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Urteil

21 K 2967/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0116.21K2967.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 6. Februar 1915 geborene Kläger erhält von dem Beklagten seit 1998 Blindengeld. 3 Mit seinem Bewilligungsbescheid vom 14. August 1998 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Merkblatt, in dem dieser darüber belehrt wurde, dass er unverzüglich Mitteilung zu machen habe, sollte er Leistungen der Pflegekasse erhalten oder in eine stationäre Einrichtung zur Pflege aufgenommen werden. In diesen Fällen reduziere sich der Anspruch auf Blindengeld. 4 Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 bewilligte die zuständige Pflegekasse dem inzwischen pflegebedürftig gewordenen Kläger ein Pflegegeld für die Pflegestufe I in Höhe von 400,00 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. März 2001. 5 Von dem Bezug des Pflegegeldes seit dem 1. März 2001 erfuhr der Beklagte zunächst nichts. Er zahlte das Blindengeld an den Kläger unvermindert fort. 6 Im September 2002 wurde der Kläger zur stationären Behandlung in das St. K- Hospital in Y aufgenommen. Mit Schreiben an das Amtsgericht S1 vom 2. Oktober 2002 regte das Krankenhaus die Einrichtung einer Betreuung für den Kläger an und wies zur Begründung darauf hin, dieser leide an einer ausgeprägten senilen Demenz mit hirnorganischem Psychosyndrom. Der Kläger wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts S1 vom 5. November 2002 - 2 XVII 408/02 - unter Betreuung gestellt. Zum Betreuer wurde sein Sohn, der Zeuge W1, bestellt. 7 Der Zeuge W1 teilte dem Beklagten am 17. Dezember 2002 telefonisch mit, sein Vater, der Kläger, habe seit dem 1. März 2001 Leistungen der Pflegekasse erhalten und werde nach erfolgter Krankenhausbehandlung nunmehr im Pflegeheim Burg X in Y vollstationär gepflegt. 8 Der Beklagte erließ daraufhin am 18. Dezember 2002 den nunmehr streitigen Rückforderungsbescheid, mit dem er das dem Kläger gewährte Blindengeld in der Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2003 um insgesamt 3.576,11 Euro kürzte. Die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung stützte der Beklagte auf § 45 SGB X, die Rückforderung des überzahlten Blindengeldes auf § 50 SGB X. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, das dem Kläger bewilligte Pflegegeld sei anteilig auf das Blindengeld anzurechnen. Ab dem 1. November 2002 sei das Blindengeld wegen der zuvor erfolgten Aufnahme des Klägers in eine Pflegeeinrichtung sogar um die Hälfte zu kürzen. 9 Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 ließ der Zeuge W1 in seiner Eigenschaft als Betreuer des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit von dem ihm vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Blindengeld keine Kenntnis gehabt. Die Versorgung und Betreuung des Klägers sei seinerzeit noch durch die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers erfolgt. Diese sei vor ihrem Tod auf Grund ihrer Krankenhausaufenthalte offenbar nicht mehr in ausreichender Weise in der Lage gewesen, sich um die Blindengeldangelegenheiten ihres Mannes zu kümmern. Der Kläger sei außerdem vermögenslos. Sein derzeitiges Einkommen gestatte es ihm nicht, die von ihm zurückverlangten Beträge an den Beklagten zu zahlen. 10 Mit Bescheid vom 27. März 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er stützte seinen Rückforderungsbescheid nunmehr alternativ auch auf § 48 SGB X. 11 Dagegen hat der Kläger am 30. April 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er genieße gegenüber einer Aufhebung der Blindengeldbescheide Vertrauensschutz, weil er die erforderlichen Mitteilungen über den Bezug von Pflegegeld infolge seiner Demenzerkrankung nicht grob fahrlässig unterlassen habe. Ein Verschulden an der unterlassenen Mitteilung treffe weder ihn noch seine verstorbene Ehefrau. Wie einer Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. O vom 20. Oktober 2003 entnommen werden könne, sei seine Ehefrau im April 2001 durch ihre Erkrankungen nicht immer vollständig orientiert und nicht immer in der Lage gewesen, die Dinge des Alltags zu regeln. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält dem Vorbringen des Klägers entgegen, er könne sich gegenüber der Rückforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Auszuges aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts S1. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Zutreffende Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid des Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts nicht § 7 GHBG i.V.m. § 45 SGB X, sondern § 7 GHBG i.V.m. § 48 SGB X. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 14. August 1998, der durch den Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2002 seine Aufhebung gefunden hat, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des Bescheides. Insbesondere heißt es auf Seite 2 des Bescheides, dass das Blindengeld monatlich im Voraus überwiesen wird und die laufende Zahlung zum 1. September 1998 aufgenommen wird. Folgerichtig sind an den Kläger auch bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides am 18. Dezember 2002 keine weiteren Bewilligungsbescheide ergangen, obwohl dieser während der Zwischenzeit von über 4 Jahren ununterbrochen Blindengeld erhalten hat. Anders als bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, die zeitabschnittsweise gewährt werden, ist eine regelmäßige Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Blindengeld durch den Beklagten nicht erfolgt. 22 Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat § 48 SGB X als die zutreffende Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Blindengeldbescheides angesehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, 23 vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -. 24 § 45 SGB X ist insoweit nicht einschlägig, weil er lediglich Bewilligungsbescheide erfasst, die von Anfang an, d.h. bereits bei ihrem Erlass, rechtswidrig waren. Die Fallgestaltung eines nachträglichen Fortfalls der Bewilligungsvoraussetzungen erfasst beim Verwaltungsakt mit Dauerwirkung allein § 48 SGB X. Auf diese Vorschrift hat sich der Beklagte wenigstens in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 auch ausdrücklich berufen. 25 Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Blindengeldbescheides vom 14. August 1998 liegen vor. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nennt verschiedene Fälle, in denen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit, d.h. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, aufzuheben ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich entfallen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 soll ein Bewilligungsbescheid rückwirkend aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Parteien haben im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren im Wesentlichen darüber gestritten, ob es der Kläger in diesem Sinne wenigstens grob fahrlässig unterlassen hat, dem Beklagten darüber Mitteilung zu machen, dass er seit dem 1. März 2001 Leistungen der Pflegekasse bezog hat, bzw. im Oktober 2002 in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen worden ist. Auf die Klärung dieser Streitfrage kommt es indes nicht an, weil nach Auffassung des Gerichts vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X einschlägig ist, und diese Vorschrift einen Vertrauensschutztatbestand nicht kennt. 26 Nach Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einem nachträglichen Fortfall der Bewilligungsvoraussetzungen auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Nach der Auffassung des Gerichts sind die Zahlungen der Pflegekasse an den Kläger als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Dies gilt ebenfalls für die Leistungen, die der Kläger während seiner stationären Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erhalten hat. 27 Der Begriff des „Einkommens" in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist nach herrschender Auffassung weit zu verstehen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift können auch andere Sozialleistungen sein. Die Vorschrift dient der Vermeidung des Bezuges von Doppelleistungen, 28 vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X 1, 2, Loseblattsammlung, § 48 Rdn. 19; Wulffen/Wiesner, SGB X, 4. Auflage 2001, § 48 Rdn. 24; Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R, juris. 