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Urteil

13 K 2185/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0701.13K2185.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, das teilweise in der Hauptsache erledigt ist und für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, das teilweise in der Hauptsache erledigt ist und für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten der stationären Krankenhausbehandlung der Frau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002. Frau H (* 1942) lebte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt von diesem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Sie wurde aufgrund ärztlicher Verordnung vom 10. Mai 2002 am 14. Mai 2002 mit Krankentransportwagen in die von der Klägerin betriebene Klinik eingeliefert und dort wegen akuter Abdominalschmerzen bis zum 6. Juli 2002 stationär behandelt. Die Klägerin zeigte die Aufnahme von Frau H gegenüber dem Beklagten mit Aufnahmeanzeige vom 7. Juni 2002 an, die beim Beklagten am 10. Juni 2002 einging. Dieser Anzeige war ein vom 14. Mai 2002 datierender Antrag auf Übernahme von Krankenhauskosten beigefügt. Unter dem 17. März 2003 reichte sie eine Rechnung für die Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 über 11.851,63 Euro für 53 Tage ein. Nach verschiedenen Erinnerungen seitens der Klägerin entschied der Beklagte unter dem 26. März 2003, dass eine Kostenzusicherung für den gesamten Krankenhausaufenthalt der Frau H nicht erfolgen könne. Er führte aus, dass die Kostenübernahme aus Gründen der medizinischen Erforderlichkeit nur für insgesamt zehn Werktage, davon drei mit intensivmedizinischer Behandlung, erfolge, und bat um Übersendung einer entsprechenden Rechnung. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 7. April 2003 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 6. Mai 2003 mit der medizinischen Erforderlichkeit des gesamten Krankenhausaufenthaltes begründete. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 13. November 2003, in dem er seinen bisherigen Standpunkt bestätigte und darauf aufmerksam machte, dass für die Klägerin ihm gegenüber keine Rechtsansprüche bestünden und deshalb auch keine Widerspruchsmöglichkeit der Klägerin gegeben sei, da allein Frau H ein Anspruch auf Übernahme der Krankenhauskosten zustehen könne. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 stellte die Klägerin klar, dass sie einen Antrag auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 121 BSHG gestellt habe, und reichte eine Rechnung vom 17. Dezember 2003 über 2.236,40 Euro für zehn Behandlungstage ein. Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Restkosten nach § 121 BSHG ab, weil kein Eilfall vorgelegen habe, der zeitliche Umfang der Behandlung über die bereits übernommene Dauer von zehn Tagen hinaus nicht erforderlich gewesen sei und zudem die Klägerin den Antrag nach § 121 BSHG erst im Dezember 2003 und damit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt habe. Unter dem 10. März 2004 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde. Die Klägerin hat am 27. März 2004 Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr Begehren nach Übernahme der vollen Behandlungskosten im Umfang von 11.851,63 Euro weiterverfolgt hat. Nachdem der Beklagte auf die Rechnung vom 17. Dezember 2003 den Betrag von 2.236,40 Euro während dieses Verfahrens gezahlt und in der mündlichen Verhandlung die Kosten für zwei weitere Behandlungstage (447,22 Euro) übernommen hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt. Zur Begründung ihres auf die verbleibenden Behandlungskosten gerichteten Begehrens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Schon der Antrag auf Übernahme von Krankenhauskosten vom 14. Mai 2002 sei als Antrag nach § 121 BSHG zu verstehen und damit binnen angemessener Frist gestellt. Die Behandlung sei auch im gesamten Zeitraum medizinisch erforderlich gewesen, wie bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2003 ausführlich dargelegt worden sei. Auch habe in der gesamten Zeit der Behandlung ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG vorgelegen, weil Frau H sofort habe behandelt werden müssen. Ein Eilfall in diesem Sinne habe weder mit dem Eingang der Aufnahmeanzeige beim Beklagten am 10. Juni 2002 geendet; auch sei dieser nicht zu einem früheren Zeitpunkt deshalb beendet gewesen, weil es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen sei, den Beklagten von der Behandlung der Frau H in Kenntnis zu setzen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des früher für Sozialhilferecht zuständigen 24. Senats sowie des aktuellen 22. Senats des OVG NRW. Sähe man dies anders, werde der Rechtsschutz für Krankenhausträger in Bezug auf die medizinisch erforderliche Dauer einer Behandlung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert, weil nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten durch Kliniken der Vergütungsanspruch allein im Verhältnis zwischen Klinikträger und gesetzlicher Krankenkasse gerichtlich überprüft werden könne und ein Vergütungsanspruch unmittelbar gegenüber dem behandelten Versicherten nicht bestehe. Deshalb und wegen des geringen Interesses, das behandelte Sozialhilfeempfänger an der Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger hätten, sei eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche von Klinikträgern in solchen Fällen nicht gewährleistet. