Urteil
23 K 4332/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0112.23K4332.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 08.11.2007 eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme "Potentialcheck NRW" für Schülerinnen und Schüler der 8. Klasse der Hauptschulen im Rhein-Erft-Kreis 2007/2008. Die Klägerin beantragte nach Durchführung dieser Maßnahme bei der Beklagten eine entsprechende Bescheinigung auch für das Schuljahr 2008/2009. Außerdem beantragte sie eine solche Bescheinigung noch bezüglich Potentialchecks für alle Schülerinnen der 8. Klassen der Realschulen im Rhein-Erft-Kreis für ein Pilotprojekt 2007/2008 sowie das Schuljahr 2008/2009 und für das Schulbesuchsjahr 9 an Förderschulen im Rhein-Erft-Kreis im Schuljahr 2008/2009. Die Durchführung des Potentialchecks orientiere sich am Begriff der "Ausbildungsreife", d.h. Ziel sei nicht eine Feststellung der Eignung für einen bestimmten Beruf, sondern von Kompetenzen, die berufsübergreifend einsetzbar seien. Die Klägerin bediene sich dreier anerkannter, standardisierter Testverfahren der Kompetenzfeststellung: Hamet2 - berufliche Basiskompetenzen, Berufswahltest B des geva-Institutes sowie PROFIL-AC. Hamet2 beschäftige sich als handlungsorientiertes Testverfahren neben dem Dienstleistungs- und dem Bürobereich insbesondere mit der Identifizierung von Kompetenzen aus dem handwerklich-gewerblichen Bereich. Der Berufswahltest des geva-Institutes sei für Schülerinnen und Schüler, die vor der Berufswahl stünden, entwickelt und biete ein ausführliches Gutachten zu persönlichen Interessen und Schlüsselqualifikationen, was Aufschluss über das Potential und die Entwicklungsmöglichkeiten des Schülers liefere. Das dritte Verfahren (PROFIL-AC) sei ein standardisiertes und wissenschaftlich abgesichertes Verfahren, das sich am Assessment-Center orientiere und ebenfalls speziell für die Zielgruppe "Jugendliche in der Berufsorientierung" konzipiert worden sei. Schon im Vorfeld der Tests füllten die Schüler Aufnahmebögen aus. Der Tag des Potentialchecks beginne dann mit einer Begrüßung und Erstgesprächen von ca. zehn Minuten Länge pro Schüler. Nach den Tests werde in einem 20-minütigen Auswertungsgespräch dem jeweiligen Schüler gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Lehrer eine Interpretation der Ergebnisse dargelegt. Es würden wichtige Zusammenhänge und Folgerungen aufgezeigt und erste Berufsfeldvorschläge unterbreitet. In der abschließenden Standortbestimmung würden gemeinsam weitere Schritte (Praktikumsplanung, Nutzung der diagnostizierten Stärken usw.) angedacht und geplant. Anschließend folge eine schriftliche Dokumentation. Alle involvierten Mitarbeiter der Klägerin seien in den Bereichen Durchführung, Beobachtung und Auswertung der zur Anwendung kommenden Testverfahren intensiv geschult worden. Darüber hinaus verfügten alle Mitarbeiter über praktische Erfahrungen in der Durchführung dieses Eignungstests bei Jugendlichen und könnten umfangreiche Erfahrungen in der Arbeit mit jugendlichem Klientel vorweisen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, die für die Entscheidung maßgeblichen Prüfkriterien hätten sich gegenüber der letzten Entscheidung geändert. Sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, denn die Vermittlung von Kenntnissen, die für eine konkrete Berufsausübung oder für die schulischen Abschlussprüfungen erforderlich seien, stehe bei den Maßnahmen nicht im Vordergrund. Die Klägerin teilte darauf mit, die angebotenen Leistungen beschränkten sich nicht auf die Feststellung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung der Schüler, sondern erweiterten und ergänzten deren Wissen. Die Methode werde in allen Schulen verwendet, um ein nachhaltiges System zur Verbesserung des Übergangs Schule-Beruf zu installieren. Das individuelle Gespräch fördere die Selbsterkenntnis und eventuell würden weitere konkrete Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Mit per einfachem Brief versandtem Bescheid vom 03.