Beschluss
25 L 2850/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0828.25L2850.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. Juli 2003 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2003 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Antrags auf die Zwangsgeldfestsetzung ist die im selben Bescheid erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 10.000,-- Euro für den Fall weiterer Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2003 nicht Gegenstand des Antrages. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausnahmsweise nicht besteht; dies ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG-VwGO NRW bei einer Zwangsgeldfestsetzung der Fall. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. 6 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW lagen vor. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2003 hat der Antragsgegner - nach vorheriger mündlicher Stilllegung am 7. April 2003 - dem Antragsteller aufgegeben, mit sofortiger Wirkung die Bauarbeiten auf dem Grundstück am O (Bau von Dachgauben, Umbauarbeiten zum Zweck der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen) einzustellen und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 5.000,-- Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde dem Antragsteller durch Einlegung in seinen Briefkasten am 25. Juni 2003 zugestellt. Am selben Tage wurde die Verfügung im Übrigen dem Bauunternehmer zugestellt, am folgenden Tag eine gleich lautende Verfügung an den Miteigentümer U zugestellt. Widerspruch gegen die sofort vollziehbare Verfügung ist nicht eingelegt worden. 7 Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn bei einer Baukontrolle am 11. Juli 2003 wurde festgestellt, dass trotz der Stilllegungsverfügung weiter gearbeitet wurde; nach den Feststellungen des Baukontrolleurs verließ ein Heizungsbauer oder Elektroinstallateur kurz nach meinem Erscheinen fluchtartig die Baustelle". Diese Feststellung wird vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen; dieser führt in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Juli 2003 aus, die Handwerker seien überwiegend informiert worden, lediglich der Heizungsinstallateur Herr C hätte nicht erreicht werden können; dieser sei vom Baukontrolleur angetroffen worden. Entsprechendes bestätigt Herr C in seiner dem Widerspruch beigefügten Äußerung vom 25. Juli 2003. Hiermit steht der objektive Verstoß gegen die sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung fest; allein auf diesen kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung an. 8 Die Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu gelangen. Der Antragsteller führt umfänglich aus, die Ordnungsverfügung sei ihm wegen beruflicher Abwesenheit erst am 4. Juli 2003 zur Kenntnis gelangt; daraufhin hätten der Miteigentümer und er sofort die entsprechenden Handwerker - Elektriker, Bauarbeiter, Dachdecker, Verputzer - informiert; lediglich den Heizungsinstallateur C hätten sie nicht erreichen können. Hiermit ist sinngemäß mangelndes Verschulden geltend gemacht, auf das es für die Zwangsgeldfestsetzung indes nicht ankommt; ggf. mag dies in einem Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können. Im Übrigen greift auch dieses Vorbringen der Sache nach nicht durch, wie auch bereits der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 30. Juli 2003 an den Antragsteller zu Recht dargelegt hat. Auch wenn der Antragsteller persönlich erst am 4. Juli 2003 Kenntnis von der Ordnungsverfügung erhalten haben mag, so war sie gleichwohl dem Miteigentümer am 26. Juni 2003 persönlich gegen Quittung ausgehändigt worden, und es oblag diesem - der nach den Ausführungen im Widerspruch im Übrigen auch die Bauarbeiten koordiniert -, sofort die Bautätigkeiten der verschiedenen Handwerker beenden zu lassen. Bis zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes sind über zwei Wochen vergangen, in denen es immer möglich ist, einen Handwerker zu erreichen; der Kammer ist bekannt, dass alle Handwerker immer ein Handy bei sich zu haben pflegen. Im Übrigen ist es möglich, einem nicht erreichten Handwerker einen Brief oder ein Fax zu schicken und vorsorglich am Eingang der Baustelle eine schriftliche Nachricht des Bauherrn für alle Handwerker, die einen Schlüssel zur Baustelle haben, über den Stopp der Bauarbeiten zu hinterlassen. Hiernach stellt sich das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung dar. Hierfür spricht im Übrigen auch, was allerdings keiner Vertiefung bedarf, dass der Heizungsinstallateur bei Erscheinen des Baukontrolleurs fluchtartig die Baustelle verlassen" hat; bei einem Handwerker, der sich keiner Schuld bewusst" ist, besteht zu einem solchen Verhalten kein Anlass, wohl aber bei einem, dem bewusst ist, gegen eine Baustilllegung zu verstoßen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt die Kammer die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes als Streitwert fest. 10