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom 26. März 2003, vom 13. November 2003 sowie vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, ihr für die Behandlung der Frau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 weitere 9.160,01 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. ab 27. März 2004 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren dargelegten Gründe für die Ablehnung weiterer Kostenerstattung und trägt zudem im Wesentlichen vor: Spätestens mit Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall sei der Anspruch nach § 121 BSHG ausgeschlossen. Zudem hätte spätestens am 14. Mai 2002 eine Mitteilung der Krankenhausaufnahme durch die Klägerin erfolgen können, was ebenfalls einen Eilfall ausschlösse. Probleme bei der gerichtlichen Überprüfung in Konstellationen wie der vorliegenden ergäben sich aus der Systematik des BSHG sowie der Natur der Sache und seien deshalb hinzunehmen. Auch durch die unmittelbar mit der Klägerin vorgenommene Abrechnung und die abgegebene Kostenzusicherung sei ein sämtliche Behandlungskosten betreffendes Rechtsverhältnis mit der Klägerin nicht begründet worden. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Krankenakte der Klägerin betreffend Frau H Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit über die zulässige Klage nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch zu entscheiden war, ist sie nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003, vom 13. November 2003 und vom 17. Februar 2004 verletzen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Kosten für die stationäre Behandlung von Frau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 121 BSHG sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (Satz 2). Ein Anspruch eines helfenden Dritten aus § 121 BSHG ist abgesehen vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen jedenfalls ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfefall erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8/93 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 ff.; Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2000 - 13 K 11296/96 -. Zudem setzt ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht danach für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (103); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001 - 16 A 3477/00 -, FEVS 53, 546 (547). Ein Eilfall in diesem Sinne liegt allerdings nur solange vor, wie es dem in der Notlage Befindlichen oder auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen, sodass dieser den Hilfefall prüfen und über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Das ergibt sich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Es ist eine restriktive Auslegung des Begriffs des Eilfalles geboten. Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG hat grundsätzlich der Hilfebedürftige selbst. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird dadurch begründet, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen (§ 5 Abs. 1 BSHG). Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 (274 ff.) mit ausführlicher Begründung. Zwar hat in neuerer Zeit ein anderer Senat des OVG NRW die Auffassung vertreten, dass ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei einer Krankenhausbehandlung regelmäßig erst mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus endet, sofern die Notlage dem Träger der Sozialhilfe nicht vorher bekannt wird. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, ZFSH/SGB 2001, 340. Dem vermag sich das Gericht jedoch angesichts des angesprochenen Regelungszusammenhangs zwischen den §§ 5 Abs. 1 und 121 Satz 1 BSHG nicht anzuschließen. Im Übrigen stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Entscheidung, Urteil vom 31. Mai 2001, a. a. O., wie bereits dargelegt ausdrücklich darauf ab, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers nach objektiven Kriterien nicht zu erlangen gewesen ist. Urteil der Kammer vom 30. April 2004 - 13 K 5214/03 -, S. 5 f. (rechtskräftig); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a. a. O., S. 548. Dementsprechend hat auch ein weiterer mit Sozialhilfeangelegenheiten befasster Senat des OVG NRW