OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 6893/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0303.4K6893.04.00
8mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 wird aufgehoben, soweit dieser 1. 1 den Gebührenbescheid T 471/03 des Klägers vom 25 August 2003 aufhebt, 1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A des Klägers vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von 778,15 Euro übersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt. 2. Die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erhielt von der Beigeladenen am 19. Mai 1998 den Auftrag zur vermessungstechnischen Baubetreuung auf dem Grundstück I Straße in E1, Gemarkung G1. Die Beigeladene wollte auf einem Teil dieses Grundstücks ein Mehrfamilienhaus errichten lassen. 3 Der Kläger wickelte einen wesentlichen Teil der Arbeiten (Amtlicher Lageplan zum Teilungsantrag, Antrag auf Teilungsgenehmigung, Teilungsvermessung, Antrag auf Übernahme der neuen Grundstücksgrenzen (der neu gebildeten Flurstücks 947 und 948) in das Liegenschaftskataster) im Jahr 1998 ab. Die Übernahme der Messergebnisse in das Liegenschaftskataster erfolgte am 25. August 1998. Kurz zuvor, am 1. Juli 1998, hatte der Kläger noch den amtlichen Lageplan zum Bauantrag der Beigeladenen gefertigt. 4 Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens wurde das Gebäude vom Kläger am 15. November 2000 eingemessen und die Sockelabnahme durchgeführt. Die Sockelabnahmebescheinigung wurde der Klägerin am 5. Dezember 2000 ausgestellt. Damit war der Vermessungsauftrag vom 19. Mai 1998 komplett abgewickelt. 5 Der Kläger zog die Beigeladene zunächst mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 (E 473/03) zu Vermessungsgebühren für seine Leistungen in Höhe von 3273,23 Euro heran. Gegenstand des Gebührenbescheides waren der amtliche Lageplan mit der Einarbeitung des Baugesuchs, die Gebäudeeinmessung, die Sockelabnahme und die Sockelabnahmebescheinigung. 6 Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 25. August 2003 (T 471/03) zog der Kläger die Beigeladene zu weiteren 2991,06 Euro Vermessungsgebühren heran. Gegenstand dieses Bescheides waren der Amtliche Lageplan zum Teilungsantrag, der Teilungsantrag, die Grenzherstellung und die Fortführungsvermessung einschließlich Übernahme der Messergebnisse in das Liegenschaftskataster. 7 Die Beigeladene erhob sinngemäß unter dem 17. September 2003 Widerspruch und berief sich auf Verjährung. 8 Der Kläger hob in der Folgezeit den Bescheid Nr. 473/03 vom 25. August 2003 auf und erließ an dessen Stelle den Gebührenbescheid vom 17. März 2004 (Nr. 473/03A). Darin setzte er nur noch 2597,12 Euro fest. Gegenstand der Gebührenfestsetzung war der Amtliche Lageplan zum Baugesuch, jetzt jedoch ohne die Arbeiten zur Einarbeitung des Bauvorhabens, sowie die mit der Gebäudeeinmessung und Sockelabnahme verbundenen Arbeiten. 9 Der Beklagte hob auf den Widerspruch der Beigeladenen die Gebührenbescheide Nr. T 471/03 und E 473/03.A durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 auf. Zur Begründung war ausgeführt: Auf die Gebührenforderungen des Klägers seien die seit dem 28. Januar 2003 geltenden Verjährungsvorschriften des geänderten Verwaltungsgebührengesetzes anzuwenden. Danach sei weit gehend Verjährung eingetreten. Nicht verjährt seien lediglich die aus der Gebäudeeinmessung und der Sockelabnahme resultierenden Gebührenansprüche. Die zugehörigen Arbeiten seien im Jahr 2000 ausgeführt worden. Die Abrechnung in diesem Punkt sei jedoch aus anderen Gründen fehlerhaft, so dass beide Gebührenbescheide in vollem Umfang aufgehoben worden müssten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2004 verwiesen. 10 Der an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 wurde am 4. August 2004 ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger übermittelt. 11 Mit Bescheid vom 18. August 2004 entschied der Beklagte, der Kläger müsse die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene sei notwendig gewesen. Mit Bescheid vom 27. September 2004 setzte die Beklagte die von dem Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 349,45 Euro fest. 12 Am 28. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Er beantragt, 14 1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 aufzuheben, soweit dieser 15 1.1 den Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003 aufhebt, 16 1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von 778,15 Euro übersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt und 17 2. die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004 aufzuheben. 18 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage ist begründet. Die mit der Klage geltend gemachten Gebührenforderungen des Klägers sind weder verjährt noch verwirkt. 24 1. Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003. 25 1.1 Der Gebührenbescheid betrifft Forderungen des Klägers aus dessen öffentlich rechtlicher Tätigkeit, nämlich von Vermessungsarbeiten, die in Zusammenhang mit einer Flurstücksteilung der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖBVermIngBO NRW). 