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Urteil

11 K 7239/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0131.11K7239.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1971 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1996/97 an der I- Universität E das Studium der Pädagogik auf. 3 Unter dem 4. Oktober 1996 beantragte sie erstmals bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Eigenes Vermögen gab die Klägerin nicht an. Der Beklagte bewilligte ihr zunächst mit zwei Bescheiden vom 27. Februar 1997 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG für die Zeit von Oktober 1996 bis Februar 1997 eine monatliche Förderung von 920,-- DM und für März 1997 bis September 1997 von 995,-- DM monatlich. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 27. April 2000 löste der Beklagte den Vorbehalt unter Beibehaltung der Förderungsbeträge auf. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum zusammen 11.565,- - DM (= 5.913,09 Euro). 4 Auf den Folgeantrag der Klägerin vom 28. Juni 1997 bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1997 erneut unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG für Oktober 1997 bis September 1998 eine monatliche Förderung in Höhe von 995,-- DM. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum zusammen 11.940,-- DM (= 6.104,82 Euro). 5 Für einen dritten Zeitraum von Oktober 1998 bis September 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. August 1998 mit Bescheid vom 29. September 1998 zunächst erneut unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG eine monatliche Förderung von 894,-- DM. Die Vorbehaltsauflösung erfolgte mit Bescheid vom 27. April 2000, mit dem der Beklagte die monatlichen Förderungsleistungen für den dritten Bewilligungszeitraum auf 876,-- DM festsetzte. Daraus folgte ein Jahresbetrag von 10.512,-- DM (= 5.374,70 Euro). 6 Auf Veranlassung der Förderungsverwaltung erfolgte im Jahre 2002 zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens im gesamten Bundesgebiet eine generelle Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen, bei der die Personalien der geförderten Auszubildenden in Nordrhein - Westfalen über das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an das Bundesamt für Finanzen und von dort die Höhe der von diesen Auszubildenden bei einzelnen Geldinstituten in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge mitgeteilt wurden. Hinsichtlich der Klägerin ergab diese Abfrage laut Aktenvermerk vom 9. September 2002, dass sie im Jahre 2001 bei der Bundesschuldenverwaltung einen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.810,-- DM in Anspruch genommen hatte. 7 Mit Schreiben vom 7. November 2002 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Inanspruchnahme des Freistellungsbetrages auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zur der Zeit der Antragstellungen 1996, 1997 und 1998 darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 1. Dezember 2002, ihr lägen keine Unterlagen mehr vor. Ihre persönlichen Rücklagen hätten die Freigrenze nicht annähernd erreicht. An Eides statt erkläre sie, dass nach ihrer Erinnerung für eine Freundin eine Abrechnung über ihr Konto vorgenommen und dazu der Freistellungsauftrag verändert worden sei. Der Betrag sei ihr nicht zugeflossen. Ihr hätten lediglich 200,-- DM zur Verfügung gestanden. Auf erneute Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin sodann am 23. Januar 2003 Jahreskontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung vor, die auf die Klägerin ausgestellt sind und die für Ende 1995 ein Guthaben - Bundesschatzbriefe B - von 27.999,90 DM, für Ende 1996 von 30.236,70 DM, für Ende 1997 von 32.691,90 DM, für Ende 1998 von 12.432,-- DM sowie für Ende 1999 von 8.292,-- DM aufweisen. Weiterhin legte die Klägerin eine Bestätigung der Frau L1, E, vom 22. Januar 2003 vor, wonach diese als langjährige Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin diese testamentarisch seit Jahren als Erbin ihres Vermögens eingesetzt hat. Für den Fall ihres plötzlichen Ablebens habe sie zur unproblematischen Begleichung von Begräbnis- sowie eventuellen Beratungskosten schon seit Jahren Wertpapiere zum sofortigen Zugriff auf ihre Konten übertragen. Auf Grund ihres Vertrauensverhältnisses bestehe die Vereinbarung, dass die Klägerin zu Lebzeiten der Frau L1 die Papiere nicht veräußern darf, Frau L1 der Nießbrauch aus Zinsen oder Dividenden zusteht, bei Fälligkeit die Beträge an Frau L1 fließen und der Klägerin nur geringfügige Beträge überlassen werden. 8 Mit drei Bescheiden vom 18. Februar 2003 berechnete der Beklagte den Förderungsanspruch der Klägerin für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997, Oktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis September 1999 unter Berücksichtigung der Kontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung neu. Er lehnte nunmehr eine Förderung ab und begründete dies damit, die Klägerin hätte über ausreichendes Vermögen verfügt, das vorrangig einzusetzen gewesen sei. Bei rückwirkender Beurteilung stellten sich die vorangegangenen Bewilligungsbescheide als rechtswidrig dar und sie würden deshalb aufgehoben. Zudem forderte der Beklagte von der Klägerin für den ersten Bewilligungszeitraum 5.913,13 Euro, für den zweiten Bewilligungszeitraum 6.104,88 Euro und für den dritten Bewilligungszeitraum 1.629,34 Euro zurück. Gleichzeitig teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2003 erläuternd mit, wenn unter dem Namen eines Studierenden Vermögen angelegt sei, so sei darin ein Anscheinbeweis dafür zu sehen, dass er auch Eigentümer des Vermögens sei. Werde dies bestritten, müsse von dem Betroffenen ein Entlastungsbeweis geführt werden. Die Vermögensübertragung durch Dritte spreche allein nicht gegen eine Vermögensanrechnung. Sie sei verbindlich und rechtswirksam. Entscheidend sei, wer die rechtliche Verfügungsgewalt habe; auf die Motive für die Vermögensübertragung komme es nicht an. 9 Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Vermögensanrechnung könne nicht erfolgen, da es sich um Gelder handele, die der Lebensgefährtin ihres Vaters zustünden. Dazu habe sie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Sie verwalte die Gelder lediglich treuhänderisch auf Grund mündlicher Vereinbarung. Ein schriftlicher Treuhandvertrag liege nicht vor, sei aber auch nicht erforderlich. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003, per Einschreiben zur Post gegeben am 2. Oktober 2003, wies die Bezirksregierung L den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003, der den Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 betraf, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Aussage, dass das Vermögen nur treuhänderisch für Frau L1 zur eventuellen Begleichung von Begräbnis- und Beratungskosten verwaltet werde, sei unglaubwürdig, denn die Beträge seien nach Fälligkeit der Bundesschatzbriefe von der Klägerin an Frau L1 der angeblichen Zweckvereinbarung zuwider überwiesen worden. Wenn tatsächlich ein Treuhandverhältnis vorgelegen hätte, sei es nicht nachvollziehbar, dass bei Beantragung der BAföG-Leistungen nicht wenigstens die Spalte „freizustellende Vermögenswerte" ausgefüllt worden sei. Dass die Klägerin nach Fälligkeit der jeweiligen Bundesschatzbriefe das Guthaben an Frau L1 überwiesen habe, stehe einer Vermögensanrechnung nicht entgegen. Hinsichtlich der Rückforderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 sei festzustellen, dass sich diese nach überschlägiger Berechnung um ca. 500 Euro erhöhen werde. Der Beklagte werde eine Neuberechnung vornehmen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 wies die Bezirksregierung L auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003, bezogen auf den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998, zurück. 12 Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 7. November 2003 den auf den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 bezogenen Rückforderungsbescheid vom 18. Februar 2003 insoweit ab, als die Rückforderung um 505,22 Euro auf 2.134,56 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung war eine Folge dessen, dass als anzurechnendes Einkommen/Vermögen der Klägerin monatlich nunmehr 178,17 Euro statt 135,77 Euro berücksichtigt wurden. 13 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003, per Einschreiben zur Post gegeben am 12. Dezember 2003, wies die Bezirksregierung L den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003, bezogen auf den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. November 2003 zurück. Zur Begründung erläuterte sie die Neuberechnung, die zur Erhöhung des Rückforderungsanspruchs geführt hatte, und sie verwies im Übrigen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003: 14 Die Klägerin hat am 3. November 2003 zunächst Klage hinsichtlich der Rückforderungsbescheide für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 sowie Oktober 1997 bis Oktober 1998 erhoben. Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 hat sie unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 zudem beantragt, „den Verböserungsbescheid vom 11. Dezember 2003 aufzuheben". Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Der Datenabgleich zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und dem Bundesamt für Finanzen sei rechtswidrig gewesen, da dafür keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Daraus folge ein Beweismittelverwertungsverbot. Bei den von dem Beklagten ermittelten Guthaben habe es sich um treuhänderisch überlassene Gelder gehandelt, die sie nicht zu eigenen Zwecken habe verbrauchen dürfen. Die Bundesschatzbriefe seien ihr von der Lebensgefährtin ihres Vaters treuhänderisch übertragen worden mit der Maßgabe, diese ausschließlich für Überführungs-, Begräbnis- und Rechtsberatungskosten zu verwenden, falls der Lebensgefährtin etwa bei ihren umfangreichen Fernreisen etwas zustoßen würde. Bei Rückzahlungsfälligkeit der Papiere seien die Beträge ordnungsgemäß bis auf die Summe von jeweils 100,-- bis 200,-- DM zurückgezahlt worden. Danach habe Frau L1 andere Papiere auf sie, die Klägerin, übertragen, um die bisherige Sicherheit weiter zu haben. Wenn mit den Antragsformularen nach Vermögenswerten gefragt worden sie, habe sie das dahingehend verstanden, dass nur die zur Verfügung stehenden Mittel anzugeben waren. Immerhin sei nach „Angaben zu meinem Kapitalvermögen" gefragt worden. Zur Überprüfung der Berechnung des Beklagten werde die Einholung eines Gutachtens beantragt. Ein formaler Fehler liege schließlich darin, dass die Widerspruchsbescheide an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden seien. Die ihm in zwei anderweitigen Verfahren erteilten Vollmachten hätten sich nur auf die betreffenden Fälle bezogen und seien keine Generalvollmachten gewesen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die drei Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2003 nebst Erläuterungsbescheid vom 19. Februar 2003, die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997, Oktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis September 1999 betreffend, und den den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 betreffenden Änderungsbescheid vom 7. November 2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 29. und 30. September 2003 sowie vom 11. Dezember 2003 aufzuheben, 17 die datenschutzrechtliche Problematik unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzulegen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt er ergänzend zu den Widerspruchsbescheiden aus: Die Klägerin könne sich nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, da es insoweit an einer Offenkundigkeit fehle. Rein interne Verträge und Absprachen zwischen dem Auszubildenden und dem Treugeber genügten hierfür nicht. Nachweise bezüglich der Übertragung fehlten. Die Klägerin habe dazu auch unterschiedliche Angaben gemacht. Der durchgeführte Datenabgleich sei durch § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz i.V.m. §§ 33, 67a, 69 SGB X gerechtfertigt gewesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge der D1 E, das dortige Konto der Klägerin betreffend, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, soweit der Zeitraum Oktober 1998 bis September 1999 betroffen ist. Der diesbezügliche Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L vom 11. Dezember 2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge per Einschreiben, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, am 12. Dezember 2003 zur Post gegeben. Er gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, mithin Montag den 15. Dezember 2003, als zugestellt, § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, da ein späterer Zugang nicht ersichtlich ist. Die einmonatige Klagefrist lief mithin am 15. Januar 2004, einem Donnerstag, ab. Die Klägerin hat jedoch ihre ursprünglich auf die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 bzw. Oktober 1997 bis Oktober 1998 beschränkte Klage erst am 29. Januar 2004, und damit nach Ablauf der Klagefrist um den dritten Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 erweitert. 25 Der Widerspruchsbescheid konnte auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden. Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Vollmacht für ihren Vater D2 vom 10. Mai 2001 vorgelegt. Dies erfolgte zwar im Rahmen anderweitiger förderungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Die Vollmachtserteilung erstreckte sich jedoch ausdrücklich „auf die Dauer des Bezug von Ausbildungsförderung gegenüber dem Studentenwerk E als Amt für Ausbildungsförderung" und bezog insbesondere auch „die rechtswirksame Entgegennahme von Schriftstücken, Bescheiden, Widerspruchsbescheiden etc." mit ein. 26 Ob der Klägerin angesichts des Vortrages ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, fernmündlich habe ein Mitarbeiter der Bezirksregierung L mitgeteilt, der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 werde automatisch Klagegegenstand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden kann, kann dahinstehen. Die zur abschließenden Beurteilung erforderliche Beweisaufnahme zu dieser Frage ist nicht erforderlich, da die Klage - insgesamt - jedenfalls unbegründet ist. 27 Die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 29. und 30. September 2003 bzw. 11. Dezember 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Die Rücknahme der die drei genannten Bewilligungszeiträume betreffenden Bewilligungsbescheide findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 29 Bei den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Ihre Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Klägerin in den betreffenden Bewilligungszeiträumen Ausbildungsförderung mangels ungedeckten Bedarfs nicht zustand. 30 Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird dabei gemäß § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter anderem Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG insbesondere Forderungen zählen. Die Klägerin verfügte aufgrund der oben genannten Wertpapiere in den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG a.F.) über anrechenbares Vermögen in Form von Auszahlungsansprüchen gegen die Bundesschuldenverwaltung, welches nach Maßgabe des § 30 BAföG anzurechnen war. 31 Die Feststellung dieser Auszahlungsansprüche ergibt sich aus den Angaben, die die Klägerin selbst nach Vorhalt des Ergebnisses einer Anfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Feststellung ihrer Kapitalerträge im Jahre 2001 gemacht hat. Dass diese Angaben mittelbar durch einen im September 2002 durchgeführten generellen Datenabgleich zwischen den Ausbildungsförderungsämtern und dem Bundesamt für Finanzen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Datenabgleich rechtmäßig war. 32 Bei dieser datenschutzrechtlichen Bewertung ist zwischen den zwei Stufen des Abgleichs zu differenzieren: der Übermittlung des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnortes der geförderten Auszubildenden an das Bundesamt für Finanzen einerseits und dessen Mitteilung zur Höhe des bei einzelnen Geldinstituten in Anspruch genommenen Freistellungsbetrags der Auszubildenden an die Förderungsämter andererseits. 33 Letztere lässt sich ohne weiteres auf § 45d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stützen. Danach darf das Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern - und damit auch den Ausbildungsförderungsämtern (§§ 12, 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I) - die Daten nach Absatz 1, d.h. neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Namen und Anschrift des Empfängers dieses Auftrags insbesondere auch die Zinsen, bei denen auftragsgemäß vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist, mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Die Erforderlichkeit ist insoweit jedenfalls nach Feststellung entsprechender Kapitalerträge eines als solches bekannten Empfängers von - einkommens- und vermögensabhängiger - Ausbildungsförderung gegeben. 