Beschluss
15 Nc 234/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1206.15NC234.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 2 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 3 Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I- Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2004/05 vom 11. Juni 2004 (GV NRW S. 344), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2004 (GV NRW S. 428), für das 1. Fachsemester auf 355 festgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 15 erhöht. Nach dem Ergebnis der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung des Streitfalles stehen für die Aufnahme von Studierenden im 1. Fachsemester der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I- Universität E im Studienjahr 2004/2005 weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. 4 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2004/05 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2004 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. August 2004 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist. 5 Für den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 -KapVO II- (GV NRW S. 688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden, 6 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK- HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50). 7 Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem Hauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen entgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie noch ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. 8 I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 9 1. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für die Jahre 2004/2005 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518 [LVV a. F.]) in der Fassung, die sie durch den gemäß ihrem Artikel II zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Artikel I der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120 [LVV.]) erfahren hat, ermittelte Bruttolehrdeputat von 344 DS gegenüber einem Bruttolehrdeputat von 318 DS in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen der Wintersemester 2002/2003 und 2003/2004 lässt Rechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 8 9 72 C 3 Universitätsprofessor 5 9 45 C 2 Universitätsprofessor 1 9 9 C 2 Oberassistent 1 7 7 C 2 Hochschuldozent 4 9 36 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 5 4 20 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 5 25 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet 10 4 40 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72 Summe 50 344 Die sich hieraus ergebende und im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum festzustellende Ausweitung des Lehrdeputates von 318 DS auf nunmehr 344 DS beruht auf der § 3 Abs. 1 LVV entsprechenden Erhöhung der Deputatstundenzahl um jeweils eine Stunde in den dort näher bezeichneten Stellengruppen. Eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung ist nach summarischer Prüfung nicht festzustellen. Die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer geänderten Fassung ergebenden Deputatstundenzahlen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Deputatansatz in der Stellengruppe "Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) mit 4 DS unverändert geblieben sowie gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV bei Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen die Lehrverpflichtung nach wie vor auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist und soweit - je nach vertraglicher Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit - für die unbefristet beschäftigten Angestellten, die vertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren Lehrverpflichtung entsprechende Deputatstundenzahl anzusetzen ist (§ 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV). 10 Bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen allein zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut zulässig sind und deshalb nur angeordnet werden dürfen in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität, 11 vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u. a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 571 ff. (571) und Beschluss vom 3. Juni 1980, 1 BvR 967/78 u. a., Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 2693 ff. (2693 f.) jeweils m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats. 12 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Zulassungsbeschränkungen erfasst dabei auch die Frage, ob die in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrdeputate, das heißt die in Deputatstunden gemessenen, im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen von Lehrpersonen einer Stellengruppe (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) angemessen sind. Dabei lässt sich nicht schon aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst eine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Stellen- oder Personengruppen ableiten. Deren wertende Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Die Konkretisierung hat dabei dem maßgeblichen Erfahrungs- und Kenntnisstand Rechnung zu tragen, 13 BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a. a. O., (572) und vom 3. Juni 1980, a. a. O., (2694). 