Urteil
20 K 3255/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0922.20K3255.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 rechtswidrig waren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1937 geborene Kläger beantragte am 16. April 2002 bei dem Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und die Gewährung von Krankenhilfe. Bei seiner Vorsprache im Fachamt Soziales wies der Kläger darauf hin, dass er einen Rentenantrag gestellt habe, über den noch nicht abschließend entschieden worden sei. Aufgrund seiner früheren selbständigen Tätigkeit und wegen des seinerzeit vorgenommenen Wechsels von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung genieße er keinen Krankenversicherungsschutz. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm selbst als Rentner verschlossen. Der Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem sicherte er dem Kläger die Gewährung von Krankenhilfe durch Aushändigung eines Krankenscheins zu. Zum 1. Juli 2002 stellte der Beklagte die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ein, nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. März 2002 eine Altersrente bewilligt hatte. Im Dezember 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er am 19. August 2002 in den Haushalt seiner ebenfalls in L wohnenden Lebensgefährtin, Frau H, eingezogen sei. Diese bezog schon seinerzeit eine Alters- und Witwenrente und war - wie auch heute noch - als Rentnerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. 3 Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 stellte der Beklagte fest, dass im Rahmen der Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG das Einkommen der Lebensgefährtin zu berücksichtigen sei. Wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung ergebe, könne dem Kläger Krankenhilfe in Zukunft nur unter Anrechnung eines monatlichen Eigenanteils in Höhe von 386,51 EUR bewilligt werden. Bei der Berechnung dieses Eigenanteils berücksichtigte der Beklagte einkommensmindernd u.a. Darlehensraten von monatlich 224,58 DM als besondere Belastung. In seinem Bescheid führte der Beklagte ferner aus, dass der Kläger, wenn er zukünftig einen Krankenschein benötigen sollte, zunächst den monatlichen Eigenanteil auf ein vom Beklagten bezeichnetes Konto überweisen müsse. 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 28. Januar 2003 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er lebe zwar mit Frau H zusammen, jedoch seien sie weder Ehegatten noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Wechselseitige Unterhaltsansprüche bestünden nicht. Das Einkommen seiner Lebensgefährtin dürfe bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils nicht berücksichtigt werden, da dies zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe führe. Wenn Frau H und er verheiratet wären, so hätte er schließlich Anspruch auf kostenfreie Aufnahme in die Familienversicherung. 5 Der Beklagte wies nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 zurück und bestimmte zugleich, dass bei der Berechnung des Einkommens die von Frau H und dem Kläger zu leistenden Darlehensraten nicht als besondere Belastung anerkannt werden könnten. Seine Entscheidung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Gemäß § 122 BSHG i.V.m. §§ 79, 84 BSHG habe der Kläger einen Eigenanteil im Rahmen der Gewährung von Krankenhilfe zu leisten. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe sei darin nicht zu erkennen, da sich Partner eheähnlicher Gemeinschaften, sofern sie nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen seien, ggf. einzeln versichern müssten und dies im Einzelfall auch für Eheleute gelte. Allerdings sei die Berechnung des Eigenanteils zu berichtigen, weil bei der Bemessung des gemäß § 84 BSHG zu berücksichtigenden Einkommens die Kreditraten nicht berücksichtigt werden könnten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei der dieser Zahlungsverpflichtung zugrunde liegende Kreditvertrag erst am 4. September 2002, also nach Einzug in den Haushalt der Lebensgefährtin, abgeschlossen worden, um einen auf dem Girokonto lastenden Dispositionskredit abzulösen. Hingegen sei die 75%ige Inanspruchnahme des übersteigenden Einkommens nicht zu beanstanden. Sie entspreche den generellen Vorgaben im Bereich des Sozialhilfeträgers der Stadt L. Den für den Fall relevanten Umständen, nämlich Art des Bedarfs, Dauer und Höhe der Aufwendungen, sei hierdurch Rechnung getragen. Sonstige Gründe für eine anderweitige Bemessung der Inanspruchnahme des übersteigenden Einkommens seien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Wegen der Höhe des aufgrund der veränderten Verhältnisse neu zu berechnenden Eigenanteils werde der Kläger kurzfristig einen Bescheid erhalten. 6 Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 setzte der Beklagte sodann den vom Kläger zu entrichtenden Eigenanteil auf monatlich 554,95 EUR fest. Zudem führte der Beklagte aus, dass der Kläger, sollte er zukünftig einen Krankenschein benötigen, zunächst den monatlichen Eigenanteil in Höhe von 554,95 EUR auf eines der Konten des Beklagten überweisen müsse. 7 Den hiergegen gerichteten Widerspruch, in dem der Kläger sich maßgeblich gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehensraten als besondere Belastung wendete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 - zugestellt am 3. Juli 2003 - unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 29. April 2003 als unbegründet zurück. 8 Der Kläger hat am 13. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 7. Januar 2003 (20 K 3255/03) und am 1. August 2003 gegen den Bescheid vom 15. Mai 2003 (20 K 5091/03) in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide Klage erhoben und zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Krankenhilfe ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils begehrt. 9 Zur Begründung trägt der Kläger vor: Wie mittlerweile im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei, habe er keine Möglichkeit, Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Dementsprechend habe der Beklagte neben Hilfe zum Lebensunterhalt auch Krankenhilfe zu leisten. Der vom Beklagten festgesetzte Eigenanteil stehe außer Verhältnis zu seiner Rente. Dieser entspreche in seiner Höhe in etwa der von ihm bezogenen Rente, was zur Folge habe, dass Frau H alle anderen Kosten bestreiten müsse. Bei der Berechnung des von ihm zu leistenden Eigenanteils habe der Beklagte übersehen, dass zwischen Frau H und ihm zwar eine Lebensgemeinschaft, nicht aber eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Man führe kein gemeinschaftliches Konto und es gebe in Bezug auf die Konten auch keine wechselseitige Verfügungsbefugnis. Das Einkommen der Frau H dürfe daher bei der Berechnung des Eigenanteils nicht berücksichtigt werden. Er - der Kläger - sei herzkrank und habe sich vor einigen Jahren einer Herzoperation unterziehen müssen. Auch derzeit leide er an akuten Herzproblemen. Aus Kostengründen habe er sich jedoch seit Erlass der angefochtenen Entscheidungen keiner ärztlichen Behandlung unterziehen können, weil er mangels Kassenmitgliedschaft als Privatpatient zu behandeln sei und die Kosten voll zu seinen Lasten gingen. 10 Mit Beschluss vom 24. September 2003 hat die Kammer die beiden Klagen unter dem Aktenzeichen 20 K 3255/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. 11 Auf Hinweis des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Kläger seine Klage geändert. 12 Der Kläger beantragt nunmehr, 13 festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 7. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 und vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 rechtswidrig waren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klageänderung ist gemäß § 91 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat ohne ihr zu widersprechen und somit seine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ist (Abs. 2). Zudem hält das Gericht die Klageänderung zur endgültigen Befriedung des Rechtsstreits für sachdienlich (Abs. 1). 20 Die ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. 21 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist hier die einzig statthafte Klageart. Einer auf die Gewährung von Krankenhilfe ohne Festsetzung eines Eigenanteils gerichteten Verpflichtungsklage, wie sie ursprünglich vom Kläger erhoben worden war, würde das Rechtsschutzinteresse fehlen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Anspruch des Klägers wäre nach gefestigter Rechtsprechung in sozialhilferechtlichen Verfahren, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 - FEVS 19, 81 und Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - DVBl. 1992, 1482; OVG NW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 - FEVS 45, 377 und Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, 23 nämlich die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also der Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (30. Juni 2003) bzw. dem Kläger zugegangen ist (3. Juli 2003). 24 In dem von den Bescheiden betroffenen und vom Gericht überprüfbaren Regelungszeitraum von Januar 2003 bis Juli 2003 hat der Kläger aber ärztliche Hilfe gar nicht in Anspruch genommen, sodass für eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Krankenhilfe - ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils - ein rechtlich schützenswertes Interesse nicht erkennbar ist. 25 Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - FEVS 48, 535 - 27 und auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 28 vgl. Urteile vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 - (Absetzungsbetrag für Erwerbstätige), Info also 2000, 216 = NDV-RD 2001, 15, - 22 A 207/99 - (Pauschalbetrag für Fahrtkosten zur Arbeit) und - 22 A 1305/98 -(Mehrbedarf für Alleinerziehende), sowie Urteile vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - und vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - (Angemessenheit von Unterkunftskosten) - 29 anerkannt, dass die gerichtliche Überprüfung einen Regelungszeitraum über die Widerspruchsentscheidung hinaus erfassen kann, wenn der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen durch eine Vorabentscheidung hinsichtlich eines einzelnen Problemkomplexes dem Grunde nach für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt hat und dass es einem verfahrensökonomischem Vorgehen entspricht, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheidet, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2. 97 - a.a.O., und vom 29. September 1971 - V C 110.70 - FEVS 19, 81 (83). 31 Jedoch dürfte das Gericht auch in einem solchen Fall daran gehindert sein, über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus eine Regelung für die Zukunft treffen. Ansonsten würde das Gericht Verwaltungstätigkeit nicht nachprüfen, sondern selbst die gesetzesausführende Funktion des Sozialhilfeträgers übernehmen. Überdies ist der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, nicht invariabel, da sich sowohl die Lebensverhältnisse des Klägers als auch seine finanziellen Verhältnisse in der Zukunft ändern können. Zudem steht zum 1. Januar 2005 eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, §§ 19 Abs. 3, 47 ff, 82, 85 ff SGB XII) an. Eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Krankenhilfe ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils könnte deshalb im vorliegenden Fall allenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Betracht kommen. Auch in diesem Zeitraum hat der Kläger aber nach eigenem Vorbringen ärztliche Leistungen nicht in Anspruch genommen. 32 Die angefochtenen Bescheide haben demnach bei jeder Betrachtungsweise ihre vollständige Erledigung gefunden. 33 Der Kläger besitzt das in einem solchen Fall für die gerichtliche Entscheidung erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung - das sog. Feststellungsinteresse. Der Kläger muss nämlich zukünftig mit einer gleichen bzw. vergleichbaren Entscheidung des Beklagten rechnen, wenn er Krankenhilfe begehren sollte. Dies hat der Beklagte in seinen angefochtenen Bescheiden deutlich zu erkennen gegeben. Da der Kläger vorgetragen hat, sich wegen einer Herzerkrankung alsbald in ärztliche Behandlung begeben zu wollen, hat er eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dargetan. 34 Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidungen des Beklagten vom 7. Januar 2003 und vom 15. Mai 2003 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. 35 Zu Unrecht hat der Beklagte dem Kläger die Gewährung uneingeschränkter Krankenhilfe verweigert und Krankenhilfe nur gegen vorherige Zahlung eines Eigenanteils bewilligt. 