Urteil
16 K 2578/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks verpflichtet (§ 7 SRS).
• Der Frontmetermaßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist ein zulässiger, grundstücksbezogener Maßstab.
• Eine Gebührenermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Reinigung aus zwingenden Gründen für ≥1 Monat eingestellt oder für ≥3 Monate eingeschränkt war (§ 8 Abs.2 SRS).
• Teilweise Blockade der Reinigung durch parkende Fahrzeuge führt nicht ohne weiteres zu einer Gebührenminderung, solange keine erheblichen und länger andauernden Mängel im Reinigungszustand nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenminderung bei gelegentlicher Behinderung der Straßenreinigung durch parkende Fahrzeuge • Zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks verpflichtet (§ 7 SRS). • Der Frontmetermaßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist ein zulässiger, grundstücksbezogener Maßstab. • Eine Gebührenermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Reinigung aus zwingenden Gründen für ≥1 Monat eingestellt oder für ≥3 Monate eingeschränkt war (§ 8 Abs.2 SRS). • Teilweise Blockade der Reinigung durch parkende Fahrzeuge führt nicht ohne weiteres zu einer Gebührenminderung, solange keine erheblichen und länger andauernden Mängel im Reinigungszustand nachgewiesen sind. Die Kläger sind Eigentümer eines Mehrfamilienhausgrundstücks, das mit einer 28 m-Front an die Estraße grenzt. Die Stadt setzte für 2004 Straßenreinigungsgebühren fest und rechnete eine wöchentliche Reinigung der Estraße zugrunde. Die Kläger rügten, die Reinigung habe seit Umstellung des Reinigungsmodus 2003 nicht ordnungsgemäß stattgefunden, weil parkende Fahrzeuge die Kehrmaschine an der Bordsteinkante behinderten. Die Stadt verwies darauf, die Straße werde regelmäßig gereinigt; Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge träten auf, rechtfertigten jedoch keine Gebührensenkung; eine Anpassung der Beschilderung erfolgte später. Im Prozess hob die Stadt die Gebühr in einem Teil auf; in der Hauptsache streiten die Parteien über die verbleibende Heranziehung hinsichtlich der Estraße. • Rechtsgrundlage ist die Satzung der Stadt über Straßenreinigung und Gebühren (SRS) in Verbindung mit § 6 Abs.2 KAG NRW und § 3 StrReinG NRW; danach ist Frontmetermaßstab und wöchentliche Reinigung maßgeblich (§§ 5–7, 6 Abs.5 SRS). • Der Frontmetermaßstab ist verfassungskonform und anerkannt; er verteilt Gesamtreinigungskosten pauschal auf die Anlieger und verlangt nicht, dass jede Teilkehrlänge exakt dem jeweiligen Grundstück zugeordnet wird. • Nach § 8 Abs.2 SRS besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung nur bei Einstellung der Reinigung ≥1 Monat oder Einschränkung ≥3 Monate; die von den Klägern vorgelegten Reinigungsausfälle belegen dies nicht. • Bei Prüfung der tatsächlichen Reinigung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; situationsbedingte Unvollkommenheiten durch ruhenden Verkehr sind hinzunehmen, und die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zur Sicherstellung der maschinellen Reinigung besondere kurzfristige Halteverbote einzurichten oder strikt durchzusetzen. • Nur erhebliche, länger andauernde Mängel, die Verkehrssicherheit oder Hygiene betreffen, rechtfertigen eine Minderung; solche Mängel wurden von den Klägern nicht substantiiert nachgewiesen. Daher liegt keine gebührensenkende Leistungsstörung vor. • Folgerichtig ist der Heranziehungsbescheid in geänderter Fassung sowie der Widerspruchsbescheid insgesamt rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Estraße in der angefochtenen Fassung ist rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenminderung nicht vorliegen. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Reinigung für ein Jahr oder über drei Monate erheblich eingeschränkt oder eingestellt war, und gelegentliche Behinderungen durch parkende Fahrzeuge begründen keinen Anspruch auf Reduzierung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.