14 Als Kriterium für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Lehrdeputaten sind dabei nach der verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) heranzuziehen, weil sie zusammenfassen, was die KMK als sachkundiges Expertengremium als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsauslastung erforderlich erachtet. Von den KMK-Vereinbarungen darf die Wissenschaftsverwaltung deshalb mit kapazitätseinschränkenden Folgen nur abweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden, 15 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a. a. O. und vom 3. Juni 1980, a. a. O., (2695), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Februar 1980, 7 C 93.77, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 25 ff. (50) und Urteil vom 18. Mai 1982, 7 C 15.80, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1983, 126 ff. (127). 16 Im Rahmen der aufgezeigten Kontrolldichte hält die geänderte Fassung der Regellehrverpflichtungsverordnung der kapazitätsrechtlichen Überprüfung auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung Stand. Die - soweit ersichtlich - jüngste "KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12. Juni 2003", 17 Homepage der KMK: http://www.kmk.org/hschule/home.htm, 18 bestimmt unter Ziffer 2.1 als Umfang der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen mit Lehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Deputatstundenzahlen, die in der Regellehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vor ihrer zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Änderung festgeschrieben waren. Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber ebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der Wissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon Deputatstundenzahlen, die dem "Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne Kunsthochschulen" mit Stand vom 2. September 1982, 19 NVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK- Konferenz, 20 und der nachfolgenden "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)" der KMK vom 5. Oktober 1990, 21 NVwZ 1992, 46 ff., 22 entsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben, 23 vgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für Assistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a. a. O., (2695); für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben wahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und Urteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.). 24 Von der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003, deren materielle Aussagen inhaltlich anzuzweifeln kein Anlass besteht, nachdem gegenüber der bisherigen Rechtsprechung neue und kapazitätsrechtlich bedeutsame Bedenken insoweit weder substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weicht die geänderte Regellehrverpflichtungsverordnung in der Zuordnung von Deputatstundenzahlen nicht oder aber nur zulassungsfreundlich ab. Dies hat zur Folge, dass die mit der Änderungsverordnung verbundene teilweise Ausweitung von Lehrdeputaten ihrem Umfang nach kapazitätsrechtlich ebenso wenig Bedenken begegnet wie die Tatsache, dass die Änderungsverordnung in Teilbereichen die Deputatstundenzahlen unverändert gelassen hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zeitlich nach Abschluss der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 in Nordrhein- Westfalen die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordhein-Westfalen (ArbZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1986 (GV NRW 1987 S. 15) geregelte und seit der Zehnten Verordnung zur Änderung der ArbZV vom 24. Januar 1989 (GV NRW S. 69) auf 38,5 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit In-Kraft-Treten von Artikel 4 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) seit dem 1. Januar 2004 nunmehr 41 Stunden beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 dritter Spiegelstrich ArbZV). 25 Die Anhebung der Wochenarbeitszeit nach diesen Rechtsvorschriften auf 41 Stunden erweist sich für die Bemessung der Lehrdeputate als rechtlich unerheblich und ist deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung. Das einer Stellen- bzw. Personengruppe durch den Verordnungsgeber zugeordnete Lehrdeputat ist nicht das Ergebnis einer die Wochenarbeitszeit einschließenden mathematischen Berechnung. Der Verordnungsgeber ist vielmehr, wie oben bereits dargelegt, berufen und verpflichtet, durch die Festlegung von (Regel-)Lehrverpflichtungen im Verhältnis zu den übrigen dienstrechtlichen Aufgaben, die dem Lehrpersonal in den einzelnen Stellen- bzw. Personengruppen obliegen, jeweils abstrakt und generalisierend das zumutbare Maß an Lehrverpflichtung zu bestimmen, das bei wertender Betrachtungsweise dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ausreichend Rechnung trägt, 26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, a. a. O., S. 2694. 27 Im Rahmen dessen kommt der Wochenarbeitszeit aber allenfalls eine nur untergeordnete Bedeutung ohne letztlich bestimmenden Einfluss zu. Bereits dem erwähnten ersten Entwurf der KMK einer Vereinbarung zu der Lehrverpflichtung aus dem Jahr 1982 und damit auch den späteren diesbezüglich durch die KMK getroffenen Vereinbarungen vorangegangen waren zwar empirische Untersuchungen zu den Zeitanteilen, die beim lehrenden Hochschulpersonal jeweils auf die Lehre und die sonstigen Dienstaufgaben entfallen, 28 vgl. zur historischen Entwicklung den "Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom 13. Januar 1981" (Ausschussbericht), NVwZ 1985, 554 ff. (554). 