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Eine Berufsvorbereitung liege nicht vor, da keine speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien. Vielmehr gehe es beim Potentialcheck um eine von einem konkreten Beruf losgelöste allgemeine Berufsorientierung und Potentialanalyse - als Vorstufe zur eigentlichen Berufsausbildung. Auch die Alternative der Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung sei nicht erfüllt, da es nicht um ein prüfungsrelevantes Schulfache gehe, sondern um eine über den klassischen Schulunterricht hinausgehende Ergänzung des Unterrichts. Die Klägerin hat am 06.07.2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es sich bei dem abgelehnten Antrag um einen Folgeantrag handele. Im Zusammenhang mit anderen Bildungsprojekten der Klägerin sei seitens der Beklagten stets mitgeteilt worden, dass es nicht notwendig sei, jedes Jahr einen neuen Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung zu stellen, wenn die Maßnahme als Folgeprojekt fortgesetzt werde. Für andere Projekte habe die Klägerin auch Bescheinigungen erhalten, die zeitlich nicht befristet gewesen seien. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die Projekte der Klägerin in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich behandelt würden. Die Klägerin gehe daher davon aus, dass für das Projekt "Potentialcheck NRW" ebenfalls keine zeitliche Befristung der Bescheinigung bestehe. Es sei zu kurz gegriffen, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass ausschließlich die Wissensvermittlung als Berufsvorbereitung zu qualifizieren sei. Auch bei der reinen Schulausbildung gehe es nicht nur um Wissensvermittlung im Hinblick auf einen späteren Beruf. Auch eine konkrete Berufsausbildung stehe nicht im Mittelpunkt der allgemeinbildenden Schulen. Durch den Kompetenzcheck würden die Jugendlichen veranlasst, sich über ihre späteren beruflichen Wünsche und Fähigkeiten klar zu werden und den Unterricht zukünftig verstärkt im Hinblick auf diese Kompetenzen zu nutzen und gegebenenfalls zu vertiefen. Insofern stellten die Maßnahmen der Klägerin eine wichtige Weichenstellung vor der Endphase der schulischen Ausbildung hinsichtlich der Berufswahl der Schüler dar. Die angebotenen Leistungen seien zukunftsorientiert im Hinblick auf die nachschulische Berufsausbildung. Sie vermittelten den Schülern Kenntnisse, die über die schulischen Ausbildungspläne hinaus gingen und die für eine zu wählende konkrete Berufsausbildung hilfreich seien. Es sei darauf hin zu weisen, dass die Vorschriften der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie im Rahmen der Steuerbefreiung über das Umsatzsteuergesetz hinaus gingen. Art. 132 i derselben gebe den Mitgliedsstaaten auf, auch mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Beklagte müsse die europäische Mehrwertsteuer-System-Richtlinie beachten, da es sich bei ihrer Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, ohne den - mangels eigener Kompetenz - die Finanzverwaltung keine Steuerbefreiung erteile. Zudem sei für die Steuerbefreiung nach den Richtlinien zu § 4 Nr. 21 UStG ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienten. Die Leistungen selbst müssten demnach keine fachliche Kenntnisvermittlung darstellen. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, schulische Tätigkeit sei ausschließlich Vermittlung von Wissen und/oder Fertigkeiten durch einen Lehrer an Schüler, so gehe dies völlig an der Wirklichkeit an Schulen vorbei. "Berufswahl" bilde vielmehr einen Schwerpunkt schulischer Tätigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.06.2009 zu verpflichten, ihr zu bescheinigen, dass sie mit den Maßnahmen "Potentialcheck für alle SchülerInnen der 8. Klassen der Hauptschulen im Rhein-Erft-Kreis 2008/2009", "Potentialcheck für alle SchülerInnen der 8. Klassen der Realschulen im Rhein-Erft-Kreis Pilotprojekt 2007/2008 sowie Schuljahr 2008/2009" und "Potentialcheck für SchülerInnen des Schulbesuchsjahrs 9 an Förderschulen im Rhein-Erft-Kreis im Schuljahr 2008/2009" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, es liege schon in der Natur der Sache, dass bei Nennung eines konkreten Zeitraums in der Bescheinigung vom 08.11.2007 zukünftige Maßnahmen hiervon nicht umfasst seien. Die Qualifizierung im Rahmen prüfungsrelevanter Schulfächer sei durch die Klägerin nicht intendiert. Auch die Variante der Berufsvorbereitung sei nicht einschlägig. Insoweit sei