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Urteil

25 K 6938/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zuständige Landesbehörde hat unabhängig vom Willen des Unternehmers von Amts wegen zu prüfen, welche Unterrichtsleistungen einer privaten Bildungseinrichtung der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG entsprechen. • Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann sich auf einzelne Kurse beschränken; die Behörde hat die berufs- oder prüfungsvorbereitenden Leistungen in der Bescheinigung konkret zu benennen. • Für die Beurteilung, ob Kurse berufs- oder prüfungsvorbereitend sind, kommt es auf die Eignung und Notwendigkeit der Ausbildung für den Beruf bzw. die Prüfung an, nicht darauf, ob die Teilnehmer bereits eine Berufswahl getroffen haben. • Die Befreiung kann bereits für frühe, auf spätere Berufsausbildung gerichtete Unterrichtsphasen (z. B. Kinderballett ab etwa 5 Jahren) bejaht werden, wenn sie für die Berufsausbildung erforderlich und geeignet sind. • Nicht berufs- oder prüfungsvorbereitende Angebote (z. B. Bodystyling ohne Nachweise zur Berufseignung) sind von der Bescheinigung auszusparen.
Entscheidungsgründe
Bescheinigung gemäß §4 Nr.21a)bb) UStG: Verpflichtung zur kursbezogenen Prüfung und Benennung • Die zuständige Landesbehörde hat unabhängig vom Willen des Unternehmers von Amts wegen zu prüfen, welche Unterrichtsleistungen einer privaten Bildungseinrichtung der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG entsprechen. • Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann sich auf einzelne Kurse beschränken; die Behörde hat die berufs- oder prüfungsvorbereitenden Leistungen in der Bescheinigung konkret zu benennen. • Für die Beurteilung, ob Kurse berufs- oder prüfungsvorbereitend sind, kommt es auf die Eignung und Notwendigkeit der Ausbildung für den Beruf bzw. die Prüfung an, nicht darauf, ob die Teilnehmer bereits eine Berufswahl getroffen haben. • Die Befreiung kann bereits für frühe, auf spätere Berufsausbildung gerichtete Unterrichtsphasen (z. B. Kinderballett ab etwa 5 Jahren) bejaht werden, wenn sie für die Berufsausbildung erforderlich und geeignet sind. • Nicht berufs- oder prüfungsvorbereitende Angebote (z. B. Bodystyling ohne Nachweise zur Berufseignung) sind von der Bescheinigung auszusparen. Der Kläger betreibt seit 1974 eine private Ballettschule. Nach einem Antrag von 2000 erteilte die Beklagte 2001 eine Bescheinigung für Tanzunterricht ab 1992. Mit Antrag vom 30.01.2002 beantragte der Kläger die Bescheinigung rückwirkend für die Zeit 18.02.1974 bis 31.12.1991. Die Behörde bescheinigte mit Bescheid vom 15.05.2002 lediglich die dreijährige Ausbildung für den Zeitraum 01.04.1978 bis 31.12.1991; ein Widerspruch wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger klagte und machte geltend, die gesamte Ausbildung seiner Schule diene der Berufsvorbereitung; er legte Nachweise vor, dass ehemalige Schüler als Tänzer und Pädagogen tätig wurden. Die Beklagte hielt die Beschränkung auf einzelne Kurse und Zeiträume für zutreffend. • Zuständigkeit und Verwaltungsrechtsweg: Die begehrte Bescheinigung hat unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Steuerpflichtigen, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. • Ermessen und Amtsermittlung: Hat die Behörde durch den Antrag Kenntnis von der Einrichtung, muss sie von Amts wegen das gesamte Kursangebot prüfen; der Unternehmer kann durch Unterlassen von Unterlagen nicht den Prüfungsumfang begrenzen. • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 21 a) bb) UStG befreit unmittelbar schul- und bildungszweckdienliche Leistungen, wenn die zuständige Landesbehörde die Vergleichbarkeit mit staatlichen Ausbildungen bescheinigt; § 9 UStG schließt ein Wahlrecht zum Verzicht auf Befreiung aus. • Zweck der Norm: Die Vorschrift dient der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen; daher ist eine konkrete Benennung berufs- bzw. prüfungsvorbereitender Kurse in der Bescheinigung geboten, um eine pauschale Freistellung aller Leistungen zu vermeiden. • Beurteilung der Kurse: Entscheidend ist die Eignung und Notwendigkeit der Unterrichtsleistungen für die spätere Berufsausübung bzw. Prüfung, nicht die aktuelle Berufswahl der Teilnehmer; frühe Vorbereitungsjahre im Ballett können berufsrelevant sein (fachliche Stellungnahmen und Vergleich mit staatlichen Ausbildungsplänen). • Anwendungsfall: Die Behörde hat zu Unrecht zahlreiche berufs- bzw. prüfungsvorbereitende Kurse (insbesondere für Kinder und Jugendliche unter 14) nicht anerkannt und die Bescheinigung zudem unzulässig zeitlich eingeschränkt; dagegen ist die Nichtaufnahme des Kurses ‚Bodystyling‘ in die Bescheinigung gerechtfertigt mangels Nachweisen zur Berufseignung. Die Klage wird überwiegend teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit 18.02.1974 bis 31.12.1991 konkret für die kursmäßig aufgeführten Angebote (Ballett 4–5 Jahre, 6–8, 9–11, 12–14, 15–18 und Erwachsene sowie Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte) zu bescheinigen, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet haben. Die Bescheinigung bleibt insoweit gegebenenfalls widerruflich; der Antrag auf eine umfassende Bescheinigung ohne Kursbeschränkung ist unbegründet. Die Beklagte durfte den nicht berufsrelevanten Kurs Bodystyling ausnehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Berufung wurde zugelassen.