29 Das Ergebnis dieser "Arbeitszeitanalysen" ist aber nicht in Gestalt eines "Zeitbudgets" als "Rechenfaktor" in die Bestimmung der Lehrdeputate eingegangen, die den KMK-Vereinbarungen zu Grunde liegen, sondern diente lediglich dazu, die vereinbarten Lehrdeputate einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, 30 vgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a. a. O., (555); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, Nc 9 S 1015/83 u. a., Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Informationen zum Hochschulrecht (KMK-HochSchR) 1985, 214 ff., (220, 221 ff.); Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, Bs III 499/83, KMK-HochSchR 1985, 189 ff. (204); Becker / Hauck, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, 535 ff. (538). 31 Dieser Plausibilitätskontrolle hält die mit der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 übereinstimmende Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung auch unter Berücksichtigung der Ausweitung der Arbeitszeit durch die Arbeitszeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weiteres Stand. Sie berührt schon Professoren und Dozenten an den Hochschulen des Landes jedenfalls nicht unmittelbar, für die - neben anderen - die Arbeitszeitverordnung nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArbZV), und betrifft - zumindest im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum - auch nicht mittelbar diejenigen Lehrpersonen der Hochschulen, deren Arbeitsverträge die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen regeln, sondern - soweit nicht arbeitsvertraglich die 41-Stunden-Woche gesondert vereinbart ist - hinsichtlich der Arbeitszeit auf den Bundesangestelltentarifvertrag verweisen, nach dessen § 15 in der durch die Tarifgemeinschaft der Länder zwar zum 30. April 2004 gekündigten, 32 vgl. hierzu: Böhm u. a., Bundesangestelltentarif - BAT -, Kommentar, Stand: April 2004, Rdnr. 24 der Vorbemerkung zu Abschnitt IV BAT, 33 aber nach wie vor gültigen Fassung die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden beträgt. Denn den im Rahmen der Arbeitszeitanalysen angestellten Berechnungen zu dem auf die Lehre entfallenden Zeitanteil lagen - soweit ersichtlich - sämtlich als Rechnungsfaktor eine Arbeitszeit von 40 oder mehr Wochenstunden zu Grunde, 34 vgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, a. a. O., (222); Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, a. a. O., (204); Becker / Hauck, a. a. O., S. 538. 35 Haben die in der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 enthaltenen und in die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung übernommenen Deputatansätze aber einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 40 und mehr Stunden stets Stand gehalten, ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Ausweitung der Wochenarbeitszeit um demgegenüber (maximal) 1/40 kapazitätsrechtlich Anlass zu einer Anhebung auch der Lehrdeputate bestand. Im Übrigen hatte auch die (vorrübergehende) Absenkung der Wochenarbeitsarbeitszeit auf 38,5 Stunden weder die KMK noch die Wissenschaftsverwaltung in Nordrhein- Westfalen zu einer Minderung der Deputatstundenzahlen veranlasst. 36 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die Regelungen über die Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten kapazitätsrechtlich unbedenklich sind, nach denen - soweit hier von Interesse - gemäß § 3 Abs. 4 S. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 LVV für diese Lehrpersonen ein Lehrdeputat von 9 DS gilt, wenn mit ihnen die Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist, und im Übrigen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F. für diesen Personenkreis eine Deputatstundenzahl von 8 anzusetzen ist. 37 Damit entspricht hier der Ansatz von jeweils 8 DS der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten für alle nach ihren Arbeitsverträgen unbefristet beschäftigten Angestellten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F., weil mit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. Das gilt auch für die auf befristeten Stellen geführten unbefristet Beschäftigten S, N und T, die deshalb in der Kapazitätsberechnung zutreffend mit jeweils 8 DS in Ansatz gebracht worden sind. Soweit bei Dr. S im Ergebnis gleichwohl nur 4 DS eingestellt worden sind, ist diese Berücksichtigung ihrer Lehrverpflichtung von nur 4 DS in der Lehreinheit Vorklinische Medizin deshalb kapazitätsrechtlich unbedenklich, weil diese Stelleninhaberin 4 SWS in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C. und O. W - Institut für Hirnforschung zu erbringen hat, und deshalb ihre Lehrverpflichtung nur zur Hälfte in das Bruttolehrdeputat der Vorklinik eingeht, 38 vgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 50/03. 39 Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV entsprechende Ansatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt wissenschaftliche Angestellte. Dies gilt auch, soweit in den jeweiligen Arbeitsverträgen als Grund für ihre Befristung auf die §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2298) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) verwiesen wird und damit unter Hinweis auf die Ausgestaltung dieser Regelungen, die sie durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) erfahren haben und die das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil sie im Hinblick auf die aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungswidrigen Vorschriften über die Juniorprofessur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, 40 BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814). 