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Beschluss

13 K 7273/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0805.13K7273.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus S1 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus S1 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus S1 zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die angefochtenen Bescheide sind nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die Bescheide vom 5. Juli und 10. September 2002 enthalten als Regelung zunächst einen Widerruf des Bescheides des Beklagten vom 7. Mai 2002 mit Wirkung von diesem Tage. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für die Fahrtkosten von Remscheid nach Deva in Rumänien in Höhe von 238,40 Euro bewilligt. Ermächtigungsgrundlage für diese den Kläger belastende Regelung, durch die ein ihn begünstigender Verwaltungsakt - die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe - aufgehoben wird, ist § 47 SGB X. Da der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2002 ausdrücklich mit Wirkung vom 7. Mai 2002 - also mit Rückwirkung auf das Datum des Bewilligungsbescheids und damit für die Vergangenheit - widerrufen hat, kann allein § 47 Abs. 2 SGB X Grundlage dieses Widerrufs sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn entweder die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Die Sätze 2 bis 5 der Norm enthalten weitere Regelungen für den Vertrauensschutz, der einem Widerruf für die Vergangenheit entgegenstehen kann. Die Bewilligung vom 7. Mai 2002 fällt in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X, da sie ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ist, der eine Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt. Dies ist nur bei im begünstigenden Verwaltungsakt selbst getroffenen Zweckbestimmungen zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung der Fall, vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R -, FEVS 52, 385; Beschluss der Kammer vom 22. März 2004 - 13 K 353/01 -. Bei der Bewilligung der Beihilfe für die Fahrtkosten nach Rumänien handelt es sich um einen Verwaltungsakt in diesem Sinne. Ob ein Verwaltungsakt eine Zweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BSHG enthält, ist eine Frage der konkreten Regelung, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung der im Bescheid vom 7. Mai 2002 getroffenen Regelung ist nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, wie diese nach einem objektivierten Empfängerhorizont zu verstehen war. Zwar weist die erste Zeile des Betreffs mit der Formulierung „Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG" auf eine typische Sozialhilfeleistung ohne Zweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BSHG hin, bei der allein der gesetzliche Zweck besteht, die Kosten des Lebensunterhalts abzudecken. Jedoch stellt schon die zweite Zeile des Betreffs („Ihr Antrag vom 10.04.02 auf Gewährung einer Beihilfe für die Fahrtkosten nach Deva/ Rumänien anlässlich Ihrer Eheschließung") einen Bezug zur beabsichtigten Hochzeit des Klägers in Rumänien her. Der Kläger hatte die Fahrtkosten nach Deva beantragt, weil er „heiraten werde" und „persönlich zur Aufgebotsbestellung in Deva, Siebenbürgen Sachsen, Rumänien erscheinen" müsse. Zudem wird in den im Bescheid vom 7. Mai 2002 enthaltenen „Hinweisen" in einer Weise auf die Zweckbindung der Beihilfe an die Fahrtkosten für die tatsächlich stattfindende Hochzeit hingewiesen, die kaum deutlicher hätte formuliert werden können. Insbesondere der Passus, nach dem die Beihilfe „für die Fahrt nach Rumänien ausschließlich zum Zweck der Eheschließung in Rumänien" erfolge, verbunden mit der Ankündigung, dass die Beihilfe zurückgefordert werde, wenn es nicht zu einer Eheschließung komme, dem Widerrufsvorbehalt und den Aufforderungen zur Vorsprache nach Rückkehr gemeinsam mit der (künftigen) Ehefrau sowie zur Vorlage von Nachweisen über die Hochzeit verdeutlichen die Zweckbestimmung dieser Bewilligung: Zweck der Beihilfe war die Deckung der Fahrtkosten, die für die Fahrt zur Eheschließung in Rumänien anfielen. Dass diese Bestandteile des Bescheides vom 7. Mai 2002 mit „Hinweise" überschrieben sind, was bedeuten könnte, dass es sich nicht um Aussagen mit Regelungscharakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt, ist unschädlich. Denn die Formulierungen machen unmissverständlich klar, dass es sich nicht um unverbindliche Hinweise und Erläuterungen handelt, sondern dass dort eine Regelung im genannten Sinne getroffen wird. Es liegen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BSHG gemäß Nr. 1 vor, da die beabsichtigte Eheschließung in Rumänien damals nicht stattgefunden hat. Der nach den vorstehenden Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2002 enthaltene (Teil-) Zweck der Hilfegewährung „Hochzeit in Rumänien" ist nicht erreicht worden. Die bewilligten Mittel, die dem Zweck „Fahrtkosten zur Hochzeit in Rumänien" dienen sollten, sind stattdessen für den allgemeineren Zweck „Fahrtkosten nach Rumänien" verwendet worden, weshalb die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt sind. Der Einwand des Klägers, die Eheschließung sei nicht Bestandteil des Zwecks der Beihilfe, greift nicht durch, da der Bescheid bei sachgerechtem Verständnis