26 1.2 Die Gebührenforderung gemäß der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden entstand gemäß § 11 GebG NRW der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Das Gesetz stellt auf die einen Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit des beliehenen Unternehmers ab, nicht auf den (unter Umständen mehrere und zeitlich gestaffelte Amtshandlungen umfassenden) Vermessungsauftrag. Die Teilungsvermessung auf dem (früheren) Flurstück 873 mit der abschließenden Übernahme der neu gebildeten Flurstücke in das Liegenschaftskataster ist nach den unbestrittenen Angaben des Klägers am 25. August 1998 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Kläger die Gebühren fällig stellen und abrechnen (§ 17 GebG NRW). 27 1.3 Nach den im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bis zum 27. Januar 2003 geltenden Verjährungsvorschriften des Gebührengesetzes waren die mit Bescheid T 471/03 vom 25. August 2003 geltend gemachten Kosten nicht verjährt. Die Verjährung richtete sich nach § 20 GebG NRW a.F.. Sie begann mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zahlung von Kosten fällig geworden war. Die Fälligkeit trat gemäß § 17 GebG NRW mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung (des Gebührenbescheides) an den Kostenschuldner ein. Der Gebührenbescheid des Klägers ist der Beigeladenen erst im Jahr 2003 zugegangen; die dreijährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG a.F. hätte danach Anfang 2004 begonnen. 28 1.4 Im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides vom 25. August 2003 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2004 galt allerdings § 20 GebG NRW in der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. NRW vom 27. Januar 2003) geänderten Fassung. Nach dieser Vorschrift wird zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. 29 1.5 Die Regelung der Verjährungsfrist in § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. kann nicht auf die Gebührenforderung des Klägers angewendet werden. Die Änderungsvorschriften zum Gebührengesetz, insbesondere zur Verjährung, sind nicht rückwirkend, sondern am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. § 20 Abs. 1 GebG NRW in der ab dem 28. Januar 2003 geltenden Fassung erfasst ohne ausdrückliche Rückerstreckung nur die nach seinem Inkrafttreten entstandenen Gebührenforderungen. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Festsetzungsfrist im Präsenz beschreibt. § 20 GebG NRW n.F. stellt zudem das Verjährungssystem gegenüber der früheren Gesetzeslage grundlegend um, indem es von einer schlichten Zahlungsverjährung, beginnend ab Bekanntgabe der Kostenforderung, zu einer dem Steuerrecht angeglichenen Differenzierung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung übergeht. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Umstellung in der Vergangenheit entstandene und unter Verjährungsgesichtspunkten entsprechend anders gehandhabte Gebührenforderungen erfassen sollte. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Sie wäre, jedenfalls in der Form in der sie die Beklagte zu Lasten des Klägers praktiziert hat, verfassungswidrig. Denn die Festsetzung der Forderung des Klägers wäre, wendete man § 20 GebG NRW n.F. auf den Zeitpunkt ihres Entstehens im Jahre 1998 an, Ende 2002 und damit mit Inkrafttreten der Neufassung von § 20 GebG NRW im Januar 2003 unzulässig geworden. So angewendet bringt die Neufassung der Verjährungsvorschriften eine bis dahin unverjährte Forderung unmittelbar zum Erlöschen. Darin läge ein unmittelbarer gesetzlicher Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition. Die Forderung des Klägers ist ein Vermögensrecht, das auf eigener Leistung und eigenem Kapitaleinsatz beruht und deshalb vom Schutz des Eigentums erfasst wird. Die Enteignung geschähe zwar durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), aber nicht zum Wohl der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten eines privaten Schuldners (hier: der Beigeladenen), dem eine bis dahin nicht verjährte Forderung erlassen würde. Dass dieser Enteignungszweck zugleich das Wohl der Allgemeinheit konkretisieren könnte, ist nicht zu erkennen. 30 1.6 Da § 20 GebG NRW a.F. ab Inkrafttreten der Neufassung der Verjährungsvorschriften des Gebührengesetzes unabwendbar geworden ist, die Neufassung der Verjährungsvorschriften die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Entstehungstatbestände aber nicht ergreift und das Gesetz keine Überleitungsvorschrift enthält, entsteht für Forderungen wie die des Klägers eine planwidrige Verjährungslücke. Sie ist nach Normzweck und Interessenlage mit einer analogen Anwendung von Art. 229, § 6 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. November 2001) auszufüllen. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Fälle, in denen das Gesetz ohne Überleitungsvorschrift die Verjährungsfristen ändert (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflg., Überblick vor § 194 BGB Rdn. 8 (Intertemporales Recht). Entsprechend angewendet ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Art. 229 EGBGB, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist noch nicht verjährter Forderungen bis zum Inkrafttreten der Neufassung von § 20 GebG NRW das alte Recht fortgalt. Danach hatte die Verjährungsfrist am 27. Januar 2003 noch nicht begonnen (siehe oben unter 1.3). Ob die Festsetzungsverjährung mit Beginn der Neufassung des Gesetzes sofort anläuft, weil die Forderung bereits entstanden ist (entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 1 Art. 229 EGBGB), oder ob auch dazu noch auf das alte Recht abzustellen ist, kann offen bleiben. In jedem Falle liefe die Festsetzungsverjährung frühestens ab Ende 2003 bis Ende 2007. Die Festsetzung durch den Kläger mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 war zulässig. 