Beschluss
8 L 617/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0603.8L617.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 582,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 582,69 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 15. März 2005 wiederherzustellen, ist unbegründet. Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. VwGO eingeräumten Wiederherstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, da der angegriffene Lei-stungsbescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer selbst die Kosten zu tragen, die durch seine Abschiebung entstehen. Gemäß § 66 Abs. 2 AufenthG haftet neben dem Ausländer für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der sich verpflichtende Dritte und der Ausländer haften gemäß den §§ 13 Abs. 2 VwKostG, 421 ff. BGB als Gesamtschuldner mit der Folge, dass jeder von ihnen für die angefallenen Gesamtkosten allein in Anspruch genommen werden kann. Die Antragstellerin wurde gemäß den §§ 67 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 i.V.m. 66 Abs. 2 AufenthG zu Recht zur Kostenerstattung herangezogen, weil sie sich gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR 1998, 182 (183), verpflichtet hat, sowohl die Kosten für die Dauer des Aufenthalts eines Staatsangehörigen der Republik Weißrussland nach § 84 AuslG als auch die in Bezug auf dessen Person anfallenden Ausreisekosten nach Maßgabe der §§ 82, 83 AuslG zu tragen. Inhalt und Reichweite der Verpflichtungserklärung sind an Hand objektiver Umstände durch Auslegung entsprechend § 133 BGB zu ermitteln. Die Erklärung Ich, die Unterzeichnende ... verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung, für ... ab Visumserteilung 3 Monate nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise o. g. Ausländers/in zu tragen. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt ... aufgewendet werden ... . Die vorliegende Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket) o.g. Ausländers/in nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes." ist dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin verpflichtet hat, zum einen auf der Grundlage des § 84 AuslG (nunmehr: § 68 AufenthG) für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit der Erteilung des Visums, die Kosten für den Lebensunterhalt und zum anderen nach Maßgabe der §§ 82, 83 AuslG (nunmehr: §§ 66, 67 AufenthG) die Kosten für die Ausreise des begünstigten weißrussischen Staatsangehörigen zu tragen. Die Verpflichtungserklärung im Sinne des § 66 Abs. 2 AufenthG (vormals: § 82 Abs. 2 AuslG) ist anders als die Verpflichtung nach Maßgabe des § 84 AuslG nicht mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten versehen; sie erfasst den Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung. Eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtung zur Tragung der Ausreisekosten stünde in Widerspruch zu dem mit der Einholung der Erklärung angestrebten Zweck. Dieser besteht vornehmlich darin, den Staat nicht mit Kosten eines Aufenthaltes zu belasten, der ohne eine entsprechende Verpflichtungserklärung nicht genehmigt worden wäre. Hiernach sollen die Kosten einer anstelle einer freiwilligen Ausreise durchzuführenden Abschiebung nicht der Allgemeinheit, sondern demjenigen aufgebürdet werden, der für die Einreise und für den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verantwortlich ist. Dieser Zweck würde durch eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf die Dauer des genehmigten Aufenthaltes verfehlt, da Abschiebekosten erst entstehen, wenn der Aufenthalt nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist und der Ausländer seiner gesetzlich an das Erlöschen des Aufenthaltsrechts geknüpften Ausreisepflicht nicht nachkommt; in diesem Sinne auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 30. Juni 2003 - 24 BV 03.122 -, EZAR 049 Nr. 3, S. 3. Inwiefern eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung im Sinne des § 66 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der Kausalität zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der in der Folge genehmigten Einreise einerseits und der die geltend gemachten Kosten verursachenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme andererseits zu berücksichtigen ist, bedarf keiner Entscheidung: Erst durch die Verpflichtungserklärung der Antragstellerin war es für den betroffenen weißrussischen Staatsangehörigen möglich, ein Visum zu erhalten. Die Erklärung der Antragstellerin war somit ursächlich für die Einreise, den rechtmäßigen Aufenthalt, den weiteren illegalen Aufenthalt und die nachfolgende Abschiebung der Person. Die Tatsache, dass sich diese noch mehr als acht Monate nach Ablauf seines Visums im Bundesgebiet, davon fast vier Monate ohne Kenntnis der Ausländerbehörde aufgehalten hat, führt nicht zu einem Erlöschen der Verpflichtungserklärung, stehen dieser Aufenthalt und die nachfolgende Abschiebung doch jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung der Antragstellerin. Bei der Auswahl des Kostenschuldners hat die die Abschiebung durchführende Behörde einen weiten Ermessensspielraum. Sie kann sich insbesondere mit Rücksicht auf den fiskalischen Hintergrund der Vorschrift maßgeblich an der Leistungsfähigkeit der Kostenschuldner orientieren und von der Erwägung leiten lassen, bei welchem die größte Chance einer vollständigen tatsächlichen und zeitnahen Realisierung der Kosten besteht; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz (Neuwied, Kriftel; Stand: Mai 2002), § 82 AuslG, Rn. 24 f. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ausreisepflichtige weißrussische Staatsangehörige im Einklang mit polizeilichen Erkenntnissen als offensichtlich mittellos eingestuft wurde und Erkenntnisse über eine angebliche Veräußerung des Inventars der von diesem bewohnten Wohnung und die vermeintliche Erzielung eines Erlöses oder über sonstige finanzielle Mittel nicht vorlagen, bedufte es keiner näheren Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung. Umstände, die Zweifel hinsichtlich der individuellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erkennen ließen, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Umfang der Kostenhaftung ergibt sich aus § 67 Abs. 1 AuslG. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 AufenthG geltend gemachten Kosten sind ausweislich der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Nachweise tatsächlich entstanden und nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig; vgl. zur Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. Juni 2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, 233-236. Erweist sich nach alledem der Leistungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig, kann sich der Antragsgegner auch auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides stützen, ohne dass es dabei allein auf die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegebene schriftliche Begründung ankäme. Fiskalische Erwägungen, wie sie der Antragsgegner ins Feld führt, sind geeignet, ein den Sofortvollzug rechtfertigendes öffentliches Interesse zu begründen. Das gilt insbesondere mit Rücksicht auf die bekanntermaßen angespannte Haushaltslage der Kommunen, die bereits zu umfangreichen Sparmaßnahmen geführt hat; OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2003 - 16 B 1945/03 (NWVBl 2004, 273- 276) u. 16 B 1945/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7. und 8. Juli 2004.