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Urteil

3 K 4031/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0318.3K4031.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Im Dezember 1999 gelangte Heizöl aus dem auf dem Grundstück G 1 in F. (Grundbuch von F. , G1. 46, G2. 484) befindlichen Haus in das Grundwasser und von dort in die städtische Kanalisation, woraufhin der Beklagte in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde u.a. im Zeitraum vom 22. Dezember 1999 bis 19. Januar 2000 verschiedene Firmen mit bestimmten Sondierungs- und Sanierungsmaßnahmen beauftragte. 3 Der Kläger war bis zum 19. Januar 2000 im Grundbuch als Eigentümer des o.g. Grundstücks eingetragen, hatte dieses indessen mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 1. Oktober 1999 an die Firma Q, X (im Folgenden kurz: Q) veräußert und bereits im Oktober 1999 der Grundstückskäuferin den Besitz eingeräumt. § 4 Nr. 2 des o.g. Kaufvertrages bestimmt insoweit: 4 „Besitz, Nutzen, die Gefahr des zufälligen Untergangs und Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Sachversicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ... am 15.10.1999 auf die Käuferin über, sofern der Verkäufer der Käuferin unter Übergabe sämtlicher Schlüssel den unmittelbaren alleinigen Besitz eingeräumt hat, ... so daß die Käuferin, wie beabsichtigt, zu diesem Zeitpunkt das Gebäude beziehen kann.“ 5 Zudem hatten die Parteien des Grundstückskaufvertrages eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Q. bewilligt und beantragt, die am 19. Oktober 1999 im Grundbuch eingetragen wurde. Im Dezember 1999 bzw. Januar 2000 nutzte die alleinige Geschäftsführerin der Q. , Frau T. , das Grundstück offenbar als Mieterin. 6 Mit Bescheiden vom 31. Januar 2000 und vom 10. April 2000 zog der Landrat des Beklagten zunächst die Q. u.a. zur Erstattung der im Rahmen der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten mit der Begründung heran, sie sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als Zustandsstörerin heranzuziehen. Zum einen habe sie als im Grundbuch eingetragene Vormerkungsberechtigte ein dem Eigentum am Grundstück wesensgleiches Anwartschaftsrecht erlangt; zum anderen sei ihr im Zeitpunkt der Störung der öffentlichen Sicherheit - nach einvernehmlich erfolgter Besitzübertragung - die ausschließliche tatsächliche Gewalt über das Grundstück zugekommen. Eine tatsächliche Verfügungsgewalt habe zwar auch die Mieterin des Grundstücks Frau T. innegehabt; sie sei indessen als nicht hinreichend leistungsfähig eingestuft worden. Auf die hiergegen erhobenen Widersprüche hin hob die Bezirksregierung Arnsberg – mit Blick auf die seinerzeitigen formalen Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen Grundstück – die vorgenannten Bescheide des Landrates des Beklagten auf. 7 Dieser zog sodann den Kläger nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 - am 27. Dezember 2002 zugestellt - u.a. zur Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 30.260,59 € (im Zeitraum 22. Dezember 1999 bis 19. Januar 2000 erwachsene Auslagen in Höhe von 28.772,42 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.488,17 €) heran und forderte ihn unter Setzung einer Frist zur Zahlung bis zum 1. März 2003 auf. 8 Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Er rügte die Zuständigkeit des Landrates des Beklagten und die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung, soweit er – der Kläger - als Störer angesehen worden sei. Zu Recht sei ursprünglich die Q. in Anspruch genommen worden; im Übrigen seien seine Erwägungen hinsichtlich der Möglichkeit der Heranziehung eines Handlungspflichtigen – hier: der Firma S, welche die Heizölanlage gewartet habe – nicht ausreichend. 9 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 forderte der Landrat des Beklagten von der Q. die Erstattung der nach deren Eintragung als Grundbucheigentümerin entstandenen Auslagen zuzüglich einer Verwaltungsgebühr (insgesamt 9.312,60 €), die hiergegen Widerspruch erhob. Mit Beschluss vom 25. April 2004 eröffnete das Amtsgericht Wuppertal – 145 IN 905/03 – über das Vermögen der Q. das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestimmte sodann mit Beschluss vom 23. September 2008 einen Termin zur abschließenden Gläubigerversammlung sowie Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse im November 2008. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, er sei seinerzeit als Grundstückseigentümer sog. Zustandsverantwortlicher gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Gefahr auf einem Fehlverhalten von Mitarbeitern der o.g. Wartungsfima als denkbarer Handlungsstörerin beruht habe. 11 Am 24. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Landrat des Beklagten sei nicht zur Gefahrenbeseitigung zuständig gewesen. Im vorliegenden Fall hätte das im März 1998 in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz zur Anwendung gelangen müssen, da durch das ausgelaufene Heizöl eine Bodenverunreinigung entstanden sei und das vorgenannte Gesetz in diesem Zusammenhang auch die Sanierung von verunreinigten Gewässern ausdrücklich vorsehe. Da in Nordrhein-Westfalen indessen erst im Mai 2000 mit dem Landesbodenschutzgesetz die insoweit zuständigen Behörden bestimmt worden seien, sei bis dahin – und somit auch im vorliegenden Fall – allein die Stadt F. als örtliche Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr zuständig gewesen. Er - der Kläger - sei auch in der Sache zu Unrecht als Pflichtiger in Anspruch genommen worden. Wie der Landrat des Beklagten vor Erlass seiner ursprünglich an die Q. gerichteten Bescheide zutreffend ausgeführt habe, habe diese und nicht er – der Kläger - im Zeitpunkt des Schadenseintritts die tatsächliche Gewalt über das Grundstück ausgeübt, was sich auch aus § 4 des Grundstückskaufvertrages ergebe. Die für die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers sprechende Überlegung, dass der Eigentümer regelmäßig Zugriff auf die Sache habe und die Vorteile aus deren Gebrauch ziehen könne, träfe hier gerade nicht zu. Deshalb sei er aus dem Kreis potenzieller Ordnungspflichtiger ausgeschieden. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, habe der Landrat des Beklagten doch den ihm bekannten Übergang des Besitzes bzw. der Lasten und Verantwortlichkeit in Bezug auf das Grundstück in seine Ermessenserwägungen einstellen und entsprechend gewichten müssen, was aber unterblieben sei. Vielmehr habe er sich die irrige und auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage basierende Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg zu eigen gemacht. Ferner sei die Forderung jedenfalls seit Ende 2005 verjährt bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr durchsetzbar. Letzteres folge daraus, dass er – der Kläger - seit Einlegung seines Widerspruchs über fünf Jahre hinweg von der Behörde nichts gehört habe. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werde, zumal er infolge der Insolvenz der Q. keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr durchsetzen könne. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. November 2008 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält an seiner Auffassung fest, als nach dem Landeswassergesetz zuständige Behörde sein Ermessen bei der Auswahl des Klägers als Kostenpflichtigem - in dem im angegriffenen Bescheid erfassten Umfang - rechtmäßig ausgeübt zu haben. Der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2002 zugestellte Leistungsbescheid habe die Verjährung unterbrochen und ihm, dem Beklagten, könne es nicht angelastet werden, dass das Schadensereignis mittlerweile über neun Jahre zurückliege. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Landrates des Beklagten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 I. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landrates des Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 20 Die durch den o.g. Bescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zur Zahlung des darin festgesetzten Betrages findet ihre erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen in § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Heranziehung noch geltenden Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz – KostO NRW – (nachstehend zu 1.) und hinsichtlich der Verwaltungsgebühr in § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 5 bis 10 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW, (nachstehend zu 2.). Diese Forderungen sind weder verjährt (nachstehend zu 3.) noch ist ihre Geltendmachung verwirkt (nachstehend zu 4.) 