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Urteil

19 K 1570/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0428.19K1570.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über ihre örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für das am 11. September 1993 geborene Kind C. 3 C lebte vor Beginn der Gewährung von Jugendhilfe zusammen mit seiner sorgeberechtigten Mutter in F. Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes wohnt in G. 4 Die Klägerin gewährt auf Antrag der Mutter des C seit 27. März 2001 für diesen Hilfe zur Erziehung als Heimunterbringung gemäß § 34 SGB VIII durch Unterbringung des Kindes im St. K-Haus in X. In der Einrichtung ist auch die Mutter von C untergebracht. 5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter im St. K-Heim in X die Beklagte für die von ihr - der Klägerin - zuständiger Weise eingeleitete Hilfe örtlich zuständig sei, da sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richte. 6 Sie beantragte daher unter dem 2. Oktober 2002 bei der Beklagten die Übernahme der Bearbeitung des Hilfefalles bei gleichzeitiger Zusage der Erstattung der Aufwendungen. 7 Die Beklagte lehnte die Übernahme ab. 8 Die Klägerin hat am 4. März 2003 Klage erhoben und beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, den Jugendhilfefall C, geb. am 11. September 1993 in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewähren wollen. Unabhängig von der Frage, welche Hilfeform tatsächlich gewollt gewesen sei, sei die Unterbringung in der jetzigen Form ungeeignet, so dass schon deshalb eine Fallübernahme ausscheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der in Form der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, denn für diesen Anspruch gibt es in der Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage. 17 Die hier maßgeblichen Regelungen des SGB VIII normieren einen Anspruch, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht. 18 Nach § 86 c SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Mit dieser Regelung korrespondiert der Kostenerstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; nach dieser Vorschrift sind von dem örtlichen Träger, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist, die Kosten zu erstatten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat. Durch die Regelung in § 89 Abs. 2 SGB VIII wird zudem das pflichtwidrige Handeln, Nichtleistung wegen Verneinung der Zuständigkeit, sanktioniert. 19 Darüber hinausgehende Ansprüche des ehemals zuständigen Trägers der Jugendhilfe regelt das SGB VIII nicht. 20 Weder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der bisher zuständigen Behörde auf Fortführung des Falles durch die nunmehr örtlich zuständige Behörde, 21 vgl. auch Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster, Schiedsspruch vom 11. Mai 1995, 60-09/10- Spr.Nr. 64/92 . 22 Die bisher zuständige Behörde hat vielmehr die Leistungen solange zu erbringen, bis die neu zuständig gewordene Behörde die Leistungsgewährung fortsetzt. Die sich hieraus allein ergebenden Ansprüche sind, wie oben dargelegt, in § 89 c SGB VIII geregelt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2, 2. Hs. VwGO in der Fassung vom 20. Dezember 2001. Nach der Neuregelung des § 188 Satz 2, 2. Hs VwGO sind die Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der Kostenfreiheit ausgenommen. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar nicht unmittelbar einen Kostenerstattungsanspruch, steht zu einem solchen jedoch in einem engen Zusammenhang und ist damit nicht den gerichtskostenfreien Leistungsstreitigkeiten zuzurechnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24