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Beschluss

8 L 3544/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1103.8L3544.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. September 2003 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2003 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist. 6 Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit Recht abgelehnt. 7 Dessen Begehren findet zunächst keine Grundlage in den §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 AuslG, da diese Bestimmungen an das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen, eine solche jedoch auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht besteht. 8 Der Antragsteller hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AuslG erworben. Weder erfüllt er die Anforderungen, die das Gesetz an die Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet stellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihm die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen. 9 Er erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG. 10 So ist nicht zu erkennen, dass zwischen den Eheleuten zu irgendeinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beziehung um eine Ehe gehandelt hat, die die Verlobten von Anfang an ohne den Willen geschlossen haben, die aus § 1353 Abs. 1 BGB resultierenden Verpflichtungen, insbesondere eine wie auch immer geartete, auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, und damit ausschließlich zur Erreichung sekundärer oder ehefremder Ziele eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die überzeugenden Ausführungen des saarländischen Landeskriminalamtes in dem Vermerk vom 11. Dezember 2001 (Bl. 136 BA 2) und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in der Anklageschrift vom 18. Januar 2002 - 31 Js 456/01 - (Bl. 147 BA 2) verwiesen. Für die Annahme, dass es sich bei der Beziehung um eine aufenthaltsrechtliche Scheinehe handelt, sprechen neben dem Umstand, dass der Antragsteller, wie den Ausführungen seiner ersten Ehefrau vom 17. Januar 1999 (Bl. 162 BA 4) und 14. September 2001 (Bl. 128 f. BA 2) zu entnehmen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine in Bezug auf seine Person aufenthaltsrechtlich motivierte Ehe eingegangen ist, auch verschiedene Einlassungen seiner zweiten Ehefrau: Diese hatte dem Antragsgegner bereits am 22. Januar 2003 „gestanden", sich aus wirtschaftlichen Erwägungen „einen Mann genommen" zu haben, „der eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland gesucht" habe, zu diesem jedoch „nie eine eheliche Beziehung" unterhalten zu haben. Diesen Vortrag hat sie unter dem 18. Februar 2003 auch im familiengerichtlichen Verfahren wiederholt (Bl. 13 BA 3) und im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmung am 10. Juni 2003 bekräftigt (Bl. 230 BA 1). Das Vorbringen des Antragstellers, seine Ehefrau habe entsprechende Ausführungen nur aus Unmut über aus ihrer Sicht unzureichende Unterhaltszahlungen getätigt, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung: Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass eine solche Motivation vor dem Hintergrund, dass sich seine Ehefrau mit ihren Aussagen selbst der Begehung einer Straftat bezichtigt hat, nicht nachvollziehbar ist; zum anderen ist das der Antragsschrift beigefügte Schreiben vom 15. September 2003 ersichtlich auf Betreiben des Antragstellers gefertigt worden. Ferner hat seine Ehefrau unter dem 28. Oktober 2003 nochmals bestätigt, mit dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. 11 Ginge man dessen ungeachtet und entgegen der Auffassung des Gerichts von der Aufnahme einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft aus, so wäre eine solche maximal in der Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 28. November 2002 rechtmäßig geführt worden. An diesem Tag teilte die Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde und dem Sozialamt der Landeshauptstadt Saarbrücken mit, sie habe sich von diesem „endgültig getrennt" und ihn aus der ehelichen Wohnung „geworfen" (Bl. 317 R, 319 BA 5). Dem ist der Antragsteller bereits damals nicht substantiiert entgegengetreten: Seiner vom gleichen Tag datierenden Darstellung, es habe „nur" einen „kleinen Streit" zwischen ihnen gegeben, kann vor dem Hintergrund der durch seine Ehefrau wenige Tage später, am 3. Dezember 2002, anhängig gemachten Scheidungsklage keinen Glauben geschenkt werden. Die Behauptung, die Trennung sei erst im Januar 2003 erfolgt, wird durch die Tatsachenlage nicht bestätigt: Der Umstand, dass er sich erst zum 11. Januar 2003 mit Hauptwohnung in E angemeldet hat, ist nicht geeignet, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt zu stützen, war der Antragsteller doch bereits vor diesem Zeitpunkt unter der Adresse wohnhaft: So führte ihn sein damaliger Arbeitgeber bereits im November 2002 unter der jetzigen Wohnanschrift (Bl. 369 BA 5). Seine Ehefrau hatte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 23. November 2002 angezeigt, er sei zu dieser Anschrift verzogen (Bl. 211 BA 1). Seine Behauptung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei erst im Januar 2003 beendet worden, steht schließlich auch in Widerspruch zu dem Schreiben seiner Ehefrau vom 15. September 2003, in dem diese bekundete, „ein eheliches Leben bis Dezember 2002" geführt zu haben. Nach alledem genügt bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles allein die Einreichung einer Anmeldebestätigung und der nicht näher spezifizierte Vortrag, sich „erst im Januar 2003, als er nach E umgezogen" sei „und sich am 30. Januar 2003 in E angemeldet" habe, von seiner Ehefrau getrennt zu haben, nicht zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG; 12 zur Darlegungs- und Feststellungslast Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl 1997, 222 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 -, EZAR 035 Nr. 15, S. 4, u. 30. Januar 1997 - 13 TG 2788/96 -. 13 Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 AuslG, zu deren Vermeidung es erforderlich wäre, dem Antragsteller die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist weder dargetan noch anderweitig erkennbar. 14 Die Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene Ausreisefrist gesetzt worden. 15 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG. 16