34 Aber auch die Anfrage an das Bundesamt für Finanzen und die damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen eines allgemeinen Datenabgleichs war zulässig. Denn die von § 67d Abs. 1 SGB X insoweit geforderte gesetzliche Befugnis liegt vor. Sie ergibt sich zwar nicht ebenfalls aus § 45d Abs. 2 EStG. Dies folgt bereits daraus, dass § 67d Abs. 1 SGB X eine Befugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch verlangt. Noch nicht einschlägig war insoweit auch die Vorschrift des § 41 Abs. 4 BAföG, die speziell den Ämtern für Ausbildungsförderung einen entsprechenden Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen erlaubt. Diese Vorschrift gilt zwar gemäß § 68 Nr. 1 SGB I als Teil des Sozialgesetzbuches, ist jedoch erst mit dem 21. Gesetz zur Änderung des BAföG vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) zum 8. Dezember 2004 in Kraft getreten. Allerdings lässt sich die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Übermittlung der Sozialdaten der Klägerin auf die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X stützen. Danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die Erhebung der an das Bundesamt für Finanzen weitergeleiteten Daten zur Person der Klägerin dient ihrer eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Feststellung eines Leistungsanspruchs allgemein und der Prüfung der Existenz vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzender Mittel im Speziellen. 35 Vgl. Hauck/Noftz, SGB X Band 1 - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten - Kommentar, Stand: November 2004, § 69 Rdnr. 19 36 Zur Erreichung dieses Zweckes war die Übermittlung der genannten Daten an das Bundesamt für Finanzen auch erforderlich. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist Ausdruck der bei Einschränkungen des verfassungsrechtlich als Teil des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Einschränkungen nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen. 37 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -, BVerfGE 65, 1 (44). 38 Die Erforderlichkeit einer Übermittlung ist daher anzunehmen, wenn die Aufgabe des Leistungsträgers auf andere Weise nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erfüllt werden könnte, die Datenübermittlung demnach ein geeignetes Mittel ist, für das keine zumutbare Alternative besteht. 39 Vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 56. 40 Dies war hier der Fall. Der Beklagte ist schon wegen des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung, 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) zur strikten Beachtung des Nachranggrundsatzes auch im Bereich der Ausbildungsförderung verpflichtet. Dass ein Auszubildender insbesondere über kein weiteres Vermögen verfügt, das er vorrangig zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs einzusetzen hat, lässt sich nicht auf andere Weise als durch Rückfrage bei solchen öffentlichen Stellen zuverlässig überprüfen, die - wie das Bundesamt für Finanzen - über entsprechende vermögensbezogene Erkenntnisse verfügen. Eine zumutbare Alternative zur erfolgten Datenermittlung bestand daher nicht. Für eine derartige Rückfrage einen bestehenden konkreten Verdacht in Bezug auf einen einzelnen Auszubildenden - hier die Klägerin - zu fordern, würde eine entsprechende Ermittlungstätigkeit zur Durchsetzung des Nachranggrundsatzes praktisch ausschließen, da nicht ersichtlich ist, welche einem Ausbildungsförderungsamt typischerweise bekannt werdenden Umstände auf die Existenz verschwiegenen Vermögens hindeuten könnten. Der generelle Verdacht, dass in nicht unerheblichem Umfang Ausbildungsförderung an Personen erbracht wird und worden ist, die einer solchen Leistung aufgrund einzusetzenden Vermögens nach dem Gesetz nicht bedürfen, bestand offenbar angesichts der Anregung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 1999 zur Prüfung der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen auch tatsächlich und hat sich, wie die Presseberichte zu den sich daraus ergebenden Rückzahlungsforderungen der Ausbildungsförderungsämter - in Nordrhein-Westfalen allein in Höhe von 29 Millionen Euro - zeigen, auch im Nachhinein bestätigt. 41 Eine Beschränkung des Datenabgleichs auf Stichproben im Sinne einer zufälligen Auswahl einer Gruppe von Förderungsempfängern wäre zwar für die Nicht- Ausgewählten weniger belastend, würde jedoch eine willkürliche und damit unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. 42 Der Datenabgleich war schließlich auch für die Klägerin im übrigen nicht unverhältnismäßig. Er war insoweit auf das zur Feststellung eines anrechenbaren Vermögens Notwendige eingeschränkt, als vom Bundesamt für Finanzen nur Zinserträge von mehr als 100,- Euro (bis einschließlich 2001) mitgeteilt wurden, 43 - vgl. Rundverfügung der Bezirksregierung L vom 10. Dezember 2003, S. 28 - 44 da bei einem Ansatz von 3% Zinsen nur dann der Verdacht einer Überschreitung des jeweiligen Vermögensfreibetrags des Auszubildenden in Höhe von 6.000 ,- DM (bis zum 31. März 2001), bestand. Außerdem sind unmittelbare Folgewirkungen der Datenübermittlung außerhalb des durch den Förderungsantrag begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsförderungsamt, die den Abgleich als nicht verhältnismäßig erscheinen lassen könnten, 45 - vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 60 - 46 nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei Antragstellung durchaus auch mit einer Überprüfung der Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen bei den Finanzbehörden rechnen musste, da sie auf diese Möglichkeit im Antragsformular (Zeile 120 des Formblattes 1) in allgemeiner Form ausdrücklich hingewiesen worden war. 47 Dass somit der gesamte Datenabgleich einschließlich der Übermittlung der Personalien der Auszubildenden und des Umstands ihrer Förderung im Rahmen des BAföG an das Bundesamt für Finanzen gestützt auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit § 45d BSHG bereits früher zulässig war, entspricht im übrigen auch der Einschätzung des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG zum 8. Dezember 2004 ausdrücklich lediglich eine Klarstellung bezweckte und die genannte Ermächtigungsgrundlage schon für tragfähig hielt. 