29 Den Bezug von doppelten Sozialleistungen wollen auch die Anrechnungsvorschriften des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose vermeiden. Nach § 3 Abs. 2 GHBG sind Leistungen der Pflegekasse zu 70 % auf das Pflegegeld nach der Pflegestufe I anzurechnen. Nach § 2 Abs. 2 GHBG vermindert sich das Blindengeld zudem um die Hälfte, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden. Die innere Rechtfertigung für beide Anrechnungsvorschriften liegt darin, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmten Zielsetzung des Blindengeldes, einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zu schaffen, bereits anderweitig Rechnung getragen wird, wenn der Blinde neben dem Blindengeld Leistungen der Pflegekasse erhält oder er sich in einer Pflegeeinrichtung befindet und die Kosten dafür ganz oder teilweise von der Pflegekasse getragen werden. In dieser Situation ist das Bedürfnis des Blinden an einem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen reduziert, weil diese Mehraufwendungen bereits anderweitig getragen werden. Die anderweitigen Sozialleistungen mindern deshalb den Anspruch auf Blindengeld. Sie verfolgen dieselbe Zielsetzung. Obwohl die Bewilligung von Blindengeld von Einkommen und Vermögen des Blinden unabhängig ist, gehört auch das Blindengeld demnach zu den „einkommensabhängigen" Sozialleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Dies gilt jedenfalls insoweit, als auch die Bewilligung von Blindengeld davon abhängig ist, ob der Betreffende bereits anderweitige Sozialleistungen erhält, die denselben Zweck verfolgen, die mit der Blindheit verbundenen Nachteile auszugleichen. 30 Als Konsequenz dieses Verständnisses der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X genießt der Kläger bei der Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, das ihm bewilligte Blindengeld für die Vergangenheit zurückzufordern, keinen Vertrauensschutz. Der doppelte Bezug von Sozialleistungen berechtigt ohne weiteres zur anteiligen Rückforderung. Damit wird der gesetzliche Nachrang wieder hergestellt. Der Beklagte musste bei der ausgesprochenen Rückforderung also nicht danach fragen, ob den Kläger ein Verschulden daran trifft, dass die erforderliche Mitteilung über den Bezug von Pflegegeld, bzw. die Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung zunächst unterblieben ist. Das Gesetz geht davon aus, dass in den Fällen des doppelten Bezuges von Sozialleistungen das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Bewilligungszustandes ein mögliches Vertrauen des Leistungsempfängers in den Bestand der Bewilligung stets überwiegt. 31 Ein Ermessen hatte der Beklagte bei seiner Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht auszuüben. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, d.h. von einer Aufhebung für die Vergangenheit ist nur in atypischen Einzelfällen abzusehen. Von einem solchen atypischen Einzelfall ist der Beklagte, wie seinem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 zu entnehmen ist, nicht ausgegangen. Dies hält das Gericht für zutreffend. Insbesondere ist nicht deshalb vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen, weil der Kläger nach den von ihm vorgelegten Einkommensnachweisen nicht in der Lage ist, den zurückverlangten Betrag in Höhe von 3.576,11 Euro aus seinem Einkommen und Vermögen an den Beklagten zurückzuzahlen. Nach den mit dem Prozesskostenhilfegesuch vorgelegten Einkommensnachweisen ist die Rente des Klägers nicht einmal ausreichend, um die nach Verrechnung mit den Leistungen der Pflegekasse ungedeckt bleibenden Pflegekosten zu begleichen. 32 Das Rückforderungsbegehren erscheint dennoch nicht ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die Möglichkeit hat, seine Forderung dadurch zu realisieren, dass er mit seinem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf die laufenden Blindengeldleistungen aufrechnet. Beachtet der Beklagte bei einer Aufrechnung die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I, kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch die Realisierung der Rückforderung in wirtschaftliche Not gebracht wird. Bei der Ermittlung des nach § 51 Abs. 2 SGB I zulässigen Aufrechnungsbetrages wird der Beklagte insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger nicht sozialhilfebedürftig wird. Es muss dem Kläger also wenigstens so viel Blindengeld verbleiben, dass er in der Lage ist, die Kosten seiner Pflege im Heim zu tragen. Daneben muss dem Kläger der so genannte Barbetrag im Sinne von § 21 Abs. 3 BSHG verbleiben, um davon seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das Gericht beziffert diesen Barbetrag auf derzeit ca. 130,00 Euro monatlich. 33 Das Rückforderungsverlangen des Beklagten nach § 50 Abs. 1 SGB X ist auch der Höhe nach zutreffend. Einwendungen dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Das Gericht hat bei einer summarischen Überprüfung eine falsche Berechnung auch nicht feststellen können. 34 Der Klage bleibt nach alledem der Erfolg versagt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 36 Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 37