Urteil
L 6 AL 13/01
LSG FUER DAS SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Antrag auf Arbeitslosenhilfe ist sämtliches verwertbares Vermögen des Antragstellers zum maßgeblichen Stichtag zu berücksichtigen, auch Guthaben auf Giro- und Festgeldkonten.
• Verdeckte Treuhandverhältnisse sind nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn der Treuhandcharakter nach außen erkennbar ist; sonst gilt das Guthaben als Vermögen des Kontoinhabers.
• Wurde ein Bewilligungsbescheid aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt, kann er nach §45 SGB X auch rückwirkend zurückgenommen werden.
• Nach Eintritt von nachträglichem Vermögenszufluss ist eine Bewilligung mit Dauerwirkung gemäß §48 SGB X mit Wirkung ab Beginn des Anrechnungszeitraums aufzuheben; Verletzung der Mitteilungspflicht begründet die Aufhebbarkeit.
• Bereits gezahlte Leistungen und hierfür entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sind bei rechtmäßiger Aufhebung zurückzuzahlen bzw. zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Rücknahme/Aufhebung von Arbeitslosenhilfe wegen nicht offengelegten Vermögens (Treuhand/Verwertbarkeit) • Bei Antrag auf Arbeitslosenhilfe ist sämtliches verwertbares Vermögen des Antragstellers zum maßgeblichen Stichtag zu berücksichtigen, auch Guthaben auf Giro- und Festgeldkonten. • Verdeckte Treuhandverhältnisse sind nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wenn der Treuhandcharakter nach außen erkennbar ist; sonst gilt das Guthaben als Vermögen des Kontoinhabers. • Wurde ein Bewilligungsbescheid aufgrund vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt, kann er nach §45 SGB X auch rückwirkend zurückgenommen werden. • Nach Eintritt von nachträglichem Vermögenszufluss ist eine Bewilligung mit Dauerwirkung gemäß §48 SGB X mit Wirkung ab Beginn des Anrechnungszeitraums aufzuheben; Verletzung der Mitteilungspflicht begründet die Aufhebbarkeit. • Bereits gezahlte Leistungen und hierfür entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sind bei rechtmäßiger Aufhebung zurückzuzahlen bzw. zu erstatten. Der Kläger beantragte Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 30.10.1997 und versicherte im Antrag, kein Vermögen zu haben. Bewilligt wurde Alhi. Später ergab eine Mitteilung, dass der Kläger Freistellungsaufträge erteilt und über Konten und Bausparguthaben verfügt hatte (Giro 1.449,46 DM, Bauspar 7.494,91 DM, Festgeld 32.000 DM). Die Beklagte forderte Nachweise; der Kläger gab unterschiedliche Erklärungen (Teilbeträge stammen von der Mutter, Darlehen an Zeugin K.). Die Beklagte nahm die Bewilligung rückwirkend teilweise zurück, forderte 13.441,05 DM Alhi plus erstattete Kranken- und Pflegebeiträge zurück. Das Sozialgericht hob die Rücknahme teilweise auf; der Kläger und die Beklagte legten Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Kontenguthaben/Bausparsumme dem Kläger zuzurechnen sind, ob Verbindlichkeiten oder Treuhandverhältnisse anzurechnen sind und ob Rücknahme/Aufhebung rechtmäßig war. • Rechtsgrundlagen: §45, §48 SGB X; §330, §335 SGB III; AlhiV §§6,9; Anspruchsvoraussetzung: Bedürftigkeit nach AFG/SGB III. • Vermögensermittlung: Maßgeblicher Stichtag ist der erste Tag des beantragten Leistungszeitraums (30.10.1997); maßgeblich ist der gesamte Bestand an Geldrechten in der Hand des Berechtigten. • Giro-/Festgeld-/Bausparguthaben sind verwertbares Vermögen (§6 AlhiV). Auch Giroguthaben ist nicht privilegiert; Freibetrag von 8.000 DM ist einmalig anzusetzen. • Verdeckte Treuhandbehauptungen: Treuhandmaterie ist nur bei erkennbarer Treuhandstellung im Außenverhältnis zu berücksichtigen; bloße innerliche Abrede ohne äußere Kennzeichnung genügt nicht. Beweisaufnahme ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine offen erkennbare Treuhandstellung; daher waren Festgeld und weitere Zuflüsse dem Kläger zuzurechnen. • Verbindlichkeiten/Darlehen: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich erst bei Verwertbarkeit/Zumutbarkeit zu berücksichtigen; eine außervertragliche oder nicht fällige Schuld begründet keine Verfügungsbeschränkung im Sinne der AlhiV. Der Kläger konnte die behauptete tilgungsbedingte Bindung nicht nachweisen. • Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids: Mangels Bedürftigkeit ab 30.10.1997 war die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig; der Kläger hatte im Antrag vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht (§45 Abs.2 Satz3 Nr.2 SGB X), daher war Rücknahme auch für die Vergangenheit zulässig. • Nachträgliche Vermögenszuflüsse (Zinsen, Aufstockungen 19.3.1998; 30.6.1998) verlängerten die Nicht-Bedürftigkeit und rechtfertigten Aufhebung gem. §48 SGB X; Kläger verletzte Mitteilungspflicht (§60 SGB I). • Folgen: Bei rechtmäßiger Rücknahme/Aufhebung sind bereits erbrachte Leistungen gemäß §50 SGB X zu erstatten; gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nach §335 SGB III bzw. §335 Abs.5 SGB III zu erstatten. Der Senat wies die Berufung des Klägers zurück und änderte das Urteil des Sozialgerichts zu seinen Gunsten insoweit ab, dass die Klage insgesamt abgewiesen ist. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe war wegen nicht offengelegten Vermögens (Giro, Bauspar, Festgeld und nachträgliche Zuflüsse) rechtmäßig rückwirkend zurückzunehmen bzw. aufzuheben; der Kläger hat die zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM sowie die erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (insgesamt 4.965,30 DM) zurückzuzahlen. Treuhand- bzw. Verbindlichkeitsvorbringen des Klägers wurden nicht ausreichend nachgewiesen; die Mitteilungspflichtverletzung und die vorsätzlich unrichtigen Angaben im Antragsformular erlaubten die rückwirkende Aufhebung. Kosten wurden beiden Instanzen nicht auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen.