OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 3477/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

9mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vorschrift des § 121 BSHG setzt voraus, dass ein Eilfall so lange besteht, wie der Träger der Sozialhilfe von der Notlage nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte. • Bei vorübergehender Verlegung in eine Spezialklinik kann diese Verlegung eine Zäsur des Eilfalls darstellen, wenn der Sozialhilfeträger rechtzeitig über die Rückverlegung bzw. den weiteren Behandlungsverlauf unterrichtet werden konnte. • Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfefall erlangt, scheidet ein Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG aus, weil dann allein die Sozialhilfeberechtigung und die Zuständigkeit des Trägers zu prüfen sind.
Entscheidungsgründe
Eilfallbegriff nach § 121 BSHG endet bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers • Die Vorschrift des § 121 BSHG setzt voraus, dass ein Eilfall so lange besteht, wie der Träger der Sozialhilfe von der Notlage nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte. • Bei vorübergehender Verlegung in eine Spezialklinik kann diese Verlegung eine Zäsur des Eilfalls darstellen, wenn der Sozialhilfeträger rechtzeitig über die Rückverlegung bzw. den weiteren Behandlungsverlauf unterrichtet werden konnte. • Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfefall erlangt, scheidet ein Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG aus, weil dann allein die Sozialhilfeberechtigung und die Zuständigkeit des Trägers zu prüfen sind. Der Kläger, Betreiber des Klinikums M., behandelte den türkischen Patienten K.T. nach einem Herzinfarkt zunächst vom 30. März bis 4. April 1997 notfallmäßig. Wegen erforderlicher Spezialbehandlung wurde K.T. am 4. April 1997 in das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen verlegt und dort unmittelbar invasiv behandelt (PTCA, Stent). Am 7. April 1997 wurde der Patient in das Klinikum M. zurückverlegt und dort bis zum 16. April 1997 weiterbehandelt. Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Behandlung vom 7. bis 16. April 1997 nach § 121 BSHG als Nothelferleistung. Der Beklagte (Sozialamt) lehnte dies ab; mit Bescheid und Widerspruchsbescheid wurde nur die Zeit bis zum 4. April 1997 anerkannt. Streitgegenstand ist, ob die Rückverlegung und anschließende stationäre Nachbehandlung noch Bestandteil eines Eilfalles nach § 121 BSHG waren oder ob der Sozialhilfeträger rechtzeitig Kenntnis hatte, so dass ein Erstattungsanspruch ausscheidet. • Anwendbare Norm: § 121 BSHG regelt den Aufwendungsersatz für Nothelfer bei Eilfällen; maßgeblich ist auch § 5 BSHG (Kenntnisbegriff). • Begriff des Eilfalls: Ein Eilfall liegt vor, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalls sofortige Hilfe erforderlich ist und der Nothelfer objektiv davon ausgehen kann, sofort leisten zu müssen, statt auf Kenntnis des Sozialhilfeträgers zu warten. • Dauer des Eilfalls: Die Rechtsprechung ist geteilt; der Senat folgt der Auffassung, dass der Ausnahmecharakter des § 121 BSHG nicht genügt, um jede spätere, medizinisch notwendige Fortführung bis zur Entlassung automatisch einzuschließen, wenn der Sozialhilfeträger rechtzeitig unterrichtet werden konnte. • Kenntnis des Sozialhilfeträgers: Entscheidend ist, ob der Nothelfer oder das Krankenhaus den Träger der Sozialhilfe rechtzeitig informieren konnte. Hier war die Rückverlegung aus der Spezialklinik voraussehbar und üblich; organisatorische Möglichkeiten zur Benachrichtigung bestanden, die dem Kläger bekannt waren. • Rechtsfolge der Kenntnis: Mit dem Eingang der Entlassungsanzeige des Herzzentrums am 9. April 1997 erlangte der Beklagte Kenntnis vom Hilfefall. Ab diesem Zeitpunkt bestimmt der Sozialhilfeträger allein die Leistungsgewährung, sodass ein Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG ausscheidet. • Anwendung der Rechtsprechung: Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass objektiv keine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers zu erlangen gewesen sein darf; danach lag hier keine solche Unmöglichkeit vor. • Konsequenz: Da der Kläger den Beklagten nach den gegebenen Umständen informieren konnte und dieser rechtzeitig Kenntnis erlangte, sind die Voraussetzungen des § 121 BSHG für den streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für den Zeitraum 7. bis 16. April 1997 nach § 121 BSHG, weil der Sozialhilfeträger spätestens mit Eingang der Entlassungsanzeige am 9. April 1997 Kenntnis vom Hilfefall erlangte und damit die Zuständigkeit des Trägers für die Kostenfrage eintrat. Mangels fehlender Kenntnislosigkeit entfällt die Ausnahme des § 121 BSHG zugunsten eines Nothelfers. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.