41 Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, welche arbeitsrechtlichen Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der hochschulrahmenrechtlichen Rechtsgrundlagen einer Befristung von Arbeitsverträgen nach dem 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz im Einzelnen hat. Zu einer Ausweitung des Lehrangebots der Hochschule führt die Entscheidung nicht. Trotz des Urteils über die Juniorprofessur sind die nach In-Kraft-Treten des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes geschlossenen Zeitarbeitsverträge jedenfalls nicht mangels einer die Befristung erlaubenden gesetzlichen Grundlage kapazitätsrechtlich als unbefristet zu behandeln. Denn als Folge der Nichtigkeit des Änderungsgesetzes gelten die ursprünglich die Zulässigkeit der Befristung regelnden §§ 57 a ff. HRG fort, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Juniorprofessur nichts anderes angeordnet hat und diese Regelungen auch nicht anderweitig aufgehoben worden sind. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Angestellten ist aber für sich genommen ohne kapazitätsrechtlich entscheidende Bedeutung. Nicht die Befristung solcher Arbeitsverträge rechtfertigt es nämlich, die Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen in einer eigenen Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen auf 4 DS geminderten Lehrdeputat zusammenzufassen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis weist nämlich nicht zwingend Eigenarten auf, die für den Umfang der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber von Bedeutung sind, 42 BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (396). 43 Ebenso wie bei der Bildung einer Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS, 44 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (395), 45 sind maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Bildung der mit einer Lehrleistung von 4 DS versehene Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten vielmehr ausschließlich diejenigen sachlichen Gründe, die es bei generalisierender Betrachtung rechtfertigen, den Angehörigen dieser Stellengruppe eine im Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen verminderte Lehrverpflichtung zuzuordnen. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist die Bildung der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten deshalb nicht wegen der Befristung der Arbeitsverhältnisse, sondern nur weil die Befristung zugleich einen sachlichen Grund in sich trägt, der sich auf den Umfang der Lehrverpflichtung reduzierend auswirkt, wie etwa in den Fällen einer ersten Anstellung oder in denen die Anstellung Gelegenheit zu eigener Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Promotion bietet (§ 57 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5 HRG), 46 BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (396), 47 Hieraus ergibt sich, dass das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz, soweit es mit dem verfassungswidrig neugestalteten § 57 b HRG vermeintlich das in der fortgeltenden Fassung des § 57 b HRG verankerte Erfordernis eines sachlichen Grundes für die nach dem HRG zulässige Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Angestellten aufgegeben und die Regelungen über die Befristungshöchstdauer neugefasst hat, kapazitätsrechtlich ohne Folgen geblieben ist. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit der Regelungen kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist. Für die Bildung der mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit Zeitverträgen maßgeblich sind insoweit allein die für eine Minderung der Lehrverpflichtung sprechenden sachlichen Gründe und zwar ungeachtet der Frage, ob deren Vorliegen nach dem Hochschulrahmengesetz zugleich auch Bedingung für die Zulässigkeit der Befristung der Anstellungsverhältnisse ist oder nicht. 48 Danach ist auch der Ansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) bzw. einer bei nur anteiliger Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl (§ 3 Abs. 4 S. 6, Abs. 5 LVV) für die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zuzuordnen. 49 Die Angehörigen dieser Stellengruppe und namentlich die Angestellten W1, X, H1, H2, S1, T1, X1, T2, Q, R, X2, X3 und E1 haben befristete Arbeitsverträge aus denjenigen sachlichen Gründen abgeschlossen, die es bei Beachtung der bereits dargelegten Maßstäbe rechtfertigen, ihnen als Angehörige dieser Stellengruppe eine im Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen verminderte Lehrverpflichtung zuzuordnen. Denn die Befristungsgründe dieser Verträge liegen ausweislich der vom Antragsgegner überreichten dienstlichen Erklärungen des Kapazitätsbeauftragten für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin der I- Universität E Prof. T3 und der vorerwähnten Mitarbeiter jeweils vom 23. November 2004 darin, die einzelnen Stelleninhaber als wissenschaftlichen Nachwuchs und/oder ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, und wurden damit aus Gründen geschlossen, die - wie oben dargelegt - zwecks Aus-, Fort- und Weiterbildung der Stelleninhaber eine entsprechende Minderung der Lehrleistung rechtfertigen. Hinsichtlich der Beschäftigten H2, X1 und R kommt ein weiterer sachlich gerechtfertigter Befristungsgrund hinzu, weil ihren Beschäftigungsverhältnissen jeweils auf zwei Jahre befristete Erstverträge zu Grunde liegen, 50 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. (396). 