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Beschluss

13 K 353/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, soweit die Klage hinsichtlich der teilweisen Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfebeträgen über 612,03 DM hinaus sowie der Rückforderung von 206,65 DM Erfolgsaussichten hat. • Teilweise Rücknahme von Sozialhilfe nach §§45,48 SGB X ist zulässig, wenn Einkommen nicht berücksichtigt wurde und der Hilfeempfänger Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. • Widerruf von Sozialhilfebescheiden nach §47 SGB X setzt eine konkrete Zweckbestimmung der Leistung voraus; allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt begründet keinen Widerruf für die Vergangenheit. • Verrechnung einer rückforderungsbegründeten Forderung mit laufender Sozialhilfe ist nach §25a BSHG nur zulässig, wenn der Rückforderungsbescheid bestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt ist.
Entscheidungsgründe
Teilweise Rücknahme und Widerruf von Sozialhilfe: PKH-Teilerfolg • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, soweit die Klage hinsichtlich der teilweisen Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfebeträgen über 612,03 DM hinaus sowie der Rückforderung von 206,65 DM Erfolgsaussichten hat. • Teilweise Rücknahme von Sozialhilfe nach §§45,48 SGB X ist zulässig, wenn Einkommen nicht berücksichtigt wurde und der Hilfeempfänger Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. • Widerruf von Sozialhilfebescheiden nach §47 SGB X setzt eine konkrete Zweckbestimmung der Leistung voraus; allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt begründet keinen Widerruf für die Vergangenheit. • Verrechnung einer rückforderungsbegründeten Forderung mit laufender Sozialhilfe ist nach §25a BSHG nur zulässig, wenn der Rückforderungsbescheid bestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt ist. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten vom 24.8.2000 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2000). Der Beklagte nahm Bewilligungen von Sozialhilfe für März bis Mai 2000 teilweise zurück und forderte Zahlungen zurück; ferner widerrief er mehrere Bescheide aus 1999 hinsichtlich Neben- und Heizkosten. Die Klägerin ist erwerbstätig in geringem Umfang und erhielt ab März 2000 Unterhaltszahlungen des früheren Ehemanns. Der Beklagte rechnete dieses Einkommen nicht an und forderte deshalb zu viel gezahlte Leistungen zurück; zugleich erfolgte eine Verrechnung mit späterer Hilfe sowie ein Widerruf älterer Bescheide. Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und rügt Rechtmäßigkeit der Rücknahme, der Verrechnung und des Widerrufs. • Prozesskostenhilfe wurde nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO zuerkannt, soweit die Klage in den konkret dargelegten Punkten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; die persönlichen Voraussetzungen lagen vor, da die Klägerin laufende Hilfe bezieht. • Die teilweise Rücknahme der Bewilligungen für März bis Mai 2000 stützt sich auf §§45,48 SGB X: die Bescheide waren rechtswidrig, weil das anrechenbare Unterhaltseinkommen von 510,00 DM nicht berücksichtigt wurde. • Vertrauensschutz nach §45 Abs.2 SGB X entfällt, weil die Klägerin die Unterhaltszahlungen zumindest grob fahrlässig nicht angegeben hat; sie war über Mitteilungspflichten belehrt. • Die Höhe der Rückforderung wurde im Wesentlichen bestätigt; für März, April und Mai ergaben die Berechnungen, dass zu viel gezahlt wurde (insgesamt 612,03 DM), wobei für Mai eine Korrektur um 8,00 DM vorzunehmen war. • Die Verrechnung der rückforderungsbegründeten Forderung mit Juni-Hilfe (63,91 DM) ist rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Rückforderungsbescheide nicht bestandskräftig sind und nicht für sofort vollziehbar erklärt wurden; §25a BSHG setzt Bestandskraft oder Sofortvollziehbarkeit voraus. • Der Widerruf der 1999er-Bescheide (Ziff.2) ist rechtswidrig: §47 SGB X setzt eine konkrete Zweckbestimmung der Leistung voraus; die streitigen Sozialhilfebescheide gewähren allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt und enthalten keine im Sinn der Norm erforderliche zweckgebundene Zuordnung (z.B. gesonderte Heiz- oder Nebenkostenhilfe). • Soweit unbestimmte Rechtsbegriffe (insbesondere §76 Abs.2a BSHG) anzuwenden sind, unterliegt die Auslegung dem Verwaltungshandeln; die vom Beklagten gewählte Berechnung des Absetzungsbetrags wurde als innerhalb des Zumutbaren beurteilt und damit nicht beanstandet. Die Klägerin erhält Prozesskostenhilfe und wird Rechtsanwältin beigeordnet soweit die Klage Erfolgsaussichten hat bezüglich der Rücknahme und Rückforderung über 612,03 DM hinaus sowie bezüglich der Rückforderung von 206,65 DM; im Übrigen wird PKH abgelehnt. Das Gericht hält die teilweise Rücknahme der Sozialhilfe für März bis Mai 2000 mangels Anrechnung des Unterhalts und wegen fehlendem Vertrauensschutz der Klägerin für überwiegend rechtmäßig, bestätigt aber die maximal zulässige Rückforderung mit 612,03 DM. Die Verrechnung von 63,91 DM mit Juni-Hilfe ist rechtswidrig, weil der Rückforderungsbescheid nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Der Widerruf der Bescheide aus 1999 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des §47 SGB X (konkrete Zweckbestimmung der Leistung bzw. Nichtverwendung für diesen Zweck) nicht erfüllt sind. Insgesamt obsiegt die Klägerin in Teilen gegen die Rückforderung und den Widerruf, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe in dem dargestellten Umfang zu bewilligen ist.