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Urteil

20 K 3255/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusicherung von Krankenhilfe durch Aushändigung von Krankenscheinen darf der Sozialhilfeträger nicht vorab die Zahlung eines pauschalen Eigenanteils verlangen; die Übernahme der Aufwendungen hat zunächst voll zu erfolgen und eine etwaige Erstattung ist erst nachträglich nach Prüfung gemäß § 29 S.2 BSHG festzusetzen. • Das Einkommen einer nicht miteinander verheirateten Lebensgefährtin kann bei der Bemessung der zumutbaren Eigenmittel zu berücksichtigen sein; dies ist jedoch gesondert und nachträglich im Festsetzungsverfahren zu prüfen. • Eine Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden ist zulässig, wenn ein Wiederholungsrisiko besteht; die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorab erhobener Eigenanteile bei Gewährung von Krankenhilfe • Bei Zusicherung von Krankenhilfe durch Aushändigung von Krankenscheinen darf der Sozialhilfeträger nicht vorab die Zahlung eines pauschalen Eigenanteils verlangen; die Übernahme der Aufwendungen hat zunächst voll zu erfolgen und eine etwaige Erstattung ist erst nachträglich nach Prüfung gemäß § 29 S.2 BSHG festzusetzen. • Das Einkommen einer nicht miteinander verheirateten Lebensgefährtin kann bei der Bemessung der zumutbaren Eigenmittel zu berücksichtigen sein; dies ist jedoch gesondert und nachträglich im Festsetzungsverfahren zu prüfen. • Eine Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden ist zulässig, wenn ein Wiederholungsrisiko besteht; die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Kläger, Rentner und zuvor privat krankenversichert, beantragte Krankenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach Bewilligung von Leistungen wurde die laufende Hilfe nach Rentenbewilligung eingestellt; der Kläger zog in den Haushalt seiner Lebensgefährtin ein, die gesetzlich krankenversichert Renten bezieht. Der Sozialhilfeträger gewährte Krankenhilfe jedoch nur gegen die Verpflichtung des Klägers, vorab einen monatlichen Eigenanteil zu zahlen; später erhöhte er diesen Eigenanteil. Der Kläger widersprach und begehrte gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide. Streitpunkt war insbesondere, ob der Träger den Eigenanteil vor Aushändigung von Krankenscheinen verlangen durfte und ob das Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen sei. • Die Klageänderung war zulässig und die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage wurde als Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft erachtet; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte Behördenentscheidung. • Für den Anspruch auf Krankenhilfe ohne vorab gestellten Eigenanteil ist maßgeblich, dass Krankenscheine in der Praxis die Zusage der vollen Kostenübernahme bedeuten; die Praxis des Beklagten, Zug-um-Zug vorab einen pauschalen Eigenanteil zu fordern, entspricht nicht § 28 BSHG. • § 29 BSHG erlaubt zwar nachträgliche Erstattung der Aufwendungen bei begründetem Fall, jedoch nur nach Vorleistung des Sozialhilfeträgers; die Feststellung der Zumutbarkeit von Eigenleistungen und die Bemessung erfolgt anschließend im Erstattungsverfahren (§ 29 S.2 BSHG). • Die pauschale Vorabverfügung eines Eigenanteils vor Aushändigung des Krankenscheins ist unzulässig, weil der tatsächliche Umfang ärztlicher Leistungen und die finanzielle Belastung zu dem Zeitpunkt ungewiss sind und die Vorabforderung Hilfesuchende von notwendigen Behandlungen abhalten kann. • Die Frage der Einbeziehung des Einkommens der nicht ehelichen Lebensgefährtin ist rechtlich relevant, kann aber nicht dazu führen, dass der Sozialhilfeträger bereits vor Leistungserbringung pauschal Zahlungen vom Leistungsberechtigten verlangt; entsprechende Prüfungen sind im Anschluss durch Festsetzungsbescheide zu klären. Das Gericht stellte fest, dass die Bescheide des Beklagten vom 7. Januar 2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003) und vom 15. Mai 2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2003) rechtswidrig waren. Der Beklagte durfte nicht vorab einen pauschalen Eigenanteil als Voraussetzung für die Aushändigung von Krankenscheinen verlangen; stattdessen war die Krankenhilfe zunächst in voller Höhe zuzusagen und eine nachträgliche Prüfung sowie gegebenenfalls Festsetzung eines Erstattungsanspruchs nach § 29 S.2 BSHG durchzuführen. Die Entscheidung stellt klar, dass nur in diesem nachgelagerten Verfahren die Zumutbarkeit einer Eigenbeteiligung und die Berücksichtigung von Einkommen Dritter zu prüfen sind. Kostenregelung und Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung wurden vom Gericht entsprechend entschieden.