51 Auch ansonsten sind die Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nicht kapazitätserweiternd besetzt. Hinsichtlich der Angestellten H2, H1, Q, R, S1, X1 und X2 fehlt es für die kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zur Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 bzw. 9 DS schon an einer in der Lehreinheit vorklinische Medizin zuordnungsfähigen Qualifikation, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, 52 vgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 - 15 Nc 57/99.HM u.a. -, S. 7 des Beschlussabdrucks, 53 und hinsichtlich der Angestellten W1, X, T1, T2, X3 und E1 gänzlich an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 bzw. 9 DS kommt nach der Rechtsprechung der Kammer zu den (fortgeltenden) §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes, 54 vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., 55 nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat. Gemessen daran bleibt die hier vorgenommene Zuordnung auch im Übrigen kapazitätsrechtlich unbeanstandet. 56 Dabei kann offen bleiben, ob die zulässige Dauer der Befristung nach § 57 c HRG in der fortgeltenden Fassung zu berechnen ist oder, soweit die Arbeitsverträge in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes und seiner Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden sind, nach den §§ 57 f S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung des nichtigen Änderungsgesetzes. Während die zuletzt genannten Regelungen vorsahen, dass - soweit hier von Bedeutung - die Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig war, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betrugen, bestimmt der fortgeltende § 57c Abs. 2 HRG die Zeit der zulässigen Befristung für Erstverträge auf 2 Jahre und im Übrigen auf 5 Jahre. Mit Ausnahme des Beschäftigten Q wahren die Beschäftigungsverhältnisse diese Befristungshöchstdauer nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG. 57 Aber auch soweit der gemäß den verfassungswidrigen Regelungen des § 57a ff. HRG geschlossene Arbeitsvertrag des Beschäftigten Q auf sechs Jahre befristet ist und damit zwar die Grenzen der zulässigen Befristungsdauer nach den nichtigen, nicht aber nach den derzeit geltenden §§ 57a ff. HRG einhält, scheidet eine Zuordnung dieses Stelleninhabers zur Gruppe der unbefristeten Beschäftigten mit 8 DS aus. Die Erforderlichkeit einer solchen - fiktiven - Zuordnung von befristet beschäftigten Mitarbeitern zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten soll der Korrektur unzulässiger Manipulationen" dienen, die der Hochschulverwaltung zuzurechnen sind und kapazitätsverengende Folgen haben, 58 vgl. hierzu in jeweils anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1991, NC 9 S 81/90, juris-Nr.: MWRE109459100, und Urteil vom 14. Mai 1984, a. a. O. (215). 59 Dass sich der Antragsgegner bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Angestellten Q am 6. November 2002 bei der Bemessung der Befristungsdauer von in diesem Sinne sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen oder gar den Abschluss eines unbefristeten Vertrages zu dem Zweck unterlassen hat, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin zu mindern, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil dient dieser Vertrag - wie bereits dargelegt - mit seinem Befristungsgrund auch der wissenschaftlichen Nachwuchsbildung und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dieses Beschäftigten. Außerdem und vor allem musste der Antragsgegner diesem Vertrag trotz der seit dem Jahre 2002 beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollklage zu dem 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz die §§ 57 a ff. HRG in der später für nichtig erklärten Fassung zu Grunde legen und durfte sich daher als berechtigt ansehen, auch die Befristung der Verträge an den dort vorgesehenen Zeitgrenzen auszurichten. Im Übrigen ist offensichtlich beabsichtigt, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Juniorprofessur zwar inhaltlich nicht beanstandeten, aber aus Gründen des Sachzusammenhangs nichtigen §§ 57 a ff. HRG - soweit hier von Interesse - unverändert erneut in das Hochschulrahmengesetz einzufügen und diesen Befristungsregelungen bezogen auf den Zeitpunkt rückwirkende Kraft beizumessen, zu dem das 5. Hochschulrahmenän- derungsgesetz ursprünglich in Kraft treten sollte, um die durch die Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung in Bezug auf die Arbeitsverträge entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, 60 vgl. den Entwurf der Bundesregierung vom 27. Oktober 2004 zu einem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich nebst Begründung, www.bmbf.de/pub/hdavaendg.pdf. 61 Nach alledem erweist es sich im Ergebnis auch nicht als kapazitätserhöhend, dass der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte I2 (= 8 DS) auf der Stelle eines akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, weil die insoweit überschießende Deputatleistung dieses Angestellten von 3 DS dadurch ausgeglichen wird, dass der befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte X2 ebenfalls auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben geführt wird, bei ihm - wie zuvor dargelegt - als befristetem Angestellten indes nur 4 DS in Ansatz zu bringen sind, woraus sich eine Unterdeckung von 1 DS ergibt, und im Weiteren der befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte X3 mit 50 % auf der halben Stelle eines unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten geführt wird, woraus sich eine weitere Unterdeckung von 2 DS ergibt, so dass dem überschießenden Deputat von 3 DS beim Angestellten I2 eine Unterdeckung von insgesamt 3 DS hinsichtlich der Beschäftigten X2 und X3 im Ergebnis kapazitätsneutral gegenübersteht. 