sehr wohl auch die Eheschließung in den Zweck der Beihilfe einbezieht, da ansonsten die im Bescheid getroffenen Regelungen zu Widerruf und Rückforderung der Beihilfe für den Fall des Unterbleibens der Heirat sinnlos wären. Die Frage, ob und wie es sich auswirkt, dass der Kläger eventuell nicht wusste bzw. nicht erkennen musste, dass die Eheschließung nicht stattfinden werde, ist in Bezug auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X ohne Bedeutung; dies ist eine Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten, die im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 Satz 4 BSHG zu erörtern ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BSHG darf ein Verwaltungsakt im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Nach Satz 3 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauensschutz nach diesen Grundsätzen kann sich der Begünstigte gemäß Satz 4 der Norm jedenfalls dann nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Ein Widerruf kommt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen dann nicht in Betracht, wenn die nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend geltende Jahresfrist verstrichen ist. Nach diesen Bestimmungen stand dem Widerruf vom 5. Juli 2002, dem Kläger zugestellt am 9. Juli 2002, weder die Widerrufsfrist entgegen, noch kann er sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Zwar kommt schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, welches dem Widerruf entgegenstünde, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Betracht, weil die gewährten Mittel unstreitig für die Fahrtkosten nach Rumänien verbraucht worden sind und der Kläger dadurch sein Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung betätigt hat. Jedoch spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand fast alles dafür, dass der Kläger die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Anlass des Widerrufs war, dass die geplante Eheschließung des Klägers in Rumänien nicht stattgefunden hat. Dafür, dass der Kläger wusste, dass die Ehe dort zu diesem Zeitpunkt nicht geschlossen werden würde, liegen gewisse Anhaltspunkte vor, die der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 angesprochen hat und die sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsvorgang ergeben. Der Kläger hat vielfach seinen Wunsch nach Urlaub und entsprechenden Mitteln aus der Sozialhilfe bekundet und (ohne Erfolg) hierauf bezogene Anträge gestellt. Die Bewilligung der Beihilfe für die Fahrtkosten anlässlich seiner Eheschließung mit Bescheid vom 7. Mai 2002 kam ihm in dieser Hinsicht für einen zumindest urlaubsartigen (immerhin einmonatigten) Aufenthalt in Rumänien gelegen. Insofern spricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der angeblichen Hochzeit zu diesem Zeitpunkt um einen Vorwand handelte, und damit für eine positive Kenntnis des Klägers davon, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht geschlossen werden würde. Jedenfalls aber dürfte in der Hauptsache festgestellt werden, dass die Unkenntnis des Klägers hiervon auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 45 ff. SGB X liegt vor, wenn sich dem Begünstigten nach seinen individuellen Möglichkeiten, seinem Bildungsgrad und seiner subjektiven Einsichtsfähigkeit Zweifel an bestimmten Umständen hätten aufdrängen müssen, vgl. insofern in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit § 45 SGB X: OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 342/91 -, juris; Urteil des Gerichts vom 14. November 2001 - 13 K 4423/00 -. Da es bei § 47 Abs. 2 Satz 4 BSHG auf die grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, die zum Widerruf geführt haben, ankommt, müssen sich diese Umstände dem Betroffenen nach seinen subjektiven Fähigkeiten aufgedrängt haben. Hier ist deshalb zu fragen, ob sich dem Kläger die Möglichkeit, dass es in Rumänien nicht zur Eheschließung kommen würde, aufdrängen musste und ob sein Vertrauen auf die erfolgende Heirat deshalb als grob fahrlässig zu werten ist. Nach zwei von drei vorliegenden Versionen von den Gründen dafür, dass die Ehe des Klägers im Juni 2002 in Rumänien nicht geschlossen wurde, ist dem Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Neben der floskelhaften und eher nichts sagenden Angabe im vom 9. Juli 2002 datierenden Widerspruchsschreiben die Hochzeit sei aus „berechtigten juristischen und sozialen Gründen verschoben" worden, hat der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom selben Tage die Gründe der Verschiebung der Hochzeit so angegeben: „Als ich meiner zukünftigen Frau berichtet, dass ich nur eine kleine Rente und kleine Wohnung habe und am Tropf des Sozialamtes hänge, erbat sich meine zukünftige Frau, das alles bei einem Besuch im August oder September 02, persönlich in Augenschein zu nehmen, alles zu sehen, zu hören, mit mir persönlich beim Sozialamt vorzusprechen." Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Kläger seine Braut anscheinend zuvor nicht über seine bescheidenen Lebensverhältnisse in Kenntnis gesetzt hatte. Dass eine Hochzeit nicht stattfinden kann, weil einem der Partner grundlegende und bedeutende Informationen über die Person des künftigen Ehegatten vorenthalten wurden, ist nachvollziehbar und musste sich dem Kläger nach dem dargestellten Maßstab aufdrängen. Es ist deshalb als besonders schwerer Sorgfaltsverstoß anzusehen, wenn jemand eine weite Reise in ein osteuropäisches Land antritt, um zu heiraten, und zuvor den beabsichtigten Ehepartner nicht einmal über die grundlegendsten Dinge zur eigenen Person informiert hatte. Nach dieser Version der Gründe für das Scheitern der Eheschließung im Juni 2002 befand sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis vom Grund des Widerrufs. In einer zweiten Version hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 vorgetragen, der Kläger habe nach seiner Rückkehr aus Rumänien gegenüber den Sachbearbeiterinnen I und L angegeben, nicht geheiratet zu haben, da seine zukünftige Frau in gewissen Dingen nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, wie er es in früheren Kontaktaufnahmen angenommen habe. Sollte dieser vom Kläger bestrittene Sachverhalt den Tatsachen entsprechen, so träfe den Kläger ebenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit: Wer nach Rumänien fährt, um zu heiraten, handelt grob fahrlässig, wenn er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternimmt, um sich vorab darüber klar zu werden, ob der in Aussicht genommene Ehepartner den eigenen Vorstellungen entspricht. In Betracht kommt hierfür ausführlicher brieflicher sowie telefonischer Kontakt und der persönliche Eindruck. Da der Kläger schon früher nach Rumänien gereist war (vgl. seinen Antrag vom 10. April 2002), hatte er hierzu auch die Möglichkeit. Wenn die damalige künftige Ehefrau des Klägers seinen Vorstellungen im Juni 2002 nicht entsprach, ist mangels anderer Darlegung des Klägers davon auszugehen, dass er diese Anforderungen vernachlässigt hat und deshalb grob fahrlässig war. Allein die Darstellung der Gründe für das Nicht-Stattfinden der Hochzeit im Juni 2002, die der Kläger in seiner Klagebegründung sowie dem Schriftsatz vom 8. Januar 2003 vorträgt, könnte einen Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X ausschließen, da sich aus diesen nach derzeitiger Einschätzung eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht ergäbe. Hiernach will sich der Kläger telefonisch beim Ausländeramt des Beklagten erkundigt haben, welche Papiere er für eine Eheschließung in Rumänien benötige, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass er lediglich eine Geburtsurkunde und seinen gültigen Reisepass brauche. In Rumänien habe er dann erst erfahren, dass er zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also etwas Ähnliches wie ein Ehefähigkeitszeugnis, vorlegen müsse. Deshalb sei die Hochzeit unterblieben. An der Richtigkeit dieses Vortrags bestehen jedoch erhebliche Zweifel: Hiergegen spricht bereits, dass sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten unmittelbar vor dem Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2002 (Bl. 46) Notizen finden, die darauf hindeuten, dass ein Sachbearbeiter des Beklagten mit einer rumänischen Botschaft (in Berlin oder Bonn) am 11. April 2002 telefoniert und herausgefunden hat, dass der Kläger für eine Hochzeit in Rumänien neben Reisepass und Geburtsurkunde auch eine „Ledigkeitsbescheinigung (Scheidungsurteil)" und eine „ärztliche Untersuchung (in rumänischer Klinik)" benötige. Es spricht Viel dafür, dass der Sachbearbeiter dem Kläger diese Informationen auch weitergegeben hat, wodurch der Vortrag des Klägers widerlegt wäre. Hinzu kommt, dass diese Version erstmals im November 2002 im gerichtlichen Verfahren durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen wurde. Von den - bei unterstellter Richtigkeit - stichhaltigen Gründen war bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede. Der Widerspruch zu den früheren Darstellungen für das Scheitern der Eheschließung im Juni 2002 ist vom Kläger in keiner Weise aufgelöst worden. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum der Kläger die eventuelle unvollständige Auskunft des Ausländeramtes nicht früher angegeben hat. Nach alledem liegt der Schluss nahe, dass es sich bei der jüngsten Variante um eine nachträglich vorgebrachte Schutzbehauptung handelt. Weiterhin sind entgegen der Auffassung des Klägers die in den angegriffenen Bescheiden dokumentierten - zugegebenermaßen knappen - Ermessenserwägungen in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist erkennbar, dass der Beklagte sich darüber bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, und dass er sein Ermessen ausgeübt hat. Dabei hat der Beklagte sachlich richtig das Allgemeininteresse am Widerruf mit dem Individualinteresse am Fortbestand der Begünstigung abgewogen und die für den Ausschluss des Vertrauensschutzes wesentlichen Umstände benannt. Da die Bewilligung der Beihilfe mit Bescheid vom 7. Mai 2002 durch den Bescheid vom 5. Juli 2002 in rechtmäßiger Weise nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen und damit aufgehoben wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Rückforderung der Beihilfe nach § 50 Abs. 1 SGB X. Die zu erstattende Leistung ist in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 3 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden, der mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide in Frage zu stellen (§ 33 Abs. 1 SGB X). Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.