Urteil
1 K 5435/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen den Ratsbeschluss ist zwar zulässig, führt aber nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Ratsmitglieder nicht in rechtserheblicher Weise verletzt wurden.
• Ratsmitglieder haben ein aus dem Kommunalinnenrecht abzuleitendes Recht auf rechtzeitige und vollständige Information; maßgeblich ist, ob die Gesamtsituation eine angemessene Kenntnisnahme ermöglicht hat.
• Ein einzelner abstimmungsberechtigter Bürger des erfolgreichen Bürgerentscheids besitzt nicht ohne Weiteres eine einklagbare subjektive Rechtsposition zur Durchsetzung der Sperrwirkung dieses Entscheids; klagebefugt sind vorrangig die Vertreter des Bürgerbegehrens.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsverletzung durch Ratsbeschluss trotz kurzer Einsichtsfristen • Die Klage gegen den Ratsbeschluss ist zwar zulässig, führt aber nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Ratsmitglieder nicht in rechtserheblicher Weise verletzt wurden. • Ratsmitglieder haben ein aus dem Kommunalinnenrecht abzuleitendes Recht auf rechtzeitige und vollständige Information; maßgeblich ist, ob die Gesamtsituation eine angemessene Kenntnisnahme ermöglicht hat. • Ein einzelner abstimmungsberechtigter Bürger des erfolgreichen Bürgerentscheids besitzt nicht ohne Weiteres eine einklagbare subjektive Rechtsposition zur Durchsetzung der Sperrwirkung dieses Entscheids; klagebefugt sind vorrangig die Vertreter des Bürgerbegehrens. Zwei fraktionslose Ratsmitglieder (Kläger) rügten den Ratsbeschluss vom 4. Juli 2001, durch den der Verkauf von 29,9 % der Stadtwerke-Anteile an einen strategischen Partner gebilligt wurde. Vorab standen für Ratsmitglieder Zusammenfassungen zur Verfügung; die vollständigen Vertragsunterlagen konnten ab 29. Juni bis 3. Juli 2001 eingesehen werden, Fraktionen erhielten bereits am Freitag je ein Exemplar und konnten auch am Wochenende darauf zugreifen. Die Kläger wurden later informiert und nutzten am 3. Juli die Einsichtnahme mit Rechtsbeistand; ihr Anwalt fertigte einen Aktenvermerk mit Bedenken an. Ein Vertagungsantrag scheiterte in der nichtöffentlichen Sitzung; der Beschluss wurde mit Mehrheit gefasst. Die Kläger machten Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte sowie die Missachtung des Ergebnisses eines vorausgegangenen Bürgerentscheids geltend und beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit. • Zulässigkeit: Die Organstreitklage gemäß § 43 Abs.1 VwGO ist zulässig; auch ein Anspruch auf Feststellung wegen Verletzung mitgliedschaftlicher Informations- und Mitwirkungsrechte kommt in Betracht. Zudem wurde die Klagebefugnis hinsichtlich möglicher Verletzung von Rechten aus dem Bürgerentscheid geprüft und nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Informationsrecht: Das Recht der einzelnen Ratsmitglieder auf rechtzeitige und vollständige Information leitet sich aus dem Kommunalrecht (z.B. § 43 GO NRW sowie §§ 41, 55, 62, 69 GO NRW) ab; entscheidend ist, ob der Informationsstand geeignet war, eine gleichberechtigte Mitwirkung zu ermöglichen. • Angemessener Unterrichtungsstandard: Die Kammer hielt die bereitgestellten Vorabinformationen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die vollständigen Vertragsunterlagen über vier Werktage für ausreichend. Schutzberechtigtes Interessentenvertrauen und Geheimhaltungsbelange der Bieter rechtfertigten die knappe Frist. Die Kläger konnten sich mit anwaltlicher Hilfe in kurzer Zeit eine vertretbare Meinung bilden, sodass keine rechtserhebliche Verkürzung des Informationsrechts vorlag. • Gleichbehandlung: Differenzen in der organisatorischen Einsichtnahme zwischen Fraktionen und Einzelratsmitgliedern begründeten keine unzulässige Ungleichbehandlung. Fraktionen verfügen nach § 56 GO NRW über organisatorische Voraussetzungen zur geordneten Akteneinsicht; die Kläger hatten die Gelegenheit und nutzten die Einsicht mit Rechtsbeistand. • Rolle des Ratsorgans: Es obliegt dem Rat als Träger des Unterrichtungsrechts zu entscheiden, ob vertagt wird; die Ablehnung des Vertagungsantrags durch die Ratsmehrheit und der geringe Nachfragebedarf in der Sitzung sprachen gegen eine Verletzung der Mitwirkungsrechte. • Bürgerentscheid: Ein einzelner abstimmungsberechtigter Bürger hat regelmäßig keine eigenständige einklagbare subjektive Rechtsposition zur Durchsetzung der Sperrwirkung eines erfolgreichen Bürgerentscheids; die Verfahrensrechte sind bei den Vertretern des Bürgerbegehrens konzentriert (§ 26 GO NRW). Die Kläger gehörten nicht zu diesen Vertretern, sodass ihnen insoweit ein durchsetzbarer Schutz nicht zustand. • Konsequenz der rechtlichen Bewertung: Da weder die organschaftlichen Mitwirkungsrechte noch eine schutzwürdige individuelle Rechtsposition aus dem Bürgerentscheid verletzt wurden, ist das Feststellungsbegehren unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Informations- und Mitwirkungsrechte der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise verletzt; die zur Verfügung gestellten Vorabinformationen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen waren ausreichend, und Differenzierungen zugunsten der Fraktionen sind durch sachliche Gründe (organisatorische Voraussetzungen, Geheimschutz der Bieter) gerechtfertigt. Soweit die Kläger ihre Rechte aus dem erfolgreichen Bürgerentscheid geltend machen wollten, fehlt ihnen eine einklagbare subjektive Rechtsposition, weil Verfahrens- und Durchsetzungsrechte bei den Vertretern des Bürgerbegehrens konzentriert sind. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.