62 Weiter ist auch bezogen auf die Planstellen der wissenschaftlichen Assistenten keine kapazitätserhöhende Besetzung festzustellen und dabei kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Hochschuldozent L auf einer Planstelle für wissenschaftliche Assistenten am Institut für Morphologische Endokrinologie und Histochemie geführt wird, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt. Denn dieser Stelleninhaber hat 4 DS seiner überschießenden Lehrverpflichtung von 5 DS im bereits erwähnten C. und O. W Institut für Hirnforschung zu erbringen, das der Klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist, sodass seine Lehrverpflichtung in der Lehreinheit vorklinische Medizin beanstandungsfrei nur mit einer DS zusätzlich berücksichtigt worden ist 63 - vgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. -, Blatt 7 des Entscheidungsabdrucks. 64 Schließlich ist kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Hochschuldozent D2 auf einer Oberassistentenstelle C 2 geführt wird, weil seine Lehrverpflichtung von 9 DS gegenüber dem Deputat für Oberassistenten von 7 DS kapazitätsneutral dadurch ausgeglichen wurde, dass - wie bereits erwähnt - für ihn 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurden. 65 Die sich hieraus ergebende Erhöhung des Deputates von 344 DS aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung um insgesamt 11 DS auf 355 DS, wie sie die MWF auf Vorschlag der Hochschule auch hinzugerechnet hat, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVV und den §§ 7 und 9 lit. a), b) LVV über die bereits berücksichtigten Kompensationen hinaus zu Recht um 14,55 DS auf 340,45 DS gemindert worden. 66 Nach § 6 Abs. 1 S. 2 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion des Prorektors um 75 v.H. ermäßigt. Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden. Nach § 7 LVV kann zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt, die Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden. Gemäß § 9 lit. a), b) LVV schließlich kann die Regellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. 67 In Anwendung dieser Vorschriften wurden die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T4 wegen seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und wissenschaftlichen Nachwuchs um 6,75 DS und diejenige der auf einer Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T5 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im Beispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen gegen eine Anwendung der Ermäßigungs-vorschrift auf diese Funktion keine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint, 68 im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 4./04 m.w.N. 69 Des Weiteren hat die MWF auf den Antrag des Antragsgegners die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T6 im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Präsident der nordrhein-westfälischen B und als Vizepräsident der Union der B durch Erlass vom 27. Juni 2003 (133/1.11.03-071-W) für die Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester 2005/2006 um 4 SWS ermäßigt. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die entsprechenden Tätigkeiten des Professors außerhalb der Hochschule gemäß § 7 LVV im öffentlichen Interesse liegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, 70 so auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 50/03 - S. 4 des Entscheidungsabdrucks. 71 Schließlich sind mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q1, für den als Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben eine Regellehrverpflichtung von 9 DS gilt, die um 12 % von 9 DS = 1,08 DS und im weiteren die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 % eingeschränkten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L1, für die bei einer halben Stelle eine Deputatstundenzahl von 4 DS anzusetzen ist, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS jeweils beanstandungsfrei gekürzt worden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Entgegen vereinzelt vorgetragener Bedenken ist die in § 9 LVV vorgesehene Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte (abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung und nicht an den speziellen Gegebenheiten orientiert. Eine Berücksichtigung und Orientierung an der Lehrdeputatsermäßigung für einen Schwerbehinderten an der speziellen Art der Behinderung, wie sie offenbar einzelnen Antragstellern vorschwebt, ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen, sodass es auch weiterer Ermittlungen wie etwa der Einholung einer Auskunft der schwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich von der Deputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf. 72 OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 12/04 -. 73 Diese Deputatsverminderungen haben auch im Hinblick auf die Erhöhung des Abzuges von nunmehr 14,55 DS gegenüber dem früheren Berechnungszeitraum 2002/2003, die sich aus der seinerzeit erstmaligen Einbeziehung der Sonderfunktionen der Professoren Dres. T4 und T6 in die Deputatsreduzierung ergeben, vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand, da dieses keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beizubehalten sind, sofern die Kapazitätsverminderung auf sachlichen Gründen beruht und sich auch sonst als willkürfrei erweist, 74 VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23. 75 Beides ist hier der Fall, 76 vgl. im Ergebnis auch OVG NRW in den vorerwähnten Beschlüsse vom 12. Mai 2004 - 13 C 4/04 -, 13 C 12/04 und 13 C 50/03. 77 Schließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint. 78 Urteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-. 79 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird. 80 Beschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-. 