31 1.7 Die Forderung des Klägers ist nicht durch Verwirkung erloschen. Dieser ungeschriebene, auf Treu und Glauben beruhende Erlöschenstatbestand setzt einen gewissen Zeitablauf und Umstände voraus, aus denen der Schuldner billigerweise schließen konnte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen würde. An mindestens letzterem fehlt es. 32 1.7.1 Im Zeitraum bis zum Abschluss des dem Kläger erteilten umfassenden Vermessungsauftrages mit der Gebäudeeinmessung und der Sockelabnahme Ende des Jahres 2000 scheidet die Annahme einer Verwirkung von Gebührenforderungen offensichtlich aus. Die Beigeladene durfte während des noch nicht vollständig erledigten Vermessungsauftrags zu keiner Zeit davon ausgehen, dass der Kläger frühere Leistungen für das Bauvorhaben nicht abrechnen würde. Dafür gibt es schlechterdings keine Grundlage. Im Gegenteil musste sich der Beigeladenen aufdrängen, dass der Kläger möglicherweise erst mit Abwicklung des Gesamtauftrages „Rechnungen schreiben" würde. Für einen Verzicht auf die Geltendmachung schon früher entstandener Gebührenforderungen für (selbstständige) Teilleistungen des Vermessungsauftrags sprach nichts. 33 1.7.2 Auch im Zeitraum zwischen Ende 2000 und Mitte 2003, von der vollständigen Abwicklung des Vermessungsauftrags für das Bauvorhaben der Klägerin in E1, I Straße, bis zum Erlass des ersten Gebührenbescheides unter dem 25. August 2003, ist keine Verwirkung eingetreten. Über den reinen Zeitablauf hinaus gibt es in diesem Zeitraum keine Umstände, die für einen Untergang der Forderung gesprochen hätten. Dass für im Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß geleistete Arbeiten gezahlt werden muss, ist jedermann klar, ob bauerfahren oder nicht. Es ist für den Bauherrn in der Regel je günstiger, je später er, aus welchen Gründen auch immer, zur Entgeltleistung herangezogen wird. Das Schweigen des Gläubigers bedeutet im Geschäftsverkehr in der Regel nicht, dass es mit den unentgeltlichen Leistungen sein Bewenden hat. Wartet der Schuldner, ohne sich zu melden, ab, mag er auf den Eintritt der Verjährung hoffen. Ein Vertrauen, vorher endgültig nicht zahlen zu müssen, entsteht aber tatsächlich nicht. Es wäre auch nicht schutzwürdig. Ob ausnahmsweise eine Verwirkung ohne Umstandsmoment allein aus Gründen des Zeitablaufs eintreten kann, wenn der Vermessungsingenieur über mehr als vier Jahre hinweg untätig geblieben ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2003, 9 B 2231/02), kann offen bleiben. Zwischen der Beendigung der Arbeiten Ende 2000 und der Gebührenveranlagung im August 2003 lagen deutlich weniger als vier Jahre. 34 1.8 Gegen Grund und Höhe der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Klägers T 471/03 vom 25. August 2003 macht die Beklagte keine Einwendungen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Er ist zu Unrecht durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden. Die Beigeladene hat den festgesetzten Betrag in Höhe von 2991,06 Euro zu zahlen. 35 2. Der Gebührenbescheid E 473/03 A vom 25. August 2003. 36 2.1 Die Aufhebung des Gebührenbescheides wird beschränkt auf einen Betrag von 1818,97 Euro angefochten. Dabei handelt es sich um die Gebührenfestsetzung wegen der Erstellung eines mit öffentlichem Glauben beurkundeten Lageplans zum Baugesuch mit den zugehörigen Vermessungen an Grund und Boden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖBVermIng BO NRW) in Höhe von 2892,00 DM plus Nebenkosten (40,- DM), Mehrwertsteuer davon (16% auf 2932,- DM = 3401,12 DM und Auslagen (80,- Euro; 1738,97 Euro plus 80,- Euro = 1818,97 Euro). 37 2.2 Der beurkundete Lageplan zum Bauvorhaben der Beigeladenen stammt vom 1. Juli 1998. Damit war die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet und die Gebührenforderung der Höhe nach entstanden. Sie ist weder verjährt noch verwirkt. Es gilt das gleiche wie zu dem Gebührenbescheid T 471/03. 38 2.3 Die Beklagte beanstandet die Berechnung der Gebührenhöhe in dem Bescheid E 473/03 A nicht. Die Beigeladene hat den Betrag von 1818,97 Euro zu zahlen. 39 3. Die Bescheide der Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Kostenerstattung für die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen sind rechtswidrig. Der Kläger hat gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG Vorverfahrenskosten nur zu tragen, wenn der (Dritt-) Widerspruch gegen seinen Bescheid erfolgreich gewesen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Der zu Gunsten der Beigeladenen erlassene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 ist aufzuheben. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Gebührenveranlagungen des Klägers bleibt erfolglos. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Klageabweisungsantrag gestellt und ist damit in der Sache unterlegen. 41 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 42