21 1. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW können für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Pflichtigen als Auslagen u.a. solche Kosten erhoben werden, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. Der Kostenersatzanspruch setzt insoweit (zunächst) eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. 22 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 -, NWVBl. 2008, 416 ff. m.w.N. 23 a) Die im vorliegenden Fall im Wege des sofortigen Vollzugs i.S.v. § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfolgte Ersatzvornahme war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein Handeln im sofortigen Vollzug - dass die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) - liegen hier bezogen auf die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten und von dem Landrat des Beklagten im Zeitraum vom 22. Dezember 1999 bis zum 19. Januar 2000 veranlassten Maßnahmen vor. 24 aa) Der Landrat des Beklagten hat „innerhalb seiner Befugnisse“ gehandelt. Er hätte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse von Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) im sog. gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW eine rechtmäßige vollstreckbare Ordnungsverfügung erlassen können. 25 Der Landrat des Beklagten war als untere Wasserbehörde und Sonderordnungsbehörde gemäß §§ 136, 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LWG – i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 LWG und Nr. 23.1.165 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 in der Fassung ihrer ersten Änderungsverordnung vom 2. Mai 1995 (- ZustVOtU -) sowie §§ 12, 5 Abs. 2 OBG für die Abwehr von Gefahren für die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Grundwasser, das vorliegend durch eindringendes Heizöl verunreinigt wurde, ist gesetzlich besonders geschützt (vgl. §§ 47, 48 des Wasserhaushaltsgesetzes) und für die Trinkwasserversorgung gemäß § 47 Abs. 3 LWG NRW besonders bedeutend, weshalb es „Rohwasser“ i.o.S. darstellt. 26 Diese Befugnis wurde im vorliegenden Fall nicht durch das Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG) verdrängt, dessen vorrangiger Zweck gerade im Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen besteht (vgl. § 1 Satz 1 BBodSchG). Soweit dieses Gesetzes auch die vom Boden ausgehenden Gewässerverunreinigungen anspricht, soll hiermit lediglich eine auf einer einheitlichen behördlichen Regelung beruhende umfassende Schadenssanierung in Fällen von mit Bodenverunreinigungen untrennbar verbundenen Folgeschäden für Gewässer ermöglicht werden. 27 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens der Bundesregierung vom 14. Januar 1997, Drucksache 13/6701 S. 17; Frenz, Bundesbodenschutzgesetz, Kommentar, § 4 Abs. 3 Rz. 166 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 –, juris. 28 Hieraus folgt indessen, dass das Wasserrecht insgesamt und nicht lediglich über § 4 BBodSchG (durch die für das Bodenschutzrecht zuständigen Behörden) dann anzuwenden ist, wenn eine Gefahrenabwehrmaßnahme allein oder zumindest im objektiv erkennbaren Schwerpunkt auf den Schutz eines Gewässers zielt. 29 Letzteres war hier der Fall. Bei der im Gefahrenabwehrrecht maßgeblichen ex-ante-Beurteilung der Gefahrenlage und der zu ihrer Abwehr ergriffenen Maßnahmen erfolgte, wie eine Auswertung der Verwaltungsvorgänge ergibt, im vorliegenden Fall das Handeln der Behörde wenn auch vielleicht nicht ausschließlich, so doch aber jedenfalls schwerpunktmäßig zur Bekämpfung einer „durch Direkteinleitung“ von Heizöl in das Grundwasser hervorgerufenen Gefahr. Insbesondere bestanden von vornherein nur Anhaltspunkte dafür, dass das durch Öl verunreinigte Wasser aus einem (Brunnen-)Schacht in die gemeindliche Kanalisation gelangt sein könnte, weshalb die Erforschung des Schadensherdes und das Ausmaß einer – sodann auch festgestellten – Grundwasserverunreinigung völlig im Mittelpunkt standen. Für eine rein „wasserrechtliche“ Problematik sprachen überdies die gegebenen geologischen Besonderheiten des im Bereich eines ehemaligen Steinbruchs gelegenen ehemaligen Grundstücks des Klägers bzw. der näheren Umgebung, nämlich sog. Kluftgestein sowie ein stark durchlässiger Untergrund. 