36 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen - wozu nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BSHG auch die Krankenhilfe (§ 37 ff BSHG) gehört - gewährt, soweit den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts nicht zuzumuten ist. Wie die Formulierung soweit" verdeutlicht, kommt eine Hilfegewährung nur für jene Aufwendungen in Betracht, deren Aufbringung den in der Vorschrift genannten Personen unzumutbar ist. Hingegen berechtigt die Vorschrift den Sozialhilfeträger nicht zur vollen Kostenübernahme bei gleichzeitiger Forderung eines - wie auch immer gearteten - Kostenersatzes. 37 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Beklagte bei Anwendung des § 28 Abs. 1 BSHG nur verpflichtet gewesen wäre, diejenigen Kosten für ärztliche Behandlung oder Untersuchung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, welche der Kläger in zumutbarer Weise nicht aus eigenen Mitteln hätte aufbringen könnte. Mithin käme es für den Umfang der Hilfegewährung nach § 28 Abs. 1 BSHG auf die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage an, ob in Anwendung von § 122 S. 1 BSHG auch das Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers bei der Bemessung der zur Verfügung stehenden Eigenmittel zu berücksichtigen ist, 38 vgl. zu dieser Problematik einerseits OVG NRW, Urteil vom 14. November 1991 - 24 B 2376/91 - FEVS 42, 160 und andererseits OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 24 E 468/93 - sowie zur Problematik der Anwendung von § 122 S. 1 BSHG auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 13 BSHG das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 1998 - 20 K 6435/96 - (unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - NJW 1993, 643) mit eingehender Begründung. 39 Eine derartige Verfahrensweise - Hilfegewährung nur, soweit dem Kläger der Einsatz eigenen Einkommens nicht zugemutet werden konnte - war allerdings ungeeignet, dem Kläger die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen. In der Regel nämlich wird der behandelnde Arzt, wenn ihm der Patient nur eine anteilige Kostenzusage durch den Sozialhilfeträger vorlegen kann, wegen des ihm hierdurch aufgebürdeten Kostenrisikos eine Krankenbehandlung oder eine Untersuchung des Patienten ablehnen. Dieser Sachlage wird in der täglichen Praxis der Sozialhilfeträger - auch des Beklagten - dadurch Rechnung getragen, dass den Hilfeberechtigten sog. Krankenscheine" ausgehändigt werden, welche - ohne dass hierdurch unmittelbar vertragliche Beziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Arzt begründet würden - zur unmittelbaren Abrechnung zwischen dem Arzt und dem Sozialhilfeträger führen. Die Aushändigung eines solchen Krankenscheins an den Hilfeempfänger bedeutet deshalb im Ergebnis nichts anderes als die Zusage des Sozialhilfeträgers, die (nach §§ 37 ff BSHG) abrechnungsfähigen Behandlungsgebühren in voller Höhe zu übernehmen. 40 Wie aus den angefochtenen Bescheiden des Beklagten deutlich wird, wollte der Beklagte dem Kläger Krankenhilfe durch Aushändigung solcher Krankenscheine gewähren. Als Gegenleistung - Zug um Zug - forderte der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von dem Kläger ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten die Erstattung der Aufwendungen in Höhe des zumutbaren Eigenanteils. Diese Verfahrensweise entspricht nicht der Regelung, wie sie in § 28 S. 1 BSHG vorgesehen ist. 41 Aber auch § 29 BSHG bietet für die Vorgehensweise des Beklagten keine Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 29 BSHG bestimmt, dass in begründeten Fällen über § 28 hinaus Hilfe auch insoweit gewährt werden kann, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. Hier lag ein begründeter Fall" im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG vor, der den Beklagten dazu berechtigte, über § 28 BSHG hinaus auch insoweit Hilfe zu leisten, als dem Kläger die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen zumutbar war. Ein begründeter Fall" liegt nämlich insbesondere dann vor, wenn - wie hier - ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des Verauslagens" der Kosten die notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 - FEVS 28, 14; OVG NRW, Urteil vom 22. April 1991 - 24 A 2059/88. 