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Gerichtsbescheid

1 K 10413/97

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:1999:1025.1K10413.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand: Der im Jahre 1988 geborene Sohn L der Kläger besuchte seit dem Schuljahr 1994/95 die städtische Gemeinschaftsgrundschule S-straße in E. Nach Wiederholung des 1. Schuljahres besuchte er im Schuljahr 1996/97 das 2. Schuljahr. Im Mai 1997 leitete die Grundschule das Sonderschulaufnahmeverfahren ein. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 14. Mai 1997 zeigte L1 in allen Unterrichtsfächern deutliche Lernstörungen. Das Klassenziel werde er erneut nicht erreichen. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests variierten von niedriger bis zu sehr niedriger Intelligenz. Der kognitive Entwicklungsstand entspreche dem eines 6,10 Jahre alten Kindes. Der Intelligenzquotient entspreche 77 Punkten und liege im Bereich der „sehr niedrigen Intelligenz". Zusammenfassend kam das sonderpädagogische Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Schüler einen deutlichen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernbehinderte zeige. Mit Bescheid vom 3.7.1997 stellte der Beklagte einen sonderpädagogischen Förderbedarf beim Sohn der Kläger fest und bestimmte als Förderort die Schule für Lernbehinderte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E durch Widerspruchsbescheid vom 13.11.1997 - zugestellt am 20.11.1997 - zurück. Mit der am 19.12.1997 erhobenen Klage verweisen die Kläger auf die Untersuchungsergebnisse privatärztlicher Gutachten, ausweislich derer bei ihrem Sohn eine Sprachentwicklungsstörung in Betracht komme und eine Umschulung auf eine Sprachheilschule zu empfehlen sei. Eine Lernbehinderung ihres Sohnes liege jedoch nicht vor. Überdies könne davon ausgegangen werden, daß ihr Sohn einen Entwicklungssprung im Zeitraum von Mai bis November 1997 erfahren habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 1997 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 13. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verweist er unter Vorlage eines Leistungsberichtes vom 15.6.1999 darauf, daß L auch die 2. Klasse der Grundschule wiederholt habe und im Schuljahr 1998/99 das Lernziel der 3. Klasse wiederum nicht erreicht habe. Zum Schuljahresbeginn des Schuljahres 1999/2000 besuche er im Einverständnis mit seiner Mutter eine Schule für Sprachbehinderte. Da diese Schule allerdings keinerlei Sprachbehinderungen diagnostizieren könne, sei ein Wechsel in die Schule für Lernbehinderte weiterhin beabsichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Einweisung des Sohnes der Kläger in die Sonderschule für Lernbehinderte gemäß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) sind (weiterhin) gegeben. Der Sohn der Kläger ist entsprechend seinem individuellem Förderbedarf durch eine Schule für Lernbehinderte sonderpädagogisch zu fördern, weil er wegen erheblicher Beeinträchtigungen seines Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule nicht hinreichend gefördert werden kann. Der schulische Werdegang des Sohnes der Kläger zeigt, daß er auf einer Regelschule nicht hinreichend gefördert werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß L alle Schuljahre der Grundschule wiederholen mußte und gleichwohl die Lernziele nicht erreicht hat. Über den gesamten Zeitraum des Besuchs der Grundschule waren erhebliche Lern- und Leistungsdefizite festzustellen und ein altersadäquater Ausbildungsfortgang nicht zu verzeichnen. Die im sonderpädagogischen Gutachten aufgezeigten erheblichen Lernschwierigkeiten sowie die deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz des Sohnes der Kläger dokumentieren das Unvermögen der Regelschule, ihn angemessen zu fördern. Bei der Entscheidung, ob eine Sonderschulbedürftigkeit vorliegt, ist regelmäßig ausschlaggebend auf den schulischen Werdegang abzustellen. Die Ergebnisse sonderpädagogischer und anderer Gutachten werden nur unterstützend und ergänzend herangezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -. Denn die für eine Sonderschuleinweisung entscheidungserhebliche Frage, ob der Schüler durch den Unterricht der allgemeinen Schule hinreichend gefördert werden kann, ist einer Beantwortung durch einen den Schüler isoliert außerhalb der schulischen Gemeinschaft überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich. So verhält es sich auch hier. Die Kläger haben nämlich nicht substantiiert geltend gemacht, daß die Bewertung der schulischen Leistungen ihres Sohnes oder die in dem Sonderschulaufnahmeverfahren eingeholten Gutachten derart fehlerhaft seien, daß eine Neubeurteilung erforderlich wäre. Da es sich bei der Einweisung in eine Sonderschule für Lernbehinderte um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat sich an der erheblichen Beeinträchtigung des Lernvermögens des Sohnes der Kläger keine wesentliche Änderung ergeben. Seine Leistungen belegen, daß er in der Schule für Lernbehinderte in höheren Maße als in der Regelschule gefördert werden kann, zumal es sich ausweislich der Feststellungen der Schule für Sprachbehinderte, die er derzeit besucht, nicht um eine Sprachbehinderung handelt. Den entsprechenden Ausführungen des Beklagten zum Fehlen einer Sprachbehinderung und zum Fortbestand der Lernbehinderung sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten. Die Einweisung in die Sonderschule für Lernbehinderte ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Entscheidung, die Sonderschule für Lernbehinderte als Förderort zu bestimmen, rechtmäßig. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13.11.1997 folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.