81 Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind abgesehen davon, dass sich das Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahreszeitraum im Ergebnis erweitert hat, nicht vorgebracht worden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin gilt nichts anderes. 82 2. Lehrauftragsstunden: Das (Brutto-) Lehrangebot von danach 340,45 DS (355 DS - 14,55 DS = 340,45 DS) gegenüber 314,32 DS im Berechnungszeitraum 2003/2004 hat die MWF - rechtlich beanstandungsfrei - nicht um Lehrauftragsstunden erhöht. 83 Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 84 Für das Sommersemester 2003 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte Zusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 100, 115, 116, 142, 343 und 353 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden von vornherein ausscheiden. 85 Bei der Veranstaltung Nr. 100 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis die Namen von Privatdozent Dr. B1 (Institut für Medizin, Forschungszentrum K GmbH sowie Dr. H3 und Privatdozent Dr. T7 (beide C. und O. W-Instut für Hirnforschung) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der überreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, erbringen die genannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise für Prof. Dr. A, dessen C 4-Stelle vakant ist, und weil darüber hinaus im Sommersemester 2003 eine weitere Planstelle am Institut für Anatomie I unbesetzt war. 86 Vgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. -. 87 Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den vorausgegangenen Berechnungs-zeiträumen bekannt, dass Privatdozent Dr. T7 die Lehrleistungen in dieser Veran-staltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus diesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden qualifiziert, 88 vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003 -15 Nc 6/02.HM u.a.-; ebenso bereits Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, 3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM u.a.- und 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM u.a.-. 89 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in einer Beschwerdeentscheidung zum vorausgegangenen Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, 90 Beschluss vom 17. März 2003 -13 C 11/03-, 91 und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden, 92 vgl. Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -. 93 Hieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken festzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht darauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, sog. Titellehre" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte, 94 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -7 C 10.86 u.a.-, Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so jetzt ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003 a.a.O. 95 Die Lehrleistungen von Prof. Dr. S2 in den Veranstaltungen Nrn. 115 (Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 116 (Hirnpräparierkurs für Studierende der Psychologie) im Sommersemester 2003 sind gleichfalls mit Recht nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der Vorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert Klinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden, 96 so bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003. 97 Hinsichtlich der Veranstaltung Nr. 142 (Physiologisches Praktikum 2. Semester für Studierende der Medizin und Zahnmedizin) handelt es sich um einen Fehleintrag im Vorlesungsverzeichnis, da der dort genannte Prof. Dr. M wegen eines Rufes an die Universität N1 bereits zum 1. April 2002 ausgeschieden war und deshalb auch für das Sommersemester 2003 nicht mehr zur Verfügung stand. 98 Schließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren Dres. C1 und L1 in der Veranstaltung Nr. 343 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen Psychologie) des Sommersemesters 2003 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie nicht vergütet wurden. 99 Die Lehrleistungen von Prof. Dr. H4 in der Veranstaltung Nr. 353 (Praktische Übungen: Berufsfelderkundung) sind gleichfalls nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der vorklinischen Medizin einzubeziehen, weil sie Aspekte des öffentlichen Gesundheitswesens einbringen, die im Curricularnormwertanteil Klinisch-Praktische Medizin mitberücksichtigt werden. 100 Auch im Wintersemester 2003/2004 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen Nr. 100, 105, 106, 136, 341 und 356 lediglich solche, die nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als anrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vornherein ausscheiden. Hinsichtlich der Veranstaltung Nrn. 100, 105 und 106 und der dort genannten Wissenschaftler Dr. H3 und Dr. T7 scheidet eine Anrechnungsfähigkeit aus denselben Gründen aus, wie es bezogen auf ihre Lehrleistungen im Sommersemester 2003 für die dort im Vorlesungsverzeichnis unter laufender Nr. 100 gekennzeichnete Veranstaltung zuvor bereits dargelegt wurde. 101 Die Lehrleistungen des apl. Prof. Dr. T8 in der Veranstaltung Nr. 136 (Vorlesung 3. Semester: Physiologie für Mediziner und Zahnmediziner) ist nicht anrechenbar, weil diese Lehrleistungen vertretungsweise für Herrn Prof. T4 erbracht werden, der als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und Wissenschaftlichen Nachwuchs insoweit nicht zur Verfügung steht, und mithin diese Lehrleistungen von Prof. T8 kapazitäts-rechtlich irrelevant sind, weil sie - wie bereits dargelegt - lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen. 102 Die in der Veranstaltung Nr. 341 von den apl. Professoren Dres. M1 und X4 erbrachten Lehrleistungen sind unvergütet und scheiden deshalb - wie ebenfalls bereits ausgeführt - aus der kapazitätsrechtlichen Anrechenbarkeit aus. 103 Schließlich sind auch die Lehrleistungen von Prof. Dr. H4 in der Veranstaltung Nr. 356 (Praktische Übungen: Berufsfelderkundung) aus den bereits dargelegten Gründen für die im Sommersemester 2003 gleichlautende Veranstaltung unter Nr. 356 nicht anrechenbar. 