeben worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Auswahlentscheidung beruht deshalb nicht auf einem unvollständigen Sachverhalt und ist aus diesem Grund nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Der Antragsgegner hat der Auswahlentscheidung einen vollständigen und richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem er auf die feststehenden Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt hat. Er hat dabei die vom zuständigen Endbeurteiler auf der Grundlage der Beurteilerkonferenz vergebenen Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen herangezogen. Diese Ergebnisse waren auch Grundlage der dem Personalrat vorgelegten und dem Gericht vorliegenden tabellarischen Aufstellung der zu befördernden Beamten. Damit ist sichergestellt, dass die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen keinen Veränderungen mehr unterzogen werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Erstellung der dienstlichen Beurteilungen und zu treffender Beförderungsauswahlentscheidung nicht alle dienstlichen Beurteilungen den Beamten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits bekanntgegeben worden waren. Auch verletzt die vorliegende Auswahlentscheidung den Antragsteller nicht deshalb in seinen Rechten, weil der Antragsgegner im Beurteilungsverfahren Beamte der sog. Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst hat. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Bildung dieser Vergleichsgruppe nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben kann. Denn alle Beigeladenen und damit zur Beförderung anstehenden Beamten gehören ebenso wie der Antragsteller selbst der sog. Ersten Säule an. Der Antragsteller dringt auch mit seinen weiteren Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung und das Beurteilungsverfahren nicht durch. Die Rechtswidrigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 ergibt sich nicht daraus, dass es an einer Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehlt. Danach ist „im Einzelnen zu begründen", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 und Beschluss vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de. Diese Begründungspflicht greift entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ein. Eine solche besteht nach den Erläuterungen zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol (vgl. S. 119) nur dann, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird - dies trifft auf den zuletzt im April 1997 beförderten Antragsteller zu - und in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Im Falle des Antragstellers fehlt es an Letzterem. Er wurde zum Stichtag 1. Oktober 2005 ebenso wie in der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 mit dem Gesamturteil „4 Punkte" beurteilt. Die davor liegende dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2000 wurde zwar (zuletzt) durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. November 2005 (2 K 7587/04) aufgehoben. Die hieraufhin neu erstellte und dem Antragsteller am 1. März 2006 bekanntgegebene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2000 schließt aber mit dem Gesamturteil „3 Punkte". Somit stellt die letzte Beurteilung im Vergleich zur Beurteilung zum 1. Januar 2000 eine Verbesserung dar. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner im Beurteilungsverfahren bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2005 die Vorschriften zur Frauenförderung beachtet sowie sog. Sperrfristkandidaten berücksichtigt habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Zwar sind diese beiden Kriterien in den „Allgemeinen Hinweisen" des Polizeipräsidiums X2 für die Informationsveranstaltung vom 5. September 2005 zum Beurteilungsverfahren für die Beamten des gehobenen Dienstes aufgeführt. Es ist dabei auch zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen über die bei Beförderungsentscheidungen zur Anwendung kommenden Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG) verlässlich Auskunft zu geben haben und keine sachfremden Erwägungen enthalten dürfen. St. Rspr.; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, vom 5. September 2002 - 6 B 1272/02 - und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594 m.w.N. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung von sog. Sperrfristkandidaten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Zum einen wird in den „Allgemeinen Hinweisen" bereits klargestellt, dass diese Beamten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen „beachtet" werden sollen, „soweit dies durch die Leistung gerechtfertigt ist", wodurch ein klarer Leistungsbezug hergestellt wird. Zum anderen sind in der vom Polizeipräsidium X2 vorgelegten Liste über die zur Beförderung anstehenden Beamten und die hierfür maßgeblichen Beförderungskriterien vor dem Antragsteller keine sog. Sperrfristkandidaten aufgeführt, so dass der Antragsteller hierdurch nicht beeinträchtigt ist. Auch soweit der Antragsteller rügt, dass die Vorschriften zur Frauenförderung zu Unrecht bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt worden seien, kann er daraus nichts herleiten. Zum einen ist auch bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Gesichtspunkt der Frauenförderung durchaus zu beachten, wie die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am Beurteilungsverfahren zeigt (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol). Zum anderen gehören zum Kreis der Beamten, gegen deren Beförderung sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wendet, keine Frauen, so dass die Auswahlentscheidung, soweit sie der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, durch „die Vorschriften zur Frauenförderung" auch nicht zu Lasten des Antragstellers beeinflusst worden sein kann. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die sieben Beamten, die im Dezember 2005 ebenfalls zur Beförderung vorgesehen waren, nicht in der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 vorgelegten Liste enthalten sind, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 20. Dezember 2005 mit Einverständnis des Antragstellers den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die fünf streitbefangenen Stellen beschränkt und der Beförderung der sieben Beamten, die im Gesamturteil mit „5 Punkten" und in allen Hauptmerkmalen mit „5 Punkten" beurteilt sind, zugestimmt. Es handelte sich hierbei um die Beamten M, E, H, L, T, H1 und M1, die daraufhin zu Oberkommissaren befördert worden sind. In der Anfang Februar 2006 auf gerichtliche Verfügung übersandten Liste konnten die bereits im Dezember 2005 beförderten Beamten naturgemäß nicht mehr enthalten sein. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass dem Personalrat die Beförderung dieser sieben Beamten nicht bekannt war, ist dies unrichtig. Denn der Personalrat hat der in dem vorliegenden Vermerk enthaltenen Beförderungsauswahlentscheidung vom 19. Dezember 2005, in dem alle zwölf Beamten für eine Beförderung nach A 10 BBesO namentlich aufgeführt sind, am 20. Dezember 2005 zugestimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die Anzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen im selben Auswahlverfahren vergeben wurden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -, www.nrwe.de und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.