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Beschluss

15 L 163/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Feststellung ist abzulehnen, wenn kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. • Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bindet den Strafrichter nicht; ein günstiger Einfluss auf ein Strafverfahren rechtfertigt allein keinen Anordnungsgrund. • Ein Klammerzusatz zur Angabe der Herkunft eines ausländischen Grades ist integraler Bestandteil einer Zustimmungsentscheidung und dient dem Schutz der Allgemeinheit und deutscher Grade.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Feststellungsantrag zu Professorentitel mit Herkunftszusatz abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Feststellung ist abzulehnen, wenn kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. • Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bindet den Strafrichter nicht; ein günstiger Einfluss auf ein Strafverfahren rechtfertigt allein keinen Anordnungsgrund. • Ein Klammerzusatz zur Angabe der Herkunft eines ausländischen Grades ist integraler Bestandteil einer Zustimmungsentscheidung und dient dem Schutz der Allgemeinheit und deutscher Grade. Der Antragsteller begehrte vorläufig festzustellen, dass der Bescheid der Behörde vom 15.11.2001 insoweit nichtig sei, als er den Titel "Visiting Professor" und die Abkürzung "Prof." mit dem Klammerzusatz (RC) versieht, dass sein Widerspruch vom 31.12.2002 aufschiebende Wirkung gehabt habe und dass er bis zum 21.05.2003 berechtigt gewesen sei, den Titel ohne den Zusatz (RC) zu führen. Die Behörde hatte den Zusatz in Zustimmungsbescheiden zur Führung eines ausländischen Titels vorgeschrieben; der Zusatz (RC) war fehlerhaft als Hinweis auf die Volksrepublik China bezeichnet. Parallel lief gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen unbefugten Führens eines ausländischen akademischen Titels. Der Antrag wurde im summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren geprüft. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO) liegen nicht vor; der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. • Zur Abwendung drohender strafgerichtlicher Nachteile ist die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung ungeeignet, weil die vom Strafrichter für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Vorfragen von diesem im Strafverfahren selbst zu prüfen sind; eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungswirkung bindet den Strafrichter nicht. • Eine vorläufige Entscheidung kann nicht den Tatvorwurf entkräften, da die inkriminierte Tat vom 14.08.2003 nach dem Zeitraum liegt, für den der Antragsteller Feststellungswirkungen verlangt. • Ein Feststellungsinteresse fehlt jedenfalls teilweise, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch eine verbindliche Erklärung des Antragstellers vom 01.03.2004 mit Wirkung zum 01.07.2004 beendet und das Widerrufsverfahren der Behörde eingestellt wurde; damit ist der Streit teilweise erledigt (§ 123 VwGO Regelfolge). • Der Klammerzusatz zur Herkunft ist nach nordrhein-westlichem Hochschulrecht verpflichtend, dient dem Schutz der Allgemeinheit und deutschen Grade und ist integraler Bestandteil der Zustimmungsentscheidung; der Fehler in der Bezeichnung (RC statt zutreffender Staat) ist rechtswidrig, aber nicht so schwerwiegend, dass der Bescheid insgesamt nichtig wäre (§ 44 VwVfG NRW nicht erfüllt). • Ein Widerspruch gegen einen begünstigenden Zustimmungsbescheid entfaltet nach § 80 VwGO regelmäßig keine aufschiebende Wirkung; daher besteht kein glaubhaft gemachter Suspensiveffekt. • Aus den vorstehenden Gründen ist im Hauptsacheverfahren mit geringem Erfolgsaussichten für die Antragstellerbegehren zu rechnen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Einstweilige Anordnung wurde mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes versagt, weil die begehrten Feststellungen eine laufende strafrechtliche Verurteilung nicht verhindern könnten und das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis teilweise erledigt ist. Der Klammerzusatz (RC) ist zwar fehlerhaft bezeichnet, stellt aber keinen rechtsgrundlegenden Fehler dar, der den Bescheid insgesamt nichtig machen würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.