30 Folgte daher die Zuständigkeit des Beklagten aus seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde und Sonderungsordnungsbehörde nach den o.g. Bestimmungen, ist dies auch dem Kläger gegenüber als Adressatem ausreichend klar und eindeutig zu erkennen gegeben worden, da in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt ist, dass im Bereich seines (ehemaligen) Gartens keine Verunreinigungen festgestellt worden seien, d.h. das Öl mutmaßlich über den zerklüfteten Untergrund senkrecht nach unten in die schnell fließenden Grundwasserleiter und von dort in den Brunnenschacht geflossen sei. 31 Eine im gestreckten Verfahren gegen den Kläger erlassene Ordnungsverfügung wäre auch materiell rechtmäßig gewesen. 32 Dass mit dem Eintreten von Heizöl in das Grundwasser eine für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser bedeutsame Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 14 Abs. 1 OBG verursacht worden war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ebenso wenig hat der Kläger konkret vorgetragen oder drängt sich der Kammer nach Aktenlage auf, dass die im angefochtenen Bescheid unter I. näher bezeichneten Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Abwehr dieser Gefahr nicht erforderlich gewesen sein könnten. 33 Der Kläger war in dem o.g., vom behördlichen Vorgehen im sofortigen Vollzug erfassten Zeitraum hinsichtlich des betroffenen Grundstücks auch ordnungspflichtig. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr u.a. von einer Sache ausgeht. Da der ordnungsrechtliche Begriff des Eigentums sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (- BGB -) bestimmt, 34 vgl. Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Aufl. 2004, § 5 Rz. 4 m.w.N, 35 und für den Eigentumsübergang an einem Grundstück neben der Auflassung auch die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist (vgl. §§ 925, 873 Abs. 2 BGB), endete die Stellung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks erst am 20. Januar 2000 mit der Eintragung der Q. als (neue) Eigentümerin in das Grundbuch. 36 Ein Vorgehen mittels vollziehbarer Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger wäre nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil im Zeitpunkt des behördlichen Vorgehens zur Gefahrenabwehr ein anderer Störer vorrangig heranzuziehen gewesen wäre. 37 Wie bereits dargestellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Rahmen der sog. Zustandshaftung Maßnahmen grundsätzlich gegen den Eigentümer zu richten sind (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG). Er hat weiter geregelt, dass die Behörde die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten „kann“ (§ 18 Abs. 2 OBG) und dies nach § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG u.a. nur dann „muss“, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers ausübt. Da der Kläger der Q. im Oktober 1999 freiwillig den Besitz am Grundstück eingeräumt hatte, lagen die letztgenannte Voraussetzung ersichtlich nicht vor. Damit hatte der Landrat des Beklagten jedenfalls keinen anderen Störer vorrangig vor dem Kläger heranzuziehen. 38 Eine derartige Ermessensreduzierung kommt auch nicht mit Blick auf die der Zustandshaftung zugrunde liegenden Annahme besonderer Nähe des Eigentümers zur gefahrauslösenden Sache und daraus resultierender Einwirkungsmöglichkeiten auf sie in Betracht. Zwar waren diese Einwirkungsmöglichkeiten für den Kläger aufgrund der vertraglichen Regelungen möglicherweise nur noch eingeschränkt. Gegen eine Relevanz eines solchen Umstandes spricht aber schon die spezifische Zielsetzung des Ordnungsrechts, die ein rasches Einschreiten bei Gefahren ermöglichen soll. Dies schließt das Erfordernis eines schnellen behördlichen Zugriffs auf den Zustandsstörer ein, so dass insoweit eine klare Abgrenzung dieses Begriffes notwendig ist. Dem würde nicht Rechnung getragen, wenn die Behörde im Einzelfall prüfen müsste, ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer auch im Hinblick auf die tatsächliche Verfügungsgewalt als solcher zu behandeln ist, es sei denn, es liegt der in § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG geregelte – hier nicht gegebene – Fall vor. Abgesehen davon entfaltet § 4 des Notarvertrages vom 1. Oktober 1999 – aus dem der Kläger den Wegfall seiner Ordnungspflicht maßgeblich