Urteil
2 K 448/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1124.2K448.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. 00. 1959 geborene Kläger steht als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist an der M-Schule (Berufskolleg mit gymnasialer Oberstufe) in E tätig. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger legte im Jahr 1979 das Abitur ab und nahm danach das Studium auf. Am 14. Mai 1993 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Englisch und Pädagogik. Danach ging er, wie schon seit dem Jahre 1982, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Unter dem 26./27. August 2002 sowie dem 16. September 2002 bewarb sich der Kläger als sog. Seiteneinsteiger um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, u.a. auf eine bei der M-Schule ausgeschriebene Stelle. Er wurde ab dem 16. September 2002 zunächst im Rahmen des Programms Geld statt Stellen" jeweils befristet als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 unterbreitete die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) dem Kläger ein Einstellungsangebot. Unter dem 23. Januar 2003 erkannte die Bezirksregierung die Erste Staatsprüfung des Klägers gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2001 (in der Fassung des Runderlasses vom 31. März 2002) betreffend die Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs (nachfolgend: Seiteneinsteigererlass) als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Englisch und Pädagogik an. Durch Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 wurde der Kläger vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT eingestellt. Er bestand am 12. Dezember 2003 die Abschlussprüfung der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme. Mit Bescheinigung über die Anerkennung der Prüfung als Lehramtsbefähigung vom 9. Februar 2004 stellte die Bezirksregierung fest, dass diese als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Englisch und Pädagogik anerkannt sei. Durch Änderungsvertrag vom 12./22. Januar 2004 wurde der Kläger ab dem 1. Februar 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 23. März 2004 wandte der Kläger sich gegen den Inhalt der Bescheinigung vom 9. Februar 2004 und beantragt unter Berufung auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 2003 sowie Nr. 5 Buchst. h) des Seiteneinsteigererlasses, ihm aufgrund der Abschlussprüfung die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II zuzuerkennen. Unter dem 25. Mai 2004 erkannte die Bezirksregierung dem Kläger unter Aufhebung der Anerkennungsbescheinigung vom 9. Februar 2004 die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu. Die vom Kläger gewünschte Anerkennung als Lehramt für die Sekundarstufe II lehnte sie mit der Begründung ab, dass die LPO seit Oktober 2003 nur noch schulformbezogene, nicht mehr schulstufenbezogene Lehrämter kenne. Ebenfalls unter dem 23. März 2004 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 betreffend Ausnahmen von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei der Lehrereinstellung (nachfolgend: Mangelfacherlass) seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: Er werde an der M-Schule, die über eine gymnasiale Oberstufe verfüge, in dem Mangelfach Englisch eingesetzt. Deshalb könne die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bei ihm um zehn Jahre überschritten werden. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2004 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 15 Abs. 1 LBG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Kläger habe diese Altersgrenze im Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Februar 2004 aber bereits um mehr als 9 Jahre und 5 Monate überschritten gehabt. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 LVO, wonach Ausnahmen von dieser Höchstaltersgrenze zugelassen werden könnten, fänden keine Anwendung. Eine Ausnahmegenehmigung von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO i.V.m. dem Mangelfacherlass könne nicht erteilt werden. Dieser Erlass finde auf den Kläger keine Anwendung. Da der Kläger an einer berufsbildenden Schule eingestellt worden sei, sei allein die Bestimmung einschlägig, welche die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mit bestimmten beruflichen Fachrichtungen betreffe (Nr. I. 2). Hierüber verfüge der Kläger mit seinen Fächern Englisch und Pädagogik aber nicht. Die Tatsache, dass die M-Schule ein Berufskolleg mit gymnasialer Oberstufe sei, führe nicht zur Anwendung der nur für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen geltenden und Englisch als Mangelfach ausweisenden Bestimmung (Nr. I.1). Für die Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses sei ausschließlich die Schulform ausschlaggebend, für die eine Lehrkraft eingestellt