104 3. Dienstleistungsexport: Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge in Höhe von 26,77 DS ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt. 105 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 25,5 22,19 Biologie, Diplom 0,04 86,0 3,44 Psychologie, Diplom 0,02 30,5 0,61 Pharmazie, Staatsex. 0,01 53,0 0,53 Summe 26,77 Die einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MWF ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 106 z.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-, 107 seit ihrem Urteil vom 26. November 1992 - 15 K 2894/91 u.a. -, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor, 108 vgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003. 109 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 110 (355 DS - 14,55 DS) - 26,77 DS = 313,68 DS. 111 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der Kapazitätsberechnung für diesen Berechnungszeitraum wie auch schon für das Sommersemester 2003/2004 von der MWF zu Recht zugrundegelegt worden, 112 vgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6/04 - ebenfalls m.w.N.. 113 Der hiernach unbedenkliche Curricularnormwert von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits unter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den Vorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik Lehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von insgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. Für die Studierenden des 1. und 3. Fachsemesters der Vorklinik ist das Curriculum rechtzeitig vor dem Beginn der Vorlesungen im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2004/2005 auf der Seite 197 und namentlich durch den Verweis auf die Hompage der Studiendekanien unter www.uni- E.de/MedSak/Studiendekanien/index.htm bekanntgemacht. Nach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten 114 Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03, Klinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14 Physik mit einem Wert von 0,15, Biologie mit einem Wert von 0,15, und Chemie mit einem Wert von 0,15, Summe: 0,62, 115 von dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,80. Wegen der näheren Einzelheiten des Studienplans wird auf die Berechnungsunterlagen verwiesen. Hieraus ergibt sich auch, dass der zusätzliche Lehraufwand der nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO abzuhaltenden Seminare mit klinischem Bezug von den Planstelleninhabern der Institute der Vorklinischen Medizin unter Hinzuziehung von Klinikern erbracht wird. Der zusätzliche Lehraufwand wird dabei bis zu einem Anteil von 50 % auf die klinischen Lehreinheiten verteilt. 116 Gegen die Umsetzung des neuen CNW von 2,42 durch die Hochschule und seine Anwendung auf Studienanfänger ab dem Wintersemester 2003/2004 bestehen bei summarischer Überprüfung keine Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I Universität R vom 5. November 2003 (StudO), die in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Nr. 25/2003 vom 11. November 2003 veröffentlicht worden und am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist ( § 23 StudO) und für alle Studierenden der Medizin gilt, die zum Winter-semester 2003/2004 oder später mit dem Studium beginnen (§ 22 Abs. 1 StudO), haben die Studierenden im 1. Studienabschnitt an den Pflichtveranstaltungen gemäß Anlage 1 StudO teilzunehmen. Hierin sind 854 Stunden (= 61 SWS) für Praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 Stunden (= 48 SWS) für Vorlesungen enthalten, womit die Vorgaben des zur Ausfüllung des CNW aufgestellten Studienplans vom 15. Februar 2003 mit insgesamt 105 SWS durch die Anhebung auf nunmehr 109 SWS nochmals um 4 SWS übertroffen werden. Dies ist nicht kapazitätsschädlich, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot in diesem Zusammenhang allein verlangt, dass die Hochschule Lehrveranstaltungen im Umfang des CNW anbietet. 117 2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2004/2005 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 313,68 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 118 2 x 313,68 DS ------------------- = 348,53, 1,80 119 gerundet 349 Studienplätzen. 120 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. 121 Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 122 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; 123 nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 124 Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von 349 x 1 ---------- = 352,53, 0,99 gerundet auf mithin 353 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2004/2005 entfallen. 125 IV. Besetzung der Studienplätze Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 27. Oktober 2004 waren zu diesem Zeitpunkt 349 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Da mit Blick auf die festgesetzte Kapazität noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind, stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, 126 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist, 127 vgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und vom 19. April 2004, 13 C 44/03. 128