Urteil
18 A 702/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet der Arbeitgeber für Abschiebungskosten, wenn der Beschäftigte ohne erforderliche Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis tätig war.
• Die nach § 83 Abs. 1 AuslG erstattungsfähigen Kosten nach Nr. 3 umfassen sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten, einschließlich Personalkosten und Fahrtkosten.
• Ob eine Flugbegleitung erforderlich ist, entscheidet die für die grenzpolizeiliche Kontrolle zuständige Behörde; eine Stellungnahme der Ausländerbehörde, die Flugbegleitung für entbehrlich hält, verpflichtet die Grenzbehörde nicht.
• Reise- und Fahrkosten des dienstlichen Fahrzeugs sind gesondert zu erstatten und werden durch die in den Richtwerten enthaltenen allgemeinen Personalkosten nicht bereits abgegolten.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten; Umfang erstattungsfähiger Begleitkosten • Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet der Arbeitgeber für Abschiebungskosten, wenn der Beschäftigte ohne erforderliche Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis tätig war. • Die nach § 83 Abs. 1 AuslG erstattungsfähigen Kosten nach Nr. 3 umfassen sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten, einschließlich Personalkosten und Fahrtkosten. • Ob eine Flugbegleitung erforderlich ist, entscheidet die für die grenzpolizeiliche Kontrolle zuständige Behörde; eine Stellungnahme der Ausländerbehörde, die Flugbegleitung für entbehrlich hält, verpflichtet die Grenzbehörde nicht. • Reise- und Fahrkosten des dienstlichen Fahrzeugs sind gesondert zu erstatten und werden durch die in den Richtwerten enthaltenen allgemeinen Personalkosten nicht bereits abgegolten. Der Kläger betrieb ein Restaurant, in dem der mazedonische Staatsangehörige A. ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei Küchenarbeiten angetroffen wurde. A. wurde in Abschiebehaft genommen und zusammen mit anderen Personen per Flug in sein Heimatland zurückgeführt. Zur Anhörung vor dem Haftrichter und zur Fahrt zum Flughafen wurde A. jeweils von Bediensteten des Beklagten begleitet; zudem erfolgte eine Flugbegleitung durch den Bundesgrenzschutz. Der Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten auf. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und kürzte bestimmte Posten. Der Beklagte legte Berufung ein und begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. • Rechtsgrundlage ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG: Arbeitgeber haftet für Kosten, wenn der Beschäftigte ohne erforderliche Erlaubnis tätig war; diese Voraussetzungen sind erfüllt. • Zu erstattungsfähigen Kosten nach § 83 Abs. 1 AuslG Nr. 3 gehören sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung entstehenden Kosten, damit auch Personal- und Fahrtkosten für Vorführung beim Gericht und Transport in die JVA; eine Trennung in Vorbereitungskosten und Durchführungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die Begleitung muss sachlich mit dem Ziel der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung verbunden sein; hier diente die Vorführung und Unterbringung in Haft der Sicherung der Abschiebung, weshalb die Kosten erforderlich waren. • Fahrtkosten sind nach Nr. 3 zu erstatten; sie sind nicht als Beförderungskosten nach Nr. 1 einzustufen, weil sie wegen der amtlichen Begleitung entstanden sind. • Die vom Beklagten angesetzte Kilometerpauschale nach den Kraftfahrzeugrichtlinien (0,78 DM/km) darf die Reisekosten des Kraftfahrzeugführers einschließen; diese Reisekosten sind nicht bereits durch die allgemeinen Personalkosten abgegolten, sodass keine doppelte Berücksichtigung vorliegt. • Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Flugbegleitung trifft die für grenzpolizeiliche Kontrolle zuständige Behörde (Bundesgrenzschutz); eine anderweitige interne Stellungnahme der Ausländerbehörde bindet diese Behörde nicht. Fehlen gegenteilige Anhaltspunkte, ist von der Erforderlichkeit der Flugbegleitung auszugehen. • Die konkrete Höhe der geltend gemachten Kosten (einschließlich 217,- DM für Flugbegleitung) ist überprüfbar und begegnet keinen Bedenken, ebenso die pauschalierte Berechnung der Personalkosten und Fahrtkosten. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Klägers wird insgesamt abgewiesen. Der Leistungsbescheid des Beklagten zur Erstattung der Abschiebungskosten ist rechtmäßig und in der geltend gemachten Höhe begründet, weil die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG vorliegen und die nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erstattungsfähigen Kosten einschließlich Personal-, Fahrt- und Flugbegleitungskosten zu erstatten sind. Die vom Beklagten angesetzten Pauschalen und die Berechnung der Personalkosten entsprechen den einschlägigen Richtlinien und sind nicht wegen Doppelberücksichtigung zu kürzen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.