Beschluss
18 L 3667/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1208.18L3667.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Zunächst ist die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2003 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 14. August 2003 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zu 1. wegen einer schwer wiegenden, umfangreichen und andauernden Beeinträchtigung des Lernens nur an einer Schule für Lernbehinderte hinreichend gefördert werden könne. Es liege im Interesse der Antragstellerin zu 1., sofort an eine Schule zu wechseln, an der sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung erhalte, weil sich die zurzeit bestehenden Defizite bei nicht unverzüglichem Eintritt der sonderpädagogischen Förderung wesentlich vergrößern würden. Hierdurch entstünden nicht ausgleichbare Entwicklungsrückstände. Diese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich auch zu der zeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl über allgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in hinreichender Weise erkennen. Es unterliegt in formeller Hinsicht auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges sowohl auf ein besonderes öffentliches Interesse wie auch auf ein Interesse der Antragstellerin an einer angemessenen Schulausbildung verwiesen hat, dass die sonderpädagogische Förderung ab sofort einsetzt. § 7 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) übertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 7 Grundgesetz, Art. 8, 10 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen Schülers zu wahren, und diese nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese normative Regelung rechtfertigt es, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv als belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen, 4 vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -. 5 Insbesondere im Hinblick auf die oben genannten Verfassungsnormen, die der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich angeführt hat, verfängt die Kritik der Antragsteller nicht, wonach die sofortige Vollziehung nicht mit ihrem privaten Interesse an sonderpädagogischer Förderung begründet werden könne. 6 Ob das seitens des Antragsgegners angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der (formellen) Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern unterliegt der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. 7 Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht bei der Frage, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch oder die Klage bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich begründet, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung grundsätzlich zu verneinen. Ist der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann abzulehnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. 8 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Aussetzungsantrag der Antragsteller nicht begründet und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht wiederherzustellen, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2003 in der Fassung des Bescheides vom 23. September 2003 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist; er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 Abs. 1 VO-SF. 9 Formelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen könnten, sind nicht ersichtlich. 10 Es spricht auch alles für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides. 11 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes werden gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch Rechtsverordnung bestimmt. 12 Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 VO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. 13 In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, dass eine Lernbehinderung vorliegt, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und lang andauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 14 Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet zugleich über den schulischen Förderort. 15 Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu herangezogen. 16 OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse vom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -. 17 Nach diesen Maßstäben ist zunächst die auf der Grundlage des bisherigen schulischen Werdegangs der Antragstellerin zu 1. und des sonderpädagogischen Gutachtens vom 10. April 2003 getroffene Feststellung des Antragsgegners, dass bei der Antragstellerin zu 1. nicht nur eine vorübergehende Lernschwierigkeit, sondern vielmehr eine Lernbehinderung schwer wiegender, umfänglicher und langandauernder Art vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden, was auch die Antragsteller offensichtlich nicht verkennen. 18 Auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu lassen. 19 Mit diesem Ziel ist eine Weiterführung der bisherigen individuellen Förderung der Antragstellerin zu 1. im bisherigen Klassenverband nicht (mehr) vereinbar. Die Tatsache, dass und aus welchen Gründen sie nicht in die Klasse 3 versetzt worden ist, belegt, dass die bisher genossene schulische Förderung nicht ausreichend ist, um eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung zu gewährleisten. 20 Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht die Schule E" als Förderort festgelegt hat, in der der von den Antragstellern gewünschte Gemeinsame Unterricht für behinderte und nichtbehinderte Kinder erteilt wird. Der Anspruch auf Teilnahme an einem solchen Unterricht besteht nämlich nur, wenn u.a. die erforderlichen personellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 12 Abs. 2 VO- SF). Dies ist derzeit nicht der Fall, wie der Antragsgegner zuletzt in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 dargelegt hat. Dem Antragsgegner war es auch aus Rechtsgründen verwehrt, die Stundenzahl für eine Sonderpädagogin zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. zu erhöhen. Hierfür wäre vielmehr ausschließlich die Bezirksregierung zuständig. Schließlich ist die Festlegung des Förderortes auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsteller zu 2. und 3. insoweit zuvor nicht angehört worden sind; denn ein eventueller Anhörungsmangel wäre jedenfalls durch die Einleitung des Widerspruchsverfahrens und das vorliegende Verfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). 21 War mithin dem Antragsgegner bezüglich der Festlegung des Förderortes kein Entscheidungsspielraum mehr eröffnet, ist die diesbezügliche Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der von dem Antragsgegner bestimmte Förderort - eine Schule für Lernbehinderte - ist auch nicht ungeeignet. Da die Antragstellerin zu 1. sonderpädagogischer Förderung bedarf und diese jedenfalls aus Kapazitätsgründen derzeit im Rahmen eines gemeinsamen Unterrichts nicht gewährt werden kann, kommt ein Verbleib auf einer Regelschule nicht in Betracht, sodass ein Wechsel auf eine Schule für Lernbehinderte erforderlich ist. 22 Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung liegt ebenfalls vor. Es liegt im öffentlichen Interesse, die Interessen der Antragstellerin zu 1. an einer optimalen schulischen Förderung zu wahren. Diese können nötigenfalls sogar gegen den Willen ihrer Erziehungsberechtigten durchzusetzen sein, sodass es gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen der betroffenen Schülerin auch als öffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 23 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 1 L 1250/02 -, und vom 30. Dezember 2002 - 1 L 4556/02 -. 24 Käme dem Widerspruch der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Klage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in Kürze nicht zu rechnen. Dann aber würde die Antragstellerin zu 1. weiterhin auf nicht absehbare Zeit auf einer Schule belassen, die sie nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich Entwicklungsdefizite verstärken und vertiefen, die nicht mehr behebbar sind. Es liegt im öffentlichen und darüber hinaus im eigenen Interesse der Antragstellerin an einer angemessenen Schulausbildung und einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, dass sie ab sofort eine Schule besucht, die sie ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -. 26 Nichts anderes gilt deshalb, weil der Gesetzgeber Entscheidungen der vorliegenden Art nicht generell für sofort vollziehbar erklärt hat. Denn der Antragsgegner hat, wie dargelegt, von der ihm weiter zur Verfügung stehenden allgemeinen Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 27 Nach allem ist es auch rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin zu 1. nicht in die Sonderschule will. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Begriff Sonderschule" in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise mit einem Makel behaftet ist, der allerdings in unvereinbarem Gegensatz zu Zuwendung und Nutzen steht, die dort geförderten Kindern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse in ihrem eigenen Interesse zuteil werden und regelmäßig zu Erfolgserlebnissen führen, die ihnen in einer allgemeinen Schule versagt bleiben. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass mit der derzeitigen Entscheidung nicht feststeht, dass die Antragstellerin zu 1. die Sonderschule auf Dauer wird besuchen müssen. Gemäß § 14 Abs. 1 VO-SF muss nämlich die Schule jährlich prüfen, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und ob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist. Unabhängig hiervon dürfte die Möglichkeit bestehen bleiben, dass die Antragstellerin zu 1. im laufenden Schuljahr an die Schule E" überwechseln könnte, falls dort im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts Kapazitäten frei werden und diese Schule ein geeigneter Förderort ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 29 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 30