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Beschluss

11 L 1015/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen einen Einberufungs- und Widerspruchsbescheid ist möglich, wenn die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind. • Eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung (auch eine zweite Ausbildung) begründet nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs.2 WPflG einen Zurückstellungsgrund wegen besonderer Härte. • Lehrgänge zur Vorbereitung auf eine Meisterprüfung können als Berufsausbildung i.S.v. § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG gelten, wenn sie geordnetes Lernen, Vermittlung qualifizierter Kenntnisse und das Ziel der Prüfungsberechtigung bieten. • Die Berufung auf den Zurückstellungsgrund ist nicht wegen Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Wehrpflichtige sich ernsthaft und vor Erlass des Einberufungsbescheids um die Ausbildung bemüht hat.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung wegen rechtsverbindlich zugesagter Meistervorbereitung als besondere Härte • Die Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen einen Einberufungs- und Widerspruchsbescheid ist möglich, wenn die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind. • Eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung (auch eine zweite Ausbildung) begründet nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Hs.2 WPflG einen Zurückstellungsgrund wegen besonderer Härte. • Lehrgänge zur Vorbereitung auf eine Meisterprüfung können als Berufsausbildung i.S.v. § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG gelten, wenn sie geordnetes Lernen, Vermittlung qualifizierter Kenntnisse und das Ziel der Prüfungsberechtigung bieten. • Die Berufung auf den Zurückstellungsgrund ist nicht wegen Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Wehrpflichtige sich ernsthaft und vor Erlass des Einberufungsbescheids um die Ausbildung bemüht hat. Der Antragsteller erhielt einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 16. März 2005 und einen Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 2. Mai 2005. Er hat sich für einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk angemeldet; der Lehrgang beginnt am 2. Januar 2006. Die Handwerkskammer bestätigte die Anmeldung und die Teilnahme wurde durch mündliche und schriftliche Anmeldung gesichert. Der Wehrdienst sollte am 4. Juli 2005 beginnen und würde die Teilnahme an dem neunmonatigen Lehrgang erheblich beeinträchtigen. Der Antragsteller begehrt, der Klage aufschiebende Wirkung gegen die Bescheide zu geben, weil die Einberufung die Aufnahme der rechtsverbindlich zugesagten Berufsausbildung verhindern würde. Das Gericht prüfte, ob der Lehrgang als Berufsausbildung i.S.v. § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG einzustufen ist und ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist formgerecht gestellt und damit zulässig. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit: Die Bescheide sind offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG geltend machen kann. • Begriff der Berufsausbildung: Berufsausbildung liegt vor, wenn in einem geordneten Lernvorgang die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt werden und das Ziel eine zusätzliche Berechtigung zur Berufsausübung ist; dies trifft auf den Meistervorbereitungslehrgang zu. • Spezialregelung vor Generalklausel: Die Vorschrift des § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG ist als Spezialregelung für rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Ausbildungen vorrangig anzuwenden; die Vorschrift, die ein Drittel des Ausbildungsabschnittes verlangt, ist hier nicht einschlägig. • Konkrete Verhinderung: Die Einberufung würde die Aufnahme der am 2. Januar 2006 beginnenden Maßnahme verhindern, weil der Wehrdienst neun Monate dauert und eine erhebliche Teilnahme unmöglich macht. • Rechtsverbindlichkeit der Zusage: Die mündliche Anmeldung mit Reservierung und die schriftliche Anmeldung mit Bestätigung begründen eine rechtsverbindliche Zusage bzw. einen Vertrag über die Ausbildung. • Treu und Glauben: Ein Ausschluss der Berufung auf den Zurückstellungsgrund wegen treuwidrigen Verhaltens liegt nicht vor; der Antragsteller hat sich bereits vor Erlass des Einberufungsbescheids ernsthaft um die Lehrgangsteilnahme bemüht. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungs- und Widerspruchsbescheid wurde angeordnet, weil die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind. Der Kläger hat einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs.4 Satz2 Nr.3 Hs.2 WPflG geltend gemacht, da die Teilnahme an dem rechtsverbindlich zugesagten Meistervorbereitungslehrgang eine Berufsausbildung darstellt und durch den Wehrdienst verhindert würde. Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Treu und Glauben liegt nicht vor, weil der Kläger sich vor Erlass des Bescheids ernsthaft um die Ausbildung bemüht hatte. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.