abzuleiten versucht – lediglich Rechtswirkungen unter den Vertragsparteien und stellt ausschließlich für diese eine Grundlage für einen internen Ausgleich dar. Er entfaltet indessen keine absolute, das Auswahlermessen der Behörde strikt bindende Wirkung. Im Hinblick auf eine vergleichbare Vertragskonstruktion hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30. April 1996 - 10 S 2163/95 -, zit. nach juris, u.a. ausgeführt: 39 „Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß seine Inanspruchnahme als Zustandsstörer an fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Einflußmöglichkeiten auf die betreffende Grundstücksfläche scheitern mußte. Er besaß nämlich bis zur Eintragung der Fa. G. als neuer Eigentümer im Grundbuch die rechtliche Sachherrschaft über das Grundstück, die primär und insbesondere in den Fällen, in denen Eigentum und tatsächliche Gewalt über eine Sache auseinanderfallen, die Zustandshaftung des Eigentümers rechtfertigt (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, aaO, S. 326). Die rechtliche Sachherrschaft hätte der Kläger nur verloren gehabt, wenn die tatsächliche Gewalt über das Grundstück als zweite Komponente der Sachherrschaft durch einen Dritten gegen seinen Willen ausgeübt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.05.1986, aaO; Drews/ Wacke/Vogel/Martens, aaO, S. 329; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 1993, RdNr. 209; Reichert/Ruder, Polizeirecht, 4. Aufl., 1994, RdNr. 270). Diese Voraussetzung lag nicht vor, denn der Kläger hatte den Besitz an der betreffenden Grundstücksfläche ... zur Erfüllung des Kaufvertrags im Vorgriff auf die in die Wege geleitete Übereignung willentlich ... übertragen. Durch die Auflassung und die Stellung des Eintragungsantrags war der Kläger auch nur dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was rechtlich der Vollendung des Eigentumserwerbs durch die Fa. G. entgegengestanden hätte, insbesondere also Verfügungen zugunsten Dritter über das Grundstück. Dagegen war er nicht an sonstiger rechtlicher Einflußnahme auf die Grundstücksfläche, insbesondere an der Erfüllung der ihm als Eigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten gehindert. ... Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß § 7 des Kaufvertrags weiter bestimmt, daß auch alle auf die Kauffläche entfallenden Lasten ab dem Tag der Kaufpreiszahlung auf die Kaufpartei übergehen, und wenn auch die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme als Zustandsstörer als eine Last in diesem Sinne zu verstehen ist. Diese Bestimmung bedeutet nämlich nur, daß der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von dieser Last freizustellen hat, sie schließt dagegen nicht aus, daß die Behörde den im Außenverhältnis verpflichteten Eigentümer bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in Anspruch nehmen kann (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 13.05.1986, aaO).“ 40 Diese Erwägungen treffen auch bezogen auf den vorliegenden Fall zu. 41 Damit wäre eine Ordnungsverfügung des Landrats des Beklagten, mit der er dem Kläger die im Wege des Sofortvollzugs vorgenommenen Maßnahmen im gestreckten Verfahren aufgegeben hätte, rechtmäßig gewesen. 42 bb) Ferner lag auch eine das Vorgehen im sofortigen Vollzug rechtfertigende gegenwärtige Gefahr vor. Im Zeitpunkt der ersten von dem Landrat des Beklagten eingeleiteten Maßnahme war bereits Heizöl in das Grundwasser gelangt, so dass schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten war, deren Beseitigung keinen zeitlichen Aufschub duldete. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall zunächst die genaue Gefahrenquelle und später auch die Eigentums- und Besitzverhältnisse des o.g. Grundstücks nicht zweifelsfrei waren. Damit wäre eine Heranziehung des Klägers zu Gefahrenabwehrmaßnahmen im gestreckten Verfahren - durch Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Grundverfügung unter Setzung einer denkbar kurzen Erfüllungsfrist - zur effektiven Gefahrenabwehr nicht geeignet gewesen, weshalb das behördliche Vorgehen im sofortigen Vollzug auch erforderlich war. 43 b) Der Landrat des Beklagten hat die somit im Rahmen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme im Sofortvollzug als Auslagen entstandenen Kosten zu Recht auch (in voller Höhe) gegenüber dem Kläger festgesetzt. 