48 Vgl. BT-Drs. 15/3655, S. 2, 8 und 12. 49 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der aus dem Abgleich gewonnenen Daten ohne rechtliche Bedeutung ist die Frage, ob der Datenabgleich im konkreten Fall vom Beklagten oder von der Bezirksregierung L veranlasst worden ist. Grundsätzlich nehmen zwar die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. bezüglich Auszubildender an Hochschulen - wie im vorliegenden Fall - die Studentenwerke gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum BAföG (AG BAföG NW), 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1 BAföG die zur Durchführung des BAföG erforderlichen Aufgaben wahr; hierzu gehört insbesondere auch die Feststellung und Überprüfung des Vermögens des Auszubildenden. Der Bezirksregierung L obliegt jedoch als Nachfolgerin des hiesigen Landesamtes für Ausbildungsförderung (vgl. Art. 1 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000) nach § 3 Abs. 2 AG BAföG NW insoweit die Fachaufsicht. Auch ist sie aufgrund ihrer sonstigen Aufgaben im Bereich der Ausbildungsförderung (vgl. § 40a BAföG in Verbindung mit § 3 AG BAföG NW) allgemein Leistungsträger im Sinne des §§ 12 Satz 1, 18 Abs. 2 SGB I und kann daher grundsätzlich auch für den Schutz der Sozialdaten verantwortliche Stelle sein (vgl. § 69 Abs. 9 Satz 2 SGB X). Ob die Bezirksregierung L aufgrund dessen selbst den Datenabgleich hätte veranlassen und den entsprechenden Auftrag zur Übermittlung der Sozialdaten an das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als Vermittlungsstellen im Sinne des § 67d Abs. 4 SGB X erteilen oder aber die ihr nachgeordneten Behörden - hier den Beklagten - lediglich hierzu anweisen dürfen, kann dahinstehen. Denn auch wenn letzteres der Fall wäre und die Bezirksregierung L hiervon abweichend selbst tätig geworden wäre, könnte sich die Klägerin hierauf vorliegend nicht berufen. Die Veranlassung des Datenabgleichs und die Erteilung des Auftrags an die Vermittlungsstellen stellen verwaltungsinterne Ermittlungstätigkeiten dar. Dass die Bezirksregierung L als Fachaufsichtsbehörde diese verwaltungsinternen Maßnahmen unter Umständen nicht zum Gegenstand einer Weisung gemacht, sondern selbst durchgeführt hat, vermag subjektive Rechte der Klägerin nicht zu verletzen. 50 Die somit nach verwertbaren Erkenntnissen bestehenden Auszahlungsforderungen infolge der Wertpapierguthaben waren ausbildungsförderungsrechtlich im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung auch - wie von §§ 26 Abs. 1 bis 30 BAföG zweifelsfrei vorausgesetzt - 51 - vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, Stand: Januar 2004, § 27 Rdnr. 8.1 - 52 der Klägerin zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung ist grundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt. 53 Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O. 54 Die Klägerin war zivilrechtlich Inhaberin der genannten Konten und damit Gläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Kontoinhaber ist, wer im konkreten Einzelfall nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden sollte. 55 Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), vgl. Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 (231); Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931. 56 Dies war hier die Klägerin. Auf ihren Namen sind die Anlagen erfolgt, auf sie wurden die vorliegenden Kontoauszüge ausgestellt und als Zahlungsweg war ihr Konto bei der D1bank eingetragen. Dass das eingezahlte Geld angeblich von Frau L1 stammte, ist insoweit unbeachtlich 57 - vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 (231) -. 58 Die Klägerin vermag dieser rechtlichen Zuordnung nicht erfolgreich entgegenzuhalten, dass das Geld nicht nur von Frau L1 stammte, sondern auch später an sie zurückfloss, nicht für sie bestimmt war, sondern nur von ihr verwahrt wurde. Sie beruft sich damit auf das Vorliegen eines - zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen - 59 - vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 64. Aufl., § 903 Rdnr. 33 ff. - 60 Treuhandverhältnisses, das sie allerdings gegenüber der Bundesschuldenverwaltung nicht offengelegt hat. 61 Mehrere Landessozialgerichte haben in vergleichbaren Konstellationen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe die Behauptung einer solchen „verdeckten Treuhand" insoweit grundsätzlich für rechtlich unerheblich erklärt und zur Begründung die zivilrechtlichen Grundsätze zur Frage der Gewährung eines Widerspruchsrechts des Treugebers im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder herangezogen: Ohne Offenkundigkeit bestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs und deshalb lehne die Rechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen habe (oder verwahre), nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahre. Der Sozialleistungsträger befinde sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwende, es handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto. 62 Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00, Landessozialgericht NRW, Urteil vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 - und vom 16. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - , Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02, Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 4. November 2003 - L 6 AL 13/01 -, sämtlich zitiert nach Juris. 63 Ebenso hat das Verwaltungsgericht Hamburg im Bereich der Sozialhilfe entschieden. 64 Urteil vom 28. Mai 2004 - 8 K 1935/03 -, zitiert nach Juris. 65 Dem folgt die Kammer im Ergebnis. An der Begründung der genannten Entscheidungen bestehen indes erhebliche Zweifel. Denn die Gewährung eines Widerspruchsrechts des Treugebers nach § 771 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Offenkundigkeit der Treuhand gerade nicht voraus. Ausdrücklich stellt der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen fest, dass „für das Widerspruchsrecht (...) die Publizität des Treuhandkontos (...) nicht zwingend erforderlich" ist und verweist zur Begründung darauf, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssten. 66 Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622; BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543; vgl. hierzu auch Landessozialgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., das angesichts dessen darauf abstellt, dass ein Widerspruchsrecht auch dann nicht besteht, wenn auf dem betreffenden Konto neben Fremdgeldern auch Eigenmittel verwahrt werden. 67 Entscheidend ist für die Anerkennung eines Widerspruchsrechts vielmehr, ob der Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten hat. 68 Vgl. Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1914 - Rep. VII. 448/13 -, RGZ 84, 214 (217). 69 Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof zwar für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt und überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten. 70 Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622. 71 Um einen solchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Konstellation aber nicht, da das Geld nicht von dritter Seite eingezahlt oder überwiesen worden ist. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit nicht an. 72 Anzusetzen ist stattdessen dabei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung der Klägerin grundsätzlich nicht in Frage stellt. 73 Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 (232). 74 Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte jedoch in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde, der als Schuld des Treuhänders und Auszubildenden gemäß § 28 Abs. 3 BAföG von dem Treuhandvermögen abzuziehen wäre und dieses somit aufzehren würde. 75 In beider Hinsicht ist der Klägerin indes die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt. 76 Vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102 (1104). 77 Wie eingangs dargestellt knüpft die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse an. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall des Rechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben umschreibt, für unbeachtlich erklärt. 78 Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 (2830). 79 Einen Unterfall des Rechtsmissbrauchs stellt das widersprüchliche Verhalten dar (venire contra factum proprium). Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung zwar widersprüchliches Verhalten zu. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. 80 Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, NJW 1997, 3377 (3379 f.). 81 Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende sich mit seinem Vorbringen in unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt. 82 Vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191 (196); BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 (375). 83 So liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Finanzen vom 9. September 2002 zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen ergibt, hat die Klägerin noch im Jahre 2001 Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von über 2.810,- DM in Anspruch genommen. Einen solchen Freistellungsauftrag kann gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen. Als solcher ist der Antragsteller auch in dem entsprechenden amtlichen Vordruck ausdrücklich bezeichnet. Gläubiger der Kapitalerträge ist grundsätzlich der Gläubiger der Kapitalforderungen. Bei Treuhandverhältnissen sind allerdings gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Kapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die Erträge 84 - vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 1986 - IV R 125/83 -, zitiert nach Juris; Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2004, § 39 AO Rdnr. 174 - 85 steuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen, so dass dieser insoweit einkommensteuerpflichtig ist. Hierzu muss der Treuhänder dem Finanzamt die Treuhand anzeigen und gegebenenfalls nachweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO), was die Klägerin jedoch nicht getan hat. Mit dem Freistellungsauftrag, der unmittelbar an die Bank gerichtet ist, dessen Daten aber entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis im Antragsformular dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt werden (vgl. § 45d Abs. 1 EStG), hat sie daher auch nach außen hin, d.h. über das Verhältnis zur Bank hinaus geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner Erträge tatsächlich allein ihr zuzuordnen ist. Hiermit lässt sich das jetzige Vorbringen, dass das gesamte Geld immer Frau L01 gehört habe, die Klägerin es lediglich für sie verwahrt habe und das Kapital sodann bei Fälligkeit einschließlich der Zinsen im Wesentlichen an Frau L1 zurückgeflossen sei, nicht vereinbaren. Die Angaben gegenüber der Bank insbesondere im Freistellungsauftrag, dessen Daten - wie gesehen - an das Bundesamt für Finanzen weitergeleitet werden, und das jetzige Vorbringen stehen insoweit in unlösbarem Widerspruch. Dass sich das jetzige und das hierzu in Widerspruch stehende frühere Verhalten nicht auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, sondern auf das Verhältnis der Klägerin zu den Finanzbehörden bzw. der Bank einerseits und auf ihr Verhältnis zum Ausbildungsförderungsamt andererseits, ist unbeachtlich. 