maßgeblich, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien. Die Leistung der Klägerin könne, mangels Vermittlung von Kenntnissen, noch nicht als Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Im Übrigen fehle es an einer ausreichenden Qualifizierungsleistung im Sinne von fachlicher Kenntnisvermittlung im Rahmen einer Lehrveranstaltung. Dies setze zumindest eine regelmäßige und systematische Vermittlung von Wissen und/oder Fertigkeiten durch einen Lehrer an Schüler voraus. Zudem sei bereits fraglich, ob die Klägerin vorliegend als Einrichtung tätig werde. Ein Unternehmer sei Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern anbiete. Träger der Unterrichtsleistung seien hier aber die öffentlichen Schulen, für die die Klägerin tätig werde. Zudem sei die ausreichende fachliche Qualifikation der "Lehrkräfte" zumindest fraglich. Das Personal sei zwar bezüglich des Testverfahrens geschult, das Erfordernis einer ausreichenden fachspezifischen und pädagogischen Qualifikation der "Lehrkräfte" sei aber nicht hinreichend nachgewiesen. Inwieweit § 4 Nr. 21 UStG europarechtliche Vorgaben - Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG - ausreichend umsetze, spiele jedenfalls im Bescheinigungsverfahren keine Rolle. Denn die Richtlinie selbst schreibe kein Bescheinigungsverfahren vor. Befreiungstatbestände aus EU-Recht oder § 4 Nr. 21 b) aa) UStG habe allein die Finanzverwaltung zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 33 FGO, für die der Finanzrechtsweg gegeben wäre. Die Frage, ob Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu Recht versagt worden sind, unterliegt der Nachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte, allgemeine Meinung, vgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BFHE 157, 458; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, 334; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 (Stand: November 2004) Rn. 57 m.w.N. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft, denn die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass abgelehnter Verwaltungsakte. Das Tätigwerden der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist nicht nur eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dieser Behörde, die der Willensbildung des zur Entscheidung über die Steuerbefreiung berufenen Finanzamtes dient. Die Entscheidung der Behörde regelt vielmehr einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und ist im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Denn sie wirkt sich auf die rechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Steuerpflicht unmittelbar aus. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde wirkt verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, sie bindet die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) UStG, vgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; Handzik, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn 59; Weymüller in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 (Stand: September 2002) Rn 25 jeweils m.w.N. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen gegen die Beklagte zu. Die Ablehnung des Erlasses dieser Verwaltungsakte mit Bescheid vom 03.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Bescheinigung zwingend zu erteilen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10/05 -, DÖV 2006, 962. Zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Bestimmung ist hier die Beklagte nach § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz NRW, nachdem die Verordnung vom 14. März 1989 (GV. NRW. 1989, S. 104) nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zum 01.01.2009 außer Kraft getreten ist. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der Beklagten ist nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist vielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall auch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O.; Handzik, a.a.O., § 4 Nr. 21, Rn 60; Weymüller, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn 25 jeweils m.w.N. Die Klägerin hat hier keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass sie eine vergleichbare Bescheinigung für die Durchführung ihrer Maßnahmen in Hauptschulen im Schuljahr 2007/2008 erhalten hat. Der Regelungsgehalt der Bescheinigung vom 08.11.2007 beschränkte sich ausdrücklich auf Hauptschulen und das eine konkret bezeichnete Schuljahr. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) 2. Halbs. UStG liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Einrichtung der Klägerin bereitet schon nicht auf einen Beruf vor. Die Vorbereitung auf einen Beruf ist zwar anders als die Vorbereitung auf eine Prüfung weit auszulegen. Hierunter fallen alle Formen der Aus-, Weiter- und Fortbildung (Aufstiegs- oder Anpassungsfortbildung, auch auf Teilgebieten), Huschens in Vogel/Schwarz, Praxiskommentar UStG, § 4 Nr. 21 (Lieferung 2/2008) Rn. 42. Das Gesetz meint jedoch nur die Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf, die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, So die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 07.05.2009 - 14 A 2934/07 -, juris. Soweit die Klägerin hingegen meint, für die Steuerbefreiung sei ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienten und schon deshalb sei keine Kenntnisvermittlung erforderlich, bezieht sie sich auf Abschnitt 113 Absatz 1 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 (UStHA 2008). Dieser betrifft jedoch nur das Tatbestandsmerkmal der Umsatzsteuerbefreiung "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen", das nicht von der Beklagten zu prüfen ist, sondern erst vom Finanzamt nach etwaiger Erteilung einer Bescheinigung durch die Beklagte, d.h., wenn es darum geht, welche konkreten Umsätze befreit sind. Die Maßnahmen der Klägerin sind weder auf einen bestimmten Beruf bezogen, noch vermitteln sie Fertigkeiten und Kenntnisse. Sie sind vielmehr einer Berufsvorbereitung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG typischerweise vorgelagert, indem sie bei der Berufswahl unterstützen sollen. Entscheidend für die Frage, ob Maßnahmen berufsvorbereitend sind, ist zwar nicht, ob von den Teilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen wurde, wohl aber, ob eine für die Ergreifung des bestimmten Berufs erforderliche und geeignete Ausbildung erfolgt, VG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2003 - 25 K 6938/02 -, juris, Rn. 16. Es geht um die sich durch Fertigkeits- oder Kenntnisvermittlung auszeichnende Ausbildung für einen konkreten Beruf, selbst wenn noch nicht feststeht, dass dieser Beruf ergriffen werden soll. Die Maßnahmen der Klägerin hingegen bereiten nicht auf einen konkreten Beruf vor, sondern auf die Berufswahl. Sie vermitteln keine Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach einer getroffenen Berufswahl im konkreten Beruf erforderlich sind. Auch in den Auswertungsgesprächen nach den Tests werden keine berufsbezogenen Kenntnisse vermittelt, sondern es wird bei der (Selbst-)"Erkenntnis" unterstützt, welche Neigungen und Fähigkeiten bereits bestehen, ausgebaut werden könnten und worauf eine künftige berufliche Entwicklung zielen könnte. Daran ändert nichts, dass das Bundesministerium der Finanzen nach Erörterung der Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 28.02.1997 - IV C 4 - S 7179 - 4/97 - die Auffassung vertrat, Maßnahmen der Arbeitsberatung, die von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit angeboten würden (damals § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b AFG), könnten als Leistungen angesehen werden, die der Vorbereitung auf einen Beruf dienten im Sinne des damaligen § 4 Nr. 21 b) UStG. Zum einen spricht die aktuellere UStHA 2008 in Abschnitt 112 Absatz 3 nur noch davon, dass Trainingsmaßnahmen nach § 49 SGB III (außer Kraft seit dem 01.01.2009) Vorbereitung auf einen Beruf sein könnten. § 49 SGB III unterschied die Trainingsmaßnahmen nach seinem Abs. 2 jedoch gerade von den Maßnahmen der Eignungsfeststellung nach seinem Absatz 1. Außerdem müssten nach Abschnitt 112 Absatz 3 UStHA 2008 die Trainingsmaßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuzurechnen sein - und nicht wie hier der Berufswahl -. Zum anderen ist eine - wie auch immer geartete - Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen für das Gericht nicht bindend. Der Einwand der Klägerin, auch bei der allgemeinbildenden Schulausbildung gehe es nicht nur um Wissensvermittlung/Ausbildung im Hinblick auf einen konkreten späteren Beruf, verkennt, dass dem schulischen Bereich nahestehende Maßnahmen wie etwa qualifizierte Nachhilfe nicht etwa deshalb von der Umsatzsteuer befreit sind, weil sie auf einen konkreten Beruf vorbereiteten - ebenso wenig, wie die allgemeinbildenden Schulen -, sondern weil sie ordnungsgemäß auf die schulischen Abschlussprüfungen vorbereiten. Die Einrichtung der Klägerin bereitet aber auch nicht ordnungsgemäß auf eine solche vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Gegenstand der Maßnahmen der Klägerin ist nämlich nicht der schulische Prüfungsstoff. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut stellt die Befreiungsvorschrift nicht darauf ab, was Schulen heutzutage alles leisten bzw. wobei sie unterstützen sollen, sondern allein auf die Prüfungen. Ob hingegen bei Berufseignungstests in einer Schule ein enger Zusammenhang mit Schulunterricht bzw. Ausbildung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) vorliegt, kann dahinstehen. Für den Fall einer unzureichenden Umsetzung der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie durch das überhaupt erst ein Bescheinigungsverfahren regelnde nationale Recht hätte - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Beklagte nicht die Bescheinigungen zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllt sind. Vielmehr würde dann unabhängig von diesem nationalstaatlich normierten zweistufigen Befreiungstatbestand direkt aus der Richtlinie eine Befreiung folgen, vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 24.01.2008 - V R 3/05 -, BFHE 221, 302, und vom 21.03.2007 - V R 28/04 -, BFHE 217, 59. Insoweit geht der an sich zutreffende Vortrag der Klägerseite hinsichtlich des Charakters der begehrten Bescheinigungen als Grundlagenbescheide fehl. Die Finanzverwaltung hat Befreiungstatbestände aus Europarecht unabhängig von den begehrten Bescheinigungen der Beklagten zu prüfen. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der fachlichen Qualifikation und damit der Ordnungsmäßigkeit einer Prüfungs-/Berufsvorbereitung kommt es nicht mehr an. Dabei deutet allerdings nichts darauf hin, dass, wenn denn von klassischen Lehrkräften fachlich gerade nicht zu leistende Berufsorientierung eine von § 4 Nr. 21 a) bb) umfasste Prüfungs-/Berufsvorbereitung wäre, deren Qualifikation durch ein Lehramtsstudium auch der Maßstab für die ordnungsgemäße Vorbereitung durch solche Eignungstests sein sollte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie von der Beklagten bezweifelt - eine Einrichtung betreibt, obwohl ihre Vertragspartner, an die sie entgeltliche Leistungen erbringt, nicht die Schüler, sondern die Schulen bzw. der Landkreis sind. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten zitierte Umsatzsteuerrichtlinie (richtiger: UStHA 2008) in Abschnitt 112 Absatz 2 als Vertragspartner gerade nicht nur Schüler nennt, sondern beispielsweise auch Arbeitgeber. Diese Frage ist aber ohnehin von den Finanzämtern und nicht von der Beklagten zu prüfen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung muss die Leistungsbeziehung nicht zwischen dem Unternehmer und den Schülern bestehen, sondern er kann auch einer anderen Bildungseinrichtung seine Dozenten für eine begünstigte Ausbildungsmaßnahme überlassen, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.1999 - V R 84/98 -, BFHE 188, 462. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976 erging noch vor Erlass der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie von 1977 (Richtlinie 77/388/EWG) und zu einer Zeit, als Berufsorientierung in den allgemeinbildenden Schulen einen wesentlich geringeren Stellenwert hatte. Zudem befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem privaten Schularbeitskreis. Dass dieser Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelte, stand außer Frage, aber naturgemäß bereitete er unmittelbar auf die schulischen Prüfungen vor und nicht auf einen typischerweise erst danach zu ergreifenden Beruf. Abgegrenzt werden sollte die Vorbereitung auf einen Beruf also zu den typischen Aufgaben der Schule, Allgemeinbildung zu vermitteln bzw. Prüfungsvorbereitung zu leisten, nicht hingegen zur Berufswahl. Insoweit erscheint eine Überprüfung dieser Rechtsprechung angezeigt.