44 Der Kläger ist „Pflichtiger“ im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW, da er aus den dargelegten Gründen im Zeitpunkt des Schadenseintritts für den ordnungsrechtlichen Zustand seines Grundstücks gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG verantwortlich war. Insoweit kommt der Vollzugsbehörde dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 VwVG NRW nach bei der Bestimmung des Pflichtigen kein Ermessen zu; entscheidend ist diesbezüglich vielmehr allein, ob der Inanspruchgenommene richtiger Kostenschuldner ist, was bereits dann der Fall ist, wenn gegen ihn – wie hier den Kläger – eine im gestreckten Verfahren ergangene Ordnungsverfügung hätte rechtmäßig erlassen werden können. 45 Die Heranziehung des Klägers zu diesen Kosten stellt auch keine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW dar, der der Landrat des Beklagten schon im Festsetzungsverfahren ganz oder teilweise hätte Rechnung tragen müssen. 46 aa) Eine unbillige Härte in diesem Sinn kommt im Falle einer Mehrheit von Pflichtigen in Betracht, wenn die Heranziehung nur eines Pflichtigen in voller Höhe unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Maßgeblich für die Prüfung der hier getroffenen Entscheidung auf der Kostenebene ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg (hier: am 28. November 2008), weil er dem Leistungsbescheid des Landrates des Beklagten die maßgebliche Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bezogen auf diesen Zeitpunkt sind indessen keine Umstände feststellbar, die einer Heranziehung des Klägers unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entgegenstanden. Am 28. November 2008 erschien eine Heranziehung der bereits insolventen Q. nicht mehr erfolgversprechend; für Frau T3. (der damaligen Alleingeschäftsführerin jener Gesellschaft und seinerzeitigen Nutzerin des Grundstücks) dürfte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nichts anderes gegolten haben. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass die behördliche Entscheidung, den als solventer eingestuften Kläger zur Auslagenerstattung heranzuziehen, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Es ist der Vollzugsbehörde vielmehr grundsätzlich unbenommen, sich an den solventesten Pflichtigen zu halten. 47 bb) Die vorliegenden Einzelfallumstände rechtfertigen auch aus Gründen der Zuordnung der Gefahrenrisiken nicht die Annahme einer unbilligen Härte wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot. Soweit der Kläger im Zeitpunkt der die Auslagen auslösenden Maßnahmen unstreitig nicht mehr Besitzer des Grundstückes war, wurde bereits dargestellt, dass die im notariellen Kaufvertrag in § 4 getroffene Vereinbarung allein die Vertragsparteien bindet und seine öffentlich-rechtliche Zustandshaftung nicht beenden konnte. Dass der mit jener vertraglichen Vereinbarung bezweckte interne Ausgleich unter den Vertragsparteien aufgrund der Insolvenz der Q. nicht mehr realisierbar ist, führt nicht dazu, das Kostenrisiko nunmehr der Allgemeinheit zuzuordnen. Ungeachtet des Umstands, dass die Insolvenz jener Gesellschaft nicht auf behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ölaustritt beruht, hat sich mit dem Austritt von Heizöl in das Grundwasser ein nicht außerhalb jeglicher Vorhersehbarkeit liegendes Gefahrenrisiko verwirklicht, das allein der Sphäre des für den ordnungsrechtlichen Zustand einer Sache Verantwortlichen zuzurechnen ist. Zum anderen verlangt die Höhe der geltend gemachten Auslagen dem Kläger auch kein unzumutbares finanzielles Opfer ab. Gemessen am Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von seinerzeit 900.000,00 DM (gut 460.000,00 €) wird er vielmehr in einem unter 10% des Verkaufserlöses liegenden Umfang herangezogen, so dass er mit der Zahlungspflicht nicht etwa in eine unzumutbare Opferposition gedrängt wird. 48 2. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 10 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 2 KostO NRW, gerechtfertigt; insoweit hat der Kläger im Übrigen keine gesonderten Bedenken erhoben. 49 3. Die danach wirksam entstandenen Forderungen sind auch nicht verjährt. 