worden sei. Der Kläger legte am 22. September 2004 Widerspruch ein: Er sei zunächst aus Mitteln des Programms Geld statt Stellen" und ab Februar 2003 als Seiteneinsteiger" gerade zur Deckung des Unterrichtsbedarfs im Fach Englisch in der gymnasialen Oberstufe eingestellt worden. Nach der Zielrichtung des Mangelfacherlasses, Lehrkräfte für die Mangelfächer der jeweiligen Schulform zu gewinnen, sei auf ihn folglich die Ausnahmeregelung für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen (Nr. I.1) anzuwenden. Er erbringe im Vergleich zu einem Gymnasiallehrer eine identische Arbeit mit identischer Klausur- und Abiturleistung. Bei der M-Schule handele es sich seines Wissens um das einzige Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen, welches den Zusatz gymnasiale Oberstufe" führe und damit die Allgemeine Hochschulreife als Abschluss ermögliche. Ihm sei zudem die Lehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen, also für Allgemeinbildende Schulen, zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück: Dass der Kläger auch in Bildungsgängen eingesetzt sei, die zur Allgemeinen Hochschulreife führten, sei irrelevant. Maßgeblich für die Anwendung des Mangelfacherlasses sei vielmehr die Schulform, hier also das Berufskolleg. Der Mangelfacherlass weise aber an berufsbildenden Schulen das Fach Englisch nicht als Mangelfach aus. Die M-Schule sei auch keineswegs das einzige Berufskolleg, an der man den Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife erwerben könne. Der Kläger hat am 2. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt: Bei zutreffender Auslegung sei die Ausnahmeregelung des Mangelfacherlasses für allgemeinbildende Schulen auf ihn anzuwenden, da es die Zielrichtung des Erlasses sei, Lehrkräfte für die Mangelfächer der jeweiligen Schulform zu gewinnen. Im vorliegenden Fall habe es bei seiner Einstellung in der gymnasialen Oberstufe des M-Schule eine konkrete Mangelsituation im Fach Englisch gegeben. Auch verfüge er gerade über das Lehramt an Gymnasien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der BezirksregierungE vom 2. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der Bescheide und führt ergänzend aus: Der Mangelfacherlass sei im Falle des Klägers nicht einschlägig. Zwar verfüge dieser über das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Pädagogik, auch sei Englisch in Nr. I.1 des Mangelfacherlasses als Mangelfach an allgemeinbildenden Schulen ausgewiesen. Weitere Voraussetzung sei aber, dass der Bewerber in der betreffenden Schulform eingestellt worden sei. Der Kläger sei aber nicht an einer allgemeinbildenden Schule sondern an einer berufsbildenden Schule eingestellt worden. Dass der Kläger in Bildungsgängen der Allgemeinen Hochschulreife eingesetzt werde, weil die M-Schule - wie übrigens viele andere Berufskollegs - einen derartigen Abschluss ermögliche, sei unerheblich. Die die berufsbildenden Schulen betreffende Bestimmung des Mangelfacherlasses (Nr. I.2) weise weder Englisch noch Pädagogik als Mangelfach aus. Unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2005 führt der Beklagte weiter aus: Nr. I.2 des Mangelfacherlasses werde auch nicht durch den Seiteneinsteigererlass dahingehend erweitert, dass für sämtliche Seiteneinsteiger die Altersgrenze für eine Verbeamtung auf 45 Jahre angehoben werde. Dadurch, dass auch durch Einstellungen aufgrund des Seiteneinsteigererlasses ein bestimmter Unterrichtsbedarf an einer beruflichen Schule gedeckt werden solle, würden die von den Bewerbern vertretenen Fächer nicht automatisch Mangelfächer im Sinne des Mangelfacherlasses. Bei diesen beiden Erlassen handele es sich um zwei unabhängig voneinander zu sehende Regelungen. Während der Mangelfacherlass ausschließlich Bewerber betreffe, die bereits über eine Lehramtsbefähigung verfügten, richte sich der Seiteneinsteigererlass an Bewerber, welche die Lehramtsbefähigung aufgrund einer Qualifizierungsmaßnahme erst noch erwerben müssten. Erst danach komme für die Seiteneinsteiger eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, ggf. auch unter Anwendung des Mangelfacherlasses, in Betracht. Der Seiteneinsteigererlass selbst treffe auch keinerlei Aussagen zum Beamtenverhältnis. Die dort gesetzte Altersgrenze von 55 Jahren betreffe lediglich den Zugang zum Seiteneinstieg im Angestelltenverhältnis. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 2. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 6. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einstellt, noch darauf, dass der Beklagte über seinen Einstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung ein Alter - nämlich 46 Jahre - erreicht hat, das über der durch die Laufbahnverordnung bestimmten Altersgrenze von 35 Jahren und sogar über dem durch den Mangelfacherlass erhöhten Einstellungshöchstalter von 45 Jahren liegt. Wäre das der Klage zugrunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt gewesen, könnte dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO für diesen Fall die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber auch nicht im Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses im Februar 2004 stattzugeben, da der Kläger die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe bereits seinerzeit überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sich nicht als ermessensfehlerhaft erweist. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49, 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 lit. a LVO - wozu der Kläger zählt - für die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, steht im Einklang mit höherrangigem Recht. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2004 - 2 K 1054/02 -. Der am 00. 00. 1959 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze bereits am 00. 00. 1994 und somit weit vor seiner (unbefristeten) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Februar 2004 vollendet. Betreuungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LVO, welche die Überschreitung der Altersgrenze in einem Umfang von bis zu sechs Jahren zuließen, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO. Eine Ausnahme gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst im August 2002 das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Seit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. - eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In Konkretisierung dieser Praxis hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlasse vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) und 16. November 2004 (Az. 121- 1.12.03.03-973) verlängert worden ist, für Bewerber mit Mangelfächern allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu zehn Jahren zugelassen. Der Kläger wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Er unterfällt insbesondere nicht der Bestimmung der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses, wonach für neu einzustellende Bewerber (mit der Befähigung) für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen, die (u.a.) das Unterrichtsfach Englisch vertreten, eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren gilt. Zwar verfügt der Kläger mit der ihm zuerkannten Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (nach zwischenzeitlicher Ersetzung der schulstufenbezogenen Lehrämter für die Sekundarstufen I und II durch schulformbezogene Lehrämter) und dem Unterrichtsfach Englisch seit Beginn des Jahres 2004 über die in Nr. I.1 des Mangelfacherlasses geforderte Lehramtsbefähigung. Dies allein genügt aber nicht. Hinzukommen muss, dass die Einstellung in der Schulform der allgemeinbildenden Schule" erfolgt ist. Daran fehlt es im Falle des Klägers, weil es sich bei der M-Schule in E um ein Berufskolleg handelt und der Mangelfacherlass unter Nr. I.2 für diese Schulform der berufsbildende Schule eigenständig berufliche (Mangel-)Fachrichtungen ausweist, zu denen die Fächer Englisch und Pädagogik nicht gehören. Der Umstand, dass die M- Schule auch über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, die ebenso wie das Gymnasium zum Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife führt, und der Kläger in diesem Bereich auch tatsächlich tätig ist, reicht nach der ständigen Praxis des Beklagten nicht aus. Das ist von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Ungeachtet gewisser Formulierungsschwächen bringt der Mangelfacherlass zunächst eine Zuordnung der in ihm bezeichneten beiden Gruppen von Mangelfächern zu den allgemeinbildenden Schulen" einerseits und zu den berufsbildenden Schulen" andererseits hinreichend klar zum Ausdruck. Es ist eindeutig, dass durch ihn die unter Nr. I.1 genannten Unterrichtsfächer (Chemie, Englisch usw.) nur bezogen auf allgemeinbildende Schulen als Mangelfächer definiert werden und die unter Nr. I.2 aufgezählten beruflichen Fachrichtungen (Maschinentechnik, Elektrotechnik usw.) nur bezogen auf berufsbildende Schulen. Im Übrigen begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie der Mangelfacherlass im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon aufgrund ihrer bloßen Existenz. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -, m.w.N. Da der Gleichheitssatz mithin nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, sondern auf deren tatsächliche Handhabung abstellt, ist auch für die Frage, ob die Mangelfächer durch den Mangelfacherlass schulformbezogen bestimmt sind, die Verwaltungspraxis maßgebend. Nach dem Vorbringen des Beklagten greifen die Bestimmungen der Nr. I.1 bzw. I.2 des Mangelfacherlasses nur dann ein, wenn der - zudem über das geforderte Lehramt mit dem ausdrücklich aufgeführten Mangelfach verfügende - Bewerber auch an der jeweiligen Schulform (allgemeinbildende Schule bzw. berufsbildende Schule) eingestellt wird, so dass es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Unterrichtseinsatz ankommt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung des Beklagten zu zweifeln. Insbesondere ist dem Gericht bereits aus früheren Verfahren bekannt, dass der Beklagte bei der Anwendung des Mangelfacherlasses dem tatsächlichen Einsatz des Lehrers keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Insoweit ist es folgerichtig, wenn der Beklagte auch nicht danach differenziert, in welchem Bildungsgang (hier: gymnasiale Oberstufe) der jeweiligen Schulform die Lehrkraft tätig ist. Diese Verwaltungspraxis des Beklagten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten anzuweichen, nicht vorgegeben werden. Damit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensrahmen. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 A 493/01 - und vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -. Aus der Schulformbezogenheit der Definition des Mangelfachs als solcher lässt sich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche Notwendigkeiten oder andere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach allgemeinbildenden Schulen" und berufsbildenden Schulen" bei der Bestimmung des Mangelfachs als willkürlich bzw. sachwidrig erscheinen lassen, - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 - - hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einstellung des Klägers in den Schuldienst aufgrund des Seiteneinsteigererlasses und somit gleichfalls zur Deckung eines Bedarfs an Lehrern mit bestimmten Fächerkombinationen an einem Berufskolleg erfolgt ist (vgl. Nr. 4 lit. a Abs. 3 des Seiteneinsteigererlasses). Wie der Beklagte zutreffend aufgezeigt hat, unterscheidet sich eine Einstellung nach dem Seiteneinsteigererlass von sonstigen Lehrereinstellungen dadurch, dass die Seiteneinsteiger bei ihrer Einstellung - wie der Kläger mangels Ablegung der II. Staatsprüfung - die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Unterrichtserteilung im Bereich der berufsbildenden Schulen - noch nicht besitzen und demnach eine Einstellung in das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht in Betracht kommt. Der Seiteneinsteigerlass enthält folgerichtig auch keine Bestimmungen bezüglich der die Einstellung in das Beamtenverhältnis betreffenden Altergrenze. Soweit er in Nr. 3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 eine Höchstaltersgrenze von 55 Jahren ausweist, gilt diese allein für den Zugang zu dem - stets im Angestelltenverhältnis erfolgenden - Seiteneinstieg. Aus diesen Gründen erscheint es sachlich gerechtfertigt, dass der Beklagte sich bei der Zulassung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze auf die Bewerber beschränkt, welche über die Lehramtsbefähigung mit den in Nr. I.2 des Mangelfacherlasses im Einzelnen aufgeführten Mangelfächern verfügen, und diesen Katalog nicht generell um diejenigen nach dem Seiteneinsteigererlass eingestellten Bewerber erweitert wissen will, welche nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung über sonstige im Bereich der berufsbildenden Schulen benötigte Fächerkombinationen verfügen werden. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der gleichartigen Differenzierung im Hinblick auf die nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 zur Deckung des Bedarfs im Bereich der Sekundarstufe I eingestellten Grundschullehrer auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -. Dem berechtigten Interesse der Seiteneinsteiger daran, hinsichtlich der Altersproblematik bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den übrigen Einstellungsbewerbern gleich behandelt zu werden, trägt der Beklagte jedenfalls dadurch Rechnung, dass die Seiteneinsteiger nach Ablegung der Prüfung und deren Anerkennung als Lehramtsbefähigung gemäß Nr. 5 lit. g und h des Seiteneinsteigerlasses auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis übernommen werden können, wenn sie mit ihrem Lehramt die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses erfüllen. Dieses war bei dem Kläger, wie bereits ausgeführt, aber gerade nicht der Fall. Hat die Klage mithin bereits wegen der laufbahnrechtlichen Überalterung" des Klägers keinen Erfolg, kann letztlich dahinstehen, ob die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis darüber hinaus deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Amtsarzt im Jahre 2003 bei ihm ein Übergewicht mit einem BMI von mehr als 30 festgestellt hatte und deshalb die gesundheitliche Eignung in Frage steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.