ausgeführt, dass es zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört, den zuständigen Sozialhilfeträger zu bereiter Zeit von einem Eilfall, in dem bereits Leistungen erbracht werden, in Kenntnis zu setzen und hierfür die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a. a. O. In Bezug auf die Zeit vom 10. Juni bis zum 6. Juli 2002 besteht ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten - aus § 121 BSHG oder einer sonstigen Anspruchsgrundlage - schon deshalb nicht, weil durch die am 10. Juni 2002 beim Beklagten eingegangenen Unterlagen ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe im Sinne von § 5 Abs. 1 BSHG vorlag und deshalb eventuelle Ansprüche gegen den Beklagten nur noch Frau H zustanden. In Bezug auf den Zeitraum davor lag ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG jedenfalls nach dem 25. Mai 2002 (Samstag) nicht (mehr) vor. Der Beklagte hat dem Kostenerstattungsbegehren für die Zeit ab dem 14. Mai 2002 für insgesamt 12 Behandlungstage einschließlich drei Tagen intensivmedizinischer Betreuung, also für die Zeit bis zum 25. Mai 2002, stattgegeben. Dass es der Klägerin innerhalb dieser Zeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, den Beklagten mittels einer Aufnahmeanzeige oder eines formularmäßigen Kostenübernahmeantrags, eines formlosen Telefax- oder sonstigen Schreibens oder auch durch einen schlichten Telefonanruf über die Behandlung der Frau H in Kenntnis zu setzen, ist nicht erkennbar. Auch die Klägerin hat dies nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin in diesem Ergebnis eine Verweigerung von Rechtsschutz sieht und deshalb eine andere Auslegung des § 121 BSHG für richtig hält, dringt sie hiermit nicht durch. Auch wenn die hier für richtig gehaltene Auffassung in gewissen Konstellationen zu für Krankenhausträger unbefriedigenden Ergebnissen führen mag, so ergibt sie sich aus der Systematik des BSHG und war dem Gesetzgeber in ihren Konsequenzen bewusst, ohne dass dieser sich - z. B. mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 oder dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - zu einer Änderung veranlasst sah. Vgl. insbesondere zum Ausschluss des Anspruchs aus § 121 BSHG ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, ZFSH/SGB 2001, 596 (598). Hinzu kommt, dass Krankenhausträger diese Problematik teilweise lösen können, indem sie die notwendigen Vorkehrungen treffen und bei Patienten, die Sozialhilfe beziehen, den Träger der Sozialhilfe zeitnah über die Aufnahme informieren. Zugleich können Krankenhausträger ihre Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers unmittelbar gegenüber den behandelten Hilfeempfängern geltend machen und deren Realisierung ihrer Sozialhilfeansprüche unterstützen. In einem möglichen Prozess des Krankenhausträgers gegen den behandelten Hilfeempfänger können sie Fragen der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlungsdauer usw. klären lassen. Die Ergebnisse eines solchen Prozesses, an dem der Sozialhilfeträger eventuell sogar als Streithelfer o.ä. beteiligt werden könnte, wird dieser regelmäßig auch bei seiner Entscheidung über die Krankenhilfe gegenüber dem Behandelten berücksichtigen. Ein Prozess gegen den behandelten Hilfeempfänger ist auch möglich, da nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte - soweit ersichtlich - ein Honoraranspruch gegen den Behandelten nur dann ausgeschlossen sein dürfte, soweit der Klinikträger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe hat. Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. März 1998 - 5 U 3/97 - m. w. N. Dies ist in der hier streitigen Situation gerade nicht der Fall. Weil ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten schon nach dem Vorstehenden nicht besteht, kommt es weder darauf an, ob bei der Aufnahme der Frau H überhaupt aus medizinischer Sicht ein Notfall vorlag, der sofortige Behandlung erforderte, noch ist zu entscheiden, ob die Behandlung bis zum 6. Juli 2002 medizinisch erforderlich war. Mangels zugesprochener Hauptforderung ist für den auf diese bezogenen Zinsanspruch ebenfalls kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Bei der Frage, wem die Kosten anteilig wegen des erledigten Teils des Streitgegenstandes anzulasten sind (12 von 53 Tagen), war zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar mit Schreiben vom 26. März 2003 und vom 13. November 2003 die Kosten für zehn Werktage übernommen und um Übersendung einer entsprechenden Rechnung gebeten hatte; auf die Rechnung vom 17. Dezember 2003 hat er jedoch erst im Laufe dieses Verfahrens gezahlt. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO sind die Kosten für diese Mehrforderung, die sich später erledigte, dem Beklagten aufzuerlegen, weil er insofern Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.