50 a) Bezogen auf den Auslagenerstattungsanspruch (oben unter 1.) regelte § 11 Abs. 4 KostO NRW, dass die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde u.a. im Rahmen der Ersatzvornahme entstanden sind, mit ihrer Entstehung fällig werden, d.h. im vorliegenden Fall im Dezember 1999 bzw. Januar 2000. Da das seinerzeit geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen keine Verjährungsregelungen aufwies, richtete sich die Verjährung insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bis zum 1. Januar 2002 galt gemäß § 195 BGB die dreißigjährige Verjährungsfrist, die ab Entstehung des Anspruchs lief. Bezogen auf den vorgenannten, bereits entstandenen und noch nicht verjährten Anspruch wurde die Verjährungsfrist indessen im Rahmen der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n.F.), beginnend frühestens mit dem Ende des Jahres der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 199 BGB). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (- EGBGB -) hätte der Lauf der kürzeren Verjährungsfrist sogar erst ab 1. Januar 2002 begonnen. 51 Danach ist die o.g. Forderung nicht verjährt. Frühestens hätte im vorliegenden Fall Verjährung mit Ablauf der Jahre 2002 bzw. 2003 eintreten können. Der dem Kläger am 27. Dezember 2002 zugestellte o.g. Bescheid des Landrates hat indessen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Verjährung bis zu dessen Unanfechtbarkeit – und demzufolge auch derzeit noch – gehemmt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). 52 b) Entsprechendes gilt für die im angefochtenen Bescheid des Landrates des Beklagten auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 KostO NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr, die nach Absatz 2 der genannten Vorschrift mit der Anwendung des Verwaltungszwanges – hier mit der im sofortigen Vollzug erfolgten Ersatzvornahme – und damit zum gleichen Zeitpunkt wie der o.g. Erstattungsanspruch bezüglich der Auslagen entstanden ist. 53 c) Ein abweichendes Ergebnis folgt nicht daraus, dass während des Widerspruchsverfahrens das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 28. Januar 2003 in Kraft getreten ist. § 20 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (- GebG NRW -), auf den auch § 77 Abs. 4 VwVG NRW insoweit verweist, unterscheidet seitdem erstmals zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GebG NRW). 54 Bezogen auf die seit der Rechtsänderung (nunmehr) vier Jahre betragende Festsetzungs verjährungsfrist, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenanspruch entstanden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW), ergäbe sich für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Die Festsetzungsfrist wäre nach dem geänderten Recht erst Ende 2003 bzw. 2004 abgelaufen, der Landrat des Beklagten hat die Kosten indessen bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 festgesetzt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers – ebenso wie seine nachfolgende Anfechtungsklage – hätte den Ablauf der Festsetzungsfrist bis heute gehemmt, weil diese Rechtsbehelfe in der Sache einen noch nicht unanfechtbar entschiedenen Antrag auf Aufhebung dieser Festsetzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW darstellen. 55 Die dargestellte Gesetzesänderung hat auch nicht zum zwischenzeitlichen Eintritt der Zahlungs verjährung im Sinne von § 20 Abs. 2 GebG NRW geführt. Nach dieser Bestimmung verjährt ein festgesetzter Kostenanspruch in fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. § 20 Abs. 4 GebG regelt, dass die Zahlungsverjährung u.a. durch schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen wird (Satz 1) und eine neue Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt. Danach hätte die dem Kläger im angefochtenen Bescheid gesetzte (schriftliche) Zahlungsaufforderung (bis zum 1. März 2003) im Ergebnis dazu geführt, dass Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 eingetreten wäre, da der Landrat des Beklagten keine die Zahlungsverjährung erneut unterbrechenden Handlungen i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1 GebG NRW vorgenommen hat und Widerspruch sowie Klage keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung haben. 56 So auch Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Kommentar, § 20 Anm. 9, Stand: 2006. 