43 Da im Zeitpunkt, in welchem dem Hilfeempfänger die Gewährung von Krankenhilfe durch Aushändigung eines "Krankenscheins" zugesichert wird, der notwendige Umfang ärztlicher Leistungen und deren Vergütung kaum abzusehen sind, lässt sich zunächst auch nicht feststellen, ob es dem Kläger (und ggf. seiner Lebenspartnerin) zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel ganz oder teilweise aufzubringen. Fallen im Quartal nur wenige Euro an, kann der Kläger die Krankheitskosten insgesamt selbst tragen. Würde z.B. eine schwierige Operation mit langem Krankenhausaufenthalt notwendig, wäre es dem Kläger (oder seiner Lebensgefährtin) kaum zuzumuten, Mittel aus ihrem Einkommen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes aufzubringen. 44 Demgemäss hat auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 14. November 1991 a.a.O. ausgeführt: 45 Diese Unklarheiten über den Umfang medizinisch notwendiger Hilfe und ihrer finanziellen Folgen legen es nahe, von einem begründeten Fall im Sinne von § 29 BSHG auszugehen. Es entspricht mit großer Wahrscheinlichkeit der Rechtslage, wenn der Antragsgegner auf der Grundlage der von ihm erteilten "Krankenscheine" zunächst die Krankenhilfe im Sinne von § 37 BSHG voll gewährt und anschließend prüft, inwieweit der Antragstellerin und ihrem Partner die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist (§ 29 Satz 1 BSHG). In diesem Umfang haben sie dann dem Antragsgegner die Aufwendungen zu ersetzen (§ 29 Satz 2 BSHG). 46 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. April 1991 -- 24 A 2059/88 --, zur Veröffentlichung bestimmt. 47 Insofern spricht vieles dafür, dass der materielle Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 BSHG nicht uneingeschränkt besteht, sondern erst nach Vorleistung des Sozialhilfeträgers im anschließenden Verwaltungsverfahren gemäß §§ 29, 28, 76 ff BSHG ermittelt werden muss. Dagegen ist das mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren, zunächst seitens des Sozialhilfeträgers die Zusage der Gewährung von Krankenhilfe zu erhalten, in vollem Umfang gerechtfertigt. 48 Müßte aber in der vorliegenden Fallgestaltung § 29 BSHG Anwendung finden, so war die Forderung des Beklagten, der Kläger müsse vor Aushändigung des Krankenscheins den Eigenanteil an ihn überweisen, unzulässig. Vielmehr hatte der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Übernahme der vollen zur Krankenbehandlung erforderlichen Aufwendungen. Erst im Anschluß an die Hilfegewährung hätte der Beklagte nach Prüfung der zumutbaren Eigenbeteiligung ggfs. Aufwendungsersatz nach § 29 S. 2 BSHG fordern dürfen, 49 so auch Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 122 Rdnr. 12. 50 Allein eine solche Verfahrensweise in Fällen der vorliegenden Art entspricht den berechtigten Interessen der Hilfe Suchenden, denen nicht zugemutet werden darf, möglicherweise zunächst einen Eigenanteil" leisten zu müssen, der in seiner Höhe über die tatsächlich entstehenden Arztkosten hinausgeht. Dies gilt erst recht, als Krankenscheine von den Sozialhilfeträgern - auch vom Beklagten - in der Regel quartalsweise ausgehändigt werden, sodass konsequenterweise von dem Hilfesuchenden der Eigenanteil vorab für drei Monate eingezahlt werden müsste, was den Hilfe Suchenden zusätzlich von notwendigen Arztbesuchen abhalten könnte. Zudem wird in einer Vielzahl von Fällen der Hilfe Suchende über wechselndes oder unregelmäßiges Einkommen verfügen, was eine Vorab- Berechnung" des zumutbaren Eigenanteils unmöglich machen dürfte. 51 Mithin erweist sich die in den Bescheiden vom 7. Januar 2003 und vom 15. Mai 2003 verfügte Zug-um-Zug-Leistung" und die damit verbundene Ablehnung der uneingeschränkten Kostenübernahme durch den Beklagten als rechtswidrig. Der Kläger hatte vielmehr Anspruch auf uneingeschränkte Bewilligung von Krankenhilfe gemäß § 29 S. 1 BSHG. 52 Die Frage der zumutbaren Eigenbeteiligung stellt sich hiernach erst bei Festsetzung des Aufwendungsersatzes gemäß § 29 S. 2 BSHG und ist ggf. erst im Rahmen eines nachfolgenden Widerspruchsverfahrens bzw. Anfechtungsprozesses gegen einen entsprechenden Festsetzungsbescheid zu beantworten. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 54 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil dem Kläger nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne rechtskundigen Rat zu betreiben. 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56