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Urteil

11 K 1265/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0608.11K1265.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall J.     Q1.             in der Zeit vom 23.06.2006 bis zum 19.03.2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51.417,01 EUR zu erstatten.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall J. Q1. in der Zeit vom 23.06.2006 bis zum 19.03.2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51.417,01 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die in dem Hilfefall J. Q1. in der Zeit vom 23.07.2006 bis zum 31.03.2009 aufgewandten Jugendhilfekosten zu erstatten. Die am 11.01.1998 geborene Hilfeempfängerin ist körperlich und geistig schwerst-behindert. Auf Grund einer spastischen Lähmung aller Gliedmaßen ist sie in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie kann weder sitzen noch stehen und nur wenige Worte sprechen. Ihre Sehfähigkeit ist so schlecht, dass sie nur Hell-Dunkel-Kontraste unterscheiden kann. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung und ist der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) zugeordnet. Nach ihrer Geburt lebte die Hilfeempfängerin, deren Vater unbekannt ist, zunächst bei ihrer Mutter im Landkreis F. in C. -X1. und anschließend auf Kosten des Landeswohlfahrtsverbandes T1. in einem privaten Säuglingsheim. Am 05.12.2001 beantragte die inzwischen nach N. bei Q2. verzogene Mutter Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt des Enzkreises und dieses Jugendamt bewilligte ihr für die Hilfeempfängerin ab dem 01.09.2002 Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege in der sonderpädagogischen Pflegefamilie F1. . In dieser Pflegefamilie, die im Bereich des Klägers lebt, wird die Hilfeempfängerin seitdem betreut und versorgt. Das Jugendamt des Klägers ist seit dem 01.10.2004 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall zuständig. Mit Beschluss vom 15.05.2006 entzog das Amtsgericht M1. /J1. der Kindesmutter das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin und übertrug dieses auf die Pflegeeltern. Mit Schreiben vom 19.04.2005 beantragte das klägerische Jugendamt bei der Sozialhilfeverwaltung des Klägers die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit, da Maßnahmen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gemäß § 10 SGB VIII vorrangig von der Sozialhilfe zu erbringen seien. Der Beigeladene, an den dieses Schreiben des Klägers weitergeleitet worden war, lehnte die Fallübernahme unter dem 04.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Hilfeempfängerin zwar zu dem Personenkreis nach §§ 53, 54 SGB XII gehöre, die in der Pflegefamilie geleistete Hilfe aber nicht dem Zweck der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB XII diene, sondern der Sicherstellung des Wohles des Kindes. Nachdem die Kindesmutter am 23.07.2006 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen war, wandte sich der Kläger am 22.01.2007 mit einem Kostenerstattungsgesuch an den Beklagten. Mit Schreiben vom 21.12.2007 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, da offensichtlich sei, dass die Hilfeempfängerin wegen ihrer Behinderungen einen vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII habe. Der Kläger antwortete, dass er sich bereits im Jahr 2005 vergeblich an den für die Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII zuständigen Träger gewandt habe. Außerdem nahm der Kläger wegen einer Übernahme des Hilfefalles erneut Kontakt zum Beigeladenen auf. Dieser teilte mit Schreiben vom 20.06.2008 mit, dass weder eine Fallübernahme noch eine Kostenerstattung in Betracht komme. Auch der Beklagte lehnte eine erneute Aufforderung des Klägers zur Kostenerstattung unter Hinweis auf den Vorrang der Sozialhilfe ab. Mit seiner am 28.04.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren gegenüber dem Beklagten weiter. Er trägt vor, dass die sachliche Zuständigkeit für den Hilfefall im Bereich der Jugendhilfe liege. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seiner Entscheidung vom 02.03.2006 festgestellt, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht bestehe, soweit die vom Jugendhilfeträger für ein körperlich bzw. geistig behindertes Kind geleistete Hilfe in Form der Vollzeitpflege die Kosten zum Lebensunterhalt betreffe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – in dem Hilfefall J. Q1. in der Zeit vom 23.07.2006 bis zum 19.03.2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 51.417,01 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass angesichts der schweren Behinderungen, an denen das Kind J. Q1. leidet, das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugend- und der Sozialhilfe, das sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII ergebe, zu beachten sei. Es bestehe eindeutig eine vorrangige Leistungsverpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers, der im Wege der Eingliederungshilfe tätig werden müsse. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er nimmt Bezug auf den Inhalt seines Schreibens vom 20.06.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlich Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung der in dem Hilfefall J. Q1. in der Zeit vom 23.07.2006 bis zum 19.03.2010 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 51.417,01 EUR. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 89 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 89 a Abs. 1 SGB VIII. § 89 a SGB VIII regelt die Kostenerstattungspflicht bei einer fortdauernden Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Eine solche fortdauernde Vollzeitpflege liegt vor, wenn ein Kind 2 Jahre bei einer Pflegeperson lebt und wenn sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Tritt in einem Hilfefall ein solcher Zuständigkeitswechsel wegen fortdauernder Vollzeitpflege ein, so hat gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII derjenige örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre, dem jetzt zuständigen Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. § 89 a Abs. 3 SGB VIII betrifft den Fall, dass sich während der Gewährung der Leistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Auch unter diesen Voraussetzungen wird derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Hier befand sich die Hilfeempfängerin in der Zeit, für die Kostenerstattung begehrt wird, in fortdauernder Vollzeitpflege auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII in der Pflegefamilie F1. . Ihre Aufnahme in diese Pflegefamilie lag zu dem Zeitpunkt, in dem die Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten verzog, bereits knapp 4 Jahre zurück. Außerdem handelte es sich bei der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Familie F1. um ein Dauerpflegeverhältnis und nicht nur um eine zeitlich befristete Erziehungshilfe. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Vollzeitpflege auf der Grundlage der §§ 27, 33, 39 SGB VIII richtete sich zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter, denn eine Vaterschaft war für die Hilfeempfängerin nicht festgestellt. Als das Pflegeverhältnis dann 2 Jahre bestand und die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII vorlagen, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Die Betreuung des Hilfefalles oblag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Jugendamt des Enzkreises, in dem die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern dem Jugendamt des Klägers, in dessen Bereich die Pflegefamilie lebt. Mit dem Umzug der Kindesmutter in den Bereich des Beklagten änderte sich während der fortdauernden Vollzeitpflege der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so dass nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII der Beklagte als der für das Gebiet des Kreises Olpe örtlich zuständige Jugendhilfeträger kostenerstattungspflichtig wurde. Diese Kostenerstattungspflicht des Beklagten ist auch nicht durch § 89 f SGB VIII gemindert oder ausgeschlossen. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches – also dem SGB VIII – entspricht. Demnach scheidet eine Kostenerstattungspflicht aus, soweit die Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben, deren Wahrnehmung gar nicht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, entstanden sind oder bei der Erbringung der Jugendhilfeleistung selbst gegen Bestimmungen des SGB VIII verstoßen wurde. Der kostenerstattungsberechtigte Träger ist nach § 89 f SGB VIII gehalten, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen und insbesondere den erstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Diesen Grundsatz der Interessenwahrung genügt der erstattungsberechtigte Träger regelmäßig aber schon dadurch, dass er bei der Leistungserbringung diejenige Sorgfalt anwendet, die er auch in eigenen Angelegenheiten auszuüben pflegt. Entsprechend § 277 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt also nur ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII zu einem Verlust oder einer Minderung des Erstattungsanspruchs. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.06.2006– 5 C 24/05 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen derVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), 58 (2007), S. 193; Reisch,in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand:Mai 2009, § 89 f Rdnr. 3. Hier sind dem Kläger keine im Rahmen der Prüfung des § 89 f Abs. 1 SGB VIII erheblichen Rechtsfehler unterlaufen, als er den Hilfefall zum 01.10.2004 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII in die eigene Zuständigkeit übernahm und die Hilfe in der bisherigen Form weiterführte, nachdem der vorher zuständige Jugendhilfeträger die Maßnahme im September 2002 eingeleitet hatte und die Hilfeempfängerin sich bereits über zwei Jahre in der Pflegestelle aufgehalten hatte. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII auch in dem hier interessierenden Zeitraum vorlagen. Eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung der Hilfeempfängerin in der Herkunftsfamilie war nicht möglich. Vielmehr zeigte die Mutter der Hilfeempfängerin ein zunehmendes Desinteresse an ihrer Tochter, wie in dem Beschluss des Amtsgerichts M1. /J1. vom 15.05.2006 über die Sorgerechtsentziehung dargestellt ist. Des weiteren ergaben sich keine Zweifel daran, dass die ausgewählte Hilfeform, nämlich die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der sonderpädagogischen Pflegefamilie F1. gut geeignet war, den insbesondere auch durch die schweren Behinderungen bestimmten Hilfebedarf gerecht zu werden. Außerdem entsprach diese Art und Form der Hilfe den Wünschen der Beteiligten. Der Umstand, dass der Kläger offenbar entgegen § 36 Abs. 2 SGB VIII auf eine begleitende Hilfeplanung verzichtete, steht der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24/98 -, in: Rechtsprechungs-dienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentlicheund private Fürsorge (NDV-RD) 2000, S. 4 f. (7). Des Weiteren ist festzustellen, dass sich eine Rechtswidrigkeit der vom Kläger erbrachten Erziehungshilfe auch nicht mit Blick auf die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ergibt. Nach dieser Norm gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch des SGB für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Zwar sprechen nach dem bei der Hilfeempfängerin gegebenen Störungsbild ganz überwiegende Gründe dafür, dass für sie vorrangig Eingliederungshilfe gemäß § 53 ff. SGB XII wegen einer wesentlichen körperlichen und geistigen Behinderung zu erbringen war. Maßnahmen der Jugendhilfe sind aber auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist auch im Rahmen des § 89 f SGB VIII das Außenverhältnis zum Hilfebedürftigen maßgeblich, weshalb die Feststellung, ob die Gewährung der Jugendhilfe den Normen des SGB VIII entsprach, aus der Perspektive des Leistungsberechtigten zu treffen ist. Deswegen kann der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger dem leistenden Träger auf der Erstattungsebene nicht entgegenhalten, dass dieser es unterließ, etwaige aus § 104 SGB X resultierende Erstattungsansprüche gegen einen möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen oder diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 203/07 - in: FEVS 60,S. 367ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Urteilvom 25.07.2007 – 4 LB 90/07 -, Juris; anderer Ansicht: Verwaltungs-gericht (VG) Augsburg, Urteil vom 25.02.2003 – AU 3 K 02.788 -, Juris;differenzierend: Schönecker/Eschelbach: Familienpflege im SGB XII fürkörperlich und geistig behinderte junge Menschen – Bedeutung fürdie Jugendhilfe und Empfehlungen zur Umsetzung, in: Jugendamt(JAmt) 2010, S. 1 ff. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis aber auch dann nicht, wenn man eine differenzierende Position einnimmt und danach unterscheidet, ob der erstattungs-berechtigte Jugendhilfeträger nur gemäß § 86 c oder 86 d SGB VIII wegen der Untätigkeit des eigentlich örtlich und sachlich zuständigen Trägers vorläufig tätig werden musste oder ob der erstattungsberechtigte Träger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall endgültig zuständig war. Vgl. i.d.S. Schönecker/Eschelbach, aaO. Denn auch dann, wenn man einem gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII endgültig für den Hilfefall zuständig gewordenen Träger selbst als verantwortlich für die Einhaltung des Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe verantwortlich ansieht, ergibt sich im vorliegenden Fall keine nach § 89 f SGB VIII relevante und den Erstattungsanspruch beeinträchtigende Rechtsverletzung. Nach den Normen des SGB VIII hatte der Kläger gar nicht die Möglichkeit, die Hilfeempfängerin bzw. deren Sorgeberechtigten auf einen Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu verweisen und die Jugendhilfeleistungen einzustellen. Auf die vorrangige Inanspruchnahme anderer Träger braucht sich ein Leistungsberechtigter nämlich nur unter der Voraussetzung verweisen zu lassen, dass es sich insoweit um bereite, also tatsächlich zur kurzfristigen Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 – 5 B 137/98 -, in:FEVS 49, S. 433; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.06.2002 – 16 A 5013/00 -. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Der für die Erbringung der (partiell) vorrangigen Eingliederungshilfe örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger, nämlich der Beigeladene, hat mehrfach deutlich gemacht, dass er zur Erbringung von Leistungen an die Hilfeempfängerin nicht bereit ist, weil er seinerseits die Jugendhilfe als vorrangig ansieht. Insofern hätte die Hilfeempfängerin einen Leistungsanspruch gegen den Beigeladenen allenfalls gerichtlich in einem mutmaßlich langwierigen Verfahren durchsetzen können, was ihr aber nicht zuzumuten gewesen wäre. Der Kläger konnte von dem Beigeladenen auch nicht die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit verlangen. Ein Anspruch eines sich für nicht oder nur nachrangig zuständig haltenden Sozialleistungsträgers gegen den (vorrangig) zuständigen Träger auf Fallübernahme existiert im Sozialrecht nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2003 – 19 K 1570/03 -, in:Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter 2003, S. 399. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass zwischen den beiden hier miteinander konkurrierenden Sozialleistungen – Hilfe zur Erziehung für die Sorgeberechtigten der Hilfeempfängerin gemäß §§ 27, 33 SGB VIII einerseits und Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII für die Hilfeempfängerin selbst andererseits – nur eine partielle Kongruenz besteht. Denn ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann wegen seiner Aufwendungen für ein in einer Pflegefamilie untergebrachtes, körperlich oder geistig behindertes Kind nur wegen seiner Aufwendungen für die Kosten der Erziehung, nicht aber für den Lebensunterhalt Kostenerstattung von dem für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger der Sozialhilfe verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 -, in: Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen (BVerwGE) 125, S. 95 ff. Der Kläger hat mehrfach versucht, diesen sich auch nach seiner Auffassung wegen der geistigen und körperlichen Behinderung der Hilfeempfängerin ergebenden partiellen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe dadurch zu verwirklichen, dass er von dem Beigeladenen die Erstattung der Kosten und die Übernahme des Hilfefalles begehrte. Der Beigeladene hat aber insofern immer wieder deutlich gemacht, dass er seinerseits die Jugendhilfe als vorrangig ansieht. Der Umstand, dass der Kläger auf die Einleitung eines sozialgerichtlichen kostenerstattungsrechtlichen Verfahrens gegen den Beigeladenen verzichtete, kann nicht als ein grob fahrlässiges Versäumnis gewertet werden. Insofern ist dem Kläger zugute zu halten, dass der Übergang des Hilfefalles in den Bereich der Sozialhilfe möglicherweise entgegen dem ausdrücklichen und gemäß § 5 SGB VIII zu beachtenden Wunsch der Leistungsberechtigten zu einer Änderung der Art der Hilfegewährung geführt hätte, weil die Vollzeitpflege eine im Bereich der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe faktisch nicht anerkannte Hilfeform ist. Vgl. Schönecker/Eschelbach, aaO. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verzicht des Klägers, einen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X bzw. einen Feststellunganspruch aus § 97 SGB VIII gegen den Beigeladenen durchzusetzen, den Beklagten als den nach § 89 a SGB VIII erstattungspflichtigen Träger nicht an dem Versuch hindert, seinerseits den Nachrang der Jugendhilfe durch eine Inanspruchnahme des Beigeladenen wieder herzustellen. Denn Kostenerstattung kann grundsätzlich auch für solche Leistungen begehrt werden, die im Rahmen einer Kostenerstattung erbracht wurden. Vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008– 12 BV 08.675 und 12 BV 08.757 -, in: NDV-RD 2009, S. 54;OVG für das Land Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2008– 7 LB 28/06 -, Juris. Indem der Kläger den Beklagten frühzeitig über sein Kostenerstattungsbegehren aus § 89 a SGB VIII informierte, eröffnete er dem Beklagten die Möglichkeit, seinerzeit rechtzeitig gemäß § 104 SGB X vorzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt bzw. angekündigt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.