57 Die vorgenannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall indessen nicht in der geänderten Fassung anzuwenden. Die Änderungen sind nicht rückwirkend, sondern am Tag nach der Verkündung – am 28. Januar 2003 – in Kraft getreten und erfassen nur nach diesem Zeitpunkt entstandene Kostenforderungen. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Frist für die Zahlungsverjährung in der Gegenwartsform beschreibt. Hinzu kommt wesentlich, dass – wie schon angesprochen – die geänderten Bestimmungen zudem das Verjährungssystem gegenüber der früheren Gesetzeslage grundlegend umgestellt haben, indem eine dem Steuerrecht angeglichene Differenzierung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingeführt worden ist. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Umstellung auch in der Vergangenheit entstandene und unter Verjährungsgesichtspunkten entsprechend anders gehandhabte Forderungen erfassen sollte. So fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Auch der Begründung der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 7. November 2002 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Rechtsänderung auch bereits eingetretene Entstehungstatbestände erfassen sollte. 58 Vgl. LT-Drucksache 13/3192 S. 69 ff. 59 Damit entsteht für Forderungen der vorliegenden Art eine planwidrige Verjährungslücke. Sie ist nach Normzweck und Interessenlage mit einer entsprechenden Anwendung von Art. 229 § 6 EGBGB auszufüllen. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Fälle, in denen das Gesetz ohne Überleitungsvorschrift Verjährungsfristen ändert. 60 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Überblick vor § 194 BGB Rdn. 24. Wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2005 – 4 K 6893/04 -, zustimmend Susenberger/Weißauer, a.a.O., Anm. 13; VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 – 20 K 8751/04 –. 61 Entsprechend angewendet ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB, dass im vorliegenden Fall die – wie dargestellt – durch den rechtzeitigen Erlass des o.g. Leistungsbescheides des Landrates des Beklagten bewirkte Hemmung der Verjährung der 1999 und 2000 entstandenen Forderungen weiter fortwirkt und die o.g. Forderungen nicht verjährt sind . 62 4. Letztlich ist das Recht zur Geltendmachung der festgesetzten Kosten auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts liegt vor, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) in illoyaler Weise – dem Umstandselement – über längere Zeit – dem Zeitelement – verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat. 63 Vgl. statt aller: Terhechte in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht (VwVfG, VwGO), Nomos-Handkommentar, 2006, § 53 VwVfG Rz. 15 m.w.N. 64 Maßgeblich für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 65 Danach liegt hier keine Verwirkung vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche vor Eintritt der Verjährung überhaupt möglich ist. Jedenfalls aber reicht ein langer Zeitablauf – hier die Dauer des Widerspruchsverfahrens – für sich genommen insoweit nicht aus. 66 Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 1986 – II R 167/84 –, zit. nach juris. 67 Vielmehr bedürfte es des Hinzutretens besonderer Umstände, aus denen der Kläger billigerweise hätte schließen dürfen, die Behörde werde die hier betroffenen Kosten ihm gegenüber nicht mehr geltend machen. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht konkret benannt und sind auch nach Aktenlage nicht feststellbar. 68 Damit ist die vorliegende Klage unbegründet und abzuweisen. 69 Einen Grund dafür, von sich aus die Berufung zuzulassen, sieht die Kammer nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. 70 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Rechtsmittelbelehrung: 72 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 73 Die Berufung ist nur zuzulassen, 74 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 75 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 76 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 77 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 78 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 79 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 80 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 81 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.