86 Vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 (375). 87 Im Übrigen dürfte die öffentliche Hand, zu der sowohl die Finanzbehörden als auch das Ausbildungsförderungsamt zählen, insoweit als Einheit anzusehen sein. 88 Die Klägerin hat auch nicht von sich aus versucht, ihre Angaben gegenüber den verschiedenen Stellen miteinander in Einklang zu bringen, indem sie die angebliche Treuhand bei den Finanzbehörden beziehungsweise der Bank wie auch dem Ausbildungsförderungsamt anzeigt. Sie hat sich vielmehr erst dann und auch nur gegenüber dem Beklagten auf die Treuhand berufen, als dieser ihr die Kapitalerträge vorgehalten hat, die mit dem in den Förderungsanträgen nicht erwähnten Bankguthaben erwirtschaftet worden waren. Die tatsächlichen Verhältnisse waren auch für den Beklagten bis dahin nicht ohne weiteres erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als einer Massenerscheinung 89 - vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris - 90 in seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen und Freunde beschränkt ist. 91 Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Angaben der Klägerin gegenüber der Bank und damit letztlich den Finanzbehörden abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede im vorliegenden Verfahren als treuwidrig. Die Klägerin muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen Verhalten und ihren ursprünglichen Erklärungen festhalten lassen. 92 Vgl. in einer ähnlichen steuerrechtlichen Konstellation Finanzgericht München, Urteil vom 21. März 2001 - 4 K 166/97 -, zitiert nach Juris. 93 Danach waren sowohl die in Rede stehenden Guthaben als auch die damit erwirtschafteten Zinsen der Klägerin zuzuordnen. Dementsprechend sind auch etwaige Rückübertragungsforderungen des Treugebers nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen. 94 Dieses Vermögen bleibt schließlich nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift gelten Gegenstände ausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Eine solche mangelnde Verwertbarkeit lässt sich in Bezug auf die Auszahlungsforderungen der Klägerin gegen die Bundesschuldenverwaltung nicht feststellen. Sie könnte sich allenfalls aus der angeblichen Treuhandabrede ergeben, auf die sich die Klägerin jedoch - wie gesehen - ausbildungsförderungsrechtlich nicht berufen kann. Im übrigen würde eine solche Abrede die Auszahlungsforderungen auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus rechtlichen Gründen unverwertbar machen. Denn sie würde allenfalls ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot im Sinne des § 137 BGB beinhalten. 95 Vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53 -, BGHZ 11, 37 (43). 96 Einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände sind vom Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts aber nur dann ausgenommen, wenn ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich oder tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv nicht möglich ist. 97 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, zitiert nach Juris. 98 Die geltend gemachte Treuhand machte die Verwertung jedoch nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Die Klägerin hätte nach außen über die Guthaben verfügen können, wenngleich sie sich damit im Innenverhältnis gegebenenfalls über bestehende Absprachen hinweggesetzt hätte. 99 Die Berücksichtigung der genannten Vermögenswerte führt zur Rechtswidrigkeit der gesamten Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 bzw. Oktober 1997 bis September 1998 und zu einer Teilrechtswidrigkeit in dem in dem Änderungsbescheid vom 7. November 2003 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 genannten Umfang im Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999. Maßgebend war die Höhe des Kurswertes der Wertpapiere am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 BAföG i.d.F. des Vierzehnten Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1991 (BGBl. I S. 1732), jetzt § 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG. Für den ersten Bewilligungszeitraum war mithin der Kurswert vom 31. Dezember 1995 (DM 27.999,90), für den zweiten Bewilligungszeitraum der vom 31. Dezember 1996 (DM 30.236,70) und für den dritten Bewilligungszeitraum der vom 31. Dezember 1997 (DM 32.691,90) bestimmend. Weiterhin war § 28 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen, wonach von dem nach den Abs. 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind. Bei der Vermögensanrechnung für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum sind dabei auch die Erstattungsansprüche des Förderungsamtes zu berücksichtigen, die sich aus einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum ergeben, 100 vgl. dazu Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10. 101 Daraus folgt, dass für die Vermögensanrechnung des zweiten Bewilligungszeitraumes der Erstattungsanspruch aus dem ersten Bewilligungszeitraum, soweit er bis zur Antragstellung (28. Juli 1997) entstanden war, und bei der Berechnung des dritten Bewilligungszeitraumes die vorangegangenen Erstattungsansprüche, soweit sie bis zum 6. August 1998 entstanden waren, zu berücksichtigen waren. Weiterhin war der Klägerin ein Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) in Höhe von DM 6.000,-- zu gewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Bei der nachträglichen Berechnung mehrerer Bewilligungszeiträume findet eine Summierung nicht statt. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Klägerin auch für den zweiten und dritten Bewilligungszeitraum jeweils nur DM 6.000,-- von dem Vermögen, das nach Abzug der Schulden aus den vorangegangenen Bewilligungszeiträumen verblieben war, anrechnungsfrei verbleiben konnte. 102 Aus alledem folgt hier, dass der Förderungsbetrag für den ersten Bewilligungszeitraum in Höhe von DM 11.565,-- auch unter Berücksichtigung des Freibetrages voll aus dem zur Verfügung stehenden Vermögen in Höhe von DM 27.999,90 gedeckt werden konnte, so dass kein Förderungsanspruch bestand. Gleiches gilt für den Förderungsbetrag für den zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe von DM 11.940,--, der voll aus dem Vermögen in Höhe von DM 30.236,70 unter Berücksichtigung des Freibetrages sowie der Schuld aus dem ersten Bewilligungszeitraum gedeckt werden konnte. Für den dritten Bewilligungszeitraum gilt, dass von dem Vermögen in Höhe von DM 32.691,90 die Schuld aus den beiden vorangegangenen Bewilligungszeiträumen, soweit sie für die Zeit bis einschließlich August 1998 (Antragsmonat für den dritten Bewilligungszeitraum) entstanden war (DM 22.510,--) sowie der Freibetrag von DM 6.000,-- abzuziehen waren. Daraus folgte ein noch anzurechnendes Vermögen in Höhe von DM 4.181,90. Dieser Betrag entspricht unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen dem durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2003 bezifferten Betrag von 2.134,56 Euro. 103 Die erfolgte Vermögensanrechnung ist bei alledem nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, 104 Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 und Beschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 10/95 -, Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1, 105 auf die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des für die vorangegangenen Bewilligungszeiträume angerechneten Vermögens. 106 Die Klägerin war auch nicht in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung der Ausbildungsförderung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig. Das Vertrauen ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, was hier der Fall sein dürfte. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin hat das ihr nach der obigen Darstellung zuzurechnende Vermögen bei der jeweiligen Antragstellung auf die Frage nach einem den Freibetrag in Höhe von 6.000,- DM übersteigenden Bank- und Sparguthaben im Formblatt 1 bzw. in den damaligen Anlagen A zu demselben nicht angegeben und damit in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, auf denen die Bewilligung auch jeweils beruhte. 107 Dabei handelte die Klägerin auch grob fahrlässig. Dies ist nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon ist hier auszugehen. Da die Klägerin für die jeweiligen Kapitalerträge Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubigerin der Kapitalerträge bezeichnet hatte, musste sie davon ausgehen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. Zumindest hätte sich ihr diese Frage stellen und sie hätte sich insoweit beim Beklagten erkundigen müssen. Veranlassung hierzu hätte auch deswegen bestanden, weil sie angesichts des detaillierten Fragebogens - etwa der Fragen zu dem dem Vermögen gegenüberstehenden Lasten oder Schulden, aber auch zu Vermögenswerten, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist - erkennen musste, dass die Frage der Vermögensanrechnung durchaus komplexer Natur ist. Indem sie dies nicht getan und stattdessen keine Wertangaben gemacht hat, hat sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. 108 Der Beklagte hat die Rücknahme auch fristgerecht erklärt. Sowohl die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X als auch die des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist zwar nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe erfolgt. Diese Frist wird jedoch nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bei hier gegebener Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe verlängert. Diese Frist hat der Beklagte in jedem Fall eingehalten. Gleiches gilt für die Frist von einem Jahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen, die § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für eine nach Satz 1 im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zulässige Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bestimmt. Denn selbst zwischen der Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen über den von der Klägerin im Jahre 2001 in Anspruch genommenen Freistellungsauftrag im September 2002 und den Rücknahmebescheiden lag weniger als ein Jahr. 109 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehenden Ermessens durch den Beklagten. 110 Die Aufforderung der Klägerin zur Erstattung der ursprünglich gewährten Ausbildungsförderung stützt sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der vorsieht, dass erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. 111 Auch der Antrag, die Sache zur verfassungsrechtlichen Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, hat bei alledem keinen Erfolg. Das Gericht war befugt und es war seine Aufgabe, das von der Klägerin beanstandete Verwaltungshandeln auch hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Vorlageverpflichtung nach Art. 100 GG (Annahme der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